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1 Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem Verfasser: Frau Pniok Stand Januar 2013 Stand: 01/2013 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

2 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung Geringfügige Beschäftigung Allgemeines Geringfügig entlohnte Beschäftigung Zusammenrechnung Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Kurzfristige Beschäftigung Zusammenrechnung Verlängerung der kurzfristigen Beschäftigung Beschäftigung über den Jahreswechsel Umsetzung in KIDICAP Anordnung Zusatzhinweise Erfassung Erfassungsbeispiele Geringfügig entlohnt (Neuvertrag ab ) Geringfügig entlohnt mit Befreiung von der RV-Pflicht (Neuvertrag ab ) Geringfügig entlohnt bis 400 Euro mit Vertragsbeginn vor dem Kurzfristige Beschäftigung Versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigung) Meldewesen Allgemeines zur Meldepflicht Angaben zur Unfallversicherung Meldungen in KIDICAP Wesentliche Rechtsgrundlagen Stand: 01/2013 Seite 2 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

3 Vorbemerkung VORBEMERKUNG Die Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2013 durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2474) geändert. Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) sowie den an die Arbeitgeber versandten Informationsschreiben der Minijobzentrale. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem bestanden, gelten umfangreiche Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. Diese werden in den zuvor genannten Informationsquellen ausführlich behandelt und sind nicht Gegenstand dieser Dienstanweisung. Die Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen wurden nicht geändert. Stand: 01/2013 Seite 3 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

4 Geringfügige Beschäftigung 1. Geringfügige Beschäftigung 1.1. Allgemeines Es werden zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen unterschieden: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und Kurzfristige Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Versicherungspflicht Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind seit dem grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. In der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung sind diese Fälle versicherungsfrei. Kurzfristig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. SV-Beiträge Für geringfügig entlohnte Beschäftigte hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu zahlen. Seit dem betragen die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung 15% und zur Krankenversicherung 13%. Bei Rentenversicherungspflicht trägt der Arbeitnehmer die Differenz bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag, das sind derzeit 3,9% (Differenz zwischen 15% Pauschalbeitrag und 18,9% Rentenversicherungsbeitrag). Sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzzeitig Beschäftigte hat der Arbeitgeber seit dem U2-Umlagen nach dem AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) zu entrichten. Die Höhe der U2-Umlage bestimmt sich nach dem U2-Beitragssatz der Knappschaft-Bahn-See. Die Beiträge sind an Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See (KBS) abzuführen. SV-Meldungen Für alle Arten der geringfügigen Beschäftigungen sind Meldungen nach der DEÜV zu erstellen. Die Meldungen sind bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See (KBS) einzureichen. Stand: 01/2013 Seite 4 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

5 Geringfügige Beschäftigung Ausnahmen Die Vorschriften über eine geringfügige Beschäftigung finden keine Anwendung für z. B.: Auszubildende oder Praktikanten Teilnehmer eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres Bundesfreiwilligendienst Jugendfreiwilligendienst stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben konjunkturelle oder saisonale Kurzarbeit Stand: 01/2013 Seite 5 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

6 Geringfügige Beschäftigung 1.2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung Eine geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Die Grundlagen zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind in den Geringfügigkeitsrichtlinien (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen) aufgeführt. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist u. a. vom tariflich zustehenden Arbeitsentgelt und nicht vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt auszugehen. Eine Abrechnung über Festgehalt ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Wird entgegen tariflicher Bestimmungen ein Festgehalt gezahlt und bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass das gezahltes Festgehalt geringer als das tariflich zustehende Entgelt ist und dadurch die 450 Euro Grenze überschritten wird, führt dies rückwirkend zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Zusammenrechnung Geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden stets mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet mit der Folge, dass Versicherungspflicht in allen SV- Zweigen eintritt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro übersteigt. Eine Zusammenrechnung von kurzfristigen mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen findet nicht statt. Grundsätzlich sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Jedoch wurde für diese Fälle ab eine Neuregelung eingeführt: Werden neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, so bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei. Die zweite und weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen, mit der Folge, dass Versicherungspflicht in der KV/PV und RV eintritt. In der AV findet keine Zusammenrechnung statt, so dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell in der AV versicherungsfrei bleiben. Stand: 01/2013 Seite 6 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

7 Geringfügige Beschäftigung Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag Geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich auf schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber einzureichen und zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Die Details zum Befreiungsverfahren sowie entsprechende Musteranträge entnehmen Sie bitte den Geringfügigkeitsrichtlinien oder den Informationsschreiben der Minijobzentrale Mindestbeitragsbemessungsgrundlage In der Rentenversicherung müssen mind. 175 Euro verbeitragt werden. Liegt das monatliche Entgelt unter dem Mindestbetrag von 175 Euro, trägt der Arbeitgeber den pauschalen RV- Beitrag aus dem tatsächlichen Entgelt, der Arbeitnehmer trägt den Rest zum Mindestbetrag von 175 Euro. Beispiel: regelmäßiges Entgelt 107 Euro RV-Beitrag AG: 107 x 15% = 16,05 Euro RV-Beitrag AN: 175 x 18,9% - 16,05 = 17,03 Euro Stand: 01/2013 Seite 7 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

8 Geringfügige Beschäftigung 1.3. Kurzfristige Beschäftigung Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn die Beschäftigung von vornherein zeitlich begrenzt ist, eine Dauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschreitet und sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird Zusammenrechnung Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Wird bei Beginn einer Beschäftigung festgestellt, dass durch die Zusammenrechnung mit den vorherigen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen die Zeitgrenze (2 Monate bzw. 50 Arbeitstage) überschritten wird, ist das neue Beschäftigungsverhältnis vom Beginn der Beschäftigung an in allen SV-Zweigen versicherungspflichtig. Beispiel: Erste kurzfristige Beschäftigung beim AG X vom bis Zweite Beschäftigung beim AG Y vom bis Die zweite Beschäftigung beim AG Y ist versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten kurzfristigen Beschäftigung die Grenze von 2 Monaten überschreitet Verlängerung der kurzfristigen Beschäftigung Kommt es wider Erwarten (unvorhergesehen) dazu, dass die Beschäftigung über 2 Monate hinaus verlängert wird, tritt Versicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht beginnt spätestens mit dem Tag der Überschreitung, also mit Beginn des 3. Monats bzw. mit dem 51. Arbeitstag. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei. Beispiel: Nicht berufsmäßig tätige Aushilfe, befristet beschäftigt vom bis Verlängerung am bis zum Versicherungsfrei vom bis Versicherungspflicht vom bis Die Versicherungspflicht kann allerdings auch schon früher beginnen. Wenn die Überschreitung schon vor Ablauf der 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage erkennbar wird, setzt bereits mit diesem Tag die Versicherungspflicht ein. Stand: 01/2013 Seite 8 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

9 Geringfügige Beschäftigung Beschäftigung über den Jahreswechsel Gehen die Beschäftigungszeiten über das zu beurteilende Kalenderjahr hinaus, erfolgt eine einheitliche Feststellung des Versicherungsverhältnisses. Beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die Dauer von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit den Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer der Beschäftigung Versicherungspflicht, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Jahr hineinreicht. Beispiel: Erste kurzfristige Beschäftigung beim AG X vom bis Zweite Beschäftigung beim AG Y vom bis Die am aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr 2007 unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als 2 Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Ist die Dauer von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Beispiel: Erste kurzfristige Beschäftigung beim AG X vom bis Zweite Beschäftigung beim AG Y vom bis Die am aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr 2007 unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Stand: 01/2013 Seite 9 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

10 Umsetzung in KIDICAP 2. UMSETZUNG IN KIDICAP 2.1 Anordnung Die materiell rechtliche Prüfung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt und wie diese sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist, obliegt dem Arbeitgeber. Bei herkömmlicher Bearbeitung ist die Prüfung von der AOSt vorzunehmen. Die mit Arbeitgeberaufgaben beauftragten Stellen (z. B. Online-Behörden, Komplettbearbeitung) führen die materiell-rechtliche Prüfung in eigener Zuständigkeit durch. Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen wird auf die Ausführungen im Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zu dem Thema (Geringfügigkeitsrichtlinien) verwiesen. Das derzeit aktuelle Rundschreiben vom ist u. a. unter Fachthemen Rundschreiben Rundschreiben 2012 veröffentlicht. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem bestanden, gelten umfangreiche Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. Diese werden in dem oben genannten Rundschreiben sowie in den Informationsschreiben der Minijobzentrale ausführlich erläutert. Die Ausführungen unter Punkt 1. ersetzen nicht die im Einzelfall durchzuführende materiellrechtliche Prüfung. Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, sind die maßgeblichen Merkmale zur Erfassung anzuordnen Zusatzhinweise Die Anwendung der grundsätzlich möglichen Pauschalversteuerung bei geringfügig Beschäftigten ist im Rahmen der Bezügezahlung durch das BADV unzulässig. Es ist immer individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu versteuern (BMF-Erlass Z C 3 - O /02 v ). Seit dem sind geringfügig entlohnte Beschäftigte. auch versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung (BMI-Rundschreiben D II / -1/0 vom 11. Juni 2002 zur Durchführung des ATV Nr ). Kurzfristig Beschäftigte sind von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung ausgenommen (Satz 1 Nr. 8 der Anlage 2 zum ATV). Stand: 01/2013 Seite 10 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

11 Umsetzung in KIDICAP 2.2 Erfassung Die melde- und beitragsrechtliche Abwicklung von geringfügig Beschäftigten wird programmgestützt über Eingaben in den Fenstern 09A und 09B gesteuert. Fenster 9A Im Feld KVKasse ist der Krankenkassenschlüssel "6200" zu erfassen. Im Feld GFB-SCHL wird die Art der geringfügigen Beschäftigung erfasst. 01 geringfügig entlohnte Beschäftigung 02 kurzfristige Beschäftigung Felder zur SV-Pflicht: a) geringfügig entlohnte Beschäftigung KV-Pflicht 6 Pauschalbeiträge zur KV RV-Pflicht 5 AG trägt Pauschalbeiträge oder RV-Pflicht 1 AG trägt Pauschalbeiträge AN trägt Differenz zum RV-Beitragssatz PV-Pflicht leer AV-Pflicht leer Anwendung RV-Beitragsgruppenschlüssel 1 Standard für Neuverträge ab Anwendungsbeispiele RV-Beitragsgruppenschlüssel 5 Arbeitnehmer mit Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (gilt für Neuverträge ab dem ) Arbeitnehmer in einer vor dem bestehenden geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis 400,00 Euro b) kurzfristige Beschäftigung (die Felder zur SV-Pflicht bleiben leer) KV-Pflicht RV-Pflicht PV-Pflicht AV-Pflicht leer leer leer leer Stand: 01/2013 Seite 11 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

12 Umsetzung in KIDICAP Fenster 9B Im Feld Personengruppe ist der Schlüssel "109" bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und "110" bei einer kurzfristigen Beschäftigung zu erfassen. Der Schlüssel "109" ist auch bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einzutragen. Hingegen gilt der Personengruppenschlüssel "101", wenn eine für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigung wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird. In diesen Fällen ist zusätzlich das Feld "Mehrfachbeschäftigung" auszufüllen. Stand: 01/2013 Seite 12 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

13 Beispiele 3. Erfassungsbeispiele 3.1 Geringfügig entlohnt (Neuvertrag ab ) 09A KV-Kasse 6200 GfB-Schlüssel 01 KV/RV/AV/PV-Pflicht B Personengruppe Geringfügig entlohnt mit Befreiung von der RV-Pflicht (Neuvertrag ab ) 09A KV-Kasse 6200 GfB-Schlüssel 01 KV/RV/AV/PV-Pflicht B Personengruppe Geringfügig entlohnt bis 400 Euro mit Vertragsbeginn vor dem A KV-Kasse 6200 GfB-Schlüssel 01 KV/RV/AV/PV-Pflicht B Personengruppe Kurzfristige Beschäftigung 09A KV-Kasse 6200 GfB-Schlüssel 02 KV/RV/AV/PV-Pflicht leer 09B Personengruppe Versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigung) Wird durch Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen die geringfügige Beschäftigung versicherungspflichtig, ist diese wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu erfassen und zu melden. Neben den üblichen Feldern ist zusätzlich das Feld MFB-Art zu erfassen, um der Krankenkasse mitzuteilen, dass die geringfügige Beschäftigung nur wegen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird. 09A KV-Kasse zuständige Kasse für Pflichtbeiträge z.b.4001 GfB-Schlüssel leer KV/RV/AV/PV-Pflicht 1111 MfB-Art 1 (Regelfall) 09B Personengruppe 101 (Regelfall) Stand: 01/2013 Seite 13 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

14 Meldewesen 4. Meldewesen 4.1 Allgemeines zur Meldepflicht Für geringfügig Beschäftigte (kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen) sind nach den Vorschriften der DEÜV grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstellen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Während für kurzfristige Beschäftigungen bis zum weder Unterbrechungsmeldungen noch Jahresmeldungen oder Meldungen über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abzugeben waren, sind für Meldezeiträume ab dem nunmehr auch Entgeltmeldungen für kurzfristige Beschäftigungen zu erstatten, in denen die Daten zur Unfallversicherung anzugeben sind (vgl ). Seit dem ist die Minijob-Zentrale bei der KBS die zuständige Meldestelle für alle geringfügig Beschäftigten Angaben zur Unfallversicherung Für Meldezeiträume ab dem sind in den Entgeltmeldungen sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristige Beschäftigungen zusätzlich folgende Daten zur Unfallversicherung anzugeben: Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers Mitgliedsnummer des Arbeitgebers beim Unfallversicherungsträger Gefahrtarifstelle Unfallversicherungspflichtiges Entgelt* Geleistete Arbeitsstunden (Die Angabe der geleisteten Arbeitsstunden ist erst für Entgeltzeiträume ab dem erforderlich)* * Die Angabe des unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und der Arbeitsstunden entfällt, wenn der Beschäftigte bei der Unfallkasse des Bundes unfallversichert ist. Für weitere Informationen zur Unfallversicherung wird auf die Dienstanweisung Unfallversicherung (DZ-Portal) verwiesen. 4.2 Meldungen in KIDICAP Die Meldungen für geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen werden maschinell erstellt und enthalten die Daten zur Unfallversicherung, wenn das Fenster 38 entsprechend gefüllt wurde. Stand: 01/2013 Seite 14 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

15 Meldewesen Hinweis Bei kurzfristigen Beschäftigungen wird als sozialversicherungspflichtiges Entgelt immer 0 Euro gemeldet, abweichend dazu wird als unfallversicherungspflichtiges Entgelt der Betrag aus dem Report der ANZ 38 übernommen. Ausnahme: Ist der kurzfristig Beschäftigte bei der Unfallkasse des Bundes unfallversichert, wird auch das unfallversicherungspflichtige Entgelt mit 0 Euro gemeldet. Stand: 01/2013 Seite 15 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

16 Wesentliche Rechtsgrundlagen 5. Wesentliche Rechtsgrundlagen Allgemein 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung Arbeitslosenversicherung 27 Abs. 2 und 5 SGB III Versicherungsfreie Beschäftigte 434i SGB III Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Übergangsfälle) Krankenversicherung 7 Abs. 1 und 2 SGB V Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung 8 Abs. 2 SGB V Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht 249b SGB V Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung Rentenversicherung 5 Abs. 2 SGB VI Versicherungsfreiheit 6 Abs. 1b, 3 und 4 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht 163 Abs. 8 SGB VI Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 168 Abs. 1 SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigten 172 SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit 229 Abs. 5 und 6 SGB VI Versicherungspflicht (Übergangsfälle) 230 Abs. 8 SGB VI Versicherungsfreiheit (Übergangsfälle) 231 Abs. 9 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht (Übergangsfälle) 276a SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit Stand: 01/2013 Seite 16 von 16 Vordr.-Nr. BTD027

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