Tit. 3.8 Beitragsverfahren für Störfälle -> Tit Berechnungsgrundlagen

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1 Tit RdSchr. 10c Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, meldeund leistungsrechtliche Auswirkungen Tit. 3.8 Beitragsverfahren für Störfälle -> Tit Berechnungsgrundlagen Titel: Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen Redaktionelle Abkürzung: RdSchr. 10c Normtyp: Rundschreiben Normgeber: Bund Gliederungs-Nr.: [keine Angabe] Tit RdSchr. 10c Grundsätze (1) Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit sowie des Aufstockungsbetrages und der zusätzlichen sbeiträge. Das gilt selbst dann, wenn die vereinbarte Altersteilzeitarbeit im Blockmodell noch während der Arbeitsphase endet, ohne dass es zu einer Freistellung von der Arbeitsleistung und damit im Durchschnitt gesehen zu einer Reduzierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gekommen ist und arbeitsrechtlich eine Minderung des Wertguthabens vorgenommen wird. (2) Eine Rückrechnung ist nicht zulässig. Das Wertguthaben ist grds. auch nicht als Einmalzahlung nach 23a SGB IV zu behandeln. (3) Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet wird (Störfall), sieht 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV für die Kranken-, Pflege- und und 10 Abs. 5 AltersTZG für die ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor. (4) Für die Kranken-, Pflege- und gilt in einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertguthaben, höchstens jedoch die bis zu der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens festgestellte (sog. Summenfelder-Modell). (5) Die sich aus dem Summenfelder-Modell ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen sind bereits während der Arbeitsphase einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in der Entgeltabrechnung (Entgeltkonto) mindestens kalenderjährlich darzustellen. Dies sind die (Gesamt-) Differenzen zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges () für die Dauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens. Für die Freistellungsphase ist keine weitere zu bilden. Die ist zu reduzieren, soweit sie den Betrag des (Rest-) Wertguthabens nicht unterschreitet. (6) Es besteht auch die Möglichkeit das Wertguthaben zum eines jeden Jahres der Arbeitsphase oder zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase zu bewerten (abgegrenzte ; sog. Alternativ-/Optionsmodell) oder das beitragspflichtige Wertguthaben - also den bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtigen Teil des Arbeitsentgelts - monatlich in der Arbeitsphase festzustellen ( 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV ). (7) In der ist für eine im Blockmodell ausgeübte Altersteilzeitarbeit für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (dem Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich Beiträge zur entrichtet wurden) und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts aok-business.de - PRO Online,

2 als auszuweisen. (8) Die Feststellung erfolgt - anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen - für die Zeit vom Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls und berücksichtigt auch die Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung (vgl. Beispiel 1). Das sog. Alternativ-/ Optionsmodell kann in der Altersteilzeitarbeit für die nicht angewendet werden. Einmalzahlungen mindern, soweit sie zur Beitragsberechnung herangezogen werden, die des Jahres, dem sie beitragsrechtlich zugeordnet werden (vgl. Beispiel 2). Dies gilt sowohl für Einmalzahlungen, die in der Arbeitsphase gezahlt werden, als auch für Einmalzahlungen, die in der Freistellungsphase gezahlt werden. Sollte der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung höher sein, als die für dieses Kalenderjahr (ggf. für das Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung) zu bildende, ist die für dieses Kalenderjahr auf 0 zu reduzieren. (9) Wertguthaben, die auf Grund einer Vereinbarung nach 7b SGB IV bereits vor der Altersteilzeitarbeit erzielt wurden, können für die Altersteilzeitarbeit zur Verkürzung der Arbeitsphase verwendet werden (vgl. Ziffern und ). Mit dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit wird die bisher festgestellte in allen Versicherungszweigen übernommen und fortgeführt (vgl. Beispiel 3). (10) Die Berechnung der Beiträge aus laufendem sowie einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ( 23a SGB IV ) geht jeweils der Beitragsberechnung nach 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV und 10 Abs. 5 AltersTZG vor. Tritt in einem Abrechnungszeitraum, in dem eine Einmalzahlung gezahlt wird, ein Störfall ein, erfolgt zuerst die Berechnung der Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt). Anschließend sind der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens sowie die darauf entfallenden Beiträge zu ermitteln. Beispiel 1 [2016 aktualisiert] Der Arbeitgeber stellt jährlich die für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Wertguthabens erfolgt anlässlich eines Störfalls am Beginn der Altersteilzeitarbeit (Bildung des Wertguthabens) Arbeitsphase Freistellungsphase 2015 Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (80 v. H. des Regelarbeitsentgelts) Entgeltguthaben am Feststellung der Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Zeit vom bis BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 7/2015 bis 12/ bis bis EUR EUR EUR BBG beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 7/2015 bis 12/ EUR EUR Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (= EUR) und dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (= EUR) für die Monate EUR EUR aok-business.de - PRO Online,

3 7/2015 bis 12/2015 (300 EUR 6 Monate) Die Feststellungen für das Jahr 2015 sind wie folgt darzustellen: beitragspflichtiges Entgeltguthaben (in den Lohnunterlagen) in der Entgeltabrechnung: Krankenversicherung Pflegeversicherung Regelarbeitsarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (80 v. H. des Regelarbeitsentgelts) Entgeltguthaben am ( + abzüglich ) Feststellung der Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken-, Pflege- und für die Zeit vom bis (Ende der Arbeitsphase) BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2016 bis 6/ EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR BBG beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2015 bis 6/ EUR EUR Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (= EUR) und dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (= EUR) für die Monate 1/2016 bis 12/2016 (bis Störfall, 300 EUR 12 Monate) Die Feststellungen für das Jahr 2016 sind wie folgt darzustellen: beitragspflichtiges Entgeltguthaben (in den Lohnunterlagen) (Übertrag: bis = Aufbau: bis = Abbau: bis = ) in der Entgeltabrechnung: Krankenversicherung ( EUR EUR abzüglich ) (1 800 EUR EUR) ( EUR EUR abzüglich ) Pflegeversicherung ( EUR EUR abzüglich ) Feststellung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens zum Störfall am Krankenversicherung/Pflegeversicherung Entgeltguthaben beitragspflichtiges Entgeltguthaben Entgeltguthaben EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR aok-business.de - PRO Online,

4 beitragspflichtiges Entgeltguthaben SV- Luft Entgeltguthaben beitragspflichtiges Entgeltguthaben EUR EUR in der Entgeltabrechnung: Bei Eintritt des Störfalls am ist das verbliebene Entgeltguthaben in Höhe von in der Kranken-, Pflege- und als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil die in diesen Sozialversicherungszweigen nicht überschritten wird. In der sind lediglich EUR als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil nur in dieser Höhe besteht. Beispiel 2 [2016 aktualisiert] Altersteilzeitarbeit im Blockmodell seit Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (80 v. H. des Regelarbeitsentgelts) Weihnachtsgeld für die Altersteilzeitarbeit (November 2016) für die Zeit von 7/2016 bis 10/2016 BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1 500,00 EUR 1 200,00 EUR ,00 EUR 6 000,00 EUR BBG beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ,00 EUR ,00 EUR 6 000,00 EUR Differenz zwischen doppeltem Regelarbeitsentgelt (max. BBG ) und Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich zusätzlicher beitragspflichtiger Einnahme (3 000 EUR abzüglich EUR = 300 EUR 4) Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung Krankenversicherung/Pflegeversicherung BBG 1/2016 bis 11/2016 abzüglich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2016 bis 10/2016 ( EUR EUR) beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 11/2016 Differenz bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtige Einmalzahlung BBG 1/2016 bis 11/2016 abzüglich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2016 bis 10/2016 ( EUR EUR) beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 11/2016 Differenz bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtige Einmalzahlung BBG 1/2016 bis 11/2016 abzüglich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2016 bis 10/2016 ( EUR EUR) beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 11/ ,00 EUR 1 200,00 EUR ,50 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,50 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR aok-business.de - PRO Online,

5 zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 11/2016 Differenz bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtige Einmalzahlung Auswirkung der Einmalzahlung auf die Krankenversicherung/Pflegeversicherung 7/2016 bis 10/ /2016 (BBG 4 237,50 EUR abzüglich EUR Arbeitsentgelt) ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR - 262,50 EUR bis 11/2016 7/2016 bis 10/ /2016 (BBG EUR abzüglich EUR Arbeitsentgelt) ,50 EUR ,00 EUR 1 700,00 EUR bis 11/2016 7/2016 bis 10/ /2016 (300 EUR abzüglich EUR) ,00 EUR 1 200,00 EUR ,00 EUR bis 11/2016 (kein negativer (Gesamt-)Wert zulässig, Korrektur auf 0 EUR) Beispiel 3 [2016 aktualisiert] 0,00 EUR Der Arbeitnehmer übernimmt ein vor der Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit erzieltes beitragspflichtiges Entgeltguthaben in die Altersteilzeitarbeit. Beginn der Altersteilzeitarbeit Betrag des "übernommenen" Entgeltguthabens : Krankenversicherung Pflegeversicherung Lösung EUR Das Entgeltguthaben ist zum (Beginn der Altersteilzeitarbeit) wie folgt darzustellen: Betrag des beitragspflichtigen Entgeltguthabens : Krankenversicherung EUR Pflegeversicherung In allen Zweigen der Sozialversicherung wird die bisher festgestellte übernommen und fortgeschrieben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Entgeltguthaben zum Zeitpunkt des Übergangs in die Altersteilzeitarbeit zu bewerten und die im Alternativ-/Optionsmodell auf den Wert des Entgeltguthabens zu begrenzen aok-business.de - PRO Online,

6 In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und erhöht sich die vom an um die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. In der erhöht sich die wegen der besonderen Regelung des 10 Abs. 5 AltersTZG vom an um die Differenz zwischen dem doppelten des Regelarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt, von dem sbeiträge gezahlt werden. Mit dem übernommenen Entgeltguthaben kann der Arbeitnehmer bei einem bisherigen Arbeitsentgelt von EUR 5 Monate Arbeitsphase ersetzen ( EUR) aok-business.de - PRO Online,

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