Sonder- und Wegerechte?!?!!!?
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- Ursula Kramer
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1 Sonder- und Wegerechte?!?!!!? von Knut Vieweger cand.med. & Lehrrettungsassistent Internet:
2 StVO 35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind - die Bundeswehr, - der Bundesgrenzschutz, - die Feuerwehr, - der Katastrophenschutz, - die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
3 StVO 35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind - die Bundeswehr, - der Bundesgrenzschutz, - die Feuerwehr, - der Katastrophenschutz, - die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
4 StVO 35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind - die Bundeswehr, - der Bundesgrenzschutz, - die Feuerwehr, - der Katastrophenschutz, - die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
5 StVO 35 Sonderrechte (5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
6 StVO 35 Sonderrechte (5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
7 StVO 35 Sonderrechte (5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
8 StVO 35 Sonderrechte (5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
9 StVO 35 Sonderrechte (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
10 StVO 35 Sonderrechte (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
11 StVO 35 Sonderrechte (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.!!!!!!!!!!!!!!
12 StVO 38 Blaues Blinklicht (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
13 StVO 38 Blaues Blinklicht (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
14 StVO 38 Blaues Blinklicht (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
15 StVO 38 Blaues Blinklicht (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
16 StVO 38 Blaues Blinklicht (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur - zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, - bei Einsatzfahrten oder -bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
17 StVO 38 Blaues Blinklicht (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur - zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, - bei Einsatzfahrten oder -bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
18 StVO 38 Blaues Blinklicht (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur - zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, - bei Einsatzfahrten oder -bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
19 StVO 38 Blaues Blinklicht (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur - zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, - bei Einsatzfahrten oder -bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
20 StVO 38 Blaues Blinklicht (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur - zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, - bei Einsatzfahrten oder -bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
21 StVO 38 Blaues Blinklicht (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur - zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, - bei Einsatzfahrten oder -bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
22 StVO 38 Blaues Blinklicht (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur - zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, - bei Einsatzfahrten oder -bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
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