Bezirksregierung Köln

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1 Bezirksregierung Köln Regionalrat Sachgebiet: Anfragen Drucksache Nr.: RR 126/ Sitzungsperiode Köln, den Tischvorlage für die 13. Sitzung des Regionalrates am 14. Dezember 2012 TOP 16b Anfrage der SPD Fraktion zur 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln: Umwandlung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB), Stadt Pulheim: Aufstellungsbeschluss Rechtsgrundlage 11 der Geschäftsordnung des Regionalrates (GO) Berichterstatter Frau Lippert, Dez. 32, Tel.: Inhalt Anfrage vom (Seite 2) Antwort der Bezirksregierung (Seite 3-7) Der Regionalrat nimmt die Antwort der Bezirksregierung zur Kenntnis. Rückfragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle des Regionalrates unter der Telefonnummer: 0221 /

2 SPD-Fraktion im Regionalrat Köln SPD-Fraktion Zimmer Z 24 Zeughausstraße Köln An den Vorsitzenden des Regionalrates Köln Herr Rainer Deppe Zeughausstr Köln Tel Mobil 0171 / Fax info@spd-regionalrat-koeln.de Bankverbindung Stadtsparkasse Köln Konto BLZ November Sitzung des Regionalrates Köln am 14. Dezember 2012 Hier: Anfrage gem. 11 der Geschäftsordnung des Regionalrates Köln Sehr geehrter Herr Deppe, wir bitten sie, folgende Anfrage in die Tagesordnung der 13. Sitzung des Regionalrates Köln am 14. Dezember 2012 Betreff: 17. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln: Umwandlung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB), Stadt Pulheim: Aufstellungsbeschluss In der 15. Sitzung in der 2. Sitzungsperiode des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln am 12. Dezember 2008 hat der Regionalrat den Aufstellungsbeschluss gefasst. Wir fragen die Regionalplanungsbehörde Köln: Wie ist aktuelle Sachstand zur Umsetzung der obigen Regionalplanänderung? Mit freundlichen Grüßen Hans-Joachim Bubacz Fraktionsvorsitzender

3 Anfrage RR 126/ Sachstandsbericht der Bezirksregierung Die Stadt Pulheim plant im Bereich der o.g. Planänderung die Ansiedlung eines Möbelhauses mit m² Verkaufsfläche und einem zentrenrelevanten Randsortiment von m². Bei der Bauleitplanung handelt sich um ein Vorhaben im Sinne des 11 (3) BauNVO mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche. Planungsinhalt der Teilbereichsänderung 17.3 des Flächennutzungsplanes (FNP) ist, die derzeitige Darstellung GE in SO-großflächiger Einzelhandel Möbelhaus umzuwandeln. Mit Schreiben vom ist die Planung der Regionalplanungsbehörde Köln im sogenannten Anpassungsverfahren vorgelegt worden mit der Bitte um Bestätigung, dass die Planung der Stadt Pulheim den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Da es sich um ein Vorhaben zur Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs handelt, prüft die Regionalplanungsbehörde die vorgelegte Planung auch im Hinblick auf die Einhaltung der in Aufstellung befindlichen Ziele und Grundsätze des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Folgende landesplanerische Vorgaben sind hiernach zu berücksichtigen: Ziel 1: Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Der Standort befindet sich innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB). Die Änderungsfläche des Flächennutzungsplans ist ca. 8 ha groß. Eine Verschneidung der Abgrenzung der Planungsinhalte der FNP-Teiländerung 17.3 (SO-Möbelhaus) mit den Darstellungen des Regionalplanes (ASB) durch die Regionalplanungsbehörde hat Abweichungen ergeben. Diese Abweichungen betragen brutto ca. 2 ha. Die Abweichung wird dem Vorhaben nicht entgegengehalten. Die Stadt Pulheim hat schriftlich bestätigt, dass seitens der Stadt oder des Investors keine Erweiterungen des Möbelhauses - weder räumlich noch funktional - über die

4 Anfrage RR 126/ vorliegende Bauleitplanung hinaus geplant sind. Die Darstellungen des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Köln und das in Aufstellung befindliche Ziel 1 des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel können dem Vorhaben somit nicht entgegengehalten werden. Ziel 5: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente umfasst bei der vorliegenden Planung m². Dies entspricht 10 % der Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens von m². Das Vorhaben steht somit grundsätzlich nicht im Widerspruch zu Ziel 5, Satz 1, des in Aufstellung befindlichen LEP NRW, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Nach Satz 2 dürfen allerdings zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Mit Verfügung vom wurde der Stadt Pulheim mitgeteilt, dass der Nachweis des Beeinträchtigungsverbots und der Begründung hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens auf Zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht ausreichend erbracht sei. Im Einzelnen wurden zu folgenden Themenkomplexen Begründungen nachgefordert: 1. zu den in den verschiedenen Gutachten sich stark unterscheidenden Umsatzzahlen aufgrund der Annahme unterschiedlicher Flächenproduktivitäten 2. zu der Abgrenzung des Einzugsgebietes 3. zu der unterschiedlichen Betrachtung der verschiedenen Ortskerne 4. zu der fehlenden Erhebung der Städte (unterhalb 400 bzw. 500 m² Fläche) in der Zone III des Einzugsgebietes

5 Anfrage RR 126/ zur mangelnden nachvollziehbaren städtebaulichen Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche (auch im Hinblick auf eine heute ggf. bereits vorhandene Funktionsstörung) Zu Punkt 1 gibt es hiernach aus landesplanerischer Sicht keine ausreichend begründeten Erkenntnisse, die Ausführungen zur methodischen und fachlichen Herleitung der Umsatzzahlen grundsätzlich anzuzweifeln. Hinsichtlich der Abweichung zu den angesetzten höheren Flächenproduktivitäten anderer Gutachter ist eine entsprechende Abwägung zu dieser Thematik im weiteren Bauleitplanverfahren vorzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Ergänzungen kommt die Regionalplanungsbehörde nach eingehender Prüfung zu dem Schluss, dass die Ausführungen zu den Punkten 2, 3 und 5 nicht weiter beanstandet bzw. akzeptiert werden. Zu Punkt 4 kann die vorgelegte Begründung und Herleitung, dass mehr als unwesentliche Auswirkungen für die Zone III des Einzugsgebietes ebenfalls ausgeschlossen werden können, seitens der Regionalplanungsbehörde zumindest nicht widerlegt werden. Damit kann ein Widerspruch zu Ziel 5, Satz 2, des in Aufstellung befindlichen LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel nicht festgestellt werden. Zusammenfassung der landesplanerischen Prüfung: Die Regionalplanungsbehörde hat geprüft, ob die vorgelegten Aussagen auf Basis der Auswirkungsanalyse sachgerecht und mit geeigneten fachlichen Mitteln erarbeitet sowie ausreichend begründet wurden. Sie ist nach eingehender Prüfung auch weiterer vorgelegter Auswirkungsanalysen zu dem Schluss gekommen, dass die in Aufstellung befindlichen Ziele des LEP NRW, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel (Entwurf, Stand 17. April 2012), aufgrund der vorgelegten Aussagen dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können.

6 Anfrage RR 126/ Das Ergebnis der landesplanerischen Prüfung wird der Stadt Pulheim nach der Sitzung des Regionalrates am zugestellt. Anmerkungen zum weiteren Verfahren Im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der Bauleitplanung im weiteren Verfahren muss eine Prüfung und Abwägung zu den Vorgaben der Grundsätze 4 und 6 des LEP Entwurfes erfolgen. Grundsatz 4: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche Gemäß der vorgelegten Auswirkungsanalyse überschreitet der zu erwartende Gesamtumsatz der sortimentsbezogene Kaufkraft für Möbel in der Stadt Pulheim die Kaufkraft der Einwohner deutlich. Der v.g. Grundsatz 4 des in Aufstellung befindlichen LEP NRW -Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - wird nicht eingehalten. Verkaufsfläche zent- Grundsatz 6: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: renrelevanter Randsortimente Nach den Planungsunterlagen beträgt der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente für das geplante Möbelhaus m² und überschreitet damit die im Grundsatz 6 vorgegebene Größe um m². Eine absolute Begrenzung der Obergrenze der zentrenrelevanten Sortimente auf landesplanerischer Ebene ist auf Basis des 24a LEPro vor Gericht gescheitert. Auch im Vorbereitungsprozess zum LEP-Entwurf konnte keine empirisch belegte Begründung für eine absolute Obergrenze der Kernsortimente erbracht werden. Der v.g. Grundsatz 6 des in Aufstellung befindlichen LEP NRW -Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel wird von der Planung nicht eingehalten.

7 Anfrage RR 126/ Dies bedeutet, dass im parallel laufenden Bauleitplanverfahren durch den Rat der Stadt Pulheim auf Basis der vorgelegten Auswirkungsanalyse eine qualifizierte Abwägung vorzunehmen ist. In der Anpassungsverfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Verfügung bis zum Abschluss des Änderungsverfahrens LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel nur vorläufigen Charakter hat. Im Rahmen der Rechtskontrolle nach 6 BauGB bei der Vorlage der Bauleitplanung zur Genehmigung wird auch geprüft, ob die Voraussetzungen gemäß 4 Abs.1 BauGB erfüllt werden. Etwaige inhaltliche oder formale Änderungen am LEP NRW, Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, werden in die Beurteilung einfließen. Zudem wurde die Stadt Pulheim darauf hingewiesen, dass der Regionalrat in seiner Sitzung am 21. September 2012 einstimmig beschlossen hat, künftig die Einhaltung von Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie Regionale Einzelhandelskonzepte zu einem wesentlichen Kriterium bei der Priorisierung von Maßnahmen im Rahmen der jährlichen Stadterneuerungsprogramme zu machen.

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