Version vom 14. Februar 2001
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1 Version vom 14. Februar 2001
2 1.1 Das Ermittlungsverfahren und die Festsetzung der Steuer Fälligkeit von Steuern Entrichten der Steuern Zahlungserleichterungen - Stundung und Ratenzahlung Rechtsschutz, Rechtsmittel Die Besteuerung des Einkommens Übersicht Die Einkommenssteuer Steuerpflicht Besteuerungsgrundlagen Steuerbefreiungen Die Ermittlung der Einkünfte aus den Einkunftsarten Außergewöhnliche Belastungen Steuertarif Veranlagung und Entrichtung Die Lohnsteuer Allgemeines Arbeitgeberveranlagung Bemessungsgrundlage Die Ermittlung der Lohnsteuer Jahresausgleich... 8 Inhaltsverzeichnis I
3 1.1 Das Ermittlungsverfahren und die Festsetzung der Steuer Das Ermittlungsverfahren dient zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen. Grundlagen sind die jährlich abzugebenden Steuererklärungen. Man muß daher die Erklärungen wahrheitsgetreu ausfertigen. Falsche Angaben sind strafbar und werden nach dem Finanz-strafgesetz mit Geld- und Arreststrafen geahndet. Sind die Grundlagen nicht ermittelbar so werden diese geschätzt. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. 1.2 Fälligkeit von Steuern Ist in den einzelnen Abgabenvorschriften nichts anders geregelt, werden die Steuern einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig. Die Fälligkeit tritt bei den selbst zu berechnenden Abgaben von Gesetzes wegen ein (USt). Bei veranlagten Steuern sind Vorauszahlungen zu leisten. 1.3 Entrichten der Steuern Die Entrichtung erfolgt entweder durch Zahlung (Zahlschein) oder durch Umbuchung. Wird die Abgabe nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, ist ein Säumniszuschlag von 2% zu zahlen. 1.4 Zahlungserleichterungen - Stundung und Ratenzahlung Wenn die sofortige oder volle Zahlung einer Abgabe für den Steuerpflichtigen mit Härten verbunden ist und Einbringlichkeit durch Aufschub nicht gefährdet wird, kann die Behörde den Zeitpunkt der Entrichtung stunden oder die Entrichtung in Raten bewilligen. 1.5 Rechtsschutz, Rechtsmittel Dur die Bundesabgabenordnung wird dem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt, gegen Bescheide Rechtsmittel einzulegen; wodurch die der Zahlungstermin vorläufig ausgesetzt wird. 1. Ordentliches Rechtsmittel ist die Berufung. Die Frist endet ein Monat nach Erhalt des Bescheids. Diese Berufung geht dem Behördenweg von der Abgabenbehörde 1. Instanz über die Finanzlandes-direktion (2. Instanz). Danach hat der Steuerpflichtige nur mehr die Möglichkeit Beschwerde beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Diese Erkenntnisse sind dann endgültig. 2. Außerordentliches Rechtsmittel ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr möglich so steht folgende Rechtsmittel zur Verfügung Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Das Verfahren wird neu aufgerollt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: der Steuerpflichtige hat unverschuldet eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten. 1
4 2 Die Besteuerung des Einkommens 2.1 Übersicht Die Steuer wird je nach Person, die das Einkommen bezieht, durch verschiedene Steuern erfaßt. Steuersubjekt (Person) natürliche Person juristische Person selbständig unselbständig Einkommenst. Lohnsteuer Kapitalertragst. Körperschaftst. Der Einkommensteuer unterliegen natürliche, selbständige Personen. Natürliche, unselbständige Personen unterliegen der Lohnsteuer. Durch die Kapitalertragssteuer werden bestimmte Kapitalerträge besteuert. Der Körperschaftssteuer unterliegt das Einkommen der juristischen Personen. 2
5 2.2 Die Einkommenssteuer Steuerpflicht Nach Umfang unterscheidet man: Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben. Die gesamten aus dem In- und Ausland zufließenden Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer. Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben. Bei diesen Personen werden nur inländische Einkünfte besteuert Besteuerungsgrundlagen Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres bezieht. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich der Verluste, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie der Sanierungsgewinne. Die sieben Einkunftsarten sind: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 4. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. sonstige Einkünfte Alle Einkünfte sind Nettoeinkünfte. Positive Einkünfte sind mit Verlusten zu saldieren (Verlustausgleich). Sonderausgaben sind Aufwendungen, die keiner Einkunftsart zurechenbar sind, die jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen abzugsfähig sind. Sonderausgaben sind.: 1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. 2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer z.b. freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung usw. 3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung. 4. Ausgaben für die Anschaffung für die Erstanschaffung bestimmter junger Aktien, die den Ausbetrag (Nennbetrag + Aufgeld) betreffen. 5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. 6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden. 7. Spenden z.b. an Universitäten, Fonds, Museen, usw., soweit sie nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen. 3
6 8. Verluste, die in sieben vorangegangen Wirtschaftsjahren entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind (Anlaufverluste). 4
7 2.2.3 Steuerbefreiungen Beispiele: Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit sowie Kunst-, Wissenschafts-, Forschungsförderung. Bezüge oder Beihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz und dem Studienförderungsgesetz. Leistungen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes (z.b. Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe, Schulfahrtbeihilfe,...). freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer Die Ermittlung der Einkünfte aus den Einkunftsarten Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt bei den ersten drei Einkunftsarten durch Berechnung des Gewinnes, bei den übrigen Einkunftsarten durch die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten Ermittlung der Einkünfte Berechnung des Gewinnes (Einkunftsarten 1-3) Gewinnermittlung: durch eingeschränkten Betriebsvermögensvergleich durch vollen Betriebsverögensvergleich durch Einahmen-Ausgaben- Rechnung nach Durchschnittssätzen Berchnung des Überschusses der Einahmen über die Werbungskosten Berechnung des Gewinns Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Alle Gewerbetreibenden, die im Firmenbuch eingetragen sind, haben einen vollen Betriebsvermögensvergleich durchzuführen. In allen anderen Fällen wird vom Gesetz ein eingeschränkter Betriebsvermögensvergleich vorgeschrieben. Der Unterschied besteht z.b. darin, daß der Wert des Grund und Bodens außer Ansatz bleibt. Unternehmer die zu einem Betriebsvermögensvergleich nicht verpflichtet sind, können den Gewinn durch Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt. 5
8 Für bestimmte Gruppen gelten für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage Durchschnittssätze Die Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten Bei den Einkunftsarten 4-7 werden den Einnahmen die Werbungskosten gegenübergestellt. Einnehmen sind Geld oder geldwerte Vorteile, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen dieser Einkunftsarten zufließen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, wie z.b. Bankspesen, Grundsteuer, Provisionen, Außergewöhnliche Belastungen Unter folgenden Voraussetzungen können Ausgaben wie z.b. für persönliche Bedürfnisse zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen: 1. außergewöhnlich und 2. zwangsläufig sind sowie 3. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Beispiele für außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Naturkatastrophen, Aufwendungen für ein behindertes Kind, Steuertarif Steuersätze Die Einkommenssteuer ist eine progressive Steuer, d.h. je höher das Einkommen, desto höher ist der Steuersatz. für die ersten S ,- 10 % für die weiteren S ,- 22 % für die weiteren S ,- 32 % für die weiteren S ,- 42 % für alle weiteren Beträge 50 % Steuerabsetzbeträge Sie sind von der mit den angeführten Prozentsätzen errechneten Einkommenssteuer abzuziehen: a) Allgemeiner Steuerabsetzbetrag: S 5 000,- jährlich b) Alleinverdienerabsetzbetrag: S 5 000,- jährlich c) Alleinerzieherabsetzbetrag: S 5 000,- jährlich d) Kinderabsetzbetrag: wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt 1. Kind S 350,- monatlich; 2.Kind S 525,-, ab 3.Kind S 700,- e) Unterhaltsabsetzbetrag, wenn einem nicht haushaltszugehörigen Kind der gesetzliche Unterhalt geleistet, dem keine Familienbeihilfe gewährt wird 1. Kind S 350,- monatlich; 2.Kind S 525,-, ab 3.Kind S 700,- f) Arbeitnehemerabsetzbetrag: S 1 500,- jährlich g) Verkehrsabsetzbetrag: S 4 000,- jährlich h) Pensionistenabsetzbetrag: S jährlich 6
9 2.2.7 Veranlagung und Entrichtung Die Einkommensteuer wird für das Kalenderjahr nach dessen Ablauf einbehoben. Grundlage bildet die Steuerklährung. Während des Jahres sind am 10.3., 10.6., und Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem letzten Bescheid richtet. 7
10 2.3 Die Lohnsteuer Allgemeines Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer; sie erfaßt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten und bis zum 10. Des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen Arbeitgeberveranlagung Seit gibt es statt der Lohnsteuerkarte die sogenannte Arbeitgeberveranlagung, daß ist die Einkommensteuerklährung des Arbeitnehmers mit Absetzbeträgen und Alleinverdiener-absetzbetrag und wird vom Finanzamt durch Bescheid festgesetzt Bemessungsgrundlage Bruttobezug, ohne Familienbeihilfe - Sozialversicherungsbeitrag - Freibetrag - Pendlerpauschale - Gewerkschaftsbeitrag + Hinzurechnungsbetrag Bemessungsgrundlage Ein Freibetrag, z.b. wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung ist aufgrund eines erlassenen Freibetragsbescheides zu berücksichtigen. Die Pendlerpauschale wird auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt, wenn eine Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz über 20 km beträgt bzw. wenn keine Massenbeförderungsmittel vorhanden sind. Der Gewerkschaftsbeitrag ist abzuziehen wenn der Arbeitgeber den Beitrag einbehält Die Ermittlung der Lohnsteuer Die Lohnsteuer laufender Bezüge kann direkt aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden. Sonstige Bezüge, das sind vor allem Weihnachts- und Urlaubsgeld, sind dieser Tabelle nicht unterworfen. Die Besteuerung erfolgt mit einem festen Steuersatz und bildet ist keiner steuerlichen Progression unterworfen Jahresausgleich Der Jahresausgleich ist die Angleichung der einbehaltenen Lohnsteuer an den Steuerbetrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Bezüge auf das Kalenderjahr ergeben würde. 8
11 1 Einführung in das Steuerrecht 1.1 Das Ermittlungsverfahren und die Festsetzung der Steuer 1.2 Fälligkeit von Steuern 1.3 Entrichten der Steuern 1.4 Zahlungserleichterungen - Stundung und Ratenzahlung 1.5 Rechtsschutz, Rechtsmittel 2 Die Besteuerung des Einkommens 2.1 Übersicht Steuersubjekt (Person) natürliche Person juristische Person selbständig unselbständig Einkommenst. Lohnsteuer Kapitalertragst. Körperschaftst. 2.2 Die Einkommenssteuer Die sieben Einkunftsarten sind: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 4. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Folie 1
12 7. sonstige Einkünfte Folie 2
13 Die Ermittlung der Einkünfte aus den Einkunftsarten Ermittlung der Einkünfte Berechnung des Gewinnes (Einkunftsarten 1-3) Gewinnermittlung: durch eingeschränkten Betriebsvermögensvergleich durch vollen Betriebsverögensvergleich durch Einahmen-Ausgaben- Rechnung nach Durchschnittssätzen Berchnung des Überschusses der Einahmen über die Werbungskosten Steuersätze für die ersten S ,- 10 % für die weiteren S ,- 22 % für die weiteren S ,- 32 % für die weiteren S ,- 42 % für alle weiteren Beträge 50 % 2.3. Die Lohnsteuer Bemessungsgrundlage Bruttobezug, ohne Familienbeihilfe - Sozialversicherungsbeitrag - Freibetrag - Pendlerpauschale - Gewerkschaftsbeitrag + Hinzurechnungsbetrag Bemessungsgrundlage Folie 3
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