90. Änderung des Flächennutzungsplanes Ambulanter Kinder- und Jugendhospizdienst Marienhölzung
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- Justus Grosser
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1 Vorentwurf der Begründung 90. Änderung des Flächennutzungsplanes Ambulanter Kinder- und Jugendhospizdienst Marienhölzung Fassung für die frühzeitige Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB Stadt Flensburg Flensburg, Juli 2018 Fachbereich Stadtentwicklung und Klimaschutz Franziska Paulsen Stadt- und Landschaftsplanung
2 Inhalt 2 I. Planungsgegenstand Ziele, Anlass und Erforderlichkeit Ziele und Zwecke der Planung Anlass und Erforderlichkeit Beschreibung des Plangebietes Räumliche Lage im Stadtgebiet Geltungsbereich Gebiets- und Bestandssituation Planerische Ausgangssituation und rechtliche Rahmenbedingungen Rechtsgrundlagen Regionalplanung / Ziele und Grundsätze der Raumordnung Flächennutzungsplan Landschaftsplan Überörtliche Fachplanungen Rahmenkonzepte Städtebauliches Konzept Erschließung Landschaftsplanung Denkmalschutz / Kulturdenkmäler... 7
3 3 II. Plandarstellungen Änderung des Flächennutzungsplanes Plandarstellungen und Flächennutzung Flächengliederung... 8 III. Umweltbericht... 8
4 4 I. Planungsgegenstand 1. Ziele, Anlass und Erforderlichkeit 1.1 Ziele und Zwecke der Planung Mit der vorliegenden Planung wird das Ziel einer verbesserten Versorgung der begleitenden Hospizbetreuung unter Beachtung der natur- und baudenkmalrechtlichen Schutzbelange verfolgt. Ziel der Planung ist es, innerhalb der ehemaligen Waldgaststätte einen ambulanten Kinderund Jugendhospizdienst planungsrechtlich zu ermöglichen. 1.2 Anlass und Erforderlichkeit Da der Betrieb der Waldgaststätte in der Marienhölzung aufgegeben wurde, ist es beabsichtigt, das bestehende Gebäude für einen ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst zu nutzen. Eine stationäre medizinische Betreuung und Pflege ist nicht vorgesehen. Auch an dem als Denkmal eingestuften Gebäude sind keine baulichen Veränderungen vorgesehen. Lediglich im Innenbereich sind die für die künftige Dienstleistung erforderlichen Anpassungen angedacht. Mit dem ambulante Kinder- und Jugendhospizdienst ist ein therapeutischer Betreuungsansatz für Kinder und Angehörige der betroffenen Familien intendiert. Die derzeitige Darstellung im Flächennutzungsplan steht der Genehmigung der Umnutzung entgegen. Nach Durchführung einer entsprechenden Änderung ist die Nutzung nach 35 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB planungsrechtlich zulässig. 2. Beschreibung des Plangebietes 2.1 Räumliche Lage im Stadtgebiet Der Planbereich befindet sich innerhalb der Marienhölzung im Westen der Stadt Flensburg. Der Geltungsbereich umfasst die Waldgaststätte, welche sich seit 1825 in der Marienhölzung befindet sowie dazugehörige Nebenanlagen. Der Betrieb dieser Gaststätte ist mittlerweile eingestellt. 2.2 Geltungsbereich Das Plangebiet der 90. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst: das Grundstück Marienhölzungsweg 150 (Gaststättengebäude mit Nebengebäude und Parkplatz).
5 2.3 Gebiets- und Bestandssituation 5 Die ehemalige Waldgaststätte liegt innerhalb der Marienhölzung und wird durch den Marienhölzungsweg erschlossen. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz. Dem Hauptgebäude zugeordnet befinden sich innerhalb des Plangeltungsbereichs noch ein Nebengebäude, Terrassen und eine Stellplatzfläche. 3. Planerische Ausgangssituation und rechtliche Rahmenbedingungen 3.1 Rechtsgrundlagen Grundlagen für die Aufstellung der Bauleitpläne sind das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die auf dem BauGB beruhenden Rechtsverordnungen, wie z. B. die Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) und die Planzeichenverordnung (PlanzV 90). Außerdem das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG). 3.2 Regionalplanung / Ziele und Grundsätze der Raumordnung Der Regionalplan Planungsraum V vom stellt den Planungsraum als Stadt- und Umlandbereich in ländlichen Räumen und als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft dar. Der Landesentwicklungsplan von 2010 stellt Flensburg als Oberzentrum dar. 3.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 stellt den Bereich als Fläche für Wald sowie untergeordnet als Sonderbaufläche für eine Waldgaststätte mit Gästehaus dar. Abbildung 1: Ausschnitt aus dem FNP 1998.
6 3.4 Landschaftsplan 6 Der Landschaftsplan aus dem Jahr 1998 stellt den Bereich als Fläche für Wald dar. Zudem werden ein Parkplatz und ein Spielplatz innerhalb der Waldflächen dargestellt. Bei einer Eiche, die sich am Marienhölzungsweg / Gaststätte Marienhölzung befindet, handelt es sich um ein Naturdenkmal. Eine Änderung des Landschaftsplanes ist nicht erforderlich, da es sich nicht um eine erstmalige bauliche Nutzung des Geländes handelt und die landschaftsplanerischen Ziele nicht betroffen sind. Das bestehende Gebäude soll lediglich eine Nutzungsänderung erhalten. Weitere bauliche Maßnahmen sind außerhalb des Gebäudes nicht vorgesehen. Die Darstellungen des Landschaftsplanes können später ohne förmliches Verfahren an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes angepasst werden. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem L-Plan Überörtliche Fachplanungen Im Landschaftsrahmenplan (LRPl) 2002 für den Planungsraum V finden sich folgende Aussagen zum Plangebiet: Schutzgebiete gemäß Landesnaturgesetz (LNatSchG) Landschaftsschutzgebiet gem. 18 LNatSchG Gebiete mit Erholungsfunktionen: Erholungswald gem. 26 Landeswaldgesetz Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems: Verbundsystem Schwerpunktbereich
7 4. Rahmenkonzepte Städtebauliches Konzept Nach Aufgabe der Waldgaststätte ist es angedacht, dass bestehende Gebäude für einen ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst zu nutzen. Bauliche Erweiterungen sollen nicht vorgenommen werden. Auch bauliche Maßnahmen am Gebäude sollen, soweit möglich, vermieden werden. Lediglich im Innenbereich sind für die Nutzung notwendige Anpassungen vorgesehen. 4.2 Erschließung Die Erschließung erfolgt über die Straße Marienhölzungsweg 4.3 Landschaftsplanung Der umliegende Wald wird durch die vorliegende Planung nicht berührt. Weitere bauliche Anlagen sind nicht vorgesehen. 4.4 Denkmalschutz / Kulturdenkmäler Bei dem Gasthaus Marienhölzungsweg 150 handelt es sich um ein Kulturdenkmal. Die Belange des Denkmalschutzes sind zu beachten. Zudem befindet sich innerhalb des Planbereiches ein Naturdenkmal: Naturdenkmal Nr. 32: Eiche (Marienhölzungsweg / Gaststätte Marienhölzung): Sehr alter Baum mit besonders markantem Erscheinungsbild, stadthistorischer Bereich. II. Plandarstellungen Änderung des Flächennutzungsplanes 5.1 Plandarstellungen und Flächennutzung Innerhalb des Geltungsbereiches stellt der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung eine Fläche für Wald sowie eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Anlagen für soziale Zwecke / Gastronomie dar. Eine gastronomische Nutzung des Gebäudes bleibt dadurch weiterhin möglich. Weiterhin wird die Zweckbestimmung durch den Zusatz Anlagen für soziale Zwecke erweitert. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass der Flächennutzungsplan einem ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienst nicht entgegensteht. Da der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf ist und die Sonderbaufläche nur eine geringe Flächengröße umfasst, wird die Sonderbaufläche nur als Symbol auf der Fläche für Wald dargestellt. Die Sonderbaufläche umfasst nur die bestehenden baulichen Anlagen. Weitere bauliche Anlagen sind zum Schutz der Waldfläche unzulässig. Eine Darstellung des gesamten Geltungsbereiches als Sonderbaufläche würde suggerieren, dass es sich bei der gesamten Fläche um eine Baufläche handelt.
8 8 Abbildung 3: Entwurf der 90. Änderung des Flächennutzungsplans. 5.2 Flächengliederung Durch Änderung des Flächennutzungsplans werden die vorhandenen Flächen wie folgt gegliedert: Fläche für Wald: m² inkl. Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Anlagen für soziale Zwecke / Gastronomie. Gesamtfläche ca m² III. Umweltbericht Gemäß 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht nach der Anlage zum BauGB beschrieben und bewertet werden. Dabei findet gemäß Satz 4 das Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung Berücksichtigung. Grundsätzlich sind die durch den Flächennutzungsplan vorbereiteten Darstellung in ihren bau-, anlage- und betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen und die unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt, Boden und Landschaftsbild zu erfassen und zu bewerten.
9 9 Der Plangeltungsbereich liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Zudem handelt es sich bei der Marienhölzung gemäß Landschaftsrahmenplan um einen Erholungswald gem. 26 Landeswaldgesetz. Weiterhin liegt der Geltungsbereich innerhalb eines Gebietes mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems (Verbundsystem und Schwerpunktbereich). Bei einer innerhalb des Geltungsbereiches stehenden Eiche handelt es sich zudem um ein Naturdenkmal. Da die vorliegende Planung lediglich eine Nutzungsänderung beabsichtigt und keine weiteren baulichen Anlagen geplant und zulässig sind, sind keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. Der vollständige Umweltbericht wird im späteren Verfahren erarbeitet und der Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplans hinzugefügt.
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