Gemeinde Mildstedt. Stand August 2017

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1 Gemeinde Mildstedt Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 der Gemeinde Mildstedt für das Gebiet östlich Engelscher Weg, südlich Hübbrüchweg und nördlich Luruper Weg Stand August 2017 Verfasser: Planungsbüro Sven Methner Roggenstraße 12, Meldorf Tel / , 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Räumlicher Geltungsbereich Anlass und Ziel der Planung 3 2. Übergeordnete Planungsvorgaben Ziele der Raumordnung Flächennutzungsplan 4 3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung Maß der baulichen Nutzung Gestaltungsvorgaben/Anzahl der Stellplätze 5 4. Grünordnung/Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 5 5. Rechtsgrundlagen 6 2

3 1. Einleitung Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 Gemeinde Mildstedt 1.1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 1. Änderung hat eine Größe von ca qm und ist Teil des Bebauungsplans Nr. 23, der zur Deckung des Wohnraumbedarfs in Mildstedt aufgestellt wurde. Die 1. Änderung des Bebauungsplans (B-Plan) betrifft eine textliche Anpassung für diesen Teilbereich. Die Inhalte der Planzeichnung werden nicht geändert, sodass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Die Gemeinde Mildstedt mit Einwohnern (Stand ) liegt in Nordfriesland und schließt direkt an die östliche Stadtgrenze von Husum an. Sie ist Verwaltungssitz des Amtes Nordsee-Treene. 1.2 Anlass und Ziel der Planung Der Bebauungsplan Nr. 23 aus dem Jahr 2017 wurde aufgestellt, um den Wohnraumbedarf der örtlichen Bevölkerung zu decken. Die Festsetzungen sollten unterschiedlichen Lebens- und Wohnformen gerecht werden, sodass neben klassischen Einfamilienhäusern auch zweigeschossige Stadt- und Mehrgenerationenhäuser ermöglicht werden. Für die Errichtung eines komplexeren Mehrgenerationenquartiers hat die Gemeinde ein Grundstück am Luruper Weg vorgesehen, das kurze Wege und verkehrsgünstigen Anschluss zum Ortskern von Mildstedt bedeutet. Für dieses Grundstück wurde ein Interessent gefunden, der derzeit ein entsprechendes Objekt plant und realisieren möchte. Es zeigt sich jedoch, dass für die kompaktere Bauweise mit mehreren und unterschiedlich großen Wohneinheiten die ursprünglich angesetzten Festsetzungen insbesondere für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen nicht ausreichend sind. Diese dürfen gemäß 19, Abs. 4, BauNVO die zulässige GRZ von 0,25 um maximal 50% bis zu einer GRZ von 0,375 überschreiten. Im bisherigen B-Plan ist zudem je Wohneinheit mindestens ein Stellplatz festgesetzt. Der von der Gemeinde erwartete Bedarf liegt jedoch höher und soll zur Entlastung der Straße von ruhendem Verkehr auf dem Baugrundstück gedeckt werden. Hinzu kommen die erforderlichen Zufahrten, fußläufige Wegeverbindungen und Nebenanlagen (z.b. Gemeinschaftsterrassen), die zusammen die dann insgesamt zulässige GRZ von 0,375 überschreiten. Die Gemeinde unterstützt das Konzept des Mehrgenerationenwohnens, insbesondere auch im Hinblick auf die demografische Entwicklung und das Bedürfnis nach einerseits autarkem Wohnen, andererseits nachbarschaftlicher Gemeinschaft, und möchte für die Umsetzung die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, indem der Bebauungsplan für das Vorhaben den aktuellen Erfordernissen angepasst wird. Dies bedeutet eine vom 19, Abs. 4 BauNVO abweichende Festsetzung. Gleichzeitig wird die Mindestanzahl der erforderlichen Stellplätze angepasst. Es wird ein vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung durch die Anpassung der Festsetzungen für einen Teilbereich des B-Plans im Textteil B nicht berührt werden. Alle weiteren Festsetzungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit wird nicht verzichtet. Vom Umweltbericht wird abgesehen. 2. Übergeordnete Planungsvorgaben 2.1 Ziele der Raumordnung 3

4 Gemäß 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) besteht eine Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung. Die Ziele der Raumordnung für die Gemeinde Mildstedt werden im Landesentwicklungsplan (LEP) aus dem Jahr 2010 und im Regionalplan V aus dem Jahr 2002 festgelegt. Im Folgenden werden nur die für die Planung relevanten Ziele und Grundsätze der Raumordnung dargestellt. Der Bereich des Plangebiets liegt in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung (LEP Kapitel 3.7.2, Regionalplan 5.4) und im Stadt- und Umlandbereich im ländlichen Raum in direkter Nachbarstadt zum Mittelzentrum Husum (LEP Kapitel 1.5, 2.9, Regionalplan 4.2, 6.4.2). Allgemein soll bei Siedlungsplanungen insbesondere auf die Nutzung vorhandener Standorte und eine flächensparende Entwicklung geachtet werden (Kapitel 2.6 (1) LEP). Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. Die Bebauungsplanänderung steht den Vorgaben der Raumordnung nicht entgegen, da lediglich für einen Teilbereich die Zulässigkeit von Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen neu geregelt wird. 2.2 Flächennutzungsplan (FNP) Die Bebauungsplanänderung berührt nicht die belange des Flächennutzungsplans, da lediglich untergeordnete bauliche Anlagen (Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen) betroffen sind. 3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung Die Änderung der textlichen Festsetzungen des B-Plans in einem Teilbereich dient der Anpassung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur erforderlichen Ausstattung eines Mehrgenerationenquartiers mit Stellplätzen, Zufahrten, fußläufigen Wegeverbindungen und Nebenanlagen (z.b. Gemeinschaftsterrassen). Die voraussichtlichen Größenordnungen übersteigen die gemäß 19, Abs. 4, BauNVO erlaubte 50%ige Überschreitung der zulässigen GRZ von 0,25. Aus diesem Grund soll für das Baugrundstück der Mehrgenerationenwohnanlage von der allgemeinen Festsetzung des B-Plans für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen abgewichen werden, um die erforderliche Infrastruktur auf dem Baugrundstück erstellen zu können. Da der von der Gemeinde erwartete Bedarf an Stellplätzen höher liegt als ursprünglich angenommen, wird die Mindestanzahl der erforderlichen Stellplätze in Wohngebäuden mit mehr als einer Wohneinheit für den Geltungsbereich der 1. Änderung des B-Plans von 1 auf 1,5 erhöht. Die Erhöhung der Überschreitung der zulässigen GRZ bedeutet durch zusätzliche Versiegelung Eingriffe in Boden- und Wasserhaushalt. Diese sind jedoch auf Grund des geringen Umfangs sowohl der Versiegelungsfläche als auch des von der Änderung betroffenen Plangebietes als nicht wesentlich einzustufen. Alle anderen Festsetzungen des B-Plans Nr. 23 bleiben auch für den Geltungsbereich der 1. Änderung erhalten. 4

5 3.1 Maß der baulichen Nutzung Der B-Plan Nr. 23 sah bislang gemäß 19, Abs. 4, BauNVO eine Überschreitung der zulässigen GRZ von 0,25 durch Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen von bis zu 50% vor. Dies entspricht einer maximalen GRZ von 0,375 bzw. einer Bebauung von rund qm. Für das dargestellte Teilgebiet des B-Plans 23 der Gemeinde Mildstedt wird nun festgesetzt, dass die zulässige GRZ für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen abweichend von 19 BauNVO, bis zu einer GRZ von maximal 0,5 überschritten werden darf. Das restliche Baugebiet des B-Pans Nr. 23 bleibt von der Änderung unberührt. Mit der 1. Änderung des B-Plans soll auf dem Baugrundstück des Mehrgenerationenquartiers die erforderliche Anzahl an Stellplätzen sowie die Infrastrukturausstattung mit Nebenanlagen wie Gemeinschaftsterrassen und fußläufigen Wegeverbindungen sichergestellt werden. Bei einer Fläche von qm dürfen damit insgesamt qm bzw. zusätzlich 570 qm Boden versiegelt werden (2.280 qm qm = 570 qm). 3.2 Gestaltungsvorgaben/Anzahl der Stellplätze Abweichend von den Vorgaben des B-Plans Nr. 23 wird für den Geltungsbereich der 1. Änderung des B-Plans 23 die Mindestanzahl von Stellplätzen bei mehr als einer Wohneinheit in Wohngebäuden von 1 auf 1,5 erhöht. Dies trägt dem zu erwartenden Stellplatzbedarf der vorgesehenen Wohnanlage Rechnung, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des B-Plans Nr. 23 noch nicht in Planung war. Mit der Erhöhung der Mindestanzahl an Stellplätzen auf dem Grundstück geht eine Entlastung der Erschließungsstraße von ruhendem Verkehr einher und damit verbunden eine höhere Aufenthaltsqualität für nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer. 4. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Gemäß 1a Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung und der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen der planerischen Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Ausgleichsmaßnahmen sind auf der Grundlage des Gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig- Holstein (V , IV 268) vom 09.Dezember 2013 zu ermitteln. Gemäß 44 BNatSchG unterliegen besonders geschützte Arten sowie ihre Fortpflanzungsund Ruhestätten einem besonderen Schutz. Zu den besonders geschützten Arten gehören Arten der Anhänge A und B der europäischen Artenschutzverordnung (Nr. 338/97), Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Nr. 92/43/EWG) sowie alle in Europa heimischen Vogelarten. Mit der von 19, Abs. 4, BauNVO abweichenden Festsetzung sind vor allem zusätzliche Eingriffe in Wasser- und Bodenhaushalt verbunden. Im Vergleich zum ursprünglichen B- Plan Nr. 23 erhöht sich damit die maximal mögliche Versiegelung von qm um 570 qm. Für den Verlust an Lebensraum wurden im Bauleitverfahren zum B-Plan Nr qm Ausgleichsfläche ermittelt. Diese beinhaltet auch die Eingriffe in Wasser- und Bodenhaushalt durch Versiegelung, die mit qm berechnet wurden ( x 0,5). Die mit 570 qm mögliche zusätzliche Versiegelung fällt nur geringfügig ins Gewicht. Bei dem üblichen Ausgleichsfaktor von 0,5 für Eingriffsflächen in Boden und Wasser wären 285 qm zusätzlich auszugleichen. Diese Fläche wird durch die Ausgleichsfläche von qm ebenfalls abgedeckt. Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen sind daher nicht er- 5

6 forderlich. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird die B-Planänderung im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB durchgeführt. 5. Rechtsgrundlagen Dem Bebauungsplan liegen folgende Rechtsnormen zugrunde: 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298). 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBL.1991 I S.58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) 4. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) 5. Gesetz zum Schutz der Natur des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. 2010, 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 Ges. v , GVOBl. S Gesetz über die Landesplanung des Landes Schleswig-Holstein (Landesplanungsgesetz - LPlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2014, GVOBl. Schl.-H., S.8) 7. Landesentwicklungsplan S-H (LEP), festgestellt am 13. Juli 2010 (Amtsbl. 2010, 719) 8. Regionalplan für den Planungsraum V des Landes Schleswig-Holstein, festgestellt am 11. Oktober 2002 (Amtsbl. 2002, 747) 6

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