Vermieter: Tschamkin Feuerwehrfahrzeuge Sergej Tschamkin Dr.-Heinrich-Mohn Str Gelnhausen Hailer

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1 Mietvertrag Vermieter: Tschamkin Feuerwehrfahrzeuge Sergej Tschamkin Dr.-Heinrich-Mohn Str Gelnhausen Hailer Mieter: Stadt Musterstadt Feuerwehr Musterstadt Max Mustermann Muster Str Musterstadt 1. Mietgegenstand 1.1 Gegenstand des Mietvertrages ist folgendes Fahrzeug: Fahrzeugtyp: Hersteller: Baujahr: Fahrzeug-Ident-Nr: Hubraum in cm³: --- KW/PS: Amtl. Kennzeichen: Kilometerstand: Das Fahrzeug verfügt über folgende Ausstattung: Liter Wasser, Liter Schaum, Warndreieck, Fahrtenbuch, Verbandskasten und Bedienungsanleitung befinden sich im Fahrzeug. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist nach Herstellerangaben mit Motoröl befüllt Seite 1/6

2 1.3 Es besteht für das Fahrzeug folgende Versicherung: mit Vollkaskoversicherung mit Euro Selbstbeteiligung. 2. Zustand des Fahrzeuges 2.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand. Das Fahrzeug ist innen und außen gereinigt 2.2 Der Zustand des Fahrzeuges ergib sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandsteil dieses Vertrages Das Fahrzeug hat folgende Beschädigungen: - Sämtliche vorgenannte Beschädigungen beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit nicht 3. Übergabe, Mietdauer 3.1 Der Mieter holt/bringt das Fahrzeug in Gelnhausen-Hailer ab/an. Der Vermieter bringt/holt das Fahrzeug nach/in Musterstadt. 3.2 Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe. Die Übergabe erfolgt am -----Datum und Uhrzeit Das Mietverhältnis gilt auf für eine unbestimmte Zeit. Über die Rückgabe treffen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung. 3.3 Die Kosten für die Anlieferung und Abholung des Fahrzeuges betragen: 0,85 zzgl. 19% MwSt. pro gefahrenen Km Seite 2/6

3 4. Miete 4.1 Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet folgende Mietzahlungen zu leisten: Mietpreis pro Tag: ---- zzgl. 19% MwSt. 4.2 Die Mietzahlung ist fällig bei Vermietung unter einem Monat, nach der Rückgabe des Fahrzeuges. Bei Vermietung mehr als einen Monat, ist die Zahlung monatlich fällig. Die Zahlung der Miete erfolg per Rechnung 4.3 Die Kosten für Kraftstoff und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfsund Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter. Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Die Kosten die dadurch entstehen, werden den Mieter in Rechnung gestellt. 5. Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges 5.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritten übergeben, es sei dem der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung. 5.2 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu Behandeln. Dies bedeuten insbesondere, dass er das Fahrzeug ausschließlich für den Feuerwehrdienst benutzt wird und nicht für private Zwecke. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanweisung zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als einen Monat), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifenddruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die in Rahmen des 6.1 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierung, Aufkleber oder Klebefolie. 5.3 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in Deutschland nutzen. Außerhalb dieser Grenze besteht kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. Seite 3/6

4 5.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: - Teilnahme an Autorennen und ähnliche Fahrten - Teilnahme an Geländefahrten - Teilnahme an Fahrsicherheitstraining - Nutzung als Fahrschulfahrzeug 5.5 Das Rauchen im Fahrzeug ist gestattet. 5.6 Der Mieter versichert, dass die Fahrerlaubnis der Fahrer nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und das kein Fahrverbot besteht. 5.7 Der Mieter versichert, dass das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel geführt wird. 5.8 Der Vermieter versichert, dass die Sondersignalanlage (Blaulicht und Einsatzhorn) nur verwendet werden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um - Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden - Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden - Bedeutende Sachwerte zu erhalten. 5.9 Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet. 6. Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen 6.1 Der Mieter ist berechtig, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 150 Euro) selbst auszuführen (z.b. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung und/oder des ggf. ausgetauschten Teils, erstatten der Vermietet dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.b. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet. 6.2 Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet. Hat der Vermieter ein gleichwertiges Fahrzeug, so kann das Fahrzeug zu Verfügung gestellt werden. Den Mieter fallen keine weiteren Kosten an. Seite 4/6

5 7. Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung 7.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in eine Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergang zu sorgen. Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten. 7.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt. 7.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund der Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus 5 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde. 7.4 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. 7.5 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, das der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat. 8. Besondere Vereinbarung Seite 5/6

6 9. Schriftform Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 10. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglich nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt habe. Ort, Datum Unterschrift Mieter Ort, Datum Unterschrift Vermieter Seite 6/6

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