Besteuerung von deutschen Auslandsrenten

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1 Dr. Hannes Leitinger, Niederland 69, 5091 Unken, Österreich Telefon Mail Abs.: Dr. Hannes Leitinger 5091 Unken, Niederland 69 Finanzamt Neubrandenburg (RiA) Postfach Neubrandenburg DEUTSCHLAND Unken, am Besteuerung von deutschen Auslandsrenten Sehr geehrter Vorstand, ich bin Volkswirt, Empirischer Wirtschaftsforscher sowie Wirtschaftsprüfer in Rente und interessiere mich daher besonders für wirtschaftliche Themen und ihre empirische Analyse. Seit 2011 beschäftige ich mich ehrenamtlich mit der Besteuerung von deutschen Renten in Österreich und Deutschland, weil in meinem Heimatort an der Grenze zu Bayern allein 400 Personen davon betroffen sind. Zur Besteuerung im FA Neubrandenburg 1 Rentenfreibetrag und Unbeschränkte Steuerpfl icht Auf Grund der Umstellung 2005 bei den deutschen Renten gibt es eine Rentenfreibetragstabelle sowie eine "Bagatell-Regelung" im deutschen Steuerrecht durch Antrag auf (fiktive) Unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der jeweilige Grenzbetrag unterschritten wird. Ergebnis: Jene Auslandsrentner, die in Österreich eine Rente von unter 1.000,00 pm brutto erhalten und zur Unbeschränkten Steuerpflicht optieren, bleiben in Deutschland steuerfrei, wenn sie den jeweiligen Grundfreibetrag nicht übersteigen. Nach den Berechnungen für 150 Rentner über 10 Jahre - d.s. je Steuerfälle in der deutschen und österreichischen Besteuerung - bleiben in Deutschland bis zu ihrem Lebensende 80'10 der österreichischen Auslandsrentner steuerfrei

2 - 2 - in Deutschland" stei- und können zusätzlich einen Antrag auf "Nichtveranlagung len! 2 Verbesserungen in der Abwicklung seit 2010 Von 2010 bis zum l.hj 2012 hat das FA Neubrandenburg die Einreichung von Steuererklärungen für verlangt. Das waren in Summe fast 150 Formular-Seiten für 10 Jahre. Viele Seiten blieben zwar leer aber doch mit "entscheidenden" Kästchen und überforderten die Rentner. Ab dem 2.HJ 2012 schickt das FA Neubrandenburg zusätzlich einen.ankündigungsbrief\\ und einige Tage später Bescheide mit Beschränkter Steuerpflicht ohne Steuererklärungen der Rentner. Der "Ankündigungsbrief\\ enthält wichtige Informationen zur Beschränkten und Unbeschränkten Steuerpflicht, die Grenzbeträge für die Option nach Jahren und ein vorausgefülltes Formular für die Einsprüche zum Ankreuzen - zb Antrag auf "Unbeschränkte Steuerpfltchr", "Zusammenveranlagung von Eheqc+ten" (Splitting) sowie "Aussetzung der Einhebunq" - positiv. Ab Oktober 2012 akzeptiert das FA Neubrandenburg in dem "Ankündigungsbrtef" bei Unbeschränkter Steuerpflicht alternativ zu den EU-Bescheinigungen die Vorlage der österreichischen Steuerbescheide und wartet mit der Bescheid- ErsteIlung auf die Beantwortung des "Ankündigungsbriefes\\ - positiv. 3 Zusammenveranlagung von Ehegatten Das Ehegatten-Splitting gilt sowohl für die (1) Unbeschränkte Steuerberechnung als auch für den (2) Grenzbetrag bei Option zur Unbeschränkten Steuerpflicht und wurde anfangs vom FA Neubrandenburg lehrbuchmäßig richtig durchgeführt - Verdoppelung der Grenzbeträge. Ab September 2013 versagt das FA Neubrandenburg die Zusammenveranlagung, wenn der Ehepartner im Ausland Null-Einkünfte hat. Das bedeutet mit geringen und geringsten Einkünften wird Splitting angewendet aber bei Null-Einkünften nicht. 4 Verbesserungen in der Abwicklung 2013 Die angeführten Verbesserungen erfolgten durch das FA Neubrandenburg auch in Zusammenarbeit mit der Informationsstelle des öbmf, welches nach einem Gespräch mit Frau BM Dr. Maria Fekter im Jänner 2013 auch meine eigenen Vorschläge einbrachte - positiv.

3 - 3 - Ab dem 1.HJ 2013 konnten wir erreichen, dass die österreichischen Einkünfte (1) durch die Steuerbescheide, (2) durch Ausdrucke des Steuerkontos und (3) durch die gesetzlich vorgesehene Bescheinigung-EU/EWR nachzuweisen waren. Das FA Neubrandenburg wies im August 2013 in der Neuformulierung des "Ankündigungsbriefes" bei österreichischen Null-Steuerbescheiden sogar auf den Ausdruck des SteuerKontos hin': I "Für die Bewilligung des Antrages sind zwingend die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch Vorlage der österreichischen (1) Steuerbescheide oder -sofern Sie keine Steuerbescheide haben und neben der deutschen Rente nur österreichische Renten beziehen durch Vorlage aller österreichischen (2) Lohnbescheinigungen (Jahreslohnzettel) erbracht werden. In allen anderen Fällen müssen Sie sich diese durch das österreichische Finanzamt mit den (3) EUB's bestätigen lassen." 5 Rückschritt bei den Einkunftsnachweisen Da die österreichische Durchschnittsrente 1.000,00 pro Monat beträgt, si nd die meisten Rentner in Österreich nicht steuerpflichtig und erhalten auch keine Steuerbescheide. Daher sind sinnvolle, einfache und unbürokratische Einkunftsnachweise für die österreichischen Auslandsrentner so wichtig. Seit September 2013 anerkennt aber das FA Neubrandenburg die Ausdrucke des Steuer-Datenkontos 2 nicht mehr als österreichische Einkunftsnachweise. Zur Untermauerung von kombiniertem "Sach- & Hausverstand" verweise ich auf einen Unkner Auslcndsrentner". welcher für die sieben Steuerverfahren E 2005 bis E 2011 inklusive Nichtveranlagungsbescheinigung vom , Einspruch vom und den Einkommensunterlagen lediglich aus fünf Doppelseiten besteht. 6 Ersuchen an den deutschen Finanzminister Ich habe 2013 beide Finanzminister um Unterstützung ersucht, damit in jenen Fällen, in denen in Österreich keine Steuerbescheide erstellt werden, die Ausdrucke der "Daten des Steuerkontos" als Nachweis genügen, wie es seit August 1 Siehe Brief FA Neubrandenburg vom an eine Unkner Rentnerin STN 070/452/ Siehe die Unkner Auslandsrentnerinnen STN 070/344/44204 sowie STN 070/451fi9022 u,c. 3 Siehe Muster-Erledigung - Unkner Auslandsrentner STN 070/352/ NBG Abwicklung DBAdoc

4 vom FA Neubrandenburg im "Ankündigungsbrief" angekündigt und bei vielen anderen Steuerfällen angewandt worden war. Auswirkung: Bei österreichischen Auslandsrentnern und 20 Steuer jahren betrifft die Vereinfachung fast 2 Millionen Renten-Steuererklärungen in Deutschland und maximal nochmal so viele Einkunftsnachweise der österreichischen Finanzämter. 7 Aktuelle Situation zum Jahresende 2014 und bestätig- Ich habe seit 2011 OHNE Erfolg versucht, die FALSCH erstellten ten EUB nach dem deutschen EStG zu vermeiden: 7.1 Das Objektives Nettoprinzip wird in DE verweigert. Das FA Neubrandenburg wendet das "Objektive Nettoprinzip" bei den Steuerverfahren der Auslandsrenten beim "Grenzbetrag Unbeschränkte Steuerpflicht" sowie bei der Steuerberechnung nicht an, obwohl es laut deutschen Steuer- Lehrbüchern 4,5 im Verfassungsrang steht! Hunderte Einmahnungen durch Dr. Hannes Leitinger blieben erfolglos. 7.2 Das Objektive Nettoprinzip wird auch in OE verweigert. Das FA Zell am See, ebenso wie alle andern Finanzämter in Österreich sowie das öbmf wenden das "Objektive Nettoprinzip" bei den EUB's für Auslandsrenten nicht an, obwohl es auch nach allen österreichischen Steuer-Lehrbüchern 6 im Verfassungsrang steht. Hunderte Einmahnungendurch Dr. Hannes Leitinger beim FA Zell am See bzw. beim öbmf blieben erfolglos. 7.3 Briefe an die Finanzminister beider Länder Alle Versuche von Dr. Hannes Leitinger, durch mehrere Briefe an den jeweiligen öbmf (2011, 2013 und 2014) eine Richtigstellung der EUB-Bestätigungen (WKO Sozialversicherungsausgaben) zu erlangen, blieben erfolglos. 4 Z.B.: Rick uc., Lehrbuch Einkommensteuer, 2009, Tz 72 auf S.20 5 Internet - WikiPedia am Z.B.: Doralt Werner, Steuerrecht 2010/2011- Ein systematischer Überblick, 2010, S.6

5 Finanzamt Mecklenburg-Vorpommern Das FA Mecklenburg-Vorpommern (Zbigniew Kalurzynski) schreibt zum Nachweis der österreichischen Einkünfte am : "Die österreichischen Finanzämter wurden über... das Ausstellen der Bescheinigungen EU unterrichtet. Aus hiesiger Sicht [FA Mecklenburg-Vorpommernl besteht daher keine Veranlassung von der Anwendung der Vereinbarung zwischen den Finanzverwaltungen Österreichs und Deutschlands abzusehen." Deutsches Finanzministerium Mein Versuch vom , durch Brief an den dbmf Dr. Wolfgang Schäuble eine Richtigstellung der EUB-Bestätigungen (WKO Soziclver-sicherunqsbei+edge} -- - und die Anerkennung des Steuer-Kontos als Nachweis zu erlangen, blieb bisher erfolglos. Antwort vom dbmf Dr. Mühlenbrock am : Die Nicht-Anerkennung des Steuerkontos als Nachweis für die Option zur Unbeschränkten Steuerpflicht "geschieht in Absprache mit der österreichischen Finanzverwaltung. Ich werde dieses Schreiben allerdings zum Anlass nehmen, Ihr Anliegen auch dem FA Mecklenburg-Vorpommern sowie auf österreichischer Seite der Auskunftsstelle Deutsche Renten [Ombudsmann beim öbmf] zur Kenntnis bringen. Die Finanzbehörden beider Staaten sind bestrebt, die Verfahrensabläufe der betroffenen Rentner zu verbessern. Deshalb ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die Verwertbarkeit des Daten aus dem österreichischen Steuerkonto für deutsche Besteuerungszwecke im Zuge künftiger Verfahrensänderungen bedacht werden wird." Klingt hoffnungsvoll - blieb aber bis heute ohne Auswirkung. Völkerrechtlich unerfreuliche Konsequenz (1) ALLE (I) von den österreichischen Finanzämtern nach der Anweisung des FA Neubrandenburg ausgestellten Bescheinigungen sind falsch, weil das "Objektive Nettoprinzip" mit Verfassungsrang durch Nichtberücksichtigung der österreichischen Sozialversicherungsbeiträge NICHT angewendet wird. (2) ALLE (!) aufgrund falscher EUB vom FA Neubrandenburg ab 2005 ausgestellten Steuerbescheide sind FALSCH, wenn dadurch die Option zur Unbeschränkten Steuerpflicht verweigert wurde.

6 - 6- (3) Alle (!) aufgrund falscher EUB vom FA Neubrandenburg ab 2005 ausgestellten Steuerbescheide sind zusätzlich FALSCH, wenn dadurch die Bemessungsgrundlage für die Steuer berechnung zu hoch ausgewiesen wurde. (4) Das FA Neubrandenburg hat völkerrechtlich die österreichische Finanzverwaltung zum Falschausweis OHNE Werbungkosten angeleitet und die österreichisehe Finanzverwaltung hat wider besseres Wissen alle betroffenen Auslandsrentner dadurch geschädigt. Wenn ALLE von der österreichischen Finanzverwaltung bescheinigten "Einkünfte EU/EWR" verfassungswidrig OHNE Sozialversicherungsbeiträge und daher FALSCH sind, kommen dadurch bis zu österreichische Auslandsrentner zu Schaden. Wenn alle österreichischen Auslandsrentner für 20 Lebensjahre die "Bescheinigung EU/EWR" beantragen, wurden bzw. werden bis zu 3 Mio. Einkommensteuerbescheide in zwischenstaatlicher Zusammenarbeit vom FA Neubrandenburg FALSCH bzw. zu hoch ausgestellt. Es tut mir in der Angelegenheit besonders leid, dass die Zusammenarbeit mit dem OMBUDSMANN beim österreichischen BMF nicht nur KEINE Wirkung gebracht hat, sondern vielmehr KONTRAPRODUKTIV gerade von dieser Stelle Verschlechterungen für die österreichischen Auslandsrentner wider besseres Wissen mit dem FA Neubrandenburg "vereinbart" worden sind. Ich stehe für Rückfragen über Mail bzw. Telefon gerne zur Verfügung und komme auf eigene Kosten auch gerne zu einer Besprechung mit weiteren Erläuterungen nach Berlin oder Neubrandenburg, weil mir die Optimierung der Unterlagen für 1 00 Auslandsrentner sehr am Herzen liegt. Anlagen: keine HomePage: - aktuelle Neuerungen siehe Register.Neues"

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Dr. Hannes Leitinger, Niederland 69, 5091 Unken. Fehlurteil GZ. RV/ /2012 vom Progressionsvorbehalt bei deutschen Auslandsrenten Dr. Hannes Leitinger, Niederland 69, 5091 Unken Telefon: +43 676 5311914 ; Mail: hannes.leitinger@sbg.at Abs.: Bundesfinanzgericht Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen Unken, am 20.11.2014 Fehlurteil GZ.

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