Bezirksregierung Köln

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1 Bezirksregierung Köln Regionalrat Sachgebiet: Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald nutzung Drucksache Nr.: RR 14/2004 Köln, den 22. Januar 2004 Vorlage für die 17. Sitzung des Regionalrates am 6. Februar 2004 TOP 13: hier: Stellungnahme des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln Rechtsgrundlage: 18 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) Berichterstatterin: Frau Herzig-Fayner, Dezernat 62, Tel.: 0221 / Inhalt: 1. Begründung (Seite 2) 2. Stellungnahme der Bezirksplanungsbehörde (Seite 3) 3. Stellungnahme der Gemeinde Morsbach (Seite 4 bis 6) Beschlussvorschlag: Der Regionalrat erhebt Bedenken gegen die Darstellung des Vorbehaltsgebietes Unterbirkholz/Steckelbach und schließt sich der Stellungnahme der Bezirksplanungsbehörde an. Rückfragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle Regionalrates unter der Telefonnummer: 0221 / oder

2 RR 14/ Begründung: Der seit dem Jahr 1988 verbindliche regionale Raumordnungsplan der Region Mittelrhein- Westerwald enthält keine Festlegungen zu Standorten für Vorhaben zur Nutzung der Windenergie. Die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald weist mit diesem regionalen Raumordnungsplan nutzung zur Festlegung von Standorten für die Errichtung von raumbedeutsamen Anlagen zur Nutzung der Windenergie die folgenden Gebietskategorien aus: Ziel 1 Ziel 2 1. Vorranggebiete für die Windenergienutzung gemäß 6 Abs. 2 Nr. 1 des Landesplanungsgesetzes. Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in diesem Vorranggebiet ist Ziel der Raumordnung im Sinne von 5 des Landesplanungsgesetzes. 2. Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung gemäß 6 Abs. 2 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes. In diesen Vorbehaltsgebieten wird der Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Bewicht beigemessen. Außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ist die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen nicht zulässig. Die Abgrenzung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sind in der Plankarte dargestellt. Die Plankarte ist Bestandteil dieses regionalen Raumordnungsplans nutzung. Als Vorranggebiete für Windenergieanlagen werden Gebiete ausgewiesen, die bei möglichst geringem Konfliktpotential mit anderen raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen - eine möglichst hohe Eignung aus windkrafttechnischer Sicht - eine Mindestfläche von 25 ha und - einen Mindestabstand von 3 km voneinander aufweisen. Gebiet, die zwar die Kriterien für eine Festlegung als Vorranggebiet erfüllen, aber in Bereichen liegen, die für den Vogelschutz bedeutsam sein können, werden nicht als Vorranggebiet sondern als Vorbehaltsgebiet ausgewiesen. Die Frage, ob die Belange des Vogelschutzes der Zulässigkeit von Windenergieanlagen in diesem Gebiet tatsächlich entgegenstehen, ist in den nachfolgenden Verfahren zu prüfen.

3 RR 14/ Stellungnahme der Bezirksplanungsbehörde: Gegen die Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald, werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Die Bezirksplanungsbehörde Köln erhebt jedoch Bedenken gegen das im Planentwurf dargestellte Vorbehaltsgebiet Unterbirkholz/Steckelbach in der Verbandsgemeinde Wissen unmittelbar an der Landesgrenze. Auf Grund der zu erwartenden Auswirkungen auf die Siedlungsbereiche, das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion jenseits der Landesgrenze sollte auf die Darstellung des Vorbehaltsgebietes verzichtet werden. Die Bezirksplanungsbehörde schließt sich der Begründung der Gemeinde Morsbach an.

4 RR 14/ Stellungnahme der Gemeinde Morsbach:

5 RR 14/2004 5

6 RR 14/2004 6

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