Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:
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- Regina Babette Böhme
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1 Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation ( Nr.1-7, ) II. quantifikation/ermittlung 1. ermittlungsart (Ausgangsnorm: 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ) 2. ermittlung ( 4 ff. oder 8 ff. ) III. ggf. Abzug von Sondergaben/ Außergewöhnlichen Belastungen IV. ggf. Tarif A. Subjektive Steuerpflicht des X (Wer ist einkommensteuerpflichtig?) Unbeschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 1-3, 1 a oder Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 4, 49 ff. Territorialitätsprinzip (s. Vorlesung Internat. Steuerrecht) 1 Abs. 1 Unbeschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 2 (sog. erweitert unbeschränkte Stpfl.) 1 Abs. 3 (sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht) Natürl. Person 1 Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland Deutsche Auslandsbedienstete Welteinkommensprinzip Sog. Grenzgänger (bzgl. EU-Grenzpendler beachte 1a ) 1 (Nicht der Einkommensteuer unterliegen die juristischen Personen; diese sind Körperschaftsteuer-Subjekte, s. Vorlesung Unternehmensteuerrecht). Seite 1
2 B. Objektive Steuerpflicht des X (Was ist einkommensteuerpflichtig?) Kompass-Norm 2! I. qualifikation (Welche Art von n liegt vor?) Relevanz der Qualifikation wegen einkunftsartenabhängiger Steuerfolgen (Differnzierung hinsichtlich: z.b. ermittlungsarten [dualismus], Quellensteuerabzug, Pchalierungen, Befreiungstatbestände, Gewerbesteuer) vgl. vertiefend Hey, in: Tipke/Lang 21 8, Tz. 401 m.w.n. Enumerationsprinzip (abschließender Katalog der 7 Einkunftsarten): Landund Forstwirtschaft Gewerbebetrieb selbständiger Arbeit nichtselbständiger Arbeit Kapitalvermöge n Vermietung und Verpachtung Sonstige S.1 Nr.1, S.2 S.1 Nr.2, S.2 S.1 Nr.3, S.2 S.1 Nr.4, S.2 S.1 Nr.5, S.2 S.1 Nr.6, S.2 S.1 Nr.7, S.2 i.v.m. i.v.m. i.v.m. i.v.m. i.v.m i.v.m i.v.m 13, , 23 (P): Abgrenzung der einzelnen Einkunftsarten voneinander! Kollisionsnormen beachten: z.b. 15 Abs.2 S.1, letzer HS, 20 Abs.8, 21 Abs.3, 23 Abs. 2 (beachten, wenn bei derselben Einkunftsquelle scheinbar mehrere Einkunftsarten betroffen sind- Bsp: Zinsen auf Guthaben des betrieblichen Bankkontos) Vgl. auch Folie 41 zur ESt-Vorlesung. Ggf. Zurechnung der (Hat Steuerpflichtiger X die zurechenbar erzielt und muss sie daher versteuern?), oft unproblematisch Seite 2
3 II. Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht ermittlung/quantifikation (In welcher Höhe liegen jeweils steuerbare vor?) 1) Bestimmung der ermittlungsart (Nach welchen Grundsätzen werden die [getrennt nach Einkunftsart] ermittelt?) Wie die zu ermitteln sind, hängt maßgeblich von der Art der (vgl. qualifikation) ab, ist also für jede Einkunftsart getrennt zu beurteilen. Dualismus der ermittlung Gewinneinkünfte ( 2 Abs. 2 S.1 Nr.1 ) Überschusseinkünfte Gewinn Überschuss Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, 4 Abs.1, 5 Abs.1 2 Gewinnermittlung durch Einnahmen Über- schuss- Rechnung 4 Abs. 3 Bes. Ermittlung: Durchschnittssätze ( 13a ) / Tonnage ( 5a) ( 2 Abs. 2 S.1 Nr.2 ) Überschuss Einnahmen über Werbungskosten, 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Ab : Bruttorechnung für Kapitalvermögen, 2 Abs. 2 S. 2, 20 IX 1 (keine tatsächlichen WK, nur Sparer-PB) Beachte spezielle Gewinnermittlung: 16 II, 17 II, 20 IV, 23 III 2) ermittlung (Tatsächl. Ermittlung d. Gewinns/Überschusses- nach oben bestimmter ermittlungsart -für jede Einkunftsart getrennt) Stellen Sie bitte in der Klur an dieser Stelle die Rechenschritte sprachlich dar. Ein Taschenrechner sollte für die ermittlung nicht nötig sein. Objektives Nettoprinzip (Leistungsfähigkeitsprinzip): Erwerbsaufwendungen ( 4 Abs.4, 9 Abs.1 ) werden bei der ermittlung von den Erwerbsbezügen abgezogen, soweit nicht ein Abzugsverbot besteht (vgl. z.b. 3c, 4 Abs. 5. In jedem Fall ist aber bei den Überschusseinkünften ein Werbungskostenpchbetrag i.s.v. 9a abzuziehen. 2 Insb. hierzu s. Vorlesung Bilanzsteuerrecht. Seite 3
4 Beachte Periodizitätsprinzip, 2 Abs. 7 S. 1 u. 2 (In welchem Veranlagungszeitraum sind welche zu versteuern?), Beachte: Zu- /Abflussprinzip ( 11 ), Realisationsprinzip Hier: Steuerbefreiungen nach 3 Für jede Einkunftsart werden so die zunächst getrennt ermittelt. III. Ggf. Abzug von Sondergaben ( 10 ff. / außergewöhnlichen Belastungen ( 33 ff. ) (Hierzu nur Stellung nehmen, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte dazu liefert.) Subjektives Nettoprinzip (Einkommensverwendung/Theorie des indisponiblen Einkommens) Hinweis auf den Sondergaben-Pchbetrag nach 10c. IV. Ggf. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Bemessungsgrundlage), des Tarifs und/oder der Steuerschuld (Hierzu nur Stellung nehmen, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte dazu liefert, insb. bei n Kapitalvermögen.) Tarif: vgl. 32a, Wichtig: Ab dem (VZ 2009) besonderer Tarif für Kapitalvermögen: 32d mit 25% (Stichwort Abgeltungsteuer Grds. keine Berücksichtigung von Kapitalerträgen bei der Ermittlung der, vgl. 2 Abs. 5b! zu den Ausnahmen hiervon siehe 32d Abs. 2, 6 ) Seite 4
5 Überblick über 2 - Berechnung der Einkommensteuer Ermittlung der getrennt nach Einkunftsarten ( 2 II ) Summierung aller den verschiedenen Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft + Gewerbebetrieb + selbständiger Arbeit + nichtselbständiger Arbeit (+ Kapitalvermögen) + Vermietung und Verpachtung + sonstige = Summe der ( 2 III ) - Altersentlastungsbetrag ( 24a ) - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b ) - Freibetrag für Land- und Forstwirte ( 13 III ) = Gesamtbetrag der ( 2 III ) Objektives Nettoprinzip = Abzug erwerbssichernder Aufwendungen Horizontaler Verlustgleich = Verlustgleich innerhalb einer Einkunftsart (Bsp: 2 Vermietungsobjekte, einmal Überschuss , einmal ) Vertikaler Verlustgleich = Verlustgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten (Bsp: , ) Achtung! Ggf. Beschränkungen beachten! - Verlustabzug ( 10d ) - Sondergaben ( 10 ff. ) - außergewöhnliche Belastungen ( 33 ff. ) = Einkommen ( 2 IV ) Subjektives Nettoprinzip = Abzug unvermeidbarer (für Zwecke der Steuerzahlung indisponibler) Privataufwendungen - Kinderfreibetrag sowie Betreuungs-, Erziehungs- u. Ausbildungsfreibetrag ( 31, 32 VI ) = zu versteuerndes Einkommen ( 2 V ) - Anwendung des Einkommensteuertarifs ( 32a ) - Wichtig: Ab dem (VZ 2009) besonderer Tarif für Kapitalvermögen: 32d (Stichwort Abgeltungsteuer Grds. keine Berücksichtigung von Kapitalerträgen bei der Ermittlung der, vgl. 2 Abs. 5b ; zu Ausnahmen vgl. 32d Abs. 2, 6!) = tarifliche Einkommensteuer - anrechenbare Gewerbesteuer ( 35 ) - anrechenbare ländische Steuern ( 34c ) - Steuerermäßigungen ( 34e, 34f, 34g, 35a ) + Kindergeld, wenn Freibetrag steuerlich günstiger ( 2 Abs. 7 S. 3 ) = festzusetzende Einkommensteuer (vgl. 2 VI ) - Vorzahlungen und Steuerabzüge ( 36 II ) = zu entrichtende Einkommensteuer Seite 5
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