Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn
|
|
- Eike Kneller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI HI HI Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität des Arbeitnehmers ohne Bedeutung, maßgebend ist dessen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht. Nach ihr richtet sich der vom inländischen Arbeitslohn des ausländischen Arbeitnehmers vorzunehmende Lohnsteuerabzug, zu dem inländische Arbeitgeber und ggf. auch ausländische Verleiher verpflichtet sind. Ausländische Staatsangehörige, die im Inland wohnen und Arbeitslohn beziehen, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie unterliegen somit dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. [ 49 ] Entsendung ausländischer Mitarbeiter nach Deutschland Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung besteht auch in Fällen der Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen, wenn das Sendeunternehmen (als Dritter) den Arbeitslohn weiterzahlt und das in Deutschland ansässige Unternehmen den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt. [ 50 ] Tage-Regelung HI Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn der ausländische Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland beibehält, sein Aufenthalt im Inland 183 Tage nicht übersteigt, der ausländische Arbeitgeber den Arbeitslohn weiterzahlt und dieser nicht von einer inländischen Betriebsstätte übernommen wird. [ 51 ] 1.3 Grenzpendler HI Für die Beneluxstaaten sowie einige weitere Staaten, z. B. Frankreich [ 52 ] und Österreich, liegt das Besteuerungsrecht für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten innehaben und ihre Tätigkeit in bestimmten besonderen Grenzgebieten der anderen dieser Staaten ausüben, beim Wohnsitzstaat, wenn der Arbeitnehmer täglich zu seinem Wohnsitz zurückkehrt.
2 2 Beschränkte Einkommensteuerpflicht HI Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung für die beschränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeitslohns ist, dass die nichtselbstständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Verwertung im Inland Dies trifft zu, wenn der Arbeitnehmer im Bundesgebiet persönlich tätig wird, z. B. täglich zur Tätigkeit nach Deutschland einreist. Die nichtselbstständige Arbeit wird im Inland verwertet, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit im Inland seinem Arbeitgeber zuführt. Z. B. wird die Tätigkeit im Inland verwertet, wenn der im Ausland wohnende Repräsentant eines inländischen Unternehmens im Ausland Aufträge einholt und sie an das inländische Stammhaus weiterleitet. Keine Verwertung im Inland Dagegen liegt keine Verwertung im Inland vor, wenn der Arbeitnehmer im Ausland z. B. Bau-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchführt. Für die Besteuerung des Arbeitslohns beschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer mit ausschließlich Inlandseinkünften wird unterschieden zwischen Arbeitnehmern mit EU/EWR-Staatsangehörigkeit und Arbeitnehmern ohne EU/EWR-Staatsangehörigkeit. 3 Arbeitnehmer mit EU-/EWR-Staatsangehörigkeit HI Arbeitnehmer, die Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten sind und ausschließlich oder fast ausschließlich Inlandseinkünfte beziehen, werden auf Antrag den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. [ 57 ] Ausschließliche oder fast ausschließliche Inlandseinkünfte liegen bei Arbeitnehmern vor, wenn ihre ihre Jahreseinkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen oder ihre ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag von EUR [ 58 ] (2016: EUR) nicht übersteigen. Diese Arbeitnehmer werden in die Steuerklassen I-V eingereiht, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Es ist ein besonderer Antrag erforderlich: die Anlage Grenzpendler
3 EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, die in mehreren Sprachen aufgelegt wird. 4 Arbeitnehmer ohne EU/EWR-Staatsangehörigkeit HI Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten sind und deren Jahreseinkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen, oder deren ausländische Einkünfte den Grundfreibetrag von EUR [ 60 ] (2016: EUR) nicht übersteigen, werden auf Antrag einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer nahezu gleichgestellt. Auch in diesen Fällen besteht die Möglichkeit, auf Antrag eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen (Einreihung in die Steuerklasse I); innerhalb dieser kann der Ehe-/Lebenspartner jedoch nicht berücksichtigt werden. [ 61 ] Steuerklasse I bei Überschreiten der Grenzbeträge Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die ausländischen Jahreseinkünfte die Grenzbeträge übersteigen, werden die ausländischen Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht. [ 62 ] Die Einkommensteuer dieser Arbeitnehmer ist durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten [ 63 ] ; eine Einkommensteuerveranlagung kann jedoch beantragt werden. 5 Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern 5.1 Bescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige HI HI Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer werden keine ELStAM bereitgestellt. [ 64 ] Damit der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug durchführen kann, erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine besondere Bescheinigung über die Steuerklasse und die ggf. beim Abzug des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigenden Freibeträge für Kinder sowie über Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge. [ 65 ] Ausländischen Arbeitnehmern wird bislang keine Steueridentifikationsnummer (IdNr) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gründen (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Die Teilnahme dieser Arbeitnehmer am ELStAM-Verfahren ist in einer späteren programmtechnischen Ausbaustufe vorgesehen. [ 66 ] Wichtig
4 Arbeitnehmer muss Bescheinigung dem Arbeitgeber frühzeitig vorlegen Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers erteilte Papierbescheinigung dem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen. [ 67 ] Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einbehalten. [ 68 ] Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers erteilte Papierbescheinigung dem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen. [ 69 ] Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einbehalten. [ 70 ] Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung und Herausgabe der Bescheinigung durch den Arbeitgeber dieselben Vorschriften, die auch für die Aufbewahrung und Herausgabe der früheren Papier-Lohnsteuerkarte anzuwenden waren. Beantragung beim Betriebsstättenfinanzamt Diese besondere Bescheinigung für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ist vom Arbeitnehmer bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen; hierfür wird ein amtlich vorgeschriebener Vordruck bereitgehalten. [ 71 ] Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Antrag auf Bescheinigung der Steuerklasse I im Namen des Arbeitnehmers zu stellen. [ 72 ] Wird der Antrag auf Gleichstellung mit einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer gestellt, ist die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlichem Vordruck nachzuweisen. 5.2 Durchführung des Lohnsteuerabzugs HI Maßgebend sind die Besteuerungsmerkmale in der vom Finanzamt erteilten Bescheinigung. Hat das Finanzamt in der Bescheinigung kenntlich gemacht, dass es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer mit inländischen Arbeitseinkünften handelt [ 73 ], muss der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug auch den Altersentlastungsbetrag und bei der Besteuerung sonstiger Bezüge ggf. die Fünftelregelung berücksichtigen. [ 74 ] 5.3 Vorlage eines Besteuerungsnachweises HI Verwertet ein beschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer seine nichtselbstständige
5 Arbeit im Inland, kann der Lohnsteuerabzug zu einer Doppelbesteuerung führen. In diesem Fall können die Einkünfte aus der Verwertung beim Lohnsteuerabzug außer Ansatz bleiben, wenn der Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweist, dass von diesen Einkünften in dem anderen Staat (der Tätigkeitsausübung) eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird. Liegen die Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses vor, ist solch ein Nachweis nicht erforderlich. 5.4 Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung HI Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres muss der Arbeitgeber eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ausstellen. [ 75 ] [ 48 ] [ 49 ] 1 Abs. 1 Satz 1 EStG; R 39b.5 Abs. 1 LStR. [ 50 ] 38 Abs. 1 Satz 2 EStG. [ 51 ] OFD Karlsruhe, Verfügung v , S 130.1/935 St 216: zur Berechnung der Aufenthaltsdauer i. S. d Tage-Regelung des Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich; BFH, Urteil v , I R 15/11, BStBl 2012 II S [ 52 ] OFD Karlsruhe, Verfügung v , S 130.1/704 - St 216 betr. Grenzgängerbesteuerung DBA-Frankreich. [ 53 ] [ 54 ] S. aber Abschn. 3 und 4. [ 55 ] [ 56 ] [ 57 ] 1 Abs. 3, 1a EStG. [ 58 ] 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. [ 59 ] [ 60 ] 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. [ 61 ] 1 Abs. 3 EStG, FG Köln, Beschluss v , 11 V 1596/13, EFG 2013, S [ 62 ] 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. [ 63 ] 50 Abs. 2 Satz 1 EStG. [ 64 ] OFD Koblenz, Verfügung v , S 2364 A - St [ 65 ] 39 Abs. 3, 39e Abs. 8 EStG. [ 66 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2363/13/10003, BStBl 2013 I S. 951, Rz. 86 ff., geändert durch BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2363/13/10003, BStBl 2014 I S ff.
6 [ 67 ] 39c Abs. 4 Satz 1, 39d Abs. 3 Satz 1 EStG. [ 68 ] 39c Abs. 1 Satz 1 EStG. [ 69 ] 39c Abs. 4 Satz 1, 39d Abs. 3 Satz 1 EStG. [ 70 ] 39c Abs. 1 Satz 1 EStG. [ 71 ] 39 Abs. 3 Satz 1 EStG. [ 72 ] 39 Abs. 3 Satz 3 EStG. [ 73 ] Fall des 50 Abs. 1 EStG. [ 74 ] 39b Abs. 1 EStG. [ 75 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2378/15/10001, BStBl 2015 I S. 614; BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2378/15/10001, BStBl 2015 I S. 621: Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2016.
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren
MehrPolnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
Mehr2 Einordnung in Lohnsteuerklassen
TK Lexikon Arbeitsrecht Steuerklassen 2 Einordnung in Lohnsteuerklassen 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) HI2264847 HI2812273 Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer,
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz
Mehr3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften
BMF 31.07.2002 IV C 5 -S 2369-5/02 BStBl 2002 I 707 Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
MehrEinführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am 23. Januar 2013 1. Allgemeines
MehrArbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen
MehrAntrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug Bitte dem mit zwei Durchschriften einreichen Weiße Felder bitte ausfüllen.
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren
MehrNur per an FPF-Bezügezahlung
POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Dienstsitz Bonn - PF 30 02 52, 53182 Bonn HAUSANSCHRIFT Am Propsthof 78a, 53121 Bonn Nur per E-Mail an FPF-Bezügezahlung Behörden
MehrTeil C: Persönliche Steuerpflicht
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales
MehrAKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen
MehrUnbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
TK Lexikon Steuern Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer HI2721214 Zusammenfassung LI1824779 Begriff Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
Mehr1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Polen 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht in Deutschland HI7693480 HI7693481 Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz
Mehr1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Griechenland 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Ansässigkeit nach dem DBA HI7679022 HI7679023 Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat
Mehr1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrEntwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.
TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3995. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/3995 12.05.80 Sachgebiet 611 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16.
MehrLohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion
Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 1. Januar 2016 3 Grenzgänger HI2537859
MehrHDE-Sonderinfo. Einführung der elektronischen. Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte zum was ändert sich für die Arbeitgeber?
HDE-Sonderinfo Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte 18. Oktober 2010 Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte zum 1.1.2012 - was ändert sich für die Arbeitgeber? Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens
MehrÜbungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine
MehrWer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen
10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie
MehrAufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.
MehrLEXinform Dokument
LEXinform 5233648 - Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohns... Seite 1 von 10 LEXinform Dokument 5233648 Bundesministerium der Finanzen, IV C 5 - S-2363 / 07 / 0002-03 Schreiben (koordinierter
MehrSteuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
MehrLohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI
TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen
MehrMaterielle Änderungen und Verfahrensänderungen beim Lohnsteuerabzug
Materielle Änderungen und Verfahrensänderungen beim Lohnsteuerabzug - Nutzung der Vorteile des "Splittingverfahrens" nach deutschem Steuerrecht - Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM), die elektronische
MehrEntgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei
TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie
MehrHinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.
Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
MehrELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller
Seite: 1 Die nachfolgenden Beschreibungen geben Hinweise zur Beantragung und Bereitstellung von Freibeträgen im ELStAM-Verfahren. Inhalt 1. Ein Freibetrag nach 39a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 EStG...
MehrDas Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, ab 2010 muss für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erstmals die steuerliche Identifikationsnummer verwendet werden. Arbeitgeber
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
MehrDie elektronische Lohnsteuerkarte
Die elektronische Lohnsteuerkarte https://www.elster.de/arbeitn_elstam.php#einleitung Inhaltsübersicht 1. Verfahrenswechsel Die elektronische Lohnsteuerkarte 1.1 Einleitung 1.2 Ihre Vorteile auf einen
MehrGrundstruktur der Einkommensteuer
ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb
MehrIch, der Unterzeichnende (Name und Vorname) geb. am in Beruf erkläre, 1. dass ich in bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
1. Ausfertigung für den Arbeitgeber An das Finanzamt / Kantonale Steueramt Steuernummer: Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Artikel 15a Abs. 1 Satz
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
MehrLohnabrechnung ELStAM startet erst zum 1. Januar 2013
Lohnabrechnung ELStAM startet erst zum 1. Januar 2013 Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant. Das haben die Finanzminister
MehrDie (un)beschränkte Steuerpflicht. Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen
Die (un)beschränkte Steuerpflicht Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen 1 Inhaltsangabe - Unbeschränkte Steuerpflicht 1 (1) EStG - Beschränkte
MehrEntgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei
TK Lexikon Steuern Rückdeckung (bav) Rückdeckung (bav) HI1205727 Zusammenfassung LI1882331 Begriff Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
MehrSolidaritätszuschlaggesetz 1995
TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein
Mehr(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:
TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung
MehrELStAM Abweichungen zwischen manuell erfassten Lohnsteuermerkmalen und ELStAM
ELStAM Abweichungen zwischen manuell erfassten Lohnsteuermerkmalen und ELStAM Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1693 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Abweichungen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz
MehrNiederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung
Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht
MehrBM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 26. November 2010 Seminar UNI-BUD in Warschau 26.11.2010 BM Partner Revision
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 17 GZ. RV/1889-W/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A., geb. XX.XX.XXXX, vom 31. Juli 2004 gegen die Einkommensteuer-bescheide
MehrKammerbeitrag. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Lohnsteuer. 1 Arbeitnehmerkammer Bremen HI LI
TK Lexikon Steuern Kammerbeitrag Kammerbeitrag HI797181 Zusammenfassung LI1930177 Begriff Die Kammerbeiträge betreffen nur in Bremen oder im Saarland tätige Arbeitnehmer. Sie sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Teil 1: Einleitung
Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 Teil 1: Einleitung... 17 1.1. Sozialversicherung... 17 1.1.1. EU-/EWR-Staaten und Schweiz VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004... 17 1.1.1.1.
MehrInformationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen
Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und
MehrAnlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016
Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Ausgabe 2017 201600326201 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus
Mehrzdie Neuregelungen auf einen Blick
42b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Folgeänderungen auf Grund des Wegfalls der LStKarte und deren Ersatz durch das Verfahren der elektronischen LStAbzugsmerkmale z Fundstelle: BeitrRLUmsG (BGBl.
MehrLohnsteuerabzug ab (ELStAM)
Lohnsteuerabzug ab 1.1.2013 (ELStAM) 1 Rechnen Sie mit uns 1 Zwei Optionen im Zeitraum vom 1.1.-30.11.2013 A) Papierverfahren wie bisher auf Basis Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigungen 2011 oder
MehrInternetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS)
Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS) FACHBEREICH Bezüge/Bezüge zentral THEMATIK Lohnsteuer; Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17
Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt
Mehrdes Einkommensteuergesetzes
des Einkommensteuergesetzes 37a, 37b ESt (4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb
MehrInfor Finance Newsletter
Infor Finance Newsletter 15. November 2012 Inhalt Finance... 3 Personalwirtschaft... 3 ELStAM-Verfahren: Die Elektronische Lohnsteuerkarte geht an den Start... 3 2 Finance Personalwirtschaft ELStAM-Verfahren:
MehrDie Besteuerung von Dienstnehmereinkünften nach dem DBA mit Deutschland
Die Besteuerung von Dienstnehmereinkünften nach dem DBA mit Deutschland Dieses Infoblatt soll Antworten darauf geben, in welchem Staat Bezüge versteuert werden, die ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer,
MehrHäufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte
Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte Stand: 19.11.2015 Quelle: www.elster.de Allgemeine Fragen... 3 Warum wurde die Lohnsteuerkarte abgeschafft?... 3 1 Was benötigt mein Arbeitgeber
MehrInfo Besteuerung deutsche Renten
Info Besteuerung deutsche Renten Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat der deutsche Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche Behandlung von
MehrD i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 9
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - D 2.2 Bonn, 2. September 2008 - O 1959 5/08 - Tel. 01888 / 7030-9811 D i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 9 Erteilung von Bescheinigungen über zuviel versteuerte
MehrWelche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP
Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus
Mehr3. BESTEUERUNG. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Zins-
3. BESTEUERUNG Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht
Mehr48d. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen. idf des EStG v (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209)
48d 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen idf des EStG v. 19.10.2002 (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209) (1) 1 Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach 48 unterliegen, nach
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0299-K/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.G., Pensionist, geb. xy, F,R3, vom 3. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrAusländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Lohnsteuerkarte, wenn. sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben
Lohnsteuerkarten Das Bürgeramt stellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlos eine Lohnsteuerkarte aus, wenn sie am 20. September des Vorjahres in Kreuztal mit einer Hauptwohnung oder einzigen Wohnung
MehrDoppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren und Änderung des Auslandstätigkeitserlasses
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Inhaltsverzeichnis 1. Verfahrenswechsel - Die elektronische Lohnsteuerkarte 1.1 Einleitung 1.2 Ihre Vorteile auf einen Blick 1.3 Der Countdown bis zum Start die
MehrS t e u e r n Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012 Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte? Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz
MehrBFH Beschluss v I R 69/13. EStG 46 Abs 5; EStDV 70 Satz 1; DBA CHE Art 15a
BFH Beschluss v. 27.11.2014 I R 69/13 Ausland: Analoge Anwendung der Härteausgleichsregelungen auf Grenzgängerfälle; Behandlung der ausländischen Lohneinkünfte des Grenzgängers als lohnversteuerte Haupteinkünfte
MehrSONDERINFO. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013. I. Grundsätze
SONDERINFO Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und ab 2013 Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen
MehrVolle Arbeitnehmerfreizügigkeit für 8 weitere EU-Staaten
Deutscher Steuerberaterverband e.v. Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für 8 weitere EU-Staaten PRAXISTIPP : Dieser PRAXISTIPP behandelt die wesentlichen steuerrecht- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte
Mehr# 2. INFOLETTER Lohnsteuer. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, bereits zum 01.12.2015 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden (DBA Niederlande 2012) in Kraft getreten.
Mehr3. dass ich mich verpflichte, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Finanzbehörde mitzuteilen.
1. Ausfertigung für den Arbeitgeber, Dienststempel Gre -1 a Ansässigkeitsbescheigung für Grenzgänger 08.2002 10 000 2. Ausfertigung für den Grenzgänger, Dienststempel Gre -1 b Ansässigkeitsbescheigung
MehrVorwort Nur einige wenige Neuerungen im Überblick:
Vorwort Im Handbuch für Lohnsteuer und Sozialversicherung 2010 sind die für die Lohnabrechnung bedeutsamen Änderungen der bis zum 1.1.2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetze aus dem Bereich
MehrGRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier
GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN von Arbeitnehmern Sabine Meister, Jan Schuler Grenzüberschreitende Tätigkeiten 25. September 2017 Folie 1 Inhalt Folie 1. Welteinkommensprinzip.. 3 2. Grundsätze der Doppelbesteuerung.
Mehrzdie Neuregelungen auf einen Blick
39b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Anpassung des 39b zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs an die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale z Erweiterung des Regelungsbereichs des
MehrD i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 1
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - D 2.2 Bonn, 23. August 2006 - O 1959 13/06 - Tel. 01888/7030-9811 D i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 1 Behandlung der Lohnsteuerkarten nach Abschluss
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrBFH Urteil vom I R 88/03
TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 HI1178582 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1178582_1 Besteuerungsrecht für Einkünfte eines im Inland wohnenden
MehrEStG - Einkommensteuergesetz
1 [Steuerpflicht] (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
Mehr- IV C 5 - S 2363/07/0002-03, DOK 2010/0751441 - (BStBl I Seite 762)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrDer Arbeitnehmer legt bei Beginn einer neuen Beschäftigung seine Arbeitspapiere
3 Arbeitspapiere 3.1 Übersicht Arbeitspapiere Der Arbeitnehmer legt bei Beginn einer neuen Beschäftigung seine Arbeitspapiere vor. Eine Übersicht wichtiger Arbeitspapiere: Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis,
MehrHandbuch für Lohnsteuer und Sozialversicherung 2012
Der Ratgeber Handbuch für Lohnsteuer und Sozialversicherung 2012 Der Kommentar zur praktischen Lohnabrechnung Bearbeitet von Prof. Dr. Thomas Werner 1. Auflage 2012. Taschenbuch. 445 S. Paperback ISBN
MehrNeues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung!
AUSSERORDENTLICHE EINKÜNFTE Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung! von StB Michael Seifert, Troisdorf Als außerordentliche Einkünfte, die nach der sog. Fünftelungsregelung
MehrSteuerberater. Merkblatt. Lohnsteuerklassen - Steuerklassenwechsel - Faktorverfahren. Inhalt. Steffen Feiereis
Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Lohnsteuerklassen - Steuerklassenwechsel - Faktorverfahren Inhalt 1 Steuerklassen 1.1 Neuerungen bei eingetragenen Lebenspartnern 2 Steuerklasseneinteilung 3 Steuerklassenwechsel
MehrLohnsteuernachforderung
Lohnsteuernachforderung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Dipl.-Vw., Dipl. Fw. Marcus Spahn, Christoph Fleige TK Lexikon Steuern 14. Dezember 2015 Lohnsteuernachforderung HI521694 Zusammenfassung LI1928107 Begriff
MehrSTATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13
STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2013 Zeichenerklärung und Abkürzungen Zahlenwert ist genau null (nichts vorhanden) 0 mehr als nichts,
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:
MehrBundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, die dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - Bezügeanordnungen
MehrL o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )
L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / 2 0 1 7 ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant...1 1.1. Erhöhung des steuerfreien
Mehr