KURZERLÄUTERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 11, OT DARME, ÄNDERUNG NR. 3, BAUGEBIET: WOCHENENDHAUSGEBIET HANEKENFÄHR. Stadt Lingen/Ems AUFGESTELLT:

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1 KURZERLÄUTERUNG FÜR DAS VERFAHREN NACH 3 ABS. 1 BAUGB UND 4 ABS.1 BAUGB ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 11, OT DARME, ÄNDERUNG NR. 3, BAUGEBIET: WOCHENENDHAUSGEBIET HANEKENFÄHR Stadt Lingen/Ems N Übersichtskarte, unmaßstäblich AUFGESTELLT: regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Grulandstraße Freren Tel / Fax / Stand: 14. Juni 2012

2 INHALTSVERZEICHNIS: 1 GELTUNGSBEREICH Planungsunterlagen ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG Planerfordernis / Planinhalt AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Belange des Immissionsschutzes (Emissionen / Immissionen) Belange des Naturschutzes Sonstige Belange VERFAHREN...7 ABBILDUNGSVERZEICHNIS: Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Lingen/Ems, unmaßstäblich...3 Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Ursprungsbebauungsplan, unmaßstäblich...4 Abbildung 3: Überschwemmungsgebiet der Ems (HQ 100: rote Linie, Überschwemmungsgebiet: hellblau, Gewässser: dunkelblau), unmaßstäblich...6 ANLAGEN: Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 11, OT Darme, Änderung Nr. 3, Baugebiet: Wochenendhausgebiet Hanekenfähr Wochenendhausgebiet Hanekenfähr im Maßstab 1 : regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 2

3 1 GELTUNGSBEREICH Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtgebiet Lingens. Der Geltungsbereich umfasst den als Campingplatz bzw. Wohnwagenstellplatz genutzten Teilbereich der Landzunge Hanekenfähr im Bereich der Straße Am Wasserfall im Ortsteil Darme. Der Bereich ist umgeben von dem Landschaftsschutzgebiet Emstal (LSG- EL 23). Südlich des Plangebietes, dem Niederungsbereich der Ems folgend, befindet sich das FFH- Gebiet Ems (FFH 013). Der Änderungsbereich ist derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Lingen/Ems als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wochenendplatzgebiet dargestellt (vgl. Abbildung 1). Die Fläche wird aktuell als Campingplatz genutzt. Daneben sind die zugehörigen Einrichtungen zu finden (z.b. Sanitäranlagen, Restaurant etc.). Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Lingen/Ems, unmaßstäblich Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 5,3 ha. Entsprechend dem unter Ziff. 2.1 dargelegten Bedarf wird im Rahmen dieser 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 ein Sondergebiet, das der Erholung dient gem. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung Campingplatz festgesetzt. Die Lage des Geltungsbereiches ist der auf dem Deckblatt abgebildeten Übersichtskarte sowie dem Vorentwurf zum Bebauungsplan im Anhang zu entnehmen. 1.1 Planungsunterlagen Der Planteil des Bebauungsplanes Nr. 11, OT Darme, Änderung Nr. 3, Baugebiet: Wochenendhausgebiet Hanekenfähr wird auf einer Planunterlage im Maßstab 1 : angefertigt, die bereits beim Katasteramt Lingen in Auftrag gegeben wurde, jedoch noch nicht Bestandteil dieser Kurzbeschreibung ist. Der Vorentwurf wurde auf einer Kartengrundlage vorbereitet, die durch die Stadt Lingen/Ems zur Verfügung gestellt wurde. regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 3

4 2 ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 2.1 Planerfordernis / Planinhalt Gem. 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Erforderlich im Sinne des 1 Abs. 3 BauGB kann auch eine bauleitplanerische Regelung sein, die es ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (Nds. OVG KN 7/04). Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 11 aus dem Jahr 1968 setzt für die Südspitze der Landzunge Hanekenfähr mehrere verschiedene Nutzungsbereiche fest, welche seinerzeit die Grundlage für eine touristische Erschließung bildeten. Im Laufe mehrerer Jahrzehnte hat sich der gesamte Bereich sehr erfolgreich entwickelt. Der ursprüngliche Bebauungsplan sieht für einen größeren Teilbereich eine Fläche für Wohnwagen sowie einen Zeltplatz vor. Daran angrenzend ist im Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche für Erholungszwecke festgesetzt (vgl. Abbildung 2). Nach der ursprünglichen Darmer Planung sollte hier ein Freibad entstehen. Tatsächlich entwickelte sich der Bereich im Laufe der Jahrzehnte zu einem überwiegend von Wohnwagen- Campern frequentierten Areal. Auch die Gemeinbedarfsfläche ist inzwischen durch Wohnwagen und Camper ausgelastet. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Ursprungsbebauungsplan, unmaßstäblich Der wirksame Flächennutzungsplan hat die veränderte Entwicklung mit Neuaufstellung im Jahr 2005 berücksichtigt und stellt hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wochenendplatzgebiet dar. Diese vorbereitende Planung soll nunmehr planungsrechtlich konkretisiert werden. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes Nr Änderung Nr. 3 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Fläche als Standort für Wohnwagen / Wohnmobile, Zelte regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 4

5 und Mobilheime zu schaffen. Hierfür ist die Ausweisung eines Sondergebietes, das der Erholung dient gem. 10 BauNVO mit der Zweckbestimmung Campingplatz vorgesehen. Die Erschließung des Geländes ist gesichert und erfolgt über das bestehende Straßennetz. 3 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 1 Abs. 5 und 6 BauGB enthält eine Aufzählung der Leitlinien und Belange, die in der Abwägung bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind. In die Abwägung einzubeziehen sind auch die Bodenschutzklausel und die Eingriffsregelung nach 1a Abs. 2 und 3 BauGB. 3.1 Belange des Immissionsschutzes (Emissionen / Immissionen) Östlich des Dortmund- Ems- Kanals befindet sich das Industriegebiet Lingen Süd. Mit erheblichen Immissionen, die über das bisher zulässige Maß hinausgehen, ist derzeit nicht zurechnen. Es ist zu prüfen, inwieweit landwirtschaftliche Emissionen auf das Plangebiet einwirken. Da sich jedoch im direkten Umfeld keine größeren landwirtschaftlichen Betriebe (hier insbesondere größere Tierhaltungsbetriebe) befinden, kann dieser Punkt im weiteren Verfahren vernachlässigt werden. Südlich und westlich der Ems grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Durch die Bewirtschaftung dieser Flächen können durch die Ausbringung von Gülle und dergleichen kurzfristig landwirtschaftstypische Immissionen auftreten. Die Ausbringung der Wirtschaftsdünger hat im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erfolgen (z.b. Gülleverordnung). Unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich um Immissionen, die insbesondere im ländlich strukturierten Raum üblicherweise auftreten und nach der geltenden Rechtsprechung als zumutbar und hinzunehmen sind. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Nutzer des künftigen Plangebietes Verständnis für die Belange der Landwirtschaft aufbringen werden und ein Nebeneinander dieser Nutzungen bei gegenseitiger Rücksichtnahme möglich ist. 3.2 Belange des Naturschutzes Gem. 18 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist in der Bauleitplanung über die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) sind gem. 1a Abs. 3 BauGB in der Abwägung nach 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind gem. 15 Abs. 1 BNatSchG zu unterlassen. In der Bauleitplanung ist hierüber gem. 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen der Abwägung zu entscheiden. Wie bereits in Ziff. 2.1 dieser dargelegt, ist die Festsetzung eines Sondergebietes, das der Erholung dient mit der Zweckbestimmung Campingplatz an der vorgesehenen Stelle erforderlich und sinnvoll. Dem Vermeidungsgrundsatz wird entsprochen, da weitgehend aus naturschutzfachlicher Sicht weniger wertvolle Campingplatz- und Gemeinbedarfsflächen in Anspruch genommen werden. Der am westlichen Rand des Plangebietes im Bereich der Straße Am Wasserfall vorhandene Baumbestand soll erhalten und planungsrechtlich gesichert werden (Einzelbaumerhalt gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB). regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 5

6 Unter Berücksichtigung des Vorhergesagten gelangt die Stadt Lingen/Ems zu der Überzeugung, dass der Eingriff an dieser Stelle nicht so schwerwiegend ist, als dass hier auf die Ausweisung eines Sondergebietes, das der Erholung dient mit der Zweckbestimmung Campingplatz verzichtet werden müsste. Im vorliegenden Fall ist die künftige Nutzung nicht ohne einen Eingriff in Natur und Landschaft zu verwirklichen, so dass es sich hier um einen unvermeidbaren Eingriff handelt. Auf die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) soll verzichtet werden, da dessen Inhalte in den noch zu erstellenden Umweltbericht (dann Teil II der Begründung) aufgenommen werden. Für den Planbereich liegt ein faunistischer Fachbeitrag aus dem Jahr 2011 vor, der durch die regionalplan & uvp planungsbüro p. stelzer GmbH erarbeitet wurde. Auf der Grundlage der Erfassungsergebnisse wird eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) erarbeitet. Die Ergebnisse der sap fließen im weiteren Verfahren in den Umweltbericht als Bestandteil der Begründung ein. Unvermeidbare Eingriffe sind gemäß 15 Abs. 2 BNatSchG vorrangig auszugleichen. In der Bauleitplanung ist auch hierüber gem. 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen der Abwägung zu entscheiden. Im weiteren Verfahren wird hierzu eine detaillierte Eingriffsbilanzierung erarbeitet. 3.3 Sonstige Belange Die Südspitze der Landzunge Hanekenfähr wird westlich durch die Ems und östlich durch den Dortmund- Ems- Kanal umgeben. Teile des Geltungsbereiches befinden sich entsprechend der nachfolgenden Abbildung innerhalb des Hochwasserschutzgebietes der Ems. Das im Flächennutzungsplan der Stadt Lingen/Ems dargestellte Überschwemmungsgebiet spart den Änderungsbereich jedoch aus (vgl. Abbildung 1). Abbildung 3: Überschwemmungsgebiet der Ems (HQ100: rote Linie, Überschwemmungsgebiet: hellblau, Gewässer: dunkelblau), unmaßstäblich regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 6

7 4 VERFAHREN Im frühzeitigen Verfahren gem. 4 Abs. 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird nach 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Anschließend erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB und die öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB. Aufgestellt: Die wurde durch die regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH, Grulandstraße 2, Freren, Tel /940550, Fax 05902/ erstellt. Freren, i.a.... regionalplan & uvp regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 7

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