BAULEITPLANUNG TEILAUFHEBUNG BEBAUUNGSPLAN STRANG OELSBERG TEIL 2
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- Linda Gerhardt
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1 STADT BAD HÖNNINGEN BAULEITPLANUNG TEILAUFHEBUNG BEBAUUNGSPLAN STRANG OELSBERG TEIL 2 - BEGRÜNDUNG -
2 Stadt Bad Hönningen 2 Auftraggeber: Stadt Bad Hönningen Auftragnehmer: - GmbH Tannenweg Polch Mail: Telefon: 02654/ Fax: 02654/ Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dirk Strang Verfahren: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB und der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (1) BauGB Projekt: Stadt Bad Hönningen Teilaufhebung Bebauungsplan Strang-Oelsberg Stand: Februar Tannenweg Polch
3 Stadt Bad Hönningen 3 INHALTSVERZEICHNIS 1 ERFORDERNIS DER PLANUNG VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE BAUPLANUNGSRECHTLICHE IST-SITUATION TEILAUFHEBUNG VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGSEBENEN Flächennutzungsplan AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR Wasserversorgung Abwasserbeseitigung Stromversorgung BODENORDNUNG...9 TEIL B UMWELTBERICHT EINLEITUNG Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN EINSCHLIESSLICH DER PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Gesamtbeurteilung des Umweltzustandes Gesamtbeurteilung der Auswirkungen Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Möglichkeiten von Verminderung, Vermeidung, Ausgleich und Ersatz Alternativenprüfung Prüfung kumulativer Wirkungen Tannenweg Polch
4 Stadt Bad Hönningen 4 3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN Technische Verfahren bei der Umweltprüfung Monitoring Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung Allgemein verständliche Zusammenfassung Tannenweg Polch
5 Stadt Bad Hönningen 5 1 ERFORDERNIS DER PLANUNG Die Stadt Bad Hönningen beabsichtigt die Teilaufhebung des Bebauungsplans Strang- Oelsberg Teil 2. Hiervon betroffen sind die in der Gemarkung Hönningen, Flur 37 gelegenen Flurstücke Nr. 369 und Nr Der seit 1989 rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt die beiden Flurstücke als öffentliche Grünfläche fest. Die beiden o.a. Flurstücke eignen sich hinsichtlich ihrer Lage, Größe und Zuschnitts für eine bauliche Nutzung. So weist das Flurstück Nr. 369 eine Größe von m² und das Flurstück Nr. 579 eine Größe von 235 m² auf. Letztgenanntes Grundstück ist aus städtebaulicher Sicht i.v.m. den angrenzenden Parzellen Nrn. 75/4 und 75/11 für eine Bebauung geeignet. Diese liegen jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Sie sind aus planungsrechtlicher Sicht dem unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB zu zuordnen. Hieran anschließend hat sich auf dieser Rechtsgrundlage bereits eine bauliche Entwicklung vollzogen. Abb.: Lage der Grundstücke, Quelle Verbandsgemeinde Bad Hönningen Das Bebauungsplangebiet ist mittlerweile fast vollständig bebaut. Angrenzend an das Bebauungsplangebiet hat sich im Bereich der Erschließungsstraßen Rheinblick/ Oelsberg auf der Grundlage des 34 BauGB wie bereits erwähnt - die Wohnbebauung entwickelt. Diese fügt sich besonders hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die aus dem Bebauungsplan entstandene Umgebungsbebauung ein. - Tannenweg Polch
6 Stadt Bad Hönningen 6 Aus planungsrechtlicher Sicht ist daher im Falle einer Bebauung der beiden Flurstücke Nr. 369 und Nr. 579 eine ausreichende und eindeutige planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage gegeben. Für die Zulässigkeitsbeurteilung bzw. die Einhaltung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung ist der Bebauungsplan in diesem Fall nicht mehr zwingend erforderlich. Mit der Teilaufhebung werden somit Flächenteile für eine mögliche bauliche Nutzung bereitgestellt. Dies entspricht der in 1a (2) BauGB verankerten städtebaulichen Zielsetzung der Bodenschutzklausel, wonach ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden anzustreben ist ( Innen- statt Außenentwicklung ). Auf diese Weise kann eine Nachverdichtung im Bestand ermöglicht werden. Weiterhin wird die angestrebte Teilaufhebung zu einer optimierten Ausnutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen führen. Dies entspricht dem Planungsleitziel des 1 (6) Nr.2 BauGB, wonach durch die Bauleitplanung nach Möglichkeit ein kostensparendes Bauen ermöglicht werden soll. 2 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE Überblick über das Verfahren Der Stadtrat von Bad Hönningen hat in der Sitzung am die Teilaufhebung des Bebauungsplans Strang-Oelsberg beschlossen. Die Teilaufhebung des Bebauungsplans betrifft nur die in der Gemarkung Hönningen, Flur 37 gelegenen Flurstücke Nr. 369 und Nr Voraussetzung für das Wirksamwerden der Teilaufhebung ist der ordnungsgemäße Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Ansonsten gilt der Bebauungsplan unverändert weiter. Die vorliegenden Bebauungsplanunterlagen dienen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 (1) BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach 4 (1) BauGB. Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß 4 (1) BauGB dient u.a. der Vorprüfung bzw. dem Scoping im Rahmen der notwendigen Umweltprüfung. Insbesondere erwartet die Ortsgemeinde Angaben zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemäß 2 Abs. 4 BauGB. Gemäß 2 (2) und 4 (1) BauGB wird hiermit den benachbarten Gemeinden und den Trägern öffentlicher Belange die Planungsabsicht der Stadt Bad Hönningen zur Kenntnis gegeben. Es besteht die Gelegenheit, Stellungnahmen bzw. Anregungen vorzubringen. - Tannenweg Polch
7 Stadt Bad Hönningen 7 3 BAUPLANUNGSRECHTLICHE IST-SITUATION Wie bereits erwähnt, liegen die beiden betroffenen Parzellen Gemarkung Hönningen, Flur 37 gelegenen Flurstücke Nr. 369 und Nr. 579 im Geltungsbereich des seit 1989 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Strang-Oelsberg Teil 2. Dieser setzt beide Flurstücke als öffentliche Grünfläche fest. Flurstück Nr. 369 Flurstück Nr. 579 Abb.: Auszug aus dem Bebauungsplan, Quelle Verbandsgemeinde Bad Hönningen - Tannenweg Polch
8 Stadt Bad Hönningen 8 In Ergänzung zu der zeichnerischen Festsetzung tritt die Textfestsetzung, wonach auf den festgesetzten öffentlichen Grünflächen das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern verbunden mit der Bindung für die Erhaltung dieser Anpflanzungen festgesetzt ist. Für die Anpflanzung sind bodenständige und flächendeckende Sträucher sowie bodenständige Bäume zu verwenden. Durch Plaschrieb wird für das Flurstück Nr. 369 konkretisiert, dass großkronige Bäume zu pflanzen sind. Derzeit zeigen die beiden Grünflächen sich als intensiv gepflegte Rasenflächen in einem Siedlungszusammenhang. Eine Bepflanzung ist nicht erfolgt. Die beiden Grünflächen erfüllen hinsichtlich ihrer Größe und Ausgestaltung nicht bzw. allenfalls nur eingeschränkt die Funktion einer Grünfläche im Siedlungszusammenhang. Eine Gliederungs- oder Trittsteinfunktion ist nicht abzuleiten. Ebenso ist ihre Ausgestaltung wegen der intensiven Pflege aus ökologischer Sicht eher als geringfügig einzustufen. Aufgrund der inzwischen auf der Grundlage des Bebauungsplans bzw. des 34 BauGB entstandenen Bebauung weisen die beiden Flurstücke den Charakter von bisher unbebauten Grundstücken auf. 4 TEILAUFHEBUNG Mit der angestrebten Teilaufhebung des Bebauungsplans sind die beiden Flurstücke Gemarkung Hönningen, Flur 37 gelegenen Nr. 369 und Nr. 579 aus planungsrechtlicher Sicht künftig dem unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB zuzuordnen. Damit wird aus planungsrechtlicher Sicht die Möglichkeit einer Bebauung eröffnet. Wie bereits in Kapitel 1 der dargelegt, entspricht die Schaffung von Bebauungsmöglichkeiten dem Prinzip der Innenentwicklung und somit der Bodenschutzklausel. Mit der Teilaufhebung wird weiterhin ein Eingriff in Natur und Landschaft ermöglicht. Durch die künftige Zuordnung der beiden Grundstücke zum unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB entfällt jedoch die Pflicht zur Anwendung der Eingriffsregelung. Diese findet im Rahmen der Innenentwicklung keine Anwendung. 5 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGSEBENEN 5.1 Flächennutzungsplan Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans und der künftigen Zuordnung der beiden Flurstücke zum unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB ist die Darstellung des Flächennutzungsplans im Hinblick auf die Zulässigkeitsbeurteilung von baulichen Anlagen nicht relevant. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt die Parzelle Nr. 369 als Grünfläche und die Parzelle Nr. 579 als Wohnbaufläche dar. - Tannenweg Polch
9 Stadt Bad Hönningen 9 6 AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR 6.1 Wasserversorgung Die ausreichende Wasserversorgung (Trink- und Löschwasser) kann durch den Anschluss an das örtliche Netz sichergestellt werden. 6.2 Abwasserbeseitigung Das anfallende Abwasser kann über die örtliche Kanalisation beseitigt werden. 6.3 Stromversorgung Die Versorgung des Plangebiets mit Strom kann durch die Erweiterung des örtlichen Netzes sichergestellt werden. 7 BODENORDNUNG Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans werden keine bodenordnerische Maßnahmen i.s. der 45 ff BauGB notwendig. - Tannenweg Polch
10 Stadt Bad Hönningen 10 TEIL B UMWELTBERICHT 1 EINLEITUNG 1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Kapitel 1 Erfordernis der Planung im Teil A Städtebaulicher Teil verwiesen. 1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung Für das vorliegende Verfahren sind nach derzeitigem Kenntnisstand folgende Fachplanungen und Fachgesetze beachtlich: (Fach) Planungen 1. wirksamer Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bad Hönningen, Fachgesetze Folgende umweltrelevante Fachgesetze/ Vorschriften sind bei der vorliegenden Planung zu berücksichtigen: 1. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: Immissionen aus dem Anlagenbetrieb), 2. die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes und Landschaftsgesetz i.v.m. 1a (3) BauGB, 3. die Optimierungsgebote der 1 und 1a BauGB wie sparsamer Umgang mit Grund und Boden und die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, 4. die umweltrelevanten Planungsleitziele des 1 Absätze 5 und 6 BauGB, 5. Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes, 6. Bundesbodenschutzgesetz, 7. Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz im Hinblick auf den Umgang mit Kultur- und Sachgütern, 8. Verordnungen zu Schutzgebieten und objekten. - Tannenweg Polch
11 Stadt Bad Hönningen 11 2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN EIN- SCHLIESSLICH DER PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG 2.1 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen In einem ersten Schritt gilt zu klären, inwieweit für die in 1 (6) Nr. 7 BauGB und 1a BauGB aufgelisteten Umweltbelange erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind bzw. solche erhebliche Auswirkungen anzunehmen sind, die durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans entstehen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Aufhebung die betroffenen Flächenteile aus planungsrechtlicher Sicht dem Innenbereich nach 34 BauGB zugeführt werden. Beurteilungsgrundlage für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ist somit künftig der 34 BauGB. Die nachfolgende Auflistung ist entsprechend dem Planungsstand und den vorliegenden Erkenntnissen als vorläufig zu betrachten. Nach Mitteilung und Auswertung möglicher umweltrelevanter Belange aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren erfolgt die abschließende Bewertung. Baugesetzbuch Umweltbelang Voraussichtliche erhebliche Auswirkungen/ Gegenstand der Umweltprüfung Bewertung 1 (6) Nr. 7a Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt 1 (6) Nr. 7b Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes 1 (6) Nr. 7c Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt 1 (6) Nr. 7d Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und - Tannenweg Polch
12 Stadt Bad Hönningen 12 sonstige Sachgüter 1 (6) Nr. 7e Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern 1 (6) Nr. 7f Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie 1 (6) Nr. 7g Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsrechtes 1 (6) Nr. 7h Erhaltung der bestehenden Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 1 (6) Nr. 7i Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d 1a (3) Zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft unter Berücksichtigung der künftigen Lage im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB- 2.2 Gesamtbeurteilung des Umweltzustandes Es handelt sich um einen durch die Wohnbebauung vorbelasteten Bereich. Bereits im Teil A, Kapitel 3 der wurde auf die geringe ökologische Wertigkeit der Grünflächen hingewiesen. Diese wird im Wesentlichen durch die intensive Pflege und die Ausgestaltung der Flächen als Rasenfläche hervorgerufen. Erhaltenswerte Gehölzbestände sind auf beiden Flächen nicht vorhanden.. - Tannenweg Polch
13 Stadt Bad Hönningen Gesamtbeurteilung der Auswirkungen Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans wird es zu keinen erheblichen Auswirkungen kommen. 2.4 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Ohne die Durchführung des vorliegenden Teilaufhebungsverfahrens würden die beiden Flurstücke weiterhin als öffentliche Grünfläche im Siedlungszusammenhang genutzt werden. Die intensive Pflege die sich zwangsläufig aus der unmittelbaren Nachbarschaft zur Wohnbebauung ergibt - würde nach wie vor dazu führen, dass keine, aus ökologischer Sicht wertvollen Strukturen entstehen. 2.5 Möglichkeiten von Verminderung, Vermeidung, Ausgleich und Ersatz Die künftige Lage der Flurstücke im Innenbereich nach 34 BauGB sowie die durchgeführte Voreinschätzung im Hinblick auf mögliche Umweltauswirkungen zeigen keine Notwendigkeit nach Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von erheblichen Beeinträchtigungen. 2.6 Alternativenprüfung Eine Alternativenprüfung erübrigt sich im vorliegenden Fall. 2.7 Prüfung kumulativer Wirkungen Kumulative Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN 3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung Für die Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen wurde auf die in Ziffer 1.2 des Umweltberichts angeführten Planungen und Fachgesetze zurückgegriffen. Probleme bei der Erhebung der Grundlagen haben sich nach vorliegendem Kenntnisstand nicht ergeben. 3.2 Monitoring Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung Für ein Monitoring besteht im vorliegenden Planungsfall kein Bedarf. - Tannenweg Polch
14 Stadt Bad Hönningen Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Stadt Bad Hönningen beabsichtigt die Teilaufhebung des Bebauungsplans Strang- Oelsberg Teil 2. Hiervon betroffen sind die in der Gemarkung Hönningen, Flur 37 gelegenen Flurstücke Nr. 369 und Nr Der seit 1989 rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt die beiden Flurstücke als öffentliche Grünfläche fest. Die beiden o.a. Flurstücke eignen sich hinsichtlich ihrer Lage, Größe und Zuschnitts für eine bauliche Nutzung. Das Bebauungsplangebiet ist mittlerweile fast vollständig bebaut. Angrenzend an das Bebauungsplangebiet hat sich im Bereich der Erschließungsstraßen Rheinblick/ Oelsberg auf der Grundlage des 34 BauGB die Wohnbebauung entwickelt. Diese fügt sich besonders hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die aus dem Bebauungsplan entstandene Umgebungsbebauung ein. Aus planungsrechtlicher Sicht ist daher im Falle einer Bebauung der beiden Flurstücke Nr. 369 und Nr. 579 eine ausreichende und eindeutige planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage gegeben. Für Zulässigkeitsbeurteilung bzw. die Einhaltung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung ist der Bebauungsplan in diesem Fall nicht mehr zwingend erforderlich. Mit der Teilaufhebung werden somit Flächenteile für eine mögliche bauliche Nutzung bereitgestellt. Dies entspricht der städtebaulichen Zielsetzung der Bodenschutzklausel, wonach ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden anzustreben ist ( Innen- statt Außenentwicklung ). Auf diese Weise kann eine Nachverdichtung im Bestand ermöglicht werden. Weiterhin wird die angestrebte Teilaufhebung zu einer optimierten Ausnutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen führen. Dies entspricht dem Planungsleitziel des 1 (6) Nr.2 BauGB, wonach durch die Bauleitplanung nach Möglichkeit ein kostensparendes Bauen ermöglicht werden soll. Mit der beabsichtigten Teilaufhebung des Bebauungsplans " werden unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen zu den umweltrelevanten Belangen keine erheblichen Umweltauswirkungen hervorgerufen. Polch, den GmbH - Tannenweg Polch
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