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1 Info Besteuerung deutsche Renten Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat der deutsche Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersversorgungsaufwendungen und Altersbezügen mit im Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Vom zuständigen deutschen Finanzamt werden nun die Rentenempfänger im Ausland angeschrieben und aufgefordert Steuererklärungen abzugeben. Grundsätzlich sind die Steuererklärungen auch ohne Aufforderung durch die deutschen Behörden jährlich einzureichen. Es wurde beim Finanzamt Neubrandenburg eine Sonderzuständigkeit für Rentenempfänger im Ausland (RiA) eingerichtet. Postanschrift: Finanzamt Neubrandenburg (RiA) Postfach Neubrandenburg Telefon: Telefonisch können Auskünfte beim FA Neubrandenburg eingeholt werden unter: Dw oder Dw Berufungen: (im deutschen EStG Einspruch ) Gegen Bescheide kann man Einspruch erheben und zwar innerhalb von 2 Monaten ab Bescheiddatum, weil im Ausland ein Zustellungszeitraum von 1 Monat gilt

2 Doppelbesteuerung Österreich und Deutschland haben zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA, BGBl III, 182/2002) geschlossen. Nach Artikel 18 des DBA hat Deutschland das Besteuerungsrecht für Rentenbezüge aus der Sozialversicherung. Für diese deutschen Renteneinkünfte gilt, dass Österreich diese steuerfrei stellt, jedoch nach Art. 23 Abs. 2 des DBA zur Ermittlung des Steuersatzes heranziehen darf (Progression). In Österreich wird die deutsche Rente nicht besteuert, es erhöht sich allerdings durch die Neuberechnung der Progression der Steuersatz für das österreichische Einkommen. Die Rentenbezieher sind verpflichtet in Österreich die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzureichen und auch die deutsche Rente bekannt zu geben. Sie benötigen dafür die Formulare L1 und L1i. (siehe später den Tipp Formulare) Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland Natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind mit den inländischen Einkünften (hier die deutsche Rente) der beschränkten Steuerpflicht nach 49 Abs 1 deutsches Einkommensteuergesetz (destg) unterworfen. Steuer bei beschränkter Steuerpflicht Basis ist die Jahresbruttorente, wobei nur ein bestimmter Teil (Besteuerungsanteil) davon steuerpflichtig ist. Der deutsche Gesetzgeber hat Freibeträge in der neuen Rentenbesteuerung eingeführt. Der steuerpflichtige Teil der Rente ist für Personen, die bis 2005 in Rente gegangen sind mit 50% festgesetzt und wird bis 2040 auf 100% angehoben. Wer also im Jahr 2040 in Pension/Rente geht hat die volle Pension/Rente zu versteuern. Tabelle zum Besteuerungsanteil der Rente: (Tabelle in 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 destg) Eintrittsjahr (steuerpflichtiger) Anteil Eintrittsjahr (steuerpflichtiger) Anteil % % % % % % % % % % % - 2 -

3 Dieser im Jahr des Rentenbeginns errechnete Freibetrag bleibt als fixer Eurobetrag auch für die zukünftigen Jahre bestehen. Ab 2009 wird ein Werbungskostenpauschalbetrag abgezogen. Beispiel Rente 2009: Renteneintritt 2005, Jahresrente 2005: 3.821,- Jahresbruttorente im Jahr ,- inkl. der Rentenerhöhungen seit 2005, abzüglich steuerfreier Teil der Rente von 1.911,- (50 % Besteuerungsanteil im Jahr 2005), ergibt 2.089,- abzüglich Werbungskostenpauschale 102,- und somit eine Steuerbemessungsgrundlage von: 1987,- Steuerformel 2009: (939,68 * 1987/ ) * 1987/10000 = 315,27 an Steuer Dieser Betrag kann auch aus der Steuertabelle abgelesen werden: Steuerbemessung: 1.987, ,- (Grundfreibetrag 2009) = 9.821,- Beispiel Auszug aus Originaltabelle ( zve = zur versteuerndes Einkommen): Einkommensteuer-Grundtabelle 2009 zve ESt zve ESt zve ESt zve ESt zve ESt zve ESt Die Tabellen finden Sie unter: Option in die unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 3 destg) Als beschränkt Steuerpflichtiger besteht die Möglichkeit auf Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden (Option). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder Einkünfte die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden (z.b. die österreichische Pension) gewisse Grenzwerte nicht überschreiten. Maßgebliche Einkunftsgrenzen sind: 2005 bis

4 Die Ermittlung der Einkunftsgrenze erfolgt nach deutschem Recht. Man kann gleichzeitig in Österreich und in Deutschland als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte geltend u.a. alle Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Dazu gehört die österreichische Pension. Für die Ermittlung der Einkunftsgrenzen sind die Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln. Die Grundlage bilden dabei die Bruttobeträge (Jahresbruttobetrag = inkl. der Sonderzahlungen) der österreichischen Pension. Nach der deutschen Methode sind Sozialversicherungsbeiträge keine Werbungskosten. Sozialversicherungsbeiträge stellen Sonderausgaben dar. Ob nun die österr. Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben nach erfolgter Option in die unbeschränkte Steuerpflicht geltend macht werden können ist lt. Auskunft des FA Neubrandenburg offen (Stand ). Es wird dazu geraten die SV- Beiträge bei Option in die unbeschränkte Steuerpflicht geltend zu machen. Das FA muss prüfen und mit Bescheid absprechen. Dann wird nach deutschem Recht nur ein bestimmter Prozentsatz als Besteuerungsanteil herangezogen. Ist beispielsweise, wie vorne dargestellt, der Pensionsbeginn vor 2005, so gelten nur 50% der österreichischen Pension für den relevanten Grenzbetrag für die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht. Beispiel, Berechnung der Einkünfte nach deutschem Recht Einnahmen , , , , ,- (z.b. österr. Pension) Abzüglich Rentenfreibetrag 6.974, , , 6.974, ,- ( 22 Nr.1 S. 4 ff destg) Einkünfte 6.974, , , , ,- Absolute Grenze (Grundfreibetrag) 6.136, , , , ,- In diesem Beispiel wäre in allen Jahren eine Option in die unbeschränkte Steuerpflicht nicht möglich. Hinweis: bis 2007 ist die absolute Grenze als fixer Betrag im 1 Abs. 3 Satz 2 destg festgeschrieben, ab 2008 wird der Grundfreibetrag genannt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich in die unbeschränkte Steuerpflicht zu optieren. Die österreichischen Einkünfte sind dem deutschen Finanzamt nachzuweisen. Legen Sie dazu jedenfalls das Formular E 9, Bestätigung EU/EWR bei (siehe später Formulare)

5 Formulare Beschränkte Steuerpflicht: Bei beschränkter Steuerpflicht ist eine Einkommensteuererklärung auszufüllen. Formular ESt 1C > die persönlichen Daten auszufüllen und bei Zeile 23 ist Anlage R anzukreuzen Formular Anlage R für Renten und andere Leistungen : Zeile 4: Ziffer 1 eintragen / Zeile 5: Jahresbruttopension eintragen / Zeile 6: die jährliche Erhöhung (Rentenanpassung) eintragen / Zeile 7: Beginn der Rente eintragen Unbeschränkte Steuerpflicht: Bei Option in die unbeschränkte Steuerpflicht müssen dem deutschen Finanzamt die deutschen Formulare ESt 1A, die persönlichen Daten ausfüllen und bei Zeile 37 Renten lt. Anlage R ankreuzen. Anlage R ausfüllen und zwar nur die deutschen Rentebezüge hier eintragen. Zusätzlich ist dem deutschen Finanzamt der vollständige Einkommensteuerbescheid aus Österreich inkl. der Auflistung der Lohnzettel und Meldungen beizulegen. Vorgesehen wäre auch die Beilage der Bestätigung EU/EWR. Die ist aber verzichtbar, wenn dem Formular ESt 1 A (unbeschränkte Steuerpflicht) der Einkommensteuerbescheid beigelegt ist. Allerdings wird bei Abgabe des Formulars ESt 1C (für beschränkte Steuerpflicht) und Beilage des Bescheinigung EU/EWR vom deutschen Finanzamt ein Antrag auf Option in die unbeschränkte Steuerpflicht angenommen und geprüft. Mag. Peter Lederer LL.M. International Business and Tax Law, Stand

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