Mietvertrag Unterstellplatz
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- Vincent Scholz
- vor 6 Jahren
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1 Mietvertrag Unterstellplatz Zwischen Vermieter mystorage-guestrow.de Fricke GmbH Zum Birkenkreuz Herzberg und Mieter/in Vorname, Name Straße, Nr. PLZ, Ort Land Telefon wird folgender Mietvertrag geschlossen. 1 Mietsache Unabhängig von einem etwaigen Mietverhältnis über andere Räumlichkeiten wird/werden auf dem Grundstück: Fricke GmbH, Leute Wiese 7, Mühlengeez ein Unterstellplatz gemietet. Benutzung als Unterstellplatz für: Wohnwagen Motorrad Wohnmobil Boot Sonstiges (z.b. Oldtimer) 1
2 2 Mietdauer Zutreffendes ankreuzen: Das Mietverhältnis (Ganzjahresmietvertrag) beginnt am und wird zunächst für 1 Jahr abgeschlossen. Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch um 1 Jahr, sofern es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Tag des Zugangs der Kündigungserklärung, nicht auf den Tag der Absendung an. Das Mietverhältnis (Halbjahresmietvertrag) beginnt am und endet am, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf. 3 Mietzins 1. Der monatliche Mietzins richtet sich nach der Stellplatzgröße. Berechnung: Länge m x Breite m zuzüglich 0,5 m Sicherheitsabstand zu jeder Seite = gemietete Quadratmeter m² x 2,50 pro Quadratmeter = monatlicher Mietzins inkl. Mwst. Bei einem Ganzjahresmietvertrag erhalten Sie den 12. Monat kostenlos, es erfolgt keine Abbuchung. Die monatliche Gesamtmiete in Höhe von Euro wird per SEPA-Lastschrift jeweils am ersten eines jeden Monats abgebucht. IBAN BIC Name der Bank Konto-Inhaber 2
3 4 Mietbedingungen 1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Jede Änderung der Nutzungsart bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. 2. Die Untervermietung oder die anderweitige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. 3. Bauliche Veränderungen, sowie die Benutzung der Mietsache als Werkstatt, Bastel- und Hobbyraum, sowie als Lagerraum oder vergleichbare Nutzungen sind nicht gestattet. Einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind zu beachten. Um Gefährdungen durch Abgase zu vermeiden, darf der Motor eines Fahrzeugs nur zur Ein- und Ausfahrt in Betrieb gesetzt werden. 4. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung von Schritttempo bei der Zu- und Abfahrt. Auf dem Unterstellplatzgelände gilt die Straßenverkehrsordnung sinngemäß. 5. Im Zu- und Abfahrtsbereich stehende Wohnwagen, Wohnmobile, Boote, Motorräder oder Sonstige werden ohne vorherige Abmahnung auf Kosten des Halters abgeschleppt, wenn sie die Zu- und Abfahrt behindern. 6. Das Waschen und Reparieren von Wohnwagen, Wohnmobilen, Booten, Motorrädern oder Sonstigem ist auf dem Unterstellplatz nicht gestattet. 7. Die Lagerung von Kraftstoffen, Öl und anderen brennbaren Flüssigkeiten auf dem Unterstellplatz ist ausdrücklich verboten. 8. Der Mieter hat regelmäßig zu prüfen, ob Betriebsmittel, wie Öl, Benzin, Diesel, Brems- oder andere Flüssigkeiten aus seinem Wohnwagen, Wohnmobilen, Booten, Motorrädern oder Sonstigem austreten und die Stellfläche verunreinigen. Solche Verunreinigungen sind umgehend fachgerecht zu beseitigen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch solche Verunreinigungen entstehen. 9. Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in der Halle und in der Nähe abgestellter Wohnwagen, Wohnmobilen, Booten, Motorrädern oder Sonstigem verboten. 10. Der Mieter hat sich so zu verhalten, dass andere Mieter oder dritte Personen nicht beeinträchtigt werden. Er hat die polizeilichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen für die Benutzung von Unterstellplätzen zu beachten. 11. Die Halle ist zur Sicherung aller Mieter verschlossen, jeder Mieter kann nach Abstimmung Zugang zu seinem Fahrzeug während der Betriebszeiten erhalten. 12. Die Ein- und Auslagerung erfolgt zu unseren Betriebszeiten nach vorheriger Abstimmung. Nach gesonderter Vereinbarung kann die Ein- und Auslagerung gegen Berechnung am Wochenende erfolgen. 13. Die Versicherung des eingestellten Mietobjekts übernimmt der Mieter. 3
4 5 Personenmehrheit als Mieter 1. Mehrere Mieter (z.b. Ehegatten) haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. 2. Mehrere Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters sowie Abgabe eigener Erklärungen. Diese Bevollmächtigung gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen und Mieterhöhungsverlangen, nicht aber für die Abgabe von Kündigungserklärungen oder den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages. 6 Schäden Mietsache / Einrichtung /Gegenstände 1. Der Mieter verpflichtet sich, Schäden, die an der Mietsache auftreten, dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. 2. Für Schäden an der Mietsache, sowie Schäden an Gebäude und sonstigen Einrichtungen, anderen Mietobjekten, die durch den Mieter verursacht werden, haftet dieser in vollem Umfang. Der Mieter hat den Unterstellplatz sauber zu halten. 7 Reinigung Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Reinigung zentral ausführen zu lassen und als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Die Umstellung hat schriftlich zu erfolgen und wirkt zu Beginn des auf die Anpassung folgenden übernächsten Monats. 8 Beendigung des Mietverhältnisses Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache geräumt und in gereinigtem Zustand (Besenrein) zurückzugeben. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit fort, wird das Mietverhältnis nicht stillschweigend verlängert oder neu begründet. Sollte durch die nicht rechtzeitige Abholung / Räumung des Mietplatzes dem Vermieter ein Schaden entstehen haftet der Mieter hierfür. 4
5 9 Schriftform Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit nachträgliche Änderungen und Ergänzungen in Rede stehen, treffen die Parteien folgende Bestimmung 1 : 10 Sonstige Vereinbarungen Die Vertragsparteien treffen folgende weitere Vereinbarungen (z.b. über die Leistung einer Kaution, den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, etc.) 11 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne oder mehrere dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam und /oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in der Gesamtheit eine Lücke offenbaren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. 2. Die Partien sind als dann verpflichtet, anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausführung der Lücke eine Regelung zu treffen, die soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Ort, Datum Vermieter/-in Mieter/-in 1 z.b. dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen oder dass die Parteien ganz oder teilweise verzichten 5
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