2 Einordnung in Lohnsteuerklassen

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1 TK Lexikon Arbeitsrecht Steuerklassen 2 Einordnung in Lohnsteuerklassen 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) HI HI Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer, z. B. ledige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Personen. Sie gilt auch für verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehe- /Lebenspartner nicht erst im Vorjahr verstorben ist. Ebenso in die Steuerklasse I einzureihen sind ausländische Arbeitnehmer, deren Ehepartner im Ausland wohnen, sofern es sich nicht um EUbzw. EWR-Staaten handelt. 2.2 Steuerklasse II (alleinerziehend) HI In die Steuerklasse II sind Arbeitnehmer einzureihen, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. [ 6 ] Dies sind die unter der Steuerklasse I bezeichneten Personen, wenn zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit wird an die Wohnung des Alleinerziehenden geknüpft, in der das Kind gemeldet ist. [ 7 ] Sie ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein erziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende mit mehreren Kindern Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in Form eines Grundbetrags von EUR plus einem Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind gewährt. Neben dem (Grund-)Entlastungsbetrag, der durch den Ansatz der Steuerklasse II im Lohnsteuerverfahren automatisch berücksichtigt wird, kommt für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört, ein zusätzlicher Freibetrag von je 240 EUR jährlich in Betracht. [ 8 ] Dieser reduziert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag nicht vorgelegen haben. Hinweis Erhöhungsbetrag nur im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Über die Steuerklasse II wird nur der Entlastungsbetrag für das erste Kind berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR für jedes weitere haushaltszugehörige Kind kann nur als neuer Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aufgenommen werden. [ 9 ] Der neue Freibetrag wird für bis zu 2 Jahre als ELStAM im elektronischen Datenpool gespeichert und bescheinigt.

2 Entlastungsbetrag nur für echte Alleinerziehende Der Entlastungsbetrag soll ausschließlich echten Alleinerziehenden zugutekommen. Weitere Voraussetzung für die Steuerklasse II ist deshalb, dass neben den eigenen Kindern keine anderen volljährigen Personen zur Haushaltsführung in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht beitragen. Bezüglich des Ausschlusses nicht verheirateter, zusammenlebender Eltern vom Entlastungsbetrag bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. [ 11 ] Unschädlich sind Haushaltsgemeinschaften mit über 18 Jahre alten eigenen Kindern, die in Form des Kinderfreibetrags oder Kindergelds beim Alleinerziehenden steuerlich zu berücksichtigen sind oder den Bundesfreiwilligendienst sowie einen bis zu 3-jährigen Dienst als Zeitsoldat leisten. Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit solchen Kindern bilden, werden als alleinstehend angesehen. [ 12 ] 2.3 Steuerklasse III (verheiratet, verwitwet) HI Verheiratete Arbeitnehmer HI In die Steuerklasse III gehören verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben und im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hauptsächlich sind dort Arbeitnehmer eingereiht, deren Ehe-/Lebenspartner entweder nicht arbeitet oder deren Ehe-/Lebenspartner auf gemeinsamen Antrag die Steuerklasse V zugewiesen wurde. Bei der Steuerberechnung nach Steuerklasse III werden die Steuerfreibeträge für beide Ehe- /Lebenspartner berücksichtigt, z. B. wird der Grundfreibetrag in Steuerklasse III verdoppelt und der Kinderfreibetrag in voller Höhe berücksichtigt. Der Ehe-/Lebenspartner mit der Steuerklasse V verzichtet also auf diese Freibeträge. Deshalb wird in Steuerklasse III die geringste Lohnsteuer abgezogen. Hinweis Steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehegatten Die steuerlichen Regeln des Splittingtarifs sind auch eingetragenen Lebenspartnerschaften zu gewähren. [ 13 ] Personen, mit dem melderechtlichen Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft" können ebenfalls zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V

3 bzw. IV/IV wählen Ehe-/Lebenspartner lebt im EU-Ausland HI Neben Arbeitnehmern mit gemeinsamem Wohnsitz im Inland können auch Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der EU-/EWR-Staaten die Steuerklasse III erhalten. Dadurch kann auch bei Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit dieser Staaten die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für den Ehe-/Lebenspartner beantragt und daran anknüpfend der Splittingtarif bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden, wenn der Ehe-/Lebenspartner in einem der EU- Mitgliedstaaten den gemeinsamen Familienwohnsitz hat. Begünstigte EU-/EWR-Arbeitnehmer Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei EU/EWR-Arbeitnehmern ist im Einzelnen an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Der Arbeitnehmer besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates. 2. Der Familienwohnsitz, an dem der Ehe-/Lebenspartner wohnt, befindet sich im EU- bzw. EWR-Ausland oder in der Schweiz. [ 14 ] Die Finanzverwaltung folgt der EuGH- Rechtsprechung, durch die das Wohnsitzkriterium des Ehe-/Lebenspartners auf die Schweiz ausgedehnt wird. Anders als beim Arbeitnehmer ist die Staatsangehörigkeit des Ehe- /Lebenspartners ohne Bedeutung; es ist ausschließlich auf den Wohnsitz in dem genannten Gebiet abzustellen. [ 15 ] 3. Die Gesamteinkünfte unterliegen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer. Dasselbe gilt, falls die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als EUR (2016: EUR) im Kalenderjahr betragen. Die unterschiedliche Behandlung von Inländern und EU-/EWR-Staatsangehörigen verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, indem das Einkommensteuergesetz bei EU-/EWR-Grenzpendlern die Vorteile der Steuerklasse III von den genannten Einkommensgrenzen abhängig macht. [ 16 ] Begünstigte Personengruppen Die gesetzliche Regelung begünstigt 2 Personengruppen: EU- bzw. EWR-Einpendler, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Personenkreis bleibt für eine Übergangszeit bis voraussichtlich 2018 von der Abrufmöglichkeit der ELStAM ausgeschlossen. Hier bleibt das bisherige Bescheinigungsverfahren in Papierform in unveränderter Weise gültig. Im Inland wohnhafte EU- bzw. EWR-Gastarbeiter, die den Familienwohnsitz am Wohnort des Ehe-/Lebenspartners in einem EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz haben. Für den Personenkreis der unbeschränkt steuerpflichtigen EU-/EWR-Staatsangehörigen mit

4 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland [ 17 ] sind keine Einkommensgrenzen für die Gewährung der Steuerklasse III zu beachten. [ 18 ] Wichtig Antragsabhängige Steuerklasse III bei Grenzpendlern Die Eintragung der Steuerklasse III für EU-/EWR-Arbeitnehmer kann nur das Finanzamt vornehmen. Einpendler haben nach amtlichem Vordruck (Anlage Grenzpendler EU/EWR) den Antrag beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Für im Inland wohnhafte Gastarbeiter ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt zuständig. Bei im Ausland lebenden Grenzpendlern muss dem Antrag als Anlage eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlichem Vordruck beigefügt sein, aus der sich ergibt, dass die im Ausland erzielten Einkünfte nicht mehr als 10 % der Gesamteinkünfte bzw. nicht mehr als EUR (2016: EUR) betragen (relative bzw. absolute Wesentlichkeitsgrenze). Hat der Arbeitnehmer für eines der beiden Vorjahre bereits eine ausländische Einkommensbescheinigung vorgelegt, ist auch die Abgabe einer Anlage Grenzpendler EU/EWR ohne amtliche Auslandsbestätigung ausreichend, wenn diese im späteren Veranlagungsverfahren nachgereicht wird. Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei verheirateten Arbeitnehmern ist nur zulässig, wenn der Ehe-/Lebenspartner keinen Arbeitslohn bezieht oder in die Steuerklasse V eingereiht ist. Ansonsten ist die Steuerklasse IV für die beiden verheirateten Arbeitnehmer einzutragen Verwitwete Arbeitnehmer HI Neben verheirateten Arbeitnehmern können auch verwitwete Arbeitnehmer unter die Steuerklasse III fallen. Bei einem verwitweten Arbeitnehmer wird die Steuerklasse III über das Todesjahr hinaus auch für das Folgejahr bescheinigt (sog. Witwensplitting). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer bzw. der verstorbene Ehe-/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerklasse III nach dem Ehegattensplitting erfüllt hat. Für das Kalenderjahr 2017 bedeutet dies, dass die Anwendung des Witwensplittings und damit die Bescheinigung der Steuerklasse III bei einem verwitweten Arbeitnehmer nur dann möglich ist, wenn dessen Ehe-/Lebenspartner in 2016 verstorben ist und beide Ehe-/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. Eine weitergehende Gewährung des Splittingtarifs über das auf den Tod folgende Kalenderjahr hinaus ist für den Personenkreis verwitweter Alleinerziehender verfassungsrechtlich nicht geboten. [ 19 ] 2.4 Steuerklasse IV (verheiratet, mit gleichem Verdienst) HI

5 Beziehen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn, sind sie grundsätzlich in die Steuerklasse IV einzuordnen. Die Ehe-/Lebenspartner werden dann weitgehend wie Alleinstehende besteuert. Der Unterschied liegt darin, dass für ein vermerktes Kind bei der Steuerklasse I der volle Kinderfreibetrag, bei der Steuerklasse IV nur der halbe Kinderfreibetrag in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist. 2.5 Steuerklasse V (verheiratet, in Kombination mit III) HI Die Steuerklasse V erhält ein Ehe-/Lebenspartner, wenn der andere Ehe-/Lebenspartner auf Antrag in die Steuerklasse III eingeordnet ist. Die Lohnsteuer für die Steuerklasse V wird nach einem besonderen Verfahren errechnet. Dabei wird berücksichtigt, dass der andere Ehe- /Lebenspartner im Rahmen der Steuerklasse III so behandelt wird, als ob der Ehe-/Lebenspartner keinen Arbeitslohn erzielen würde. Dieser Ehe-/Lebenspartner erhält den doppelten Grundfreibetrag. Mit der Steuerklasse V wird deshalb kein Grundfreibetrag abgezogen. 2.6 Steuerklasse VI (Zweitjob, Nebenjob) HI Die Steuerklasse VI ist nur erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen beschäftigt ist. Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis gilt dann die Steuerklasse VI, bei der berücksichtigt ist, dass der Arbeitnehmer die üblichen Freibeträge bereits bei seinem ersten Arbeitsverhältnis in Anspruch nimmt. [ 6 ] 38b Satz 2 Nr. 2 EStG. [ 7 ] BFH, Urteil v , III R 9/13, BFH/NV 2015 S [ 8 ] 24b Abs. 2 EStG. [ 9 ] 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG. [ 10 ] [ 11 ] BFH, Urteil v , III R 4/05, BStBl 2007 II S. 637; BVerfG, Beschluss v , 2 BvR 310/07. [ 12 ] BFH, Urteil v , III R 104/06, BFH/NV 2008 S. 545; BVerfG, , 2 BvR 266/08. [ 13 ] BVerfG, Beschluss v , 2 BvR 909/06, 2 BvR1981/06, 2 BvR 288/07, BFH/NV 2013 S [ 14 ] EuGH, Urteil v , C - 424/11 - Verfahren Ettwein, das auch Ehe-/Lebenspartner mit Wohnsitz in der Schweiz begünstigt. [ 15 ] BMF, Schreiben v , IV C 3 - S 1325/11/10014, BStBl 2013 I S [ 16 ] EuGH, Beschluss v , C-391/97 (Geschwind), BB 2000 S. 25. [ 17 ] 1 Abs. 1 EStG. [ 18 ] 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des JStG [ 19 ] BFH, Urteil v , III R 62/13, n. n. v.

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