NIEDERSCHRIFT öffentlichen Technischen Ausschusses 16. Dezember 2014

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1 NIEDERSCHRIFT über die öffentlichen Verhandlungen des Technischen Ausschusses vom 16. Dezember 2014

2 öffentlichen Verhandlungen und 5 Stadträte; Normalzahl 8 des Technischen Ausschusses Abwesend: Stadträte Fricker, Häberle und Kappler 25 Antrag auf Nutzungsänderung des bestehenden Lagergebäudes, Flst. Nr. 64/3 Im Außenbereich (verlängerte Bergstraße) der Gemarkung Beinberg Der Vorsitzende begrüßt Zuhörerinnen und Zuhörer und die Mitglieder des Technischen Ausschusses. Er verweist auf die Vorlage Nr.20/2014-TA und bittet Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag. Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass der Bauherr die Nutzungsänderung des bestehenden Lagergebäudes Flst. Nr. 64/3 im Außenbereich (Verlängerung Bergstraße) der Gemarkung Beinberg beantragt. Das bisherige Brennholzlager soll zukünftig als Unterstand für Landwirtschaftliche Geräte dienen. Bauplanungsrechtliche Beurteilung: Laut dem Lageplan liegt das oben genannte Lagergebäude im sogenannten Außenbereich. Hieraus ergibt sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gemäß 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Das Vorhaben wurde nach 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben ohne Privilegierung nach langen Verhandlungen mit dem Landratsamt genehmigt. In der letzten Sitzung des Technischen Ausschusses am wurde unter der Sitzungsvorlage Nr. 19/2014-TA hierüber beraten, mit dem Beschluss das Vorhaben aus Fristwahrgründen abzulehnen und in der nächsten Sitzung nach erneuter Prüfung noch einmal zu beraten. Nach erneuter Prüfung und Rücksprache mit der Wasserrechtsbehörde konnte festgehalten werden, dass die beantragte Nutzungsänderung der seither offenen Teilfläche für Brennholzlager in Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte und Schlepper kombiniert mit dem Umbau als abgeschlossener Raum keine nachhaltigen Auswirkungen auf das geplante Wasserschutzgebiet hat, solange der Bauherr sich an die Auflagen der Baugenehmigung vom hält. Diese sind: Elektronische Installationen sind unzulässig; das Lagergebäude darf nur zum reinen Abstellen land- und forstwirtschaftlicher Geräte und Maschinen oder Erzeugnisse genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung darf nicht erfolgen.

3 öffentlichen Verhandlungen und 5 Stadträte; Normalzahl 8 des Technischen Ausschusses Abwesend: Stadträte Fricker, Häberle und Kappler zu 25 Des Weiteren darf eine Lagerung wassergefährdender Stoffe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass auch keinerlei Wartungs- und Reparaturarbeiten von Gerätschaften etc. im Gebäude vorgenommen werden dürfen. Nach den vorigen Ausführungen wird vorgeschlagen, der Nutzungsänderung zuzustimmen. Stadtrat Rexer fragt nach, ob der Vorschlag der Verwaltung den Ergebnissen der Besprechung mit dem Amt für Wasserwirtschaft und dem Bauherrn entspricht, was von Stadtbaumeister Campillo bejaht wird. Einstimmig wird folgender gefasst: Beschluss Der beantragten Nutzungsänderung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß 36 BauGB unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen der Baugenehmigung vom auch für diese Nutzungsänderung als Auflagen erteilt werden.

4 26 Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden Betriebsräume der ehemaligen Bäckerei in Zweiradlager für den Handel mit Motorrädern (An- und Verkauf), errichten einer Werbeanlage und eines Holzlagers in der Wilhelmstraße 12, Flst. Nr. 278/7 der Gemarkung Liebenzell Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 21/2014-TA und bittet Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag. Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass der Bauherr die Nutzungsänderung der bestehenden Betriebsräume der ehemaligen Bäckerei in ein Zweiradlager für den Handel mit Motorrädern (An- und Verkauf), das Errichten einer Werbeanlage und eines Holzlagers in der Wilhelmstraße 12, Flst. 278/7 der Gemarkung Liebenzell beantragt. Stadtrat Häberle nimmt ab 17:08 Uhr an der Sitzung teil. Die Stadträte Fricker und Kappler nehmen ab 17:10 Uhr an der Sitzung teil. Bauplanungsrechtliche Beurteilung: Laut dem Lageplan liegt das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Daraus ergibt sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gemäß 34 BauGB. Ein Vorhaben ist nach 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Nach 6 BauNVO sind in einem solchen Gebiet Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach den Angaben der Baubeschreibung hat der Bauherr im Untergeschoss ein Motorradlager geplant. Im Erdgeschoss befindet sich das Büro sowie der Verkaufsraum. Aus Immissionsschutzrechtlicher Sicht wurde keine Genehmigung beantragt. Nach den Angaben der Bauherren wird eine Druckbehälteranlage sowie ein schallgedämmter Kompressor verwendet. Der Kompressor befindet sich in einem separaten Raum.

5 zu 26 Des Weiteren hat der Bauherr die Angabe gemacht, dass sich die Nutzungsänderung nicht auf die Nachbarschaft auswirkt. Bewertung: Nach rein Planungsrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Handeln in diesem Bereich zulässig. Jedoch wurde der Stadt im Rahmen der Nachbaranhörung mitgeteilt, dass des Öfteren Probefahrten an Sonntagen stattgefunden haben sowie dass bis spät in die Nacht an den Motorrädern gearbeitet wurde, sowie Fahrten und ähnliches durchgeführt wurden. Da sich die Nutzungsänderung in der Stadtmitte befindet und Bad Liebenzell einen hohen Erholungswert als Kurstadt hat, sollte darauf geachtet werden, dass dieser nicht durch solche gewerbliche Nutzungen beeinträchtigt wird. Es wird deshalb vorgeschlagen die Betriebszeiten in der Baugenehmigung fest zu schreiben um dem Ruhebedürfnis der Nachbarn entsprechend Rechnung zu tragen. Der Bauherr hat tägliche Betriebszeiten von 10:00 19:00 Uhr angegeben. Nach den Antragsunterlagen ist die Ausübung des Gewerbes an Sonn- und Feiertagen nicht beabsichtigt. Nach Ansicht der Verwaltung sollte das gemeindliche Einvernehmen nur unter folgenden Auflagen erteilt werden: Kein Handel und Probefahrten an Sonn- und Feiertagen Betriebszeiten täglich von 10:00 12:00 Uhr und von 14:00 19:00 Uhr Keine Auftragsreparaturen (Fremdfahrzeuge) Reparaturen an eigenen Fahrzeugen nur im Rahmen der beschriebenen Tätigkeit (Anlage zur Beschreibung der gewerblichen Nutzung vom ) Bestätigung der Fachbehörden dass die beschriebene Benutzung mit der umgebenden Wohnnutzung vereinbar ist Die Werbeanlage ist entsprechend der gemeindlichen Satzung über Gewerbeanlagen auszuführen Zustimmung nur unter der Voraussetzung, wenn es keine Brandlast für die Umgebungsbebauung darstellt Stadtrat Bounin erkundigt sich, ob bestehende Holzlager ebenfalls genehmigt werden müssen und ob Reifen dort gelagert werden dürfen.

6 zu 26 Stadtbaumeister Campillo erklärt, dass Holzlager bis zu einer bestimmten Größe nicht genehmigungspflichtig sind. Beim neuen Holzlager geht es primär um die Genehmigung der Überdachung des Holzlagers. Ob Reifen dort gelagert werden dürfen muss mit der Fachbehörde besprochen werden. Stadtrat Rexer ist der Meinung, dass sich ein Holzlager an dieser Stelle nicht sehr gut macht, da sich hier auch die Zufahrt zum Kronenhotel befindet und direkt gegenüber das Hotel Koch ist. Dies würde das Erscheinungsbild beeinträchtigen und er empfiehlt den Antragsteller darum zu bitten, dort kein Holzlager zu errichten. Der Vorsitzende führt aus, dass die Frist für die Nachbarschaftsanhörungen noch bis zum läuft. Das Vorhaben wurde und wird grundsätzlich vom Landratsamt und den dazugehörigen Fachbehörden überprüft, worin auch das Holzlager enthalten ist. Die Ansicht hierüber ist sicherlich subjektiv und der Verwaltung sind hier die Hände gebunden. Stadtrat Steininger sagt, dass das Gremium lediglich bauliche Maßnahmen beschließen kann. Die Randbedingungen kann das Gremium nicht steuern. Wenn das Holz jedoch schön und sauber gelagert wird, hat er hierzu keine Einwände. Die Eigentümer des Hotel Koch haben dem Vorhaben ebenfalls zugestimmt, sofern die Vorgaben eingehalten werden. Stadtrat Koch stimmt der Aussage von Stadtrat Steininger zu. Seine Eltern haben ihre Zustimmung unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Vorgaben gegeben. Wenn diese eingehalten werden sieht er hier keine Problematik. Der Vorsitzende erklärt, dass solche Bedenken bereits an ihn herangetragen wurden und aus diesem Grund auch der Beschlussantrag so genau formuliert wurde. Bei einer Gegenstimme wird mit 8 Ja-Stimmen folgender gefasst: Beschluss Der beantragten Nutzungsänderung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß 36 BauGB nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

7 zu 26 Kein Handel und Probefahrten an Sonn- und Feiertagen Betriebszeiten täglich von 10:00 12:00 Uhr und von 14:00 19:00 Uhr Keine Auftragsreparaturen (Fremdfahrzeuge) Reparaturen an eigenen Fahrzeugen nur im Rahmen der beschriebenen Tätigkeit (Anlage zur Beschreibung der gewerblichen Nutzung vom ) Bestätigung der Fachbehörden dass die beschriebene Benutzung mit der umgebenden Wohnnutzung vereinbar ist Die Werbeanlage ist entsprechend der gemeindlichen Satzung über Gewerbeanlagen auszuführen Zustimmung nur unter der Voraussetzung, wenn es keine Brandlast für die Umgebungsbebauung darstellt

8 27 Antrag auf Energetische Sanierung und geringe bauliche Veränderungen im Dachgeschoss des Gebäudes Wilhelmstraße 6, Flst. Nr. 278/2 der Gemarkung Liebenzell. Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 22/2014-TA und bittet Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag. Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass der Bauherr eine Energetische Sanierung und geringe Veränderungen im Dachgeschoss des Gebäudes Wilhelmstraße 6, Flst. Nr. 1715/2 der Gemarkung Bad Liebenzell beantragt. Bauplanungsrechtliche Beurteilung: Laut dem Lageplan liegt das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Daraus ergibt sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gemäß 34 BauGB. Laut dem Flächennutzungsplan befindet sich das Vorhaben in einem Mischgebiet. Ein Vorhaben ist nach 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Des Weiteren darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fassadengestaltung nicht negativ auf das Ortsbild auswirkt. Der Wintergarten ist von der Wilhelmstraße aus nicht einsehbar. Ohne Aussprache ergeht einstimmig folgender Beschluss: Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß 36 BauGB unter der Voraussetzung, dass der Brandschutz gewährleistet ist, erteilt.

9 28 Antrag auf Errichtung eines 3-geschossigen Vorbaubalkons mit einer Gaube an dem bestehenden Wohnhaus An der Pfanne 5, Flst. Nr. 81/2 der Gemarkung Möttlingen. Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 23/2014-TA und bittet Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag. Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass der Bauherr die Errichtung eines 3-geschossigen Vorbaubalkons mit einer Gaube an dem bestehenden Wohnhaus An der Pfanne 5, Flst. Nr. 81/2 der Gemarkung Möttlingen beantragt. Bauplanungsrechtliche Beurteilung: Laut dem Lageplan liegt das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Daraus ergibt sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gemäß 34 BauGB. Laut dem Flächennutzungsplan befindet sich das Vorhaben in einem Mischgebiet. Ein Vorhaben ist nach 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Des Weiteren darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Aus städtebaulicher Sicht ist gegen oben genanntes Bauvorhaben nichts einzuwenden. Das Vorhaben fügt sich in die Umgebungsbebauung ein, da es sich hier um ein Doppelhaus handelt und der benachbarte Hausteil ebenfalls schon einen gleichen Anbau realisiert hat. Durch die Angleichung wird das Gebäude sinnvoll ergänzt. Stadtrat Fricker fügt hinzu, dass er von Seiten der Möttlinger Bürger hinsichtlich dieses Vorhabens nichts Negatives gehört hat. Er gibt dem Vorhaben seine Zustimmung. Einstimmig ergeht folgender Beschluss: Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß 36 BauGB erteilt.

10 29 Verschiedenes 1. Reuchlin-Schulen Bad Liebenzell, Brandschutzmaßnahmen Treppenhaus Altbau - Vergabe der Bauarbeiten Der Vorsitzende verweist auf die Tischvorlage Nr. 24/2014-TA und bittet Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag. Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass nachdem im Haushaltsplan 2014 Mittel für die Sanierung eines weiteren Klassenzimmers im Altbau der Reuchlin-Schulen eingestellt wurden, das Stadtbauamt den Kreisbrandmeister (KBM) für die neu herzustellende abgehängte Decke zum Dachgeschoss um Stellungnahme gebeten hat. Bei einem gemeinsamen Ortstermin hat der KBM darauf hingewiesen, dass vordringlich die Rauchschutzabtrennungen der Flure und des notwendigen Treppenraumes hergestellt werden müssen, bevor weitere Maßnahmen in den Klassenzimmern geplant werden können, da der Personenschutz und somit die Herstellung eines funktionierenden 1. Rettungsweges über das bestehende Treppenhaus erste Priorität hat. 1. Rettungsweg = Treppenhaus + Flure 2. Rettungsweg = über Leitern durch Feuerwehr Derzeit, ohne die Rauchschutzabtrennung von Treppenhaus und Fluren, funktioniert der 1. Rettungsweg im Falle eines Brandes/Rauchbildung nicht, d.h. das Treppenhaus ist ohne Abschottung nicht nutzbar. Eine Rettung über den 2. Rettungsweg durch Leitern der Feuerwehr ist nur für eine begrenzte Anzahl an Personen (rd. 15) möglich. Aus diesem Grund muss als Mindestanforderung dieser 1. Rettungsweg intakt hergestellt und auch durch Rauchmelder überwacht werden. Somit muss zuerst diese Maßnahme in Angriff genommen werden: Folgende Maßnahmen sind hierfür notwendig:

11 zu Obergeschoss: Einbau eines Brandschutzelements F30/T30 TRH/Flur zu den Klassenzimmern Einbau einer rauchdichten Brandschutztüre T30 mit Obertürschließer zum Klassenzimmer Obergeschoss: Einbau von 2 Brandschutzelementen F30/T30 TRH/Flur zu den Klassenzimmern sowie zum Klassenzimmer 013 Erdgeschoss: Einbau einer neuen rauchdichten Brandschutztüre T30 mit Obertürschließer zum Untergeschoss Einbau einer Brandschutztüre zur ehemaligen Bibliothek Einbau eines Obertürschließers an der Türe zum Physiksaal Die Maßnahme wurde vom Stadtbauamt zwischenzeitlich beschränkt ausgeschrieben. Submissonstermin war der , 10:00 Uhr. Es wurden 8 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. 3 Angebote sind eingegangen. Die Ausführung soll im Frühjahr 2015 sein. Die Auflistung der Angebote in der Reihenfolge der Preiswürdigkeit liegt nur für die Mitglieder des Technischen Ausschusses vertraulich bei. Der Auftrag soll an die preisgünstigste Bieterin mit dem Angebotspreis von brutto ,52 Euro vergeben werden.

12 Ohne Aussprache wird einstimmig folgender gefasst: zu 29 Beschluss Der Auftrag wird an die preisgünstigste Bieterin bzw. an die Bieterin mit dem wirtschaftlichsten Angebot erteilt. Dies ist die Firma Theurer aus Schömberg mit einem Angebotspreis von brutto ,52 Euro. Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 17:33 Uhr

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