DAA Wirtschafts-Lexikon
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- Astrid Grosse
- vor 8 Jahren
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1 DAA Wirtschafts-Lexikon 1. Einkommenbesteuerung Einkommensteuer! Begriffsbestimmungen, Rechtsgrundlagen Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer auf das Einkommen aller natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und die mit ihrer Tätigkeit eine oder mehrere der sieben vom Gesetz bestimmten Einkunftsarten verwirklichen. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das Einkommen des Steuerpflichtigen, vermindert um bestimmte Freibeträge und andere vom Einkommen abzuziehende Beträge. Dieses Einkommen wird als zu versteuerndes Einkommen bezeichnet, auf das der tarifliche Steuersatz angewendet wird. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer ( 2 Abs. 7 Satz 1 EStG). Sie wird auf das im betreffenden Zeitraum erzielte finanzielle Ergebnis erhoben. Das charakteristische Merkmal der Einkommensbesteuerung ist die Ausrichtung der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, indem einerseits persönliche (erschwerende) Verhältnisse berücksichtigt, aber andererseits ein progressiver Steuertarif angesetzt wird. Hinzu kommt, dass die Einkommensbesteuerung auch zum Zwecke des Erreichens spezieller wirtschafts- und sozialpolitischer Ziele eingesetzt wird (siehe z. B. Solidaritätszuschlag). Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Einkommensteuer sind: das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Im Weiteren sind folgende Vorschriften zu beachten: die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR), die Hinweise zur Einkommensteuer (EStH) sowie die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR).
2 DAA-Wirtschaftslexikon Einkommensteuer 2 Einkommensteuer ESt- Bescheid Steuerpflichtige Einkünfte Grund- oder Splitting- Tabelle./. Ausgaben u. a. = zu versteuerndes Einkommen tarifliche Einkommensteuer Finanzamt Abb. 1: Ermittlung und Veranlagung der Einkommensteuer! Steuerpflicht a) Unbeschränkte Steuerpflicht Die Pflicht zur Entrichtung der Einkommensteuer wird in 1 EStG geregelt: Persönlich und unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Bundesrepublik Deutschland) haben, und zwar für das gesamte Einkommen, das diese Person in Deutschland oder in anderen Teilen der Welt erzielt (Besteuerung nach dem Wohnsitzprinzip). Dies bedeutet, dass auch jedes Familienmitglied, das Einkünfte erzielt, gesondert der Einkommensteuer erliegt, was somit auch für minderjährige Kinder gilt. Eheleute können allerdings zusammen veranlagt werden, was wegen des günstigeren Steuertarifs meist auch bevorzugt wird. Nicht von der Einkommensteuer betroffen sind somit juristische Personen wie Kapitalgesellschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen sowie Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG). Steuerpflichtig sind hingegen die Gesellschafter von Personengesellschaften (Veranlagung des Gemeinschaftsgewinns mit anteiliger Zurechnung in der Einkommensteuer-Veranlagung der Gesellschafter) und die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (ausgeschüttete Gewinne sind im Privatvermögen über Kapitaleinkünfte und im Betriebsvermögen als gewerbliche Einkünfte zu versteuern, wobei hier Sonderegelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu beachten sind).
3 DAA-Wirtschaftslexikon Einkommensteuer 3 b) Beschränkte Steuerpflicht, erweiterte beschränkte Steuerpflicht Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben, sind für bestimmte Inlands- Einkünfte (in Deutschland) beschränkt steuerpflichtig, soweit sie nicht als deutsche Auslandsbeamte oder als Grenzpendler unbeschränkt steuerpflichtig sind (Besteuerung nach dem Quellenprinzip). Die beschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 4 EStG bezieht sich nur auf in 49 EStG aufgeführten Sachverhalte der Erzielung inländischer Einkünfte. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die beschränkte Steuerpflicht jedoch sachlich erweitert. Die diesbezüglich geltenden Voraussetzungen wurden im Zusammenhang mit dem Außensteuergesetz erläutert. c) Beginn und Ende der Steuerpflicht Der Einkommensteuer unterliegen natürliche Personen von der ihrer Geburt bis zu ihrem Tod (Zeit der Rechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht). Die Staatsangehörigkeit, die Geschäftsfähigkeit oder andere Aspekte sind dabei unerheblich. Insofern gibt es auch keine Steuerbefreiung für bestimmte Personen oder Personengruppen, z. B. auch nicht für Rentner.! Einkunftsarten Um einkommensteuerpflichtig zu sein, muss der Steuerpflichtige auch tatsächlich Einkünfte erzielen. Dabei sind folgende Begriffsunterscheidungen wichtig: Als Einkünfte zählen Einnahmen, die nach den in 2 Abs. 1 EStG aufgeführten sieben Einkunftsarten erzielt werden. Dabei handelt es sich stets um Nettoeinkünfte. Einkünfte nach 2 Abs. 1 EStG sind somit begrifflich von Roheinnahmen oder Roherträgen zu trennen. Steuerlich belastet wird somit das wirtschaftliche Nettoergebnis einer Einkunftsart. Damit wird dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entsprochen. Nicht zu steuerbaren Einkünften zählen zum Beispiel private Schenkungen, Lotto- Gewinne, Einkünfte aus privatem Briefmarkentausch und dgl. Bei der Ermittlung der Einkünfte wird zwischen " Gewinneinkünften und " Überschusseinkünften unterschieden. Von der Summe der positiven Einkünfte ist die Summe negativer Einkünfte (Verluste) abzuziehen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich aus der Saldo der positiven und negativen Einkünfte, abzüglich des Altersentlastungsbetrages und ggf. anderer Entlastungsbeträge. Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich dann aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um $ einen Verlustabzug (nach 10 d EStG), $ Sonderausgaben ( 10d bis 10i EStG) $ außergewöhnlichen Belastungen ( 33-33b EStG)
4 DAA-Wirtschaftslexikon Einkommensteuer 4 sowie um $ mögliche Freibeträge (Kinderfreibetrag u. a.). Einkünfte aus 1. Land- und Fortswirtsch. 2. Gewerbebetrieb 3. Selbstständiger Arbeit 4. Nicht selbstständ. Arbeit 5. Kapitalvermögen 6. Vermiet. u. Verpacht. 7. sonstigen Einkünfte Betriebseinnahmen./. Betriebsausgaben = Gewinneinkünfte ( 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Summe der Einkünfte Einnahmen./. Werbungskosten = Überschusseinkünfte ( 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG)./. Altersentlastungsbetrag,./. Entlast. Alleinerziehende./. Freibetrag Land-/Forstwirte Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG)./. Verlustabzug./. Sonderausgaben./. außergewöhnl. Belastungen./. sonst. Abzugsbeträge EINKOMMEN Finanzamt./. Kinderfreibetrag./. Härteausgleich zu versteuerndes EINKOMMEN Grund- oder Splitting-Tabelle tarifliche Einkommensteuer Abb. 2: Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer nach Einkunftsarten! Steuerfreie Einnahmen Zu den steuerfreien Einnahmen gehören zum Beispiel " Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung oder einer Unfallversicherung ( 3 Nr. 1), " das Arbeitslosengeld ( 3 Nr. 2), die Arbeitslosenbeihilfe ( 3 Nr. 2a) u. a. " Reisekostenvergütungen ( 3 Nr. 13), " Trinkgelder ( 3 Nr. 51), " Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit... ( 3b EStG) u. a. m.! Steuertarif Die festzusetzende tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, wobei der in 32a EStG definierte Grundfreibetrag und die hier angegebene Steuerprogression zu beachten sind. Der Grundfreibetrag (z. Zt EUR) steht jedem Steuerpflichtigen zu und soll sichern, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird.
5 DAA-Wirtschaftslexikon Einkommensteuer 5 Die Steuerprogression wird nach der zur Zeit gültigen Regelung im EStG in folgenden Stufen gestaltet: Tarifzone Bereich Grenzsteuersatz 1 (Nullzone) 0 bis EUR 0 % 2 (untere Progression) bis EUR 14 % bis 23 % 3 (obere Progression) bis EUR 24 bis 42 % 4 (Proportionalzone) bis EUR 42 % 5 (Höchststeuersatz) von EUR an 45 % Der Grenzsteuersatz gibt dabei an, um welchen Betrag sich prozentual die Steuerschuld [EUR] verändert, wenn sich die Bemessungsgrundlage um einen bestimmten Betrag [EUR] verändert.! Veranlagung, Vorauszahlungen Unter Veranlagung versteht das Steuerrecht - im Unterschied zur Steueranmeldung - eine Steuerfestsetzung, die nach Prüfung der Angaben eines Steuerpflichtigen von Amts wegen vorgenommen wird. Vom Grundsatz gilt die Einzelveranlagung, das heißt, jeder Steuerpflichtige wird allein veranlagt, indem seine persönliche Steuerschuld bestimmt wird. In der Einkommenssteuer kann - wie bereits ausgeführt - die Zusammenveranlagung von Eheleuten in Ansatz gebracht werden. Dies bedeutet, dass die Ehepartner wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werden, indem die Steuerschuld lt. Splitting- Tabelle für beide gemeinsam festgesetzt wird "(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat, soweit nicht nach 43 Abs. 5 und 46 eine Veranlagung unterbleibt. ( 25 EStG). Um einen möglichst gleichmäßigen Fluss von Einnahmen zu erzielen, ist in 37 Abs. 1 EStG festgelegt, dass der Steuerpflichtige zu den feststehenden Terminen 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember an das zuständige Finanzamt Vorauszahlungen zu entrichten hat. Die Höhe der Vorauszahlungen wird für das erste Jahr nach Schätzwerten und in den Folgejahren nach Maßgabe der Höhe der Einkommensteuer im jeweils zurückliegenden Veranlagungszeitraum festgesetzt.
6 DAA-Wirtschaftslexikon Einkommensteuer 6 2. Gewinn- und Überschusseinkünfte! Unterscheidungen, Vorgehen Gem. 2 Abs. 2 EStG werden - wie bereits angegeben - in Abhängigkeit vom jeweiligen Einkunftsbezug zwei Grundarten von Einkünften unterschieden: Gewinneinkünften (Einkunftsarten 1 bis 3) und Überschusseinkünften (Einkunftsarten 4 bis 7). unterschieden. Der zu versteuernde Gewinn (Einkunftsarten 1 bis 3) ist entweder durch Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs. 1, 5 EStG) oder durch Einnahmen-Überschussrechnung ( 4 Abs. 3 EStG) oder nach Durchschnittsätzen bei Land- und Forstwirten ( 13a EStG) zu ermitteln. Die Gewinnquelle ist hier der Betrieb. Die Überschusseinkünfte (Einkunftsarten 4 bis 7) sind gem. 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der jeweiligen Einnahmen über die absetzbaren Werbungskosten zu ermitteln. Die Überschussquelle ist hier der Ertrag im privaten Bereich. Ergibt sich aus der Saldobildung ein negativer Betrag, dann spricht man im Einkommensteuerrecht von Verlust oder negativen Einkünften.! Gewinnbegriff "(1) 1 Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2 Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat... 9 Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. [ 4 EStG]! Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem. 4 Abs. 1 ESTG kommt vor allem für Land- und Forstwirte (mit verpflichtender oder freiwilliger Buchführung, siehe 141 AO) sowie für Selbstständige (mit freiwilliger Buchführung)
7 DAA-Wirtschaftslexikon Einkommensteuer 7 Dabei ist zu beachten, dass bei der Bewertung des Vermögens und der Schulden nur die steuerrechtlichen, nicht jedoch die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften anzuwenden sind. Die Gewinnermittlung gem. 5 EStG kommt nur für Gewerbetreibende in Frage, die nach Handelsrecht Kaufleute sind (siehe Modul 10 "Rechtliche Zusammenhänge") oder wenn sie die in 141 AO benannten Grenzwerte bezüglich einer Buchführungspflicht überschreiten. Bilanz Wj. 01 Betriebsvermögen (= EK) am Ende des Jahres./. Betriebsvermögen (EK) am Anfang des Jahres = Erfolg (1) Bilanz Wj. 02 Fremdkapital Vermögen Gewinn Übereinstimmung Vermögen Eigenkapital bei Personen- Unternehmen + Privatentnahmen./. Privateinlagen Erträge (Betriebseinnahmen)./. Aufwendungen (Betriebsausgaben) = Gewinn Eigenkapital Fremdkapital = Gewinn Wirtschaftsjahr Zeitachse Abb. 3: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich! Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben In 15 Abs. 1 EStG werden die einzelnen Arten von gewerblichen Einkünften benannt. Neben den laufenden Einkünften des Einzelunternehmers oder aus Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) zählen als Einkünfte auch Gewinne aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes oder auch eines Teilbetriebes oder des Mitunternehmeranteils (bei Personengesellschaften) oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Nicht zu den gewerblichen Einkünften zählen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (wie freiberufliche Tätigkeit, nicht gewerblicher staatlicher Lotterieeinnehmer, Vermögensverwalter, Vermittler von Wagniskapital an junge Unternehmer u. a.).
8 DAA-Wirtschaftslexikon Einkommensteuer 8 Nach 4 Abs. 4 EStG sind vom Grundsatz her alle Aufwendungen, soweit sie durch den Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen verursacht werden, Betriebsausgaben und daher bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns abzugsfähig. Probleme können - aus steuerlicher Sicht - dann auftreten, wenn eine klare Abgrenzung betrieblich verursachter Aufwendungen von den Kosten der privaten Lebensführung vorzunehmen ist bzw. wenn das Steuerrecht (nicht das Handelsrecht!) betrieblich veranlasste Aufwendungen ganz oder teilweise nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig erklärt. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind in der Buchführung auf gesonderte Konten zu buchen (vgl. 4 Abs. 7 EStG, R 22 EStR). Zu den nicht abzugsfähigen bzw. beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören nach 4 Abs. 5 EStG zum Beispiel $ Bewirtungsaufwendungen (nur zu 70 %) $ Geschenke über 35 EUR $ Mehraufwendungen für Verpflegung (nach Reisekostenrecht) $ Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, Zinsen auf hinterzogene Steuern u. a.! Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Überschussrechnung Eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gem. 4 Abs. 3 EStG wird von Nicht-Kaufleuten (z. B. Freiberufler) und Kleingewerbetreibenden angewendet, die in ihrem Geschäftsbetrieb beim Gewinn den Grenzwert von ,00 EUR und beim Umsatz den Grenzwert von ,00 EUR nicht überschreiten. Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr bzw. Kalenderjahr. Dabei sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben grundsätzlich nach dem Zu- und Abflussprinzip gem. 11 EStG zu erfassen. Eine Einnahme innerhalb des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres gilt als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann. Eine Ausgabe gilt innerhalb des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres als getätigt, wenn der Geldwert aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen ist. Der Steuererklärung ist eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen.! Überschusseinkünfte Nach den "Überschüssen der Einnahmen über die Werbungskosten" werden - wie dargestellt - folgende Einkunftsarten behandelt: " Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, " Einkünfte aus Kapitalvermögen, " Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie " sonstige Einkünfte. Aus dem Saldo "Einnahmen./. Werbungskosten" werden dann die zu versteuernden Überschusseinkünfte ermittelt.
9 DAA-Wirtschaftslexikon Einkommensteuer 9 Dabei kann es durchaus zu negativen Einkünften (Werbungskosten > Einnahmen) kommen. "(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. (2) 1 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2 Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges zu privaten Fahrten gilt 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend...". ( 8 EStG). Ein Zufluss von Gütern im Sinne des Einnahmebegriffs liegt nicht vor, wenn es sich um ersparte Ausgaben durch eigene Leistung des Steuerpflichtigen oder um Verzicht auf Einnahmen oder um die Wertsteigerung bei privatem Vermögen handelt. Sofern es sich um Einnahmen in Geldform handelt, sind bei den vier einschlägigen Einkunftsarten die Bruttoeinnahmen anzusetzen. Werden derartige Einnahmen in ausländischer Währung (z. B. US-Dollar oder Schweizer Franken oder dgl.) bezogen, ist eine Umrechnung in Euro zum gültigen Tageskurs vorzunehmen. Bei Einnahmen in Geldeswert ist die Bewertung der Einnahmen schwieriger. Betrifft dies Sachbezüge (z. B. bei Arbeitnehmern), dann sind die sozialversicherungsrechtlichen Ansätze bindend.! Werbungskosten "(1) 1 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. 2 Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind...". ( 9 EStG). Als derartige Werbungskosten zählen vor allem u. a. " Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende dauernde Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. " Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, " Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort, " Aufwendungen des Arbeitnehmers für berufstypische Kleidung, Da Werbungskosten den zu versteuernden Überschuss mindern, legt der Gesetzgeber großen Wert darauf, dass Werbungskosten strikt von den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung abgegrenzt werden.! Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ( 19 EStG) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen die Einkünfte der Arbeitnehmer. Es handelt sich hierbei nach 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV um Personen, "... die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen".
10 DAA-Wirtschaftslexikon Einkommensteuer 10 Kennzeichnend für diese Dienstverhältnisse ist die Unterordnung des Arbeitnehmers unter den Willen des Arbeitgebers sowie die Weisungsgebundenheit an die Anordnungen des Arbeitgebers. Arbeitnehmer tragen damit kein unternehmerisches Risiko (siehe Thema "Arbeitsrecht" im Modul 10 "Rechtliche Zusammenhänge"). Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (nach 19 EStG) unterliegen dem vom Arbeitgeber durchzuführenden Lohnsteuerabzug (vgl f EStG).! Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen die Einkünfte aus der Anlage von Geldvermögen. Es handelt sich somit um Vermögenszuwächse, die aus der Nutzungsüberlassung von privatem Kapitelvermögen entstanden sind. Seit dem werden die privaten Kapitalerträge sowie Erträge aus bestimmten Veräußerungsgeschäften durch die Abgeltungssteuer (= Kapitalertragsteuer) im Auszahlungszeitpunkt mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abschließend besteuert (vgl. 32 d i. V. m. 52 a Abs. 1, Abs. 8, 9 und 10 EStG).! Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen Erträge aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung bestimmter Vermögensarten auf dem Wege der Vermietung (vgl. 535 BGB), der Verpachtung (vgl. 581 BGB) oder ähnlicher Rechtsbeziehungen. Nicht unter diese Position von Einkünften zählen Entgelte aus der Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände oder aus der Wertsteigerung von Vermögensgegenständen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind als Nebeneinkünfte dann anderen Einkünften (z. B. Einkünften aus Gewerbebetrieb) unterzuordnen, wenn sie im Rahmen einer Haupteinkunftsart anfallen.! Sonstige Einkünfte ( 22 EStG) Zu den sonstigen Einkünften zählen ganz bestimmte, in 22 EStG abschließend aufgeführte Arten von Einkünften, die sachlich ganz unterschiedliche Einkünfte betreffen. Die hier benannten Einkünfte sind den Haupteinkunftsarten nachgeordnet, mit der Ausnahme, wenn es sich nach 17 EStG um die private Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft handelt (vgl. 23 Abs. 2 Satz 2 EStG).
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