Senatsverwaltung für Finanzen

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1 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe nachrichtlich an die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat Geschäftszeichen: IV B - TLSD 5140 Bearbeiter: Frau Beiersdorf / IV B 11 Zimmer: 1103 Telefon: (030) Telefax: (030) petra.beiersdorf@senfin.berlin.de Elektronische Zugangseröffnung gem. 3a Abs. 1 VwVfG: poststelle@senfin.berlin.de D s richten Sie bitte an: post@senfin-berlin.d .de Verkehrsverbindungen: U Klosterstraße / S+U Jannowitzbrücke Datum Rundschreiben SenFin IV Nr. 64/2018 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone ) ab hier: Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) Rundschreiben SenFin II Nr. 40/2013 und IV Nr. 2/2015 Anlage: RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz Inhalt: Informationen für den Personalservice Umbenennung der bisherigen Gleitzone in Übergangsbereich ab Erhöhung der begünstigten Entgeltgrenzen von 850,- Euro auf 1300,- Euro Auswirkungen auf die Rentenversicherung Gemeinsames SV-Rundschreiben zur Gleitzonen-Regelung vom Zahlungen bitte unbar nur an die Landeshauptkasse Berlin: Postbank Berlin IBAN: DE , BIC: PBNKDEFF100 LBB IBAN: DE , BIC: BELADEBEXXX LZB Berlin IBAN: DE , BIC: MARKDEF1100 Die Senatsverwaltung für Finanzen ist seit August 2011 als familienbewusste Arbeitgeberin zertifiziert.

2 1. Allgemeines Mit Rundschreiben SenFin II Nr. 40/2013 sowie IV Nr. 2/2015 wurden Sie über Reformen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone ( Gleitzonen-Regelung ) sowie über das Gemeinsame Rundschreiben zur Gleitzonen-Regelung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Stand: ) informiert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz; vgl. Anlage) ergeben sich ab erneut maßgebliche Veränderungen für den Personenkreis der Geringverdiener. Ein neues SV-Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach 20 Abs. 2 SGB IV der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, welches das bisherige vom ablöst, wird erst in den nächsten Monaten erwartet. Sowie diesbezügliche Informationen hier vorliegen, erhalten Sie weitere Hinweise. Einige besonders wesentliche Änderungen sind nachfolgend vorab kurz zusammengefasst: 2. Gleitzone bis Für Beschäftigte, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gleitzone (sog. Midijob ) ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine Gleitzone liegt aktuell bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR im Monat vor. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Das Ziel der Gleitzonenregelung ist es, die Beitragsbelastung für Beschäftigte oberhalb von 450,00 EUR (Minijob-Grenze) nicht abrupt, sondern gleitend ansteigen zu lassen und so den Übergang zu regulären, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen attraktiver zu gestalten. Dies wird durch zwei Mechanismen erreicht: Zum einen werden Beiträge insgesamt nur von beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, die aufgrund der Gleitzonenformel niedriger als das tatsächliche Arbeitsentgelt sind ( 163 Abs. 10 SGB VI). Maßgeblich dafür ist der Faktor F auf Basis des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes, der für jedes Kalenderjahr neu bestimmt wird. Für den Beschäftigten ergibt sich die Ersparnis zum anderen dadurch, dass der Arbeitgeberanteil aus dem tatsächlichen Entgelt errechnet wird und der Beschäftigte lediglich die Differenz zum Gesamtbeitrag aus dem verminderten Entgelt zu tragen hat. Zum 1. Juli 2019 treten für die bisherige Gleitzone nachfolgende Neuregelungen in Kraft. 2

3 3. Übergangsbereich und Anhebung der Entgeltgrenzen ab Der Begriff Gleitzone wird künftig durch den Begriff Übergangsbereich ersetzt. Die zentrale Vorschrift ( 20 Abs. 2 SGB IV n.f.) zur Bestimmung des Übergangsbereichs lautet dann: Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 1, die regelmäßig die Grenze von 1.300,00 EUR im Monat nicht überschreiten; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Durch die Anhebung der oberen Entgeltgrenze der Gleitzone von 850,00 EUR auf die des Übergangsbereichs von dann 1.300,00 EUR wird sich die Zahl der Beschäftigten, die unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen, erhöhen. 4. Anwendungsbereich ab Für Entgelte, die im Übergangsbereich liegen, werden die Sozialversicherungsbeiträge nach den speziellen Vorschriften für diesen Bereich erhoben (vgl. 20 Abs. 2 SGB IV, 163 Abs. 10 SGB VI, 226 Abs. 4 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI und 344 Abs. 4 SGB III). Ausbildungsvergütungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Ob die für den Übergangsbereich maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Es ist nicht maßgeblich, ob das Entgelt aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich liegt oder ob vorher aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung ein Entgelt oberhalb des Übergangsbereichs erzielt wurde. Entscheidend ist lediglich die Höhe des regelmäßigen Entgelts. Sinkt das regelmäßige Entgelt eines Beschäftigten, das bisher oberhalb des Übergangsbereichs lag, auf höchstens 1.300,00 EUR, sind mit Beginn der Entgeltminderung die beitragsrechtlichen Regeln für den Übergangsbereich anzuwenden. Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts ist der Betrag des regelmäßigen Entgelts durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger Beschäftigten von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden. 5. Beitragsberechnung Über eine aufwändige Formel wird für die Beitragsberechnung im Midijob eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Wegen der Ausweitung der Gleitzone ab Juli 2019 gibt es hier Unterschiede zwischen dem 1. und 2. Halbjahr. Der Faktor F in Höhe von 0,7566 ist aber für das gesamte Jahr 2019 maßgebend. 3

4 1. Halbjahr 2019 Die Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt nach der Formel: F * ([850/( )] - [450/( )] * F) * (Arbeitsentgelt - 450) 2. Halbjahr 2019 Die Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt nach einer neuen Formel: F * ([1300/( )] - [450/( )] * F) * (Arbeitsentgelt - 450) In der Praxis wird ab eine vereinfachte Formel angewandt (AE = Arbeitsentgelt): 1, AE 167, Wegfall des Wahlrechts auf RV-Beitrag aus tatsächlichem Entgelt ab Bislang führte eine Beschäftigung in der Gleitzone zu relativ geringen Rentenansprüchen, denn die Entgeltpunkte für die Berechnung der Rente wurden aus dem beitragspflichtigen (verminderten) Entgelt berechnet. Für Arbeitsentgelte aus dem Übergangsbereich wird den Entgeltpunkten ab nun das tatsächliche Entgelt zugrunde gelegt (vgl. 70 Abs. 1a SGB VI n. F.). Bisher konnten Beschäftigte in der Gleitzone durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber wählen, dass in der Rentenversicherung als beitragspflichtiges Entgelt das tatsächliche und nicht das verminderte Arbeitsentgelt gelten soll. So konnten sie die beschriebenen späteren Nachteile bei Rentenansprüchen vermeiden. Ab ist dies nicht mehr nötig und möglich. Hintergrund ist, dass die Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung und somit die zukünftigen Rentenansprüche dann auch im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt werden. Hieraus resultiert, dass die verminderten Beiträge nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen führen. Bereits bestehende Verzichtserklärungen verlieren mit dem ihre Wirkung. 7. Zusätzliche Meldung des tatsächlichen Arbeitsentgelts Damit die Rentenversicherung die erweiterten Rentenansprüche aufgrund der Regelungen zum Übergangsbereich richtig erfassen kann, muss der Arbeitgeber (voraussichtlich ab Juli 2019 oder Januar 2020) eine neue Meldepflicht beachten: Wenn Arbeitsentgelte im Übergangsbereich gemeldet werden, ist zusätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt das tatsächliche Arbeitsentgelt zu melden; nämlich das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regeln zum Übergangsbereich zu berücksichtigen wäre (vgl. 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 2c SGB IV n. F.). 4

5 8. SV-Rundschreiben Damit die Rentenversicherungsträger in den Fällen des Übergangsbereichs das tatsächliche Arbeitsentgelt der Rentenberechnung zugrunde legen, müssen Arbeitgeber diesen Wert in den Entgeltmeldungen zusätzlich angeben. In welchen Fällen der zusätzliche Wert tatsächlich zu melden ist, wird in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am festgelegt. Sowie die Informationen hier vorliegen, erhalten Sie Nachricht. Im Auftrag Mayr 5

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