Windkraft im Regierungsbezirk Freiburg
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- Christoph Huber
- vor 5 Jahren
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1 Samstags-Forum Regio Freiburg Windkraft im Regierungsbezirk Freiburg Abteilungsdirektor Dr. Johannes Dreier Referat Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz Folie 1,
2 Aktueller Stand und Herausforderungen der Flächennutzungsplanung und der Genehmigungsverfahren 1. Hintergrund der Windkraftthematik 2. Grundsätzliches zur baurechtlichen Zulässigkeit von Windkraftanlagen 3. Stand der Flächennutzungsplanungen im Regierungsbezirk 4. Herausforderungen an die Flächennutzungsplanung 5. Einzelgenehmigungsverfahren 6. Ausblick 7. Rolle des Regierungspräsidiums Folie 2,
3 1. Hintergrund der Windkraftthematik Folie 3,
4 Energiepolitische Ziele der Landesregierung Kampagne Energiewende machen wir! : Folie 4,
5 Energieszenario Baden-Württemberg Quelle: ZSW Reduzierung des Endenergiebedarfs Massiver Ausbau der erneuerbaren Energien Folie 5,
6 Ziele für den Ausbau der Windkraft Politisches Ziel: 10% des Stroms bis 2020 aus Windkraft d.h. zusätzlich ca Anlagen mit je 3 MW (7 TWh) Folie 6,
7 2.Baurechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen Folie 7,
8 Im Außenbereich privilegierte Vorhaben Möglichkeit der Gemeinden, in Flächennutzungsplänen Konzentrationsflächen darzustellen, so dass in der Regel Windkraftanlagen außerhalb unzulässig sind Grundsätzlich kein Ausschluss mehr durch Regionalpläne Folie 8,
9 3. Stand der kommunalen Flächennutzungsplanungen im Regierungsbezirk Folie 9,
10 Stand der Flächennutzungsplanungen im Regierungsbezirk Folie 10,
11 4. Herausforderungen an die gemeindliche Planung Folie 11,
12 Rechtliche Voraussetzungen für die Gültigkeit der Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan Gesamträumliches Planungskonzept Keine unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe für die spätere Realisierung der Windkraftanlagen in den Konzentrationsflächen Gerechte Abwägung aller berührten Belange Substanziell Raum für die Windkraft Folie 12,
13 Planungsmethodik: Schrittweises Vorgehen (Harte) Tabukriterien Prüfkriterien / Restriktionen / weiche Tabukriterien Reine Abwägungsbelange Folie 13,
14 Vielfältige Themenbereiche Immissionsschutz Wasserschutz Denkmalschutz Luftverkehr Insbesondere: Naturschutz Folie 14,
15 Naturschutzrechtliche Tabukriterien (1) Naturschutzgebiete Bann- und Schonwälder Nationalpark Naturschutzrechtlich besonders schutzbedürftige Gebiete; Zulassung von Windkraftanlagen auch im Weg der Befreiung nicht möglich. Folie 15,
16 Naturschutzrechtliche Tabukriterien (2) Bestimmte (Vogel)Zugkonzentrationskorridore (im Schwarzwald aber regelmäßig Breitfrontenzug ) Gesetzlich geschützte Biotope, Naturdenkmale und Waldrefugien (aber regelmäßig kein Problem wegen Kleinflächigkeit und kleinräumiger Standortwahl) Folie 16,
17 Naturschutzrechtliche Tabukriterien (3) Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftempfindlicher Arten, es sei denn, es wird in einer Vorprüfung oder Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall nachgewiesen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Arten ausgeschlossen ist. Folie 17,
18 Prüf- oder Restriktionsflächen FFH-Gebiete und VSG ohne windkraftempfindliche Vogelarten: Natura 2000-Vorprüfung bzw. -Verträglichkeitsprüfung Können erhebliche Beeinträchtigungen von geschützten Lebensraumtypen und Arten durch WEA eintreten, ist Planung grundsätzlich unzulässig (Standortoptimierung häufig möglich) Voraussetzungen für Ausnahmen: keine zumutbaren Standortalternativen, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und Kohärenzausgleich Landschaftsschutzgebiete Folie 18,
19 Landschaftsschutzgebiete Befreiung in einem atypischen Einzelfall aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. In der Bauleitplanung muss eine Befreiungslage vorliegen, in die hineingeplant werden kann. Folie 19,
20 Atypischer und singulärer Fall Randkorrektur der LSG-VO Singulär : Befreiung auch für mehrere Anlagen möglich, auch zeitlich nacheinander beantragte und zugelassene Anlagen, aber kein Unterlaufen der LSG-VO durch eine Vielzahl von Anlagen. Folie 20,
21 Beispiele erhebliche Vorbelastungen durch bauliche Anlagen (z. B. Türme, Masten oder andere Infrastrukturanlagen) Erweiterung eines bestehenden Windparks Randlagen des LSG Folie 21,
22 Aufhebung und Änderung von Landschaftsschutzgebieten Im Rahmen des Normsetzungsermessen sind die gegenüberstehenden Interessen abzuwägen: öffentliches Interesse an der Windenergienutzung (Klimaschutzgesetz) Schutzzwecke der Verordnung und die übrigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sofern das Interesse an der Nutzung der Windenergie überwiegt, kann eine Änderung oder Aufhebung der LSG-VO erfolgen. Folie 22,
23 Landschaftsbild allgemein Abwägungsbelang Visualisierung sinnvoll für Öffentlichkeitsbeteiligung Folie 23,
24 Artenschutz Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Folie 24,
25 5. Einzelgenehmigungsverfahren Folie 25,
26 Folie 26,
27 Herausforderungen SWR Richtfunk Immissionsschutz Luftverkehr Denkmalschutz Artenschutz Folie 27,
28 6. Ausblick Folie 28,
29 Derzeit installierte elektrische Leistung im Land Folie 29,
30 Anzahl der Genehmigungen im Land Folie 30,
31 Zahl der laufenden Verfahren im Land Folie 31,
32 7. Rolle des Regierungspräsidiums Folie 32,
33 Kompetenzzentrum Energie im Raumordnungsreferat Bündelung und Koordinierung der Belange für die Flächennutzungsplanung Moderation zwischen verschiedenen Gemeinden Moderation zwischen Gemeinde und Bürgern Beratung und Infoveranstaltungen Internet-Informationen Scharnierfunktion zu den Ministerien Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Folie 33,
34 Schwierige Abwägungen, aber mehr denn je gute Aussicht auf substanzielle Windenergienutzung Quelle: Folie 34,
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