Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
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- Kai Johannes Dressler
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1 Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H. v erzielt. Zudem hat Adalbert aus einem in Dänemark belegenen Mehrfamilienhaus einen nach deutschem Steuerrecht ermittelten Überschuss von umgerechnet erzielt. Adalbert lebt in Dänemark mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Die Ehefrau und die Kinder, die keine eigenen Einkünfte haben, sind ukrainische Staatsbürger. Können Adalbert und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden? Aufgabenblock A 1
2 Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine Ehegattenzusammenveranlagung und den damit verbundenen Splittingtarif. Nach 1 Abs. 3 EStG kann er beantragen, als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Hierfür ist die Staatsangehörigkeit unbeachtlich. Jedoch ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des 1 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt sind: Prüfen für Adalbert: 1. Voraussetzung: 90% von ( ) = Aufgabenblock A 2
3 / = 77,78% d.h. nur 77,78% - und damit weniger als 90% - der Einkünfte von Adalbert unterliegen der deutschen Einkommensteuer. oder 2. Voraussetzung: > ( ; 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG), d.h. die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen die Einkommensgrenzen der 1, 1a EStG. Adalbert kann somit nicht nach 1 Abs. 3 EStG beantragen, als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Adalbert ist beschränkt steuerpflichtig gem. 1 Abs. 4 EStG mit seinen inländischen Einkünften i.s.d. 49 EStG. Aufgabenblock A 3
4 Aufgabe 2a Willhelm von Ostrowski ist Diplomat der Bundesrepublik Deutschland und als solcher in der Botschaft von Burundi (afrikanischer Nicht-DBA-Staat) tätig. Zusammen mit seiner Ehefrau und seinem sechsjährigen Sohn, die beide nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, wohnt er im Ausland. Die Familie hat in der Bundesrepublik keinen Wohnsitz. Sie hält sich in Deutschland nur zu kurzen Besuchsreisen auf. Als Diplomat wird v. Ostrowski im Ausland lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang der Besteuerung unterworfen. Weder seine Frau noch sein Sohn haben eigene Einkünfte. Ist Familie v. Ostrowski im Inland einkommensteuerpflichtig? Welche persönlichen Merkmale (Familienstand usw.) können bei der Besteuerung berücksichtigt werden? Begründen Sie Ihre Antworten! Aufgabenblock A 4
5 Lösung 2a Alle Familienmitglieder der v. Ostrowskis unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach 1 Abs. 2 EStG. Begründung: aber: Die Familie v. Ostrowski hat im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt keine unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 1 Satz 1 EStG Ausnahmetatbestand der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht ist für v. Ostrowski und alle zum Haushalt gehörenden Angehörigen erfüllt, da v. Ostrowski die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt Aufgabenblock A 5
6 Frau und Kind zwar nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber keine eigenen Einkünfte haben, er zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht, er im Ausland als Diplomat nach völkerrechtlichen Bestimmungen lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. Die Ehegatten v. Ostrowski werden nach 26 EStG veranlagt (Zusammenveranlagung und damit Anwendung des Splittingtarifs möglich). Das zum Haushalt gehörende Kind ist bei der Veranlagung nach 32 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Aufgabenblock A 6
7 Aufgabe 2b Der Sachverhalt der Aufgabe a) soll nun wie folgt abgewandelt sein: - Herr v. Ostrowski sei nicht Diplomat, sondern Angestellter des Freistaates Sachsen, der für einige Jahre ins betreffende Ausland versetzt wurde. Dies hat zur Folge, dass er im Ausland nicht nur beschränkt steuerpflichtig ist. Sein Arbeitslohn wird vom Freistaat Sachsen getragen. - Sein Sohn hat eigene ausländische Einkünfte i. H. v Ist Familie v. Ostrowski in dieser abgewandelten Situation im Inland einkommensteuerpflichtig? Welche persönlichen Merkmale (Familienstand usw.) können bei der Besteuerung berücksichtigt werden? Begründen Sie Ihre Antworten! Aufgabenblock A 7
8 Lösung 2b Nunmehr unterliegen die v. Ostrowskis im Ausland nicht mehr nur in einem der beschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Umfang der Einkommensteuer, da er kein Diplomat ist. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 2 EStG ist daher nicht gegeben. Herr v. Ostrowski bezieht Einkünfte aus einer inländischen öffentlichen Kasse. Damit hat er inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Mit diesen inländischen Einkünften unterliegt v. Ostrowski gem. 1 Abs. 4 EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß 50 Abs. 3 EStG nach 32a Abs. 1 EStG. Damit ist die Anwendung des Splittingtarifs ( 32a Abs. 5 Aufgabenblock A 8
9 EStG) ausgeschlossen. Auch die Anwendung des 32 EStG (Kinderfreibeträge) ist gem. 50 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht gestattet. Allerdings steht es v. Ostrowski offen, einen Antrag nach 1 Abs. 3 EStG zu stellen (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht); die Voraussetzungen für dessen Anwendung sind erfüllt. Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten von der normalen unbeschränkten Steuerpflicht: Eine Zusammenveranlagung und damit die Anwendung des Splittingverfahrens scheidet nach 26 Abs. 1 EStG aus o Demgegenüber steht v. Ostrowski aber die Gewährung des Kinderfreibetrags und Betreuungsfreibetrags nach 32 EStG zu. Aufgabenblock A 9
10 Beachte: Verdopplung der Beträge nach 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG Minderung der Beträge nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates ( 32 Abs. 6 Satz 4 EStG) Nur die inländischen Einkünfte i. S. d. 49 EStG unterliegen der inländischen Steuerpflicht ( 1 Abs. 3 EStG). Aufgabenblock A 10
11 Aufgabe 3a Die Griechin Alexandra lebt mit ihren drei Kindern in Griechenland. Sie wird von ihrem griechischen Ehemann Alexis, der in der Schweiz lebt und in Deutschland arbeitet, unterhalten. Alexis erzielt in Deutschland ausschließlich Einkünfte aus unselbständiger Arbeit ( 19 EStG) in Höhe von , weitere Einkünfte (in anderen Staaten) erzielt er nicht. Alexandra hat keine eigenen Einkünfte. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht weiterhin. Wie ist die Steuerpflicht von Alexis und Alexandra in Deutschland zu beurteilen? Aufgabenblock A 11
12 Lösung 3a Grundsätzlich ist der griechische Ehemann Alexis mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine Ehegattenzusammenveranlagung und den damit verbundenen Splittingtarif. Nach 1 Abs. 3 EStG kann er beantragen, als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Hierfür ist die Staatsangehörigkeit unbeachtlich. Die Ehefrau kann unter den Bedingungen des 1a EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden ( 26 Abs. 1 EStG). Aufgabenblock A 12
13 Bedingung 1: Der steuerpflichtige Ehemann ist Staatsangehöriger der EU (Grieche) und nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Bedingung 2: Die von ihrem Ehemann nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau muss in einem Mitgliedstaat der EU/EWR ihren Wohnsitz haben, was mit einem Wohnsitz in Griechenland der Fall ist. Da die Bedingungen des 1 Abs. 3 und des 1a EStG erfüllt sind, kann für die Ehegatten eine Zusammenveranlagung (Splittingtarif) durchgeführt werden. Aufgabenblock A 13
14 Aufgabe 3b In Abwandlung zu Aufgabe a) erzielt Alexis zusätzlich zu seinen Einkünften in Deutschland in der Schweiz Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von i) und ii) Wie ist die Steuerpflicht von Alexis und Alexandra in Deutschland zu beurteilen? Aufgabenblock A 14
15 Lösung 3b Es ist zu prüfen, ob die Bedingungen des 1 Abs. 3 Satz 2 bzw. 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind. i) Einkünfte aus der Schweiz: Prüfen für Alexis: 90% von ( ) = > , d.h. mehr als 90% der Einkünfte von Alexis unterliegen der deutschen Einkommensteuer < 7.664, d.h. die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen weniger als Aufgabenblock A 15
16 In diesem Fall sind beide Bedingungen erfüllt (eine Bedingung reicht aus; oder - Kriterium). Alexis kann somit nach 1 Abs. 3 EStG beantragen, als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Prüfen für Alexandra: Die Ehefrau und die Kinder können nach 1a EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden ( 26 Abs. 1 EStG), vgl. Lösung zu 3 a). Da die Bedingungen des 1 Abs. 3 und des 1a EStG erfüllt sind, kann für die Ehegatten eine Zusammenveranlagung (Splittingtarif) durchgeführt werden. ii) Einkünfte aus der Schweiz: Aufgabenblock A 16
17 Prüfen für Alexis: 1. Voraussetzung: 90% von ( ) = < , / = 82% d.h. nur 82% - und damit weniger als 90% - der Einkünfte von Alexis unterliegen der deutschen Einkommensteuer. oder 2. Voraussetzung: > 7.664, d.h. die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen mehr als In diesem Fall sind beide Bedingungen nicht erfüllt. Alexis kann somit nicht nach 1 Abs. 3 EStG beantragen, als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Aufgabenblock A 17
18 Da Alexis Angehöriger eines EU-Staates ist und seine Ehefrau in einem EU-Staat lebt, ist zu prüfen, ob trotzdem 1a EStG anzuwenden ist. In der Literatur wird z.t. die Ansicht vertreten, dass bei der Prüfung der Einkommensgrenzen bei Ehegatten die Voraussetzungen für eine fiktive unbeschränkte Steuerpflicht auch dann gegeben sind, wenn die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, bei einem Ehegatten mehr als betragen (vgl. Schmidt EStG-Kommentar, 1a EStG). Lösung i.s. der obigen Literaturmeinung: Gem. 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist bei der Prüfung der absoluten Grenze für Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, der Grundfreibetrag zu verdoppeln, d.h. wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigen, können die Ehegatten als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden und nach dem Splittingtarif veranlagt werden. Aufgabenblock A 18
19 < , d.h. die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen nicht mehr als Da die Bedingungen der 1 Abs. 3, 1a EStG erfüllt sind, kann für die Ehegatten eine Zusammenveranlagung (Splittingtarif) durchgeführt werden. Aufgabenblock A 19
20 Aufgabe 3c In Abwandlung zu Aufgabe a) ist Alexis nicht mit der Griechin Alexandra sondern mit der Türkin Hazal verheiratet. Wie ist die Steuerpflicht von Alexis und Hazal in Deutschland zu beurteilen? Aufgabenblock A 20
21 Lösung 3c Die Ehefrau und die Kinder können unter den Bedingungen des 1a EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden ( 26 Abs. 1 EStG). Bedingung 1: Bedingung 2: Der steuerpflichtige Ehemann ist Staatsangehöriger der EU (Grieche) und nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Die nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau muss in einem Mitgliedstaat der EU/EWR ihren Wohnsitz haben, was mit einem Wohnsitz in Griechenland der Fall ist. Dasa Hazal die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, ist dabei unerheblich. Da die Bedingungen erfüllt sind, kann für die Ehegatten eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Aufgabenblock A 21
Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
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