Beteiligungs- und Klagerechte von Umweltverbänden ein Planspiel Rechtsanwalt Dr. Tobias Lieber

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1 ein Planspiel Rechtsanwalt Dr. Tobias Lieber

2 Akteure Vorhabensträger / Planungsträger Genehmigungsbehörde Anhörungsbehörde Träger öffentlicher Belange / Fachbehörden Betroffene (unmittelbar und mittelbar) Vereinigungen 2

3 Vereinigungen 2 Abs. 6 UVPG: Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. 3

4 Vereinigungen 3 Abs. 1 UmwRG: Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1.nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2.im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 3.die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, 4.gemeinnützige Zwecke im Sinne von 52 der Abgabenordnung verfolgt und 5.jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt 4

5 Vorhaben 5

6 Vorhaben 6

7 Vorhaben 7

8 Vorhaben 8

9 Vorhaben Fachplanungsverfahren Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren Baugenehmigungsverfahren Bauleitplanverfahren Ausweisung von Schutzgebieten Erteilung von Befreiungen in Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und Nationalparken 9

10 Beteiligungsrechte Fachplanungsverfahren - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ( 25 Abs. 3 VwVfG, 2 UVwG BaWü) Fakultativ - Bei UVP-Pflicht: Scoping-Termin ( 5 UVPG) Fakultativ - Auslegung der Planunterlagen für einen Monat (bei den Gemeinden) und ortsübliche Bekanntmachung ( 73 Abs. 3, 5 VwVfG); Einwendungsmöglichkeit bis zwei Wochen nach Auslegungsende; dann Präklusion - Erörterungstermin (öffentliche Bekanntmachung bei mehr als 50 Einwendern) ( 73 Abs. 6 VwVfG) teilweise Fakultativ - Planänderungen ggf. mit individueller Anhörung ( 73 Abs. 8 VwVfG) - Abschließende Entscheidung (ggf. öffentliche Bekanntmachung) 10

11 Beteiligungsrechte Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren - Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ( Regelverfahren ) bei - Kennzeichnung mit G in Anhang 1 der 4. BImSchV - oder bei UVP-Pflicht - Vereinfachtes Verfahren bei - Kennzeichnung mit V in Anhang 1 der 4. BImSchV - Bsp.: (Anhang 4. BImSchV Ziff. 1.6 i.v.m. Anlage 1 UVPG Ziff. 1.6) - WEA von mehr als 50 m Höhe - Bei 20 oder mehr Anlagen: G - Bei weniger als 20 Anlagen: V - Aber: bei mind. 3 Anlage standortbezogene bzw. bei mind. 6 Anlagen allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, ggf. UVP-Pflicht 11

12 Beteiligungsrechte Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ( großes Verfahren, Regelverfahren ) - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ( 25 Abs. 3 VwVfG, 2 UVwG BaWü) Fakultativ - Bei UVP-Pflicht: Scoping-Termin ( 5 UVPG) Fakultativ - Auslegung der Planunterlagen für einen Monat (bei der Genehmigungsbehörde) und öffentliche Bekanntmachung ( 10 Abs. 3 BImSchG); Einwendungsmöglichkeit bis zwei Wochen nach Auslegungsende; dann Präklusion - Erörterungstermin (öffentliche Bekanntmachung) ( 10 Abs. 6 BImSchG) Fakultativ - Ggf. erneute Auslegung bei Planänderungen ( 8 Abs. 2 der 9. BImSchV) - Abschließende Entscheidung (ggf. öffentliche Bekanntmachung) 12

13 Beteiligungsrechte Baugenehmigungsverfahren - Keine Öffentlichkeitsbeteiligung - Es sei denn UVP-Pflicht 13

14 Beteiligungsrechte Bauleitplanverfahren - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ( 3 Abs. 1 BauGB) - Auslegung des Planentwurfs mit Umweltbericht und umweltbezogenen Stellungnahmen für einen Monat bei der Gemeinde und ortsübliche Bekanntmachung; Einwendungsmöglichkeit während der Auslegungsfrist; eingeschränkte Präklusion - Erneute Auslegung bei Planänderung, ggf. abgekürzt - Ortsübliche Bekanntmachung des Bauleitplans 14

15 Internet und Hinweispflicht 27a VwVfG anwendbar auf Bundesbehörden: - Ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachungen sollen zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. - Auszulegende Unterlagen sollen dann auch in das Internet eingestellt werden. - Hinweis auf die Internetseite in der Bekanntmachung. 6 Abs. 2 UVwG BaWü anwendbar auf Landesbehörden: Bei - UVP-pflichtigen Vorhaben - Vorhaben im immissionsschutzrechtlichen Regelverfahren - Gehobene wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen sind die anerkannten Vereinigungen auf die Einwendungsmöglichkeit hinzuweisen; auf Verlangen sind Unterlagen zu überlassen. 15

16 Einwendungen Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen, mit dem der Einwender zum Ausdruck bringt, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Zu beachten sind: - Schriftform - Genaue Bezeichnung des Einwenders - Genaue Benennung betroffener Rechte oder Schutzgüter - Substantiierung des Vorbringens 16

17 Klagerechte Drei Formen der Verbandsklage für anerkannte Vereinigungen: -Verbandsklage aus 64 BNatSchG bei - Befreiungen von Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten - Planfeststellungsverfahren -Verbandsklage aus 2 UmwRG bei - Vorhaben, für die eine UVP-Pflicht bestehen kann - Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz -Geltendmachung von Verstößen gegen europäisches Umweltrecht als subjektive Rechtsverletzung einer anerkannten Vereinigung (vgl. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention) - Drittschützende Rechtsnormen des europäischen Umweltrechts? 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18

5.2.3 Grundkonzept bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren: Beteiligungsmodalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung,

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