Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

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1 TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI Zusammenfassung LI Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Entwicklungshelfer beziehen nach 19 EStG Arbeitslohn. Sozialversicherung: Der rechtliche Status von Entwicklungshelfern sowie ihre Leistungsansprüche sind im Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) verankert. Die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung auf Antrag ist im 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geregelt. Die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich aus 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Die Beitragsbemessung von willig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Entwicklungshelfern richtet sich nach 240 Abs. 4a Satz 1 SGB V. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Zahlungen i. S. d. 4 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 3, 9, 10 Abs. 1, 13, 15 EhfG Lohnzahlung bei beschränkter Steuerpflicht pflichtig Lohnzahlung bei unbeschränkter Steuerpflicht ohne Freistellung pflichtig Beratungsblatt HI Weitere Informationen und Unterstützung zu diesem Thema finden Sie im Firmenkunden-

2 Weitere Informationen und Unterstützung zu diesem Thema finden Sie im Firmenkunden- Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland. Lohnsteuer 1 Lohnsteuerliche Beurteilung der Tätigkeit HI HI Entwicklungshelfer sind grundsätzlich Arbeitnehmer und beziehen Arbeitslohn i. S. v. 19 EStG. 2 Besteuerung im Inland oder Freistellung HI Ob ein Entwicklungshelfer seinen Arbeitslohn im Inland versteuern muss, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Zu klären ist die Frage der Ansässigkeit des Arbeitnehmers und welchem Staat das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht zuweist. 3 Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht HI Hält der Entwicklungshelfer während seines Auslandseinsatzes im Inland weiterhin eine Wohnung vor, ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. [ 1 ] Besteht ein DBA mit dem Tätigkeitsstaat (Entwicklungsland), kann Deutschland zwar das Besteuerungsrecht ganz oder teilweise entzogen sein, dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für Leistungen aus öffentlichen Kassen. Die Inlandsvergütung wird in diesen Fällen in Deutschland besteuert. Zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA hat das BMF in einem gesonderten Schreiben Stellung genommen. [ 2 ] 4 Beschränkte Steuerpflicht HI Besitzt Deutschland im Verhältnis zum Aufenthaltsstaat das Besteuerungsrecht und hat der Entwicklungshelfer während seiner Entsendung ins Ausland im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, unterliegt sein Arbeitslohn nur dann der beschränkten Steuerpflicht nach 1 Abs. 4 EStG, wenn er inländische Einkünfte i. S. d. 49 EStG bezieht. Werden die Bezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt, kommt die beschränkte Steuerpflicht in Betracht. [ 3 ] Ein Dienstverhältnis zum Träger der Kasse ist dafür nicht Voraussetzung. [ 4 ] 5 Steuere Leistungen HI Nach 3 Nr. 61 EStG sind diverse aufgrund des EhfG gezahlte Leistungen steuerbet. Hierzu gehören: nach der Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungshilfen [ 5 ], die vom Bund übernommenen Krankheits-, Entbindungs-, Rückführungs- und

3 Überführungskosten [ 6 ], Tagegelder bei Arbeitsunfähigkeit [ 7 ], Leistungen i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes [ 8 ], Lohnersatzleistungen sowie Tagegelder bei Arbeitslosigkeit. [ 9 ] Die nach 3 Nr. 61 EStG steueren Bezüge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. 32b EStG ist nicht anwendbar. Steht der Entwicklungshelfer zu einer inländischen Person in einem Dienstverhältnis, die zwar keine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist, aber den Arbeitslohn wie eine solche ermittelt, und wird der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt, zudem ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht, bleiben die das fiktive Inlandsgehalt übersteigenden Auslandsdienstbezüge, wie z. B. der Auslandskinderzuschlag und der Mietzuschlag, steuer. [ 10 ] Dies gilt auch für beratende Ingenieure, die wie Entwicklungshelfer aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden. Wird der Arbeitslohn nicht aus inländischen öffentlichen Kassen bezahlt, verzichtet Deutschland nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass [ 11 ] darüber hinaus insgesamt auf die Besteuerung von Arbeitnehmern, die für Träger der öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit tätig werden. Dies gilt allerdings nur, wenn mit dem Aufenthaltsland kein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind. Sozialversicherung 1 Sozialversicherung während des Entwicklungsdienstes HI HI Entwicklungshelfer stehen zum Träger des Entwicklungsdienstes in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Folglich sind sie nicht als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig, auch nicht im Wege der Entsendung bzw. Ausstrahlung nach 4 SGB IV. 1.1 Versicherungspflicht auf Antrag in der Rentenversicherung HI In der Rentenversicherung können die betroffenen Personen für die Zeit des Entwicklungsdienstes und des Vorbereitungsdienstes der Versicherungspflicht auf Antrag unterliegen. [ 13 ] In diesem Fall sind die Beiträge zur Rentenversicherung grundsätzlich aus dem

4 Arbeitsentgelt zu bemessen. Wenn dies aber günstiger ist, wird der Beitragsbemessung auch ein fiktiver Betrag zugrunde gelegt, der sich aus einer Verhältnisberechnung ergibt. Die monatlichen Beiträge sind dabei im Jahr 2017 mindestens aus 4.233,55 EUR/West bzw ,19 EUR/Ost zu bemessen. [ 14 ] Die Beiträge sind von dem Träger des Entwicklungsdienstes alleine zu tragen und an die Rentenversicherung zu zahlen. [ 15 ] Praxis-Beispiel Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage (bei Rechtskreis West) Herr S. nimmt am eine Beschäftigung als Entwicklungshelfer im Afrika auf. Er unterliegt der Rentenversicherungspflicht auf Antrag. Sein Arbeitsentgelt beträgt monatlich EUR. Davor war er als versicherungspflichtiger Angestellter beschäftigt, wobei sein Gehalt zuletzt monatlich EUR betrug. Lösung: Die Summe der Arbeitsentgelte vom 1.2. bis ( = EUR) ist zunächst durch die Summe der Beitragsbemessungsgrenze dieses Zeitraums ( = EUR) zu dividieren; das Ergebnis (Verhältniswert) ist auf 4 Nachkommastellen zu runden: EUR : EUR = 0,6299. Daraus ergibt sich eine beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 4.000,24 EUR (6.200 EUR 0,6452). Die Rentenversicherungsbeiträge von Herrn S. sind aus 4.000,24 EUR zu berechnen, da dieser Betrag "günstiger" ist als das tatsächliche Arbeitsentgelt (4.200 EUR). Wären vom 1.2. bis keine voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate vorhanden, würde der Verhältniswert 0,6667 betragen. Die Rentenversicherungsbeiträge wären in diesem Fall aus der Mindestbemessungsgrundlage 4.233,55 EUR zu berechnen (6.350 EUR 0,6667). 2 Freiwillige Krankenversicherung HI Sofern sich Entwicklungshelfer in der gesetzlichen Krankenversicherung willig weiterversichern, zahlen sie einen reduzierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Da ihr Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung während des Auslandsaufenthalts ruht, bemessen sich ihre Krankenversicherungsbeiträge lediglich aus 10 % der monatlichen Bezugsgröße (2017: 297,50 EUR). Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung. [ 16 ] In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz anzusetzen. Außerdem muss der Entwicklungshelfer den Zusatzbeitrag der Krankenkasse, bei der er

5 versichert ist, alleine aufbringen. Bei Krankheit ergeben sich die Leistungsansprüche der Entwicklungshelfer aus dem Gruppenversicherungsvertrag, der vom Träger des Entwicklungsdienstes, z. B. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, abzuschließen und aufrechtzuerhalten ist. [ 17 ] [ 1 ] 1 Abs. 1 EStG. [ 2 ] BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S [ 3 ] 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG. [ 4 ] 50d Abs. 7 EStG. [ 5 ] 4 Abs. 1 Nr. 2 EhfG. [ 6 ] 7 Abs. 3 EhfG. [ 7 ] 9 EhfG. [ 8 ] 10 Abs. 1 EhfG. [ 9 ] EhfG. [ 10 ] 3 Nr. 64 Satz 2 EStG. [ 11 ] BMF, Schreiben v , IV B 6 S /83, BStBl 1983 I S [ 12 ] [ 13 ] 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. [ 14 ] 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. [ 15 ] 170 Abs. 1 Nr. 4 und 173 SGB VI i. V. m. 11 EhfG. [ 16 ] 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI. [ 17 ] 7 EhfG.

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