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1 1 Gemeinde Sigmarszell zugestellt:... Niederschrift über die 28. öffentliche Sitzung des Bauausschusses Sigmarszell vom um 19:00 Uhr im Rathaus Schlachters Sämtliche Mitglieder des Bauausschusses sind ordnungsgemäß geladen. Vorsitzender: Erster Bürgermeister Jörg Agthe Anwesend sind: Breyer, Paul Rädler, Martin Gapp, Stefan Kurzemann, Norbert Neulinger Alwin Schmidt, Rainer Entschuldigt sind: Unentschuldigt sind: - Schriftführer: Marian Marte Sonstige Anwesende: Anlagen öffentlicher Teil:

2 2 Erster Bürgermeister Jörg Agthe eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Bauausschussmitglieder, sowie die Beschlussfähigkeit des Bauausschusses fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Es bestehen keine Einwände. Die Tagesordnung wird einstimmig genehmigt. Tagesordnung -öffentlicher Teil: 1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Bauausschusssitzung vom Bauantrag Nr. 06/2017 Antrag auf Baugenehmigung: Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf Bodenpatte bis UK Dachstuhl (ohne Keller), Bauort: Fl.- Nr. 350, Gemarkung Niederstaufen, Alpenstraße 2 3. Bauantrag Nr. 07/2017 Antrag auf Baugenehmigung: Wohnhaus mit vier Wohneinheiten, Bauort: Fl.-Nr. 22, Gemarkung Niederstaufen, Adelbergstraße TOP 1 Genehmigung der Niederschrift vom Abstimmung: Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 0 (Abwesenheit von Stefan Gapp und Norbert Kurzemann) TOP 2 Bauantrag Nr. 06/2017 / Antrag auf Baugenehmigung Bauherr: Sabia Rocco, Alpenstraße 2, Sigmarszell Bauvorhaben: Abbruch des best. Wohnhauses inkl. Keller, Dachstuhl bleibt erhalten. Neubau des ehem. Wohnhauses auf Bodenplatte bis UK Dachstuhl (ohne Keller) Bauort: Fl.Nr. 350, Gemarkung Niederstaufen, Alpenstraße 2 Sachverhalt: Das beantragte Vorhaben, Abbruch des best. Wohnhauses inkl. Keller, Dachsstuhl bleibt erhalten, Neubau des ehem. Wohnhauses auf Bodenplatte bis UK Dachstuhl (ohne Keller), liegt im Außenbereich gemäß 35 Baugesetzbuch (BauGB). Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Sigmarszell weist den betroffenen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft aus. Gemäß 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle als sonstiges Vorhaben nach 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegen gehalten werden, dass den Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder einem Landschaftsplan widersprochen wird, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und

3 3 d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird. Geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sind dabei nach 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB zulässig. Gemäß den Bauplänen bleiben wie bisher zwei Wohneinheiten im Bestand. Die Zufahrt ist durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert. Die Wasserversorgung ist durch die zentrale Versorgung durch den Zweckverband Wasserversorgung Handwerksgruppe gesichert. Die Abwasserbeseitigung erfolgt in Eigenregie durch Kleinkläranlage. Anmerkung: Mit Baugenehmigung vom wurde der Abbruch der bestehenden Scheune inkl. Dachstuhl, Erneuerung des Dachstuhls beim bestehenden Wohnhaus, Wiederaufbau der ehem. Scheune mit Nutzungsänderung zur Einliegerwohnung und Garage, genehmigt. Herr Gapp erscheint zur Sitzung. Herr Kurzemann erscheint zur Sitzung. Die Lage des bestehenden Wohnhauses in der Alpenstraße 2 wird dem Gremium mithilfe eines Lageplanes präsentiert. Laut BM Agthe handelt es sich um ein teilpriviligiertes Vorhaben. Es soll ein bestehendes Wohngebäude soll gemäß den Kritierien des 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB durch ein gleichartiges ersetzt werden. Die Prüfung, ob die Kriterien eingehalten würden, prüfe das Landratsamt. Daher sehe er keine Gründe für Einwendungen. Beschluss: Zum Antrag auf Baugenehmigung, Sabia Rocco, Abbruch des best. Wohnhauses inkl. Keller, Dachsstuhl bleibt erhalten, Neubau des ehem. Wohnhauses auf Bodenplatte bis UK Dachstuhl (ohne Keller), auf der Fl. Nr. 350 der Gemarkung Niederstaufen, i. d. F. v , wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Abstimmung: Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0

4 4 TOP 3 Bauantrag Nr. 07/2017 / Antrag auf Baugenehmigung Bauherr: Häußler Sabine, Kammbachstr. 17, Sigmarszell Bauvorhaben: Wohnhaus mit vier Wohneinheiten Bauort: Fl.Nr. 22, Gemarkung Niederstaufen, Adelbergstraße Sachverhalt: Das Vorhaben, Wohnhaus mit vier Wohneinheiten, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Am Kammbach Änderung in der Fassung vom Der betroffene Bereich wird als Dorfgebiet, Gebietsart MD nach Baunutzungsverordnung (BauNVO), festgelegt. Nach 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan Am Kammbach Änderung legt die Baugrenzen als auch das Maß der baulichen Nutzung fest, nicht gedeckte Stellplätze sind zudem nur ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig und müssen bei Parallelstellung zur Straße einen Meter Abstand zur Verkehrsfläche aufweisen. Das beantragte Bauvorhaben entspricht somit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Folgende Abweichungen werden beantragt: -Überschreitung der Baugrenze mit Hauptgebäude und Garage -Geschossflächenzahl von 0,65 (zulässig GFZ 0,6) -nicht gedeckte Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Fläche -Graue Dachziegel, anstatt roter oder rotbrauner Dacheindeckung Gemäß 31 Abs. 1 BauGB können solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Diesem Umstand wurde Rechnung getragen, da diese Ausnahmemöglichkeit für offene Stellplätze im Bebauungsplan Am Kammbach Änderung explizit aufgeführt wird. Nach 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

5 5 Die Nachbarbeteiligung wurde von der Bauherrin durchgeführt. Die nördliche und westliche Abstandsfläche erstreckt sich auf die Nachbargrundstücke Fl. Nrn. 21 und 22/5, hierfür wurde dem Bauantrag jeweils eine Erklärung der Abstandsflächenübernahme beigefügt. Auf der Fl. Nr. 22/5 befindet sich an der Grundstücksgrenze ein Gartenhaus, dieses ist aber nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig. Nach gemeindlicher Stellplatz- und Garagensatzung sind acht Stellplätze für die vier Wohneinheiten zu errichten. Diese werden in den Bauplänen nachgewiesen. Die Zufahrt ist durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert. Die Wasserversorgung ist durch die zentrale Wasserversorgung (Zweckverband Wasserversorgung Handwerksgruppe) gesichert. Die Abwasserbeseitigung Mischsystem gesichert. durch die gemeindliche Kanalisation im Anmerkung: Von dem Bebauungsplan wurden bereits Befreiungen zur Überschreitung der Baugrenze als auch zur Befreiung des Standorts von Garagen gewährt. Zudem wurde auch bereits eine Überschreitung der GRZ genehmigt. Die Garagen würden teils auf eingezeichnetem Leitungsrecht für Abwasser errichtet werden, dieses soll der Erschließung der Fl. Nr. 22/5 dienen. Tatsächlich verlaufen die privaten Kanäle aber anders, sodass die vorgesehene und nicht gesicherte Leitungsführung im Falle einer Bebauung der Fl. Nr. 22/5 unwahrscheinlich wäre. BM Agthe zeigt anhand eines Lageplanes die Flurnummer 22/5 und 22/6 der Gemarkung Niederstaufen. Durch das Grundstück Flurnummer 22/6 der Gemarkung Niederstaufen läuft im Weg und Wendehammer schon eine Leitung, was bedeutet, dass Flurnummer 22/5 wahrscheinlich über diesen Weg erschlossen würde, zumal die Bauherrin des Vorhabens auch Eigentümerin des der Flurnummer 22/5 Gemarkung Niederstaufen ist. Bei dem eingezeichneten Leitungsrecht auf Flurnummer 22 an der Grenze zu Flurnummer 21Gemarkung Niederstaufen handelt es sich um ein nicht durch eine Dienstbarkeit gesichertes Leitungsrecht. Insofern stünde hier auch keine dingliche Sicherung entgegen. Beschluss: Zum Antrag auf Baugenehmigung, Häusler Sabine, Wohnhaus mit vier Wohneinheiten, auf der Fl. Nr. 22 der Gemarkung Niederstaufen, i. d. F. v , wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

6 6 Der beantragten Ausnahme bzw. den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Am Kammbach Änderung bezüglich - der Stellplätze außerhalb der überbaubaren Fläche - der Überschreitung der Baugrenze mit Hauptgebäude und auch den Garagen - GFZ von 0,65 anstatt der zulässigen 0,6 - Graue Dachziegel, anstatt roter oder rotbrauner Dacheindeckung wird zugestimmt. Abstimmung: Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 1 Die öffentliche Bauausschuss-Sitzung wird um 19:19 Uhr beendet. Jörg Agthe Erster Bürgermeister Marian Marte Schriftführer

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