Nur per an FPF-Bezügezahlung
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- Jens Breiner
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1 POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Dienstsitz Bonn - PF , Bonn HAUSANSCHRIFT Am Propsthof 78a, Bonn Nur per an FPF-Bezügezahlung Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert nachrichtlich: BEARBEITET VON Herrn Arnold Referat K 2 TEL +49 (0) (oder ) FAX +49 (0) Wolfgang.Arnold@badv.bund.de INTERNET DATUM 29. Oktober 2012 Bundesministerium der Finanzen - Referat Z B 4 a - BETREFF Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mit Wirkung ab BEZUG 1. Entwurf eines BMF-Schreibens IV C 5 S 2363/07/ Stand: Entwurf eines BMF-Schreibens IV C 5 S 2363/07/ Stand: ANLAGEN GZ K 2.2 O /12 (bei Antwort bitte angeben) 1. ELStAM-Starttermin Mit o.a. Entwurf eines BMF-Schreibens (Bezug 1) ist der Starttermin für das Verfahren der Elektronischen LohnSteuer-AbzugsMerkmale (ELStAM) auf den 1. November 2012 festgelegt worden. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab abrufen. Auf der Grundlage der vorgesehenen Regelung gem. 52b EStG in der Fassung des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2013 (E-JStG 2013), bestimmt das o.a. BMF-Schreiben das Kalenderjahr 2013 als Einführungszeitraum. Danach ist es zulässig, die ELStAM erst nach dem , spätestens im Dezember 2013 abzurufen. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) beabsichtigt jedoch, die ELStAM Daten so abzurufen, dass sie zur Abrechnung Januar 2013 zur Verfügung stehen. Hauptsitz: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Hausanschrift Postanschrift Tel.: +49 (0) DGZ-Ring Berlin Fax: +49 (0) Berlin
2 Mit der Umstellung auf das elektronische Verfahren müssen die bisher in der Übergangszeit 2011/2012 automatisch übertragenen Freibeträge grundsätzlich wieder neu beantragt werden. Freibeträge, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden (z.b. Pauschbeträge für behinderte Menschen oder Kinderfreibeträge für noch nicht volljährige Kinder), behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013 kann unter heruntergeladen werden. Welche ELStAM-Daten gespeichert sind, können Arbeitnehmer voraussichtlich ab nach erfolgreicher Registrierung unter selbst einsehen (siehe auch meine Information vom unter 2. Möglicher Abruf der ELStAM-Daten erst nach dem Weitergeltung der bisherigen Papierbescheinigungen Falls der erstmalige Abruf der ELStAM-Daten erst nach dem möglich ist, gelten die folgenden Papierbescheinigungen weiter: Die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt nach ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 (Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013). Das BADV wird deshalb, wie bereits im Übergangszeitraum 2011/2012, die im Zahlungsverfahren gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale einschließlich vorhandener Freibeträge programmgesteuert in das Jahr 2013 übernehmen. Abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale Sind von den o.a. genannten Papierbescheinigungen abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden, kann sie der Arbeitnehmer anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen: Mitteilungsschreiben (1) des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)" Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung (2) des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 und Einführungszeitraum 2013 gültigen ELStAM oder Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (3) aufgrund abweichender Meldedaten. Die in den vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Ausdrucken oder sonstigen Papierbescheinigungen eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Seite 2 von 5
3 Faktor) bleiben weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Das o.a. Mitteilungsschreiben (1) des Finanzamts ist nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Hingegen ist der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung (2) des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Einführungszeitraum 2013 gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer ein Mitteilungsschreiben des Finanzamts (1), einen Ausdruck bzw. eine sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts (2) oder eine Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (3) dem Arbeitgeber vor, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Herausgegebene Lohnsteuerkarte 2010 Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 (Rückseite) eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Einführungszeitraum 2013 weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Merkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch weiterhin für den Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum 2013 zutreffend sind. Eine amtliche Bescheinigung ist hierfür nicht vorgesehen. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Regelung für Auszubildende Für Auszubildende kann weiterhin die bereits im Jahre 2011 und 2012 praktizierte Vereinfachungsregelung (Anwendung der Steuerklasse I, wenn dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und ggf. die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitgeteilt und schriftlich bestätigt wird, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt), angewendet werden. 3. Anwendung der abgerufenen ELStAM Nach erfolgreichem Abruf der ELStAM hat der Arbeitgeber für die angemeldeten Arbeitnehmer die Vorschriften des ELStAM-Verfahrens ( 38 bis 39e EStG, Regelverfahren) anzuwenden. Danach sind die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM grundsätzlich für die nächste auf den Abrufzeitpunkt folgende Bezügeabrechnung anzuwenden. Seite 3 von 5
4 Eine erneute Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Lohnsteuerkarte 2010 und den vom Finanzamt ausgestellten Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Korrektur der ELStAM Stellt die Finanzverwaltung im Einführungszeitraum dem Arbeitgeber ELStAM bereit, die nach Auffassung des Arbeitnehmers unzutreffend sind, kann er beim Wohnsitzfinanzamt eine Berichtigung der ELStAM beantragen. Macht der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang von der Regelung im 52b Absatz - neu - EStG in der Fassung des E-JStG 2013 (Verzicht auf sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM) Gebrauch, bedarf dies der Zustimmung des Arbeitnehmers. Die Schriftform ist dabei nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann den Lohnsteuerabzug bis zu einer Dauer von 6 Monaten weiter nach den bisher ausgestellten Papierbescheinigungen vornehmen. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Finanzamt in Abweichungsfällen kann der Arbeitnehmer den Vordruck Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verwenden, der unter der Internetadresse in der Rubrik Formularcenter/Formularkatalog/Steuerformulare/Lohnsteuer abgerufen werden kann. Spätestens nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums hat der Arbeitgeber die (erstmals) abgerufenen ELStAM anzuwenden. Sofern die unzutreffenden ELStAM aufgrund abweichender Meldedaten entstanden sind, erteilt das Finanzamt die o.a. Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (3). Dies ist mit einer sog. Vollsperrung der Abrufberechtigung der ELStAM-Daten durch den Arbeitgeber verbunden. Der 6-Monats-Zeitraum kann dabei überschritten werden. Der Arbeitnehmer ist deshalb nach Aufhebung der Vollsperrung verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren. 4. ELStAM-Abrufberechtigungen und Abrufsperren Im neuen Verfahren kann der Arbeitnehmer einen oder mehrere zum Abruf von ELStAM berechtigte(n) Arbeitgeber benennen (Positivliste), bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung ausschließen (Negativliste) oder sogar sämtliche Arbeitgeber vom Abruf ausschließen (Vollsperrung). Hierzu ist es erforderlich, einen Antrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELStAM - beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Anträge können nur mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden. Das Formular steht ebenfalls unter der o.a. Internetadresse zur Verfügung. Seite 4 von 5
5 Die Erteilung einer Abrufberechtigung oder Abrufsperre eines Arbeitgebers setzt die Angabe des lohnsteuerlichen Arbeitgebers und dessen Steuernummer voraus. Für alle Bezügeempfänger/-innen, deren Bezügezahlungen über das BADV abgewickelt werden, ist das BADV lohnsteuerlicher Arbeitgeber. Anschrift und Steuernummer der Betriebsstätte des Arbeitgebers sind auf dem jährlichen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung unten links angegeben. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Abrufberechtigung oder deren Sperrung besteht nicht. Sofern Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Einrichtung einer Positiv- oder Negativliste Gebrauch machen, ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeber, die aufgrund dieser Eintragungen keine Daten abfragen dürfen oder können, für ihre Zahlungen die Lohnsteuerklasse VI zugrunde legen müssen. 5. Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer - 1 Abs. 2 EStG -, auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer - 1 Abs. 3 EStG und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer - 1 Abs. 4 EStG) nehmen am ELStAM-Verfahren ab (noch) nicht teil. Dies ist erst in einer späteren Ausbaustufe vorgesehen. Für den o.a. Personenkreis gilt das bisherige Bescheinigungsverfahren weiter. Im Auftrag Weidner-Ludwig Seite 5 von 5
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