Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - KVdR. Normen 237 SGB V. Kurzinfo

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1 Rentnerbeiträge - KVdR Normen 237 SGB V Kurzinfo Die Beiträge pflichtversicherter Rentner berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen sowie dem Arbeitseinkommen. Für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags ist der von der Bundesregierung festgesetzte allgemeine Beitragssatz maßgebend. Für die Zeit seit dem gilt ein allgemeiner Beitragssatz i.h.v. unverändert 14,6 % - allerdings ist seit dem zusätzlich auch der jeweils geltende kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung trägt der Rentner aus seiner Rente allein; die hälftige Beteiligung des Rentenversicherungsträgers ist zum weggefallen. Information Inhaltsübersicht 1. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung 2. Beitragssatz 3. Versorgungsbezüge 4. Arbeitseinkommen 5. Reihenfolge der Einnahmenarten Der Beitragspflicht von pflichtversicherten Rentnern unterliegen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die Versorgungsbezüge und ggf. das Arbeitseinkommen. 1. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung kommen die Renten der Deutschen Rentenversicherung sowie die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht. Die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Renten, die in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden, sowie für Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Flüchtlingshilfegesetz und dem Entschädigungsrentengesetz. Darüber hinaus werden auch Renten aus ausländischen Rentensystemen bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Unter dem Zahlbetrag der Rente ist der Betrag zu verstehen, der vom Rentenversicherungsträger - unter Anwendung evtl. Ruhens- oder Nichtleistungsvorschriften - ausgezahlt wird. Etwaige Entgeltteile der Rente, die wegen Kindererziehungszeiten gezahlt werden, sind Bestandteil der Rente und sind somit auch bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen. Der Beitragspflicht unterliegen im Übrigen nicht nur die laufenden Rentenleistungen. Auch Rentennachzahlungen, die für zurückliegende Zeiten gezahlt werden, sind grundsätzlich beitragspflichtig, soweit sie für einen Zeitraum gezahlt werden, in dem der Rentenberechtigte einen Anspruch auf Leistungen der Kranken- bzw. Pflegeversicherung hatte. Berücksichtigung ausländischer Rentenleistungen aok-business.de - PRO Online,

2 Mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze wurden ausländische Renten vom an in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Hierzu wurde im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Gleichstellung ausländischer Renten mit Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Ziel der Regelungen ist die Gleichstellung von Beziehern ausländischer Renten mit den Beziehern einer inländischen Rente, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat bezogen wird. Dabei wurde sichergestellt, dass Bezieher einer ausländischen Rente keine höhere Beitragslast trifft als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Dies wird dadurch erreicht, dass bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes gilt (vgl. 247 SGB V ). Die Beiträge aus ausländischen Renten haben die versicherungspflichtigen Rentner allein zu tragen und zu zahlen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in dem Stichwort Rentnerbeiträge - Auslandsbezug. Neuregelung seit 2017 für Waisenrentner Seit dem an werden Bezieher einer Halb- oder Vollwaisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung in die Krankenversicherungspflicht der Rentner einbezogen - auf die Erfüllung einer Vorversicherungszeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Gleichzeitig wird diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt. Gleiches gilt für die Bezieher einer vergleichbaren Leistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Rentnerkrankenversicherung - Waisen. 2. Beitragssatz Der allgemeine Beitragssatz beträgt ,6 % - die daraus resultierenden Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Rentner sowie vom Rentenversicherungsträger getragen. Der Beitragssatz bleibt voraussichtlich auch für das Kalenderjahr 2018 unverändert. Jede Krankenkasse setzt ihren individuellen Zusatzbeitragssatz in einem Prozentsatz fest. Es gelten unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze. Der Zusatzbeitrag wird ausschließlich vom Mitglied getragen und im sog. Quellenabzugsverfahren einbehalten - der Rentenversicherungsträger hält für versicherungspflichtige Rentner die Beiträge also direkt ein. Soweit die Beiträge aus Versorgungsbezügen von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge einbehalten und abgeführt werden, gilt dies gleichermaßen auch für den Zusatzbeitrag - auch dieser wird von der Zahlstelle im sog. Quellenabzugsverfahren zusammen mit den übrigen Beiträgen einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt. Freiwillig versicherte Rentner zahlen ihre Beiträge selbst und erhalten einen entsprechenden Beitragszuschuss. Aber auch hier gilt, dass der Zusatzbeitrag ausschließlich vom Mitglied zu tragen ist. Bei versicherungspflichtigen Rentnern sowie Beziehern von Versorgungsbezügen, für die die Beiträge von den Zahlstellen berechnet und einbehalten werden (sog. Zahlstellenverfahren), gilt hinsichtlich der Zusatzbeiträge darüber hinaus eine Besonderheit: Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse wirken sich erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus. Hintergrund ist der Umstand, dass die Rentenversicherungsträger sowie die Zahlstellen von Versorgungsbezügen eine Vorlaufzeit zur Umsetzung bei Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes benötigen. Beispiel: Sachverhalt: Eine Krankenkasse erhöht zum eines Kalenderjahres ihren Zusatzbeitragssatz von 0,9 % auf 1,1 % aok-business.de - PRO Online,

3 Beurteilung: Der erhöhte Zusatzbeitragssatz ist zwar grundsätzlich für alle Mitglieder ab dem dieses Kalenderjahres zu berücksichtigen. Für versicherungspflichtige Rentner sowie Bezieher von Versorgungsbezügen, deren Beiträge vom RV-Träger bzw. der Zahlstelle gezahlt werden, gilt dieser erhöhte Zusatzbeitragssatz jedoch erst ab dem dieses Kalenderjahres. Für die Zeit vom bis ist weiterhin der bisherige Zusatzbeitragssatz anzuwenden. Für freiwillig versicherte Rentner wird der Zusatzbeitrag nicht im Quellenabzug durch den RV-Träger oder Zahlstellen von Versorgungsbezügen abgeführt; stattdessen zahlen diese Mitglieder den Zusatzbeitrag selbst. Für sie wirkt sich die Veränderung des Zusatzbeitragssatzes daher ohne zeitliche Verzögerung aus. Im Übrigen gilt auch für die Beiträge aus Versorgungsbezügen ein gesetzlich festgelegter Fälligkeitstermin. Danach sind die Beiträge von den Zahlstellen spätestens am 15. des der Auszahlung folgenden Monats fällig; zwei Tage vor dieser Fälligkeit hat die Zahlstelle den Beitragsnachweis einzureichen. In der Pflegeversicherung gilt seit dem ein bundeseinheitlicher Beitragssatz von 2,55 % - zuzüglich des ggf. zu zahlenden zusätzlichen Beitrags für kinderlose Mitglieder in Höhe von 0,25 % (vgl. hierzu Pflegeversicherung - Beiträge ). Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind vom Rentner allein zu tragen; eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers ist nicht vorgesehen. 3. Versorgungsbezüge Neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei pflichtversicherten Rentnern grundsätzlich auch die sog. Versorgungsbezüge bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Als Versorgungsbezüge gelten u.a. Pensionen (z.b. Beamtenpensionen) und Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten). Regelmäßig kommen als Versorgungsbezüge laufende Geldleistungen in Betracht. Beitragspflicht besteht jedoch auch bei einer Kapitalabfindung oder wenn ein laufend gezahlter Versorgungsbezug durch eine einmalige Zahlung abgefunden wird. In diesem Fall tritt an die Stelle des laufenden Zahlbetrages eine einmalige Abfindung, sodass aus diesen Einmalzahlungen Beiträge zu entrichten sind. Dabei kommt es hinsichtlich der Beitragsberechnung zu einer Sonderregelung: Als monatlicher Zahlbetrag gilt dann 1/120 der Abfindung. In der Konsequenz wird der Betrag der Abfindung also auf zehn Jahre umgelegt. Dies gilt auch dann, wenn von vornherein feststeht, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (also der Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Rentenalter) eine Kapitalleistung gezahlt wird. Beiträge aus Versorgungsbezügen sind nur dann zu entrichten, wenn sie monatlich (ggf. zusammen mit evtl. erzieltem Arbeitseinkommen) insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2017: 148,75 EUR, 2018 voraussichtlich 152,25 EUR) übersteigen; dann allerdings nicht nur von dem übersteigenden, sondern von dem vollen Betrag. Wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen auch die Versorgungsbezüge mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Im Übrigen sind auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen sowie Einmalzahlungen (z.b. Weihnachtsgelder) beitragspflichtig. Neuregelung ab 2018 für "Riester-Renten" Renten aus einer Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung gehörten bislang gleichermaßen zu den Versorgungsbezügen und unterlagen daher auch der Beitragspflicht. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz werden diese Leistungen jedoch aus dem Anwendungsbereich des 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ausgenommen; sie stellen damit künftig keine Versorgungsbezüge mehr dar. Diese "betrieblichen Riester-Renten" werden in der Auszahlungsphase beitragsrechtlich also den reinen privaten Riester-Renten gleichgestellt. Im Ergebnis wird damit erreicht, dass die betriebliche Riester-Rente entweder - z.b. bei versicherungspflichtigen Rentnern - gar nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört oder - i.r.d. freiwilligen Versicherung oder Auffang-Versicherungspflicht nur mit dem ermäßigten Beitragssatz verbeitragt wird aok-business.de - PRO Online,

4 Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser beitragsrechtlichen Neuregelung die politisch gewollte Zielsetzung, einen stärkeren Anreiz zur Nutzung der Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung zu schaffen. Die Änderung tritt ohne Übergangsregelung am in Kraft. In der Folge werden die betrieblichen Riester-Renten künftig nicht mehr von der Beitragsabführung i.r.d. Zahlstellenverfahrens und vom Zahlstellen-Meldeverfahren erfasst. Bei laufenden Riester-Renten dieser Art haben die Zahlstellen daher eine Abmeldung zum zu übermitteln. Neuregelung ab 2017 für Waisenrentner Seit dem werden Bezieher einer Halb- oder Vollwaisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung in die Krankenversicherungspflicht der Rentner einbezogen - auf die Erfüllung einer Vorversicherungszeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Gleichzeitig wird diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt. Die Neuregelung gilt gleichermaßen für Bezieher einer vergleichbaren Leistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Derartige Leistungen gelten zwar weiterhin als Versorgungsbezüge; der Bezug dieser Leistung führt jedoch seit 2017 grundsätzlich zu einer eigenständigen Versicherungspflicht. Der Versorgungsbezug ist unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in dem Stichwort Rentnerkrankenversicherung - Waisen. 4. Arbeitseinkommen Neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen wird auch das von dem Rentner erzielte Arbeitseinkommen zur Beitragsberechnung herangezogen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Zum Arbeitseinkommen zählen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Das Arbeitseinkommen ist allerdings nur dann zur Beitragsberechnung heranzuziehen, wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug gezahlt wird. Darüber hinaus sind Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nur dann zu zahlen, wenn es - ggf. zusammen mit den Versorgungsbezügen - insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße ( ,75 EUR, 2018 voraussichtlich 152,25 EUR) überschreitet; dann allerdings nicht nur von dem übersteigenden, sondern von dem vollen Betrag. Es gelten die auch für Versorgungsbezüge maßgeblichen Beitragssätze; die Beiträge sind vom Rentner zu zahlen. 5. Reihenfolge der Einnahmenarten Für die Ermittlung der Beiträge zur KVdR werden die beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( ,00 EUR, ; 2018 voraussichtlich 4.425,00 EUR) herangezogen. Wird die Beitragsbemessungsgrenze durch den Gesamtbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen überschritten, sind diese in der nachstehenden Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Versorgungsbezüge, 3. Arbeitseinkommen. Die Versorgungsbezüge bzw. das Arbeitseinkommen können also nur dann noch für die Beitragsberechnung herangezogen werden, soweit die Beitragsbemessungsgrenze durch die Rente noch nicht ausgeschöpft ist. Beispiel: aok-business.de - PRO Online,

5 Sachverhalt: Ein Rentner hat im Jahr 2017 monatlich folgende Einkünfte: Rente Versorgungsbezüge Arbeitseinkommen Gesamt Beurteilung: Für die Beitragsberechnung sind heranzuziehen: 2.000,00 EUR 1.300,00 EUR 1.100,00 EUR 4.400,00 EUR Rente Versorgungsbezüge Arbeitseinkommen 2.000,00 EUR 1.300,00 EUR 1.050,00 EUR Gesamt 4.350,00 EUR Das restliche Arbeitseinkommen i.h.v. 50,00 EUR bleibt wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze ( ,00 EUR) unberücksichtigt. Die seit geltende Gleichstellung einer ausländischen Rentenleistung mit einer deutschen Rente in 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V bewirkt, dass eine ausländische Rente den gleichen Rang wie eine deutsche Rente einnimmt. Übersteigt der Zahlbetrag der deutschen Rente zusammen mit dem Zahlbetrag der ausländischen Rente die Beitragsbemessungsgrenze, findet daher eine verhältnismäßige Verminderung der beitragspflichtigen Einnahmen in Anlehnung an 22 Abs. 2 SGB IV statt. Weitere Einnahmen unterliegen dann nicht der Beitragspflicht aok-business.de - PRO Online,

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