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1 Bezirksregierung Köln Regionalrat Sachgebiet: Anfragen Drucksache Nr.: RR 105/ Sitzungsperiode Köln, den 13. Juni 2005 Vorlage für die 2. Sitzung des Regionalrates am 24. Juni 2005 TOP 5a: Anfragen hier: Anfrage der CDU-Fraktion zum Transport von Blutkonserven Rechtsgrundlage: 11 der Geschäftsordnung des Regionalrates (GO) Berichterstatter: Frau Kotthaus, Dezernat 53, Tel.: 0221/ Inhalt: Anfrage vom (Seite 2) Antwort der Bezirksregierung (Seite 3-5 ) Der Regionalrat Köln nimmt die Antwort der Bezirksregierung Köln zur Kenntnis. Rückfragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle des Regionalrates unter der Telefonnummer: 0221 / oder 2269.

2 Anfragen RR 105/2005 2

3 Anfragen RR 105/ Antwort der Bezirksregierung Köln: Zu der Anfrage ist vorab festzustellen, dass der dargestellte Sachverhalt so nicht zutrifft. In dem betreffenden Fall ist dem privaten Unternehmen seitens der Bezirksregierung Köln keine Genehmigung zum Transport von Blutkonserven erteilt worden; sie konnte deshalb auch nicht von der Bezirksregierung Köln entzogen werden. Das Unternehmen hat zwischenzeitlich hier einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für Bluttransporte unter der Verwendung von Blaulicht gestellt; dieser Antrag wird derzeit unter Anhörung der betroffenen Behörden geprüft. Zu Frage 1: Die Ausrüstung und das Benutzen von Blaulicht und Martinshorn sind geregelt in 52 Abs.3 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) hinsichtlich der Ausrüstung und 38 Abs.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) hinsichtlich der Verwendung. Zusätzlich regelt ein Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung, des Innenministeriums und des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom die Ausrüstung und Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) an Einsatzkraftfahrzeugen der Feuerwehren, der Einheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Rettungsdienstes für das Land NRW. Zu Frage 2: Mit einer der mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein ( 52 Abs.3 StVZO): Kraftfahrzeuge des - Vollzugsdienstes der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes o- der des Zolldienstes, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge - Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, - Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschl. Oberleitungsomnibussen anerkannt sind - Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet sind und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Benutzen dürfen diese Berechtigten gem. 38 StVO das Blaulicht zusammen mit dem Martinshorn nur dann, wenn höchste Eile geboten ist, um - Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, - flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen; dies bedeutet, der Einsatz von Blaulicht und Martinshorn verschafft ein Wegerecht. Dies macht gleichzeitig auch deutlich, dass mit dem Einsatz eine erhöhte Gefahr für Verkehrsunfälle verbunden ist, weil häufig die Verkehrsteilnehmer zu spät oder falsch auf diese Signalgebung reagieren.

4 Anfragen RR 105/ Mit gelbem Rundumlicht dürfen ausgerüstet sein ( 52 Abs.4 StVZO): - Fahrzeuge, welche dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen bzw. von Anlagen im Straßenraum und der Müllabfuhr dienen - anerkannte Pannenhilfsfahrzeuge - Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge (oder überbreiter/überlanger Ladung) - anerkannte Begleitfahrzeuge für Großraum und Schwertransporte. Die o.g. Berechtigten dürfen das Gelblicht verwenden( 38 Abs.3 StVO) zur - Warnung vor Arbeits- und Unfallstellen - vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen - oder Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite/Länge bzw. Ladung. zu Fragen 3 und 4: Der Einsatz von Blaulicht und Martinshorn dient der Gefahrenabwehr und ist deshalb, da Gefahrenabwehr eine öffentliche Aufgabe ist, in der Regel mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten verbunden. Private können Ausnahmegenehmigungen deshalb nur dann erlangen, wenn die Voraussetzungen des 38 StVO erfüllt werden und der Einsatzzweck nicht bereits von den bei der Beantwortung von Frage 2 genannten Berechtigten abgedeckt wird oder werden kann. Der Gesetzgeber wünscht einen restriktiven Einsatz von Blaulicht und Martinshorn. Hintergrund hierfür ist die Notwendigkeit, die Wirkung von Blaulicht und Martinshorn auf die Verkehrsteilnehmer als Signal für das Erfordernis gesteigerter Aufmerksamkeit zu erhalten und wie oben dargestellt - dem erheblich größeren Unfallrisiko, welches eine Alarmfahrt birgt, Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat dies zuletzt mit der Änderung des 52 Abs.3 StVZO am zum Ausdruck gebracht, als die bis dahin gesetzlich bestehende Möglichkeit der Ausrüstung von Fahrzeugen zum Bluttransport (Fahrzeuge des Blutspendedienstes oder solcher Privater, die dem Blutspendedienst wie eigene Fahrzeuge ständig zur Verfügung stehen) mit Blaulicht und Martinshorn gestrichen wurde. Begründet wurde dies vom Gesetzgeber neben der gesteigerten Unfallgefahr mit der Erkenntnis, dass Bluttransporte nur in sehr wenigen Fällen nach den Feststellungen der Gesundheitsbehörden allenfalls in drei bis fünf Prozent aller Fälle - eilbedürftig sind und dann auf die bereits mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst) zurückgegriffen werden kann. Diese Begründung und die daraus resultierende Praxis bei der Bearbeitung von Anträgen Privater auf Ausnahmegenehmigungen für Bluttransporte mit Blaulicht wurde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass eine Ausnahmegenehmigung für Bluttransport mit Blaulicht durch private Unternehmer nur in Betracht kommen kann, wenn die öffentlichen Institutionen, die bereits durch Gesetz zur Führung von Blaulicht und Martinshorn berechtigt sind, im Einzelfall nicht in der Lage sind, die Durchführung dieser Transporte in ihrem örtlichen Einzugsbereich sicherzustellen. Davon ist aber angesichts der Ausstattung von Feuerwehr, Polizei, Katastrophenschutz und Rettungsdienst in Nord-

5 Anfragen RR 105/ rhein-westfalen mit den erforderlichen Fahrzeugen und Personal grundsätzlich nicht auszugehen. Dies gilt um so mehr, als die ganz überwiegende Zahl von Operationen keine Notfalloperationen sind, mithin auch der Bedarf an Blut planbar ist, und die Krankenhäuser überdies gehalten sind, Notvorräte an Blut für Notfalloperationen vorzuhalten und zudem Blut der Gruppe A Null mit allen anderen Blutgruppen verträglich ist, so dass auch die Bevorratung nicht unzumutbar umfangreich ausfallen muss. Wenn allerdings seitens der oben genannten öffentlichen Institutionen bestätigt wird, dass im Einzelfall in einem Bereich die Durchführung von Notfallbluttransporten nicht gewährleistet werden kann, ist in diesem Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zur Führung von Blaulicht und Martinshorn an einen privaten Unternehmer auch in Abwägung des Risikos vermehrter Verkehrsunfälle und damit ebenfalls einer Gefährdung von Menschenleben möglich.

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