Dienstanweisung für die Benutzung von Einsatzfahrzeugen des DRK Kreisverbandes Leipzig-Land e.v. und des Katastrophenschutzes
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- Sofie Holzmann
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1 Einsatzfahrzeugen des es Leipzig- Einsatzfahrzeugen des DRK Kreisverbandes und des Katastrophenschutzes 1. Geltungsbereich: Diese Dienstanweisung gilt für alle Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen, die das Bundesamt für Zivilschutz sowie das Landratsamt Leipziger Land im Rahmen des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt hat und für die Fahrer von Fahrzeugen des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Leipzig-Land e. V. 2. Allgemeines: A. Bedienung: Jeder Kraftfahrer muss mit der Bedienung des jeweiligen Fahrzeuges vertraut sein. Er hat sich mit dem Inhalt der vom Hersteller herausgegebenen Bedienungsanweisung, für das ihm zugewiesene Fahrzeug, vertraut zu machen. B. Fahrerlaubnis: Jeder Kraftfahrer muss im Besitz einer behördlichen Fahrerlaubnis der jeweiligen Klasse sein. Die KBL und die Gemeinschaftsleiter überzeugen sich in regelmäßigen Kontrollen vom Vorhandensein der Fahrerlaubnis. C. Straßenverkehrsordnung: Jeder Kraftfahrer hat die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu beachten und sich auf dem aktuellen Stand der Vorschriften zu halten. Bei besonders schwerwiegenden Veränderungen führt die KBL im Rahmen der allgemeinen Ausbildung Fortbildungsveranstaltungen durch. D. Personenmitnahme: Die Mitnahme von Personen, die nicht im Dienst des Deutschen Roten Kreuzes stehen ist untersagt. (Dies gilt nicht für Not- oder Unglücksfälle bzw. bei ausdrücklicher Gestattung durch den Dienstvorgesetzten.) Datum Bearbeitet von Freigabe Änderungsstatus Seite 1 von 8
2 Einsatzfahrzeugen des es Leipzig- E. Pflege: Jeder Kraftfahrer ist für die Pflege, die Vollzähligkeit der Ausrüstung und die Einsatzfähigkeit des ihm überlassenen Fahrzeuges verantwortlich. F. Kenntnisnahme: Jeder Kraftfahrer wird über diese Dienstanweisung belehrt, welches er mit seiner Unterschrift bestätigt. 3. Pflichten des Kraftfahrers: A. Einsatzbereitschaft: Vor Antritt der Fahrt hat sich der Kraftfahrer von der Einsatzbereitschaft des KFZ zu überzeugen. Die Einsatzbereitschaft ist gegeben, wenn folgende Punkte überprüft wurden: Wasserstände, Ölstand, Luftdruck und Profiltiefe der Bereifung, Kraftstoffvorrat, Elektrische Einrichtung ( WOLKE-Kontrolle ). Zusätzlich sind die Bremsen, die Vollständigkeit der Ausrüstung und die Einhaltung der gesetzlichen Prüffristen zu prüfen. B. Verkehrssicherheit: Nicht betriebs- oder verkehrssichere KFZ dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, und müssen umgehend der KBL oder dem Schirrmeister gemeldet werden. Treten während der Fahrt Schäden auf, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit in Frage stellen, ist das Fahrzeug schnellstens aus dem Verkehr zu ziehen und entsprechend zu sichern. Die KBL oder der Schirrmeister ist sofort zu informieren. C. Fahrtenbuch: Das für jedes Fahrzeug vorhandene Fahrtenbuch ist gewissenhaft zu führen. Da das Fahrtenbuch ein Dokument ist, sind jegliche Streichungen mit dem Namenszeichen und dem Datum zu versehen. D. Fahrauftrag / Einsatzbefehl: Dienstfahrzeuge sind grundsätzlich nur auf Anweisung von Vorgesetzten zu benutzen. Ausgenommen davon sind Not- oder Unglücksfälle, die zum sofortigen Handeln zwingen. In diesem Fall ist so schnell wie möglich eine Information der KBL herzuleiten. Fahrten außerhalb des Stadtgebietes bedürfen grundsätzlich eines schriftlichen Fahrbefehles (Anlage), zumindest jedoch einer eindeutigen Anweisung des Vorgesetzten. Der Fahrtauftrag ist als Anlage des Fahrtenbuches zu verstehen und verbleibt im Fahrzeug. Datum Bearbeitet von Freigabe Änderungsstatus Seite 2 von 8
3 Einsatzfahrzeugen des es Leipzig- E. Fahrstrecke: Die Fahrstrecke ist grundsätzlich so zu wählen, dass keine Umwege gefahren werden. Es ist die kürzeste Strecke zu fahren. Baustellen und Staus sind zu umgehen. F. Rauschmittel: Alkohol-, Drogengenuss sowie die Einnahme von Medikamenten, die das Fahrverhalten beeinflussen, sind vor und während der Fahrt untersagt! Schäden, die durch diese Beeinflussung entstanden sind, führen unweigerlich zu Ersatzansprüchen gegen den Fahrer. G. Rückwärtsfahren: Alle KFZ sind rückwärts nur dann zu bewegen, wenn der Fahrer die absolute Gewähr hat, dass dies ohne Gefährdung von Mensch und Material möglich ist. Er hat sich hierbei eines Einweisers zu bedienen. Rückwärtsfahren ohne Einweiser ist untersagt. H. Ruhezeiten: Der Fahrer hat eine längere Fahrt nur in ausgeruhtem Zustand anzutreten. Er darf während des Einsatzes nicht länger als 9 Stunden das Fahrzeug lenken. Hat er das KFZ länger als 4 Stunden ununterbrochen gelenkt, so hat er eine Pause von 30 Minuten einzulegen. Treten während der Fahrt Ermüdungserscheinungen auf, ist ein Fahrerwechsel herbeizuführen, oder die Fahrt so lange zu unterbrechen, bis die Fahrtüchtigkeit wieder hergestellt ist. Fahrten ohne Beifahrer bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vorgesetzten. 4. Fahrer / Beifahrer: Der Beifahrer ist grundsätzlich für die Beachtung der Vorschriften mitverantwortlich. Er hat den Fahrer nach besten Kräften zu unterstützen. A. Verstöße: Der Beifahrer ist verpflichtet, die Einhaltung aller Vorschriften durch den Fahrer von diesem zu verlangen und grobe Verstöße auch dann dem Vorgesetzen zu melden, wenn kein Schaden eingetreten ist. Bei Verstößen gegen das Verbot des Alkohol- /Drogengenusses, dass für ihn in gleichem Maße gilt, bei der Übermüdung des Fahrers und anderen Umständen, die den Fahrer fahruntüchtig erscheinen lassen hat er auf den Fahrer einzuwirken, dass dieser die Fahrt unterbricht, bis ein Ersatzfahrer gestellt ist oder die Fahrtüchtigkeit wiederhergestellt ist. Datum Bearbeitet von Freigabe Änderungsstatus Seite 3 von 8
4 Einsatzfahrzeugen des es Leipzig- B. Herstellen der Einsatzbereitschaft: Nach jeder Benutzung ist das Fahrzeug gemeinsam von der jeweiligen Besatzung in einen einsatzbereiten Zustand zu versetzen. Hierbei ist folgendes zu beachten: 1. Das Fahrzeug ist aufzutanken, 2. Das Fahrzeug ist von innen und außen gereinigt (Scheibenreinigung), 3. Die Sanitätseinrichtung ist für einen neuen Einsatz bereit, 4. Das Fahrzeug ist technisch zu überprüfen, 5. Auftretende Mängel sind unverzüglich dem Dienstvorgesetzten zu melden. 5. Verhalten bei Unfällen: A. Vorgehen: 1. Die Unfallstelle ist abzusichern. (Blaues Blinklicht, Warndreieck, Sicherungs-posten, etc.) 2. Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten. 3. Die Polizei ist, auch bei Bagatellunfällen, zur Unfallaufnahme zu verständigen. 4. Ebenso ist sofort die Kreisgeschäftsstelle und die Kreisbereitschaftsleitung zu informieren. (Tel: , ) 5. Unfallsituation durch Lichtbilder, Unfallmeldebogen und ggf. Skizzen dokumentieren. 6. Tagebuchnummer der Polizei notieren. 7. Die beteiligten Fahrzeuge (Fabrikat), polizeilichen Kennzeichen, Fahrzeughalter und Fahrer sowie die Haftpflichtversicherung sind festzustellen. 8. Die Anschrift von Zeugen ist zu ermitteln. 9. Eine Erklärung der Schuldfrage ist nicht abzugeben, auch nicht gegenüber der Polizei. Eine Entgegennahme einer gebührenpflichtigen Verwarnung bedeutet keine Schuldanerkennung. 10. Der Unfallort ist erst nach Ende der polizeilichen Ermittlung zu verlassen. 6. Haftung: Jeder Kraftfahrer, ob ehrenamtlich oder hauptberuflich ist verpflichtet, nach dieser Dienstanweisung zu verfahren. Das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Leipzig-Land e. V. wird insbesondere bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlungsweise berechtigte Regressansprüche geltend machen. Datum Bearbeitet von Freigabe Änderungsstatus Seite 4 von 8
5 Einsatzfahrzeugen des es Leipzig- 7. Alarmfahrten: Die Berechtigung zur Durchführung von Alarmfahrten sind aus den 35 und 38 StVO zu entnehmen und sind für alle Kraftfahrer bindend. A. Auszüge Gesetzestext: 35 StVO (Sonderrechte) (1) Von den Vorschriften der StVO sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Abs. 1 der Erlaubnis, (A) wenn sie mehr als 30 Fahrzeuge im geschlossenen Verband ( 27 StVO) fahren lassen wollen, (4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch den Absatz 2 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 87 a Abs. 4 und 91 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungs- oder Spannungsfall. (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. 38 StVO (Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht) (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. Datum Bearbeitet von Freigabe Änderungsstatus Seite 5 von 8
6 Einsatzfahrzeugen des es Leipzig- 8. Anlagen: 1. Fahrtauftrag 2. Übergabeprotokoll Datum Bearbeitet von Freigabe Änderungsstatus Seite 6 von 8
7 Einsatzfahrzeugen des es Leipzig- Anlage 1 - Fahrauftrag Datum Bearbeitet von Freigabe Änderungsstatus Seite 7 von 8
8 Einsatzfahrzeugen des es Leipzig- Anlage 2 - Übergabeprotokoll 1. Fahrerkabine gereinigt ja nein 2. Fahrerkabine desinfiziert ja nein 3. Fahrgastraum gereinigt ja nein 4. Fahrgastraum desinfiziert ja nein 5. Fahrzeug vollständig beladen ja nein 6. Fahrzeug gewaschen ja nein 7. Fahrzeug betankt ja nein 8. Tankinhalt 4/4 3/4 2/4 1/4 0 Verbrauchtes Material: 1. med. 2. sonstiges Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand übernommen bzw. übergeben habe. TT.MM.JJJJ Unterschrift Unterschrift Datum Übernehmender Übergebender Datum Bearbeitet von Freigabe Änderungsstatus Seite 8 von 8
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