Lohnsteuer. 1 Änderung durch das ELStAM-Verfahren. Hinweis HI HI

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1 TK Lexikon Steuern Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Lohnsteuer 1 Änderung durch das ELStAM-Verfahren HI HI Seit 2014 sind anstelle der Papierlohnsteuerkarte die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber seinen neuen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der ELStAM- Datenbank an, die ihm die maßgebende Steuerklasse und die übrigen Steuerabzugsmerkmale, insbesondere die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren vom Finanzamt bescheinigten Lohnsteuerfreibeträge zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellt. Das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bleibt auch bei ELStAM erhalten. [ 1 ] Inhaltlich gelten die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Lohnsteuerfreibeträgen beim Lohnsteuerabzug unverändert fort. Der Wegfall der Papierlohnsteuerkarte bewirkt zwangsläufig Änderungen im Antragsverfahren. Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerabzugsmerkmale Bislang war die auf den Veranlagungszeitraum bezogene Gültigkeit der Lohnsteuerkarte an das strikte Kalenderjahrprinzip für die Geltungsdauer der Lohnsteuerabzugsmerkmale geknüpft. Diese jahresbezogene Betrachtung wird nur noch für Lohnsteuerfreibeträge und das Faktorverfahren aufrechterhalten. Im Übrigen gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Steuerklassen und Kinderfreibeträge über das Kalenderjahr hinaus solange fort, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Hinweis 2-jährige Gültigkeit seit 2016 Die 2-jährige Gültigkeit der Lohnsteuerfreibeträge sowie des Faktorverfahrens kommen für das Lohnsteuerverfahren 2016 zur Anwendung. [ 2 ] Das BMF-Startschreiben legte den Beginn der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren auf den fest. Seit diesem Zeitpunkt konnten Arbeitnehmer einen Antrag auf Bildung eines Lohnsteuerfreibetrags für einen Zeitraum von maximal 2 Kalenderjahren mit Wirkung ab dem stellen. [ 3 ] Die 2-jährige Gültigkeit wurde durch den Gesetzgeber auch auf das Faktorverfahren ausgedehnt. [ 4 ] Die genaue zeitliche Anwendung wird durch BMF-Schreiben bekannt gegeben. [ 5 ] Noch offen ist, ob die technische Umsetzung bereits ab 2016 realisiert werden kann. Bis dahin bleibt es bei der einjährigen Gültigkeit des Faktorverfahrens.

2 kann. Bis dahin bleibt es bei der einjährigen Gültigkeit des Faktorverfahrens. Änderungsanträge durch den Arbeitnehmer sind nur noch erforderlich, soweit diese nicht auf die Änderung von Personenstandsdaten zurückzuführen sind. Die Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge werden vom Bundeszentralamt für Steuern automatisch geändert, wenn diese durch Mitteilungen wie Heirat oder Geburt durch die Meldebehörde ausgelöst werden. 2 Eintragungsfähige Aufwendungen HI Welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Freibetrags eingetragen werden dürfen, ist im Gesetz abschließend geregelt. [ 6 ] Andere Ermäßigungsgründe sind nicht zulässig, sondern können erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Steuerlich abziehbare Aufwendungen werden auf Antrag des Arbeitnehmers vom Finanzamt ermittelt und an den ELStAM-Datenpool beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt. Das BZSt stellt die festgestellten Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit. Der Arbeitgeber muss die elektronisch mitgeteilten Freibeträge vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abziehen, bevor er aus der jeweiligen Lohnsteuertabelle die Lohnsteuer ermittelt. Durch die als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu berücksichtigenden Freibeträge ermäßigt sich die im Laufe des Jahres einzubehaltende Lohnsteuer. 3 Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit HI Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, können als Freibetrag eingetragen werden, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR übersteigen. In Betracht kommen im Wesentlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppeltem Haushalt, soweit der Arbeitgeber diese Aufwendungen nicht steuerfrei ersetzt. 4 Sonderausgaben ohne Vorsorgeaufwendungen HI Für Sonderausgaben [ 7 ] - ohne Vorsorgeaufwendungen - kann ein Freibetrag eingetragen werden, soweit sie den Pauschbetrag von 36 EUR (bzw. 72 EUR bei Zusammenveranlagung) übersteigen. Ein Freibetrag für erhöhte Sonderausgaben kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien, soweit eine Steuerermäßigung in Betracht kommt [ 8 ], nicht hingegen bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen. [ 9 ] Für Spenden und Mitgliedsbeiträge gilt eine einheitliche Höchstgrenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke.

3 Schulgeldzahlungen für den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung i. H. v. 30 % des Schulgelds, maximal ein Freibetrag von EUR pro Kind. [ 10 ] Kinderbetreuungskosten können bis zur Höhe von 2/3 der Aufwendungen berücksichtigt werden, maximal jedoch ein Freibetrag von EUR pro Kind. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland muss der Freibetrag nach Maßgabe der Ländergruppeneinteilung [ 11 ] auf 1/4, 2/4 bzw. 3/4 gekürzt werden. Wichtig Abzug von Vorsorgeaufwendungen unzulässig Vorsorgeaufwendungen können im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nicht abgezogen werden. Ebenso wenig die gesetzlichen oder freiwilligen Beiträge zur Pflegeversicherung. Diese Aufwendungen werden durch die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. 5 Entlastungsbetrag für verwitwete Alleinerziehende HI Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann als Freibetrag eingetragen werden, wenn den Steuerpflichtigen die Steuerklasse II wegen der zu Recht bescheinigten Steuerklasse III nicht gewährt werden kann. In Betracht kommen verwitwete Arbeitnehmer (Ehegatten oder Lebenspartner), denen im Jahr des Todes und im Folgejahr der Splittingtarif zusteht. [ 12 ] 6 Entlastungsbetrag bei Alleinerziehenden mit mehr als einem Kind HI Der Entlastungsbetrag wird Alleinerziehenden gewährt, wenn zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. [ 13 ] Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt EUR (seit 2015). [ 14 ] Der Entlastungsbetrag wird in Abhängigkeit der Kinderzahl gestaffelt. Für das zweite und jedes weitere Kind, das im Haushalt des Alleinerziehenden lebt, wird ein zusätzlicher Freibetrag von 240 EUR gewährt. [ 15 ] Im Lohnsteuerverfahren wird der Entlastungsbetrag über die Steuerklasse II berücksichtigt. Die erstmalige Gewährung der Steuerklasse II ist im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Über die Steuerklasse II kann nur der Grund- Entlastungsbetrag von EUR für das erste Kind berücksichtigt werden. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR für jedes weitere haushaltszugehörige Kind wird als neuer Freibetragstatbestand in das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aufgenommen. [ 16 ] Der

4 Arbeitnehmer, dem ein erhöhter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Bescheinigung eines Freibetrags von 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind, das in seinem Haushalt lebt, in der ELStAM-Datenbank beantragen. Die für bestimmte Ermäßigungsgründe zu beachtende Antragsgrenze von 600 EUR findet keine Anwendung. Der Erhöhungsbetrag wird auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume, die auf den Monat der Antragsstellung folgen, verteilt. Die ELStAM-Bescheinigung des Freibetrags erfolgt für einen Zeitraum von bis zu 2 Kalenderjahren. 7 Außergewöhnliche Belastungen HI Außergewöhnliche Belastungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. [ 18 ] Für die Berechnung der 600-EUR-Antragsgrenze bleibt die zumutbare Belastung allerdings unberücksichtigt. Die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene [ 19 ] können für mehrere Jahre eingetragen werden. 8 Sonstige Steuerermäßigungsgründe HI Die folgenden Beträge können in gleichem Umfang als Freibeträge übernommen werden, wie sie bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind: Abzugsbeträge bei eigengenutztem Grundbesitz [ 20 ], Verlustvortragsbeträge [ 21 ], negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, das 4-fache der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen. [ 22 ] 9 Freibeträge für Kinder HI Kinderfreibeträge für Kinder, für die der Arbeitnehmer mangels inländischer Aufenthaltsgenehmigung oder wegen Wohnsitzes außerhalb eines EU- oder EWR-Staates kein Kindergeld erhält [ 23 ] müssen speziell beantragt werden; dasselbe gilt für den für diese Kinder zu gewährenden Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. 10 Prüfung der 600-EUR-Antragsgrenze 10.1 Nur mit Mindestbetrag eintragungsfähige Ermäßigungsgründe HI HI Das Gesetz unterscheidet Ermäßigungsgründe, die nur unter Beachtung einer betragsmäßigen Grenze zu einem Freibetrag führen können, von solchen, die uneingeschränkt zum Ansatz

5 kommen. [ 24 ] Unzulässig ist ein Antrag auf Gewährung eines Lohnsteuer-Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen sowie des Steuerentlastungsbetrags für alleinerziehende verwitwete Personen, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 EUR nicht überschreiten Berechnung der Antragsgrenze HI Bei der Feststellung, ob die 600-EUR-Antragsgrenze überschritten wird, ist wie folgt zu verfahren [ 25 ] : Werbungskosten sind in die Berechnung der Antragsgrenze nur nach Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR einzubeziehen. Dasselbe gilt für die Entfernungspauschale. Dagegen erfolgt bei erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten keine Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Sonderausgaben sind nicht um den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR bzw. 72 EUR zu kürzen. Allerdings sind die gesetzlichen Obergrenzen [ 26 ] auch bei der Feststellung der 600-EUR-Grenze zu beachten. Außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG sind nicht um die zumutbare Belastung zu mindern; ein Abzug über die in den 33a, 33b Abs. 6 und 33c EStG vorgesehenen Höchstbeträge hinaus ist jedoch nicht möglich. Praxis-Beispiel Berechnung der Antragsgrenze von 600 EUR Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I fährt täglich mit seinem Pkw zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer. Der Pkw wird an 220 Arbeitstagen benutzt; daraus ergeben sich abzugsfähige Werbungskosten von EUR (20 km x 0,30 EUR x 220 Tage). Außerdem zahlt der Arbeitnehmer jährlich 300 EUR Kirchensteuer. Ergebnis: Von den Werbungskosten werden für die Berechnung der Antragsgrenze nur 320 EUR berücksichtigt (1.320 EUR./ EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Zusammen mit

6 der Kirchensteuer-Zahlung ergeben sich 620 EUR (320 EUR EUR); der Arbeitnehmer kann also einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Das Finanzamt bescheinigt als Lohnsteuerabzugsmerkmal jedoch nur einen Freibetrag von 584 EUR, da die Kirchensteuer von jährlich 300 EUR um den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR zu kürzen ist, der in der Lohnsteuertabelle bereits berücksichtigt wird Keine Verdopplung der Antragsgrenze bei Ehe-/Lebenspartnern HI Stellen Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft die beide im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben, einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags, werden die Aufwendungen und die abziehbaren Beträge beider Ehe-/Lebenspartner für die Prüfung der Antragsgrenze zusammengerechnet. Die Antragsgrenze von 600 EUR wird im Übrigen bei Ehe- /Lebenspartnern nicht verdoppelt. Praxis-Beispiel Überschreiten der Antragsgrenze durch Werbungskosten des Ehepartners Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen mit seinem Pkw zu seiner 12 Kilometer entfernten ersten Tätigkeitsstätte; die abzugsfähige Entfernungspauschale beträgt demnach 792 EUR (12 km x 0,30 EUR x 220 Tage). An Kirchensteuer zahlt der Arbeitnehmer 280 EUR jährlich; außerdem hat er aus einer Zahnarztrechnung einen Kostenanteil von 300 EUR selbst bezahlt. Ergebnis: Die Werbungskosten (Entfernungspauschale) bleiben in diesem Fall außer Betracht, da sie unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR liegen. Die für die Antragsgrenze maßgebenden Aufwendungen betragen deshalb nur 580 EUR (280 EUR EUR). Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann nicht gestellt werden. Wäre der Ehegatte des Arbeitnehmers berufstätig und könnte für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von EUR geltend machen, würden sich die abzugsfähigen Werbungskosten um 100 EUR (1.100 EUR./ EUR) auf insgesamt 680 EUR erhöhen; in diesem Fall könnten die Ehepartner einen gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen Ohne Mindestbetrag eintragungsfähige Ermäßigungsgründe HI Ohne Beachtung eines Mindestbetrags kann ein Freibetrag in den ELStAM eingetragen werden wegen

7 eines Pauschbetrags für Behinderte und Hinterbliebene, eines Freibetrags für Grundbesitz, voraussichtlicher Verluste aus anderen Einkunftsarten sowie des Erhöhungsbetrags von 240 EUR, den ein Alleinerziehender für das zweite und jedes weitere in seinem Haushalt lebende Kind neben dem Grund-Entlastungsbetrag von EUR erhalten kann. [ 27 ] 11 Feststellung des Freibetrags 11.1 Umrechnung in einen Monatsfreibetrag HI HI Die Summe der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Aufwendungen ist als Freibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Der Jahresfreibetrag ist auf die noch verbleibenden Entgeltzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen; jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Davon abweichend muss das Finanzamt einen Freibetrag, der vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder noch im Januar beantragt wird, mit Wirkung vom 1.1. des laufenden Kalenderjahres eintragen. Diesen Jahresfreibetrag teilt das Finanzamt in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge auf Hälftige Aufteilung des Freibetrags bei Ehe-/Lebenspartnern HI Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-/Lebenspartnern, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag je zur Hälfte auf die Ehe-/Lebenspartner aufzuteilen, wenn für beide ELStAM gebildet worden sind und sie keine andere Aufteilung beantragen. [ 28 ] Dieses Wahlrecht besteht unabhängig davon, wer die Aufwendungen trägt. Abweichend davon kann ein Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten immer nur bei den ELStAM des Ehe-/Lebenspartners angesetzt werden, durch dessen Dienstverhältnis diese Aufwendungen voraussichtlich verursacht werden. 12 Verfahrensablauf 12.1 Antragsverfahren und Antragsfrist HI HI Das bisherige Verfahren zur Bildung und Anwendung von Freibeträgen im Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren bleibt durch die Einführung der ELStAM unverändert; die verfahrensrechtlichen Regelungen gelten uneingeschränkt fort. Ein Freibetrag in den ELStAM setzt einen formellen Antrag voraus.

8 Antragsfrist Den Antrag für die Gewährung eines Lohnsteuerfreibetrags kann der Arbeitnehmer ab des Vorjahres bis zum des Kalenderjahres stellen, für das der Freibetrag gelten soll. Er ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen Vereinfachter Antrag HI Für die Bescheinigung von Kindern sowie die Gewährung eines Freibetrags gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren, falls der Arbeitnehmer keine höhere Kinderzahl bzw. keinen höheren Freibetrag als für das Vorjahr in Anspruch nimmt. Das Finanzamt verzichtet in diesem Fall grundsätzlich auf nähere Angaben für die Eintragung des Freibetrags. [ 29 ] Für die vereinfachte Antragstellung ist ein gesonderter 2-seitiger Vordruck aufgelegt. Dieses gekürzte Vordruckmuster ist auch zu verwenden, falls der Arbeitnehmer ausschließlich Kinderfreibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren geltend macht Schriftlicher Ablehnungsbescheid HI Kann das Finanzamt dem Antrag des Arbeitnehmers nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen, muss es einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erteilen. Der Arbeitnehmer kann hiergegen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Im Übrigen ist der für die Steuerbescheide geltende gerichtliche Finanzrechtsweg gegeben. Allerdings ist zu beachten, dass nach Ablauf des Kalenderjahres Rechtsbehelfe ohne Erfolg bleiben werden, weil der Arbeitnehmer seine Ermäßigungsgründe dann im Rahmen einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. [ 30 ] Wichtig Lohnsteuerabzugsmerkmale als gesonderte Feststellung Die Bildung und die Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsmerkmalen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Sie ist dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit gesondertem schriftlichem Bescheid ist nur erforderlich, wenn dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag des Arbeitnehmers nicht oder nur teilweise entsprochen wird. Im Übrigen erfolgt die Bekanntgabe beim Arbeitnehmer über die Entgeltabrechnung, in der die Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gesetzlich vorgeschrieben ist. [ 31 ] Die Bekanntgabe gilt mit dem elektronischen Abruf beim BZSt gegenüber dem Arbeitgeber als erteilt. [ 32 ]

9 12.4 Folgeantrag HI Ist auf Antrag eines Arbeitnehmers vom Finanzamt ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und der Datenbank beim BZSt zum elektronischen Abruf mitgeteilt worden, schließt dies nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen weiteren, zweiten oder dritten Antrag stellen kann, um den bisherigen Freibetrag neu zu berechnen und einen höheren steuerfreien Jahresbetrag zu bescheinigen. 600-EUR-Antragsgrenze bei Folgeanträgen beachten Bei einem weiteren Antrag ist die Antragsgrenze von 600 EUR zu beachten, wenn sich der bisherige Antrag auf die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene oder/und den Freibetrag wegen Förderung des Wohneigentums bzw. auf Verluste aus anderen Einkunftsarten beschränkte. Die Antragsgrenze ist dagegen bei einem zweiten Antrag unbeachtlich, wenn diese beim Erstantrag überschritten wurde und zu einem Freibetrag führte Korrektur des Antrags HI Verringern sich die vorläufigen Kosten im Laufe des Kalenderjahres gegenüber dem ersten Antrag, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen korrigierten Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beim Finanzamt einzureichen. Die zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Wege einer Pflichtveranlagung nacherhoben. Arbeitnehmer, für die ein Freibetrag für voraussichtliche Aufwendungen als ELStAM bescheinigt ist, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich verpflichtet. [ 33 ] 13 Besonderheiten 13.1 Einkommensteuer-Veranlagungspflicht HI HI Der Abzug bzw. die Eintragung eines Freibetrags im Lohnsteuerverfahren hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer zu veranlagen und deshalb nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. [ 34 ] Nur Fällen, in denen das Finanzamt lediglich den Behinderten-Pauschbetrag und/oder den Hinterbliebenen- Pauschbetrag eingetragen hat, besteht wegen des eingetragenen Freibetrags allein keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (gegebenenfalls aber aufgrund anderer Umstände). Wichtig Veranlagungspflicht nur bei Überschreiten der Mindestlohngrenze Eine Veranlagungspflicht für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer besteht nur, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers EUR

10 (2015: EUR) übersteigt bzw EUR (2015: EUR) bei Ehe- /Lebenspartnern, welche die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer erfüllen. [ 35 ] 13.2 Freibetragseintragung für Geringverdiener HI Für gering verdienende Arbeitnehmer besteht eine besondere Freibetragsmöglichkeit im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens, wenn sie gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben. [ 36 ] Der Freibetrag wird beim Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI und in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal beim 1. Dienstverhältnis (Steuerklasse I - V) eingetragen Besonderes Verfahren bei mehreren Dienstverhältnissen HI Werden für einen Steuerpflichtigen ELStAM-Daten mehrfach abgerufen, weil er von mehreren Arbeitgebern nebeneinander Arbeitslohn bezieht, kann der Freibetrag beliebig auf die verschiedenen Beschäftigungen verteilt werden. Wird dem Arbeitgeber beim elektronischen Abruf für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis von der ELStAM-Datenbank die Steuerklasse VI mitgeteilt, fallen für den Arbeitslohn vom ersten EUR an Lohnsteuern an. Für Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen hat dies zur Folge, dass der Lohnsteuerabzug auch dann vorzunehmen ist, wenn das zu versteuernde Einkommen innerhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt und die einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt wieder erstattet wird. Beliebige Aufteilung bei mehreren Dienstverhältnissen Der Arbeitnehmer kann sich für das zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse VI) einen Freibetrag bis zur Höhe der Eingangsstufe der nach der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle als ELStAM bescheinigen lassen. Das Finanzamt wird dann in gleicher Höhe einen Hinzurechnungsfreibetrag bei der für das erste Dienstverhältnis maßgebenden ELStAM des Arbeitnehmers ausweisen. Dadurch können die nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers für das erste Dienstverhältnis zu gewährenden Freibeträge (Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben- Pauschbetrag, Vorsorgepauschale) bei mehreren Arbeitsverhältnissen beliebig verteilt werden Anzeigepflicht bei Eintritt der beschränkten Steuerpflicht HI Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Finanzamt den Eintritt der beschränkten Einkommensteuerpflicht anzuzeigen. [ 37 ] Betroffen sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im

11 Inland aufgeben und in einem ausländischen Staat einen neuen Wohnsitz begründen, weiterhin aber noch von einem inländischen Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen. Mit der Mitteilung der Meldebehörde über den Wegzug ins Ausland werden die ELStAM des Arbeitnehmers zum Abruf durch den Arbeitgeber gesperrt. Der Arbeitnehmer benötigt ab dem Zeitpunkt des Wegzugs ersatzweise eine Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die er dem Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorlegen muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohnsteuerabzug anhand der Besteuerungsmerkmale dieser Bescheinigung vorzunehmen. Zweck der Anzeigepflicht Die Anzeigepflicht verhindert die für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer i. d. R. günstigere Besteuerung nach den Merkmalen der unbeschränkten Steuerpflicht. Deshalb ist der Anzeige die Lohnsteuerabzugsbescheinigung beizufügen. Unterbleibt die Anzeige, muss das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, wenn diese 10 EUR übersteigt. [ 1 ] 39a EStG. [ 2 ] 52 Abs. 37 EStG. [ 3 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 - S 2365/15/ [ 4 ] 39f Abs. 1 Satz 9 EStG i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes. [ 5 ] 52 Abs. 37a EStG i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes. [ 6 ] 39a Abs. 1 EStG. [ 7 ] 10 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b, 4, 7, 9 und 10b EStG. [ 8 ] 34g Nr. 1 EStG. [ 9 ] 34g Nr. 2 EStG. [ 10 ] 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. [ 11 ] BMF, Schreiben v , IV C 4 - S 2285/07/0005 :013. [ 12 ] 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG. [ 13 ] 24b Abs. 1 EStG. [ 14 ] 24b EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags v , BGBl 2015 I S [ 15 ] 24b Abs. 2 EStG. [ 16 ] 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG i. d.f. des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags v , BGBl 2015 I S [ 17 ] [ 18 ] 33-33b Abs. 6 EStG.

12 [ 19 ] 33b Abs. 1-5 EStG. [ 20 ] 10f, 10g EStG, nach 15b des BerlinFG oder nach 7 FördG. [ 21 ] 10d Abs. 2 EStG. [ 22 ] 35a EStG. [ 23 ] 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG. [ 24 ] 39a Abs. 2 Satz 4 EStG. [ 25 ] R 39a.1 Abs. 3 Nrn. 1-7 LStR. [ 26 ] 10 Abs. 1 Nrn. 1, 7, 9 EStG, 10b EStG. [ 27 ] 39a Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags v , BGBl 2015 I S [ 28 ] 39a Abs. 3 Satz 3 EStG. [ 29 ] 39a Abs. 2 Satz 5 EStG. [ 30 ] BFH, Beschluss v , X S 20/93, BFH/NV 1994 S. 783; BFH, Beschluss v , III R 50/09, BFH/NV 2011 S [ 31 ] 39e Abs. 5 EStG. [ 32 ] 39e Abs. 6 EStG. [ 33 ] 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG. [ 34 ] 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG. [ 35 ] 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG. [ 36 ] 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG. [ 37 ] 39 Abs. 5a EStG.

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