Praxis + Recht Seminar. Midijobs - der neue Übergangsbereich

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1 Praxis + Recht Seminar Midijobs - der neue Übergangsbereich Stand Mai 2019

2 Inhalt Midijobs der neue Übergangsbereich 1 Midijobs der neue Übergangsbereich Übergangsbereich statt Gleitzone Entgeltgrenzen und Rentenanspruch Entgeltermittlung und Entgeltprognose Ermittlung des regelmäßigen Entgelts Besonderheit: Variable Entgeltbestandteile Entgeltprognose Ausnahmen Beitragspflichtige Einnahme Gelegentliches Über- oder Unterschreiten der Entgeltgrenzen Mehrfachbeschäftigte und beitragspflichtige Einnahme Beitragsberechnung Beitragsberechnung Schritt für Schritt Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten Meldungen Besonderes Midijob- Kennzeichen setzen Entgelt für Rentenberechnung Alternativlösung: An- und Abmeldung Angabe für Meldezeiträume ab dem

3 1 Midijobs der neue Übergangsbereich 1.1 Übergangsbereich statt Gleitzone Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsund Stabilisierungsgesetz) wurde am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es enthält zahlreiche Änderungen für den Gleitzonenbereich auch Midijob-Bereich genannt. Die Änderungen hinsichtlich der Midijobs treten zum in Kraft. Ziel der gesetzlichen Änderungen ist dabei, Geringverdiener bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten. Dies erreicht der Gesetzgeber durch eine Ausweitung des Entgeltbereichs auf monatliche Entgelte von bis zu 1.300,00 EUR. Darüber hinaus erhalten die Midijobber künftig höhere Rentenleistungen im Alter für ihre Beschäftigungszeiten ab Mit der Einführung der Neuregelungen ändert sich auch die Begrifflichkeit. So wird ab aus der Gleitzone der Übergangsbereich, wobei die Prinzipien im Grunde unverändert unter dem neuen Namen fortgeführt werden. Vielfach hat sich für Arbeitnehmer in der Gleitzone/Übergangsbereich der Begriff Midijobber etabliert. Dies ist zwar nicht die offizielle Bezeichnung, umschreibt jedoch deutlich eine Abgrenzung zu den Minijobbern in geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen. Entlastungseffekt Durch die Ausweitung der Entgeltspanne ändert sich auch die Berechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme (siehe Seite 7). Der Beitragsanstieg im neuen Übergangsbereich verläuft künftig flacher als in der Gleitzone bis Dies führt auch bei den bislang schon im Gleitzonenbereich beschäftigten Arbeitnehmern zu einer Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen, da die Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahme) durch die angepasste Berechnungsformel sinkt. Dadurch verringert sich dann auch die Beitragsbelastung für die Arbeitnehmer. Die Beitragsbelastung für die Arbeitgeber bleibt hingegen unverändert. Schaubild: Gleitzone und Übergangsbereich beitragspflichtige Einnahme in EUR tatsächliches Entgelt in EUR tatsächliches Entgelt Gleitzone Übergangsbereich 2

4 1.2 Entgeltgrenzen und Rentenanspruch Der Übergangsbereich umfasst ab Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von 450,01 bis 1.300,00 EUR. Bis umfasst der Gleitzonenbereich Entgelte von 450,01 bis 850,00 EUR monatlich. Das bedeutet nach Zahlen des DIW Berlin (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung), dass rund 4,741 Mio. Arbeitnehmer im neuen Übergangsbereich tätig sind. Bislang waren (nur) 2,583 Mio. Arbeitnehmer in der Gleitzone beschäftigt. Mit der Neuregelung werden ab Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt von mehr als bis zu EUR als Midijobber erfasst. Die erweiterte Entgeltspanne führt somit dazu, dass auch viele Teilzeitkräfte, die bislang nicht im Bereich eines Midijobs lagen, von den besonderen Regelungen profitieren. Beispiel 1: Nina Nolte arbeitet halbtags (20 Stunden je Woche) und erhält einen Monatslohn von EUR. Bis war sie von der Gleitzone nicht betroffen. Ab liegt sie im Übergangsbereich. Mehr Rente durch höhere Entgeltpunkte Darüber hinaus hat der Gesetzgeber entschieden, dass für Arbeitnehmer, die im Übergangsbereich beschäftigt sind, für die Rentenberechnung das tatsächlich erzielte Entgelt anstatt des beitragspflichtigen Entgelts berücksichtigt wird. Dies führt zu einer höheren Bewertung der Beschäftigungszeiten im Übergangsbereich ab , da künftig das tatsächliche Entgelt und nicht mehr die reduzierte beitragspflichtige Einnahme bei der Ermittlung der Rentenentgeltpunkte zugrunde gelegt wird. Für die Midijobber hat dies letztlich eine Erhöhung der Entgeltpunkte für ihre spätere Rente im Vergleich zu der bis geltenden Regelung zur Folge. Keine Änderungen bei der Besteuerung Die Neuregelungen bei den Midijobs haben übrigens keine Auswirkungen auf die Berechnung der Lohnsteuer. Es gilt hier weiterhin, dass die Midijobber der individuellen Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) unterliegen. Eine pauschale Versteuerung der Midijobber ist demnach im Grunde nicht vorgesehen. Sie sind vielmehr nach der individuellen Steuerklasse in der Entgeltabrechnung zu versteuern. 3

5 2 Entgeltermittlung und Entgeltprognose Die Neuregelungen ändern an den grundsätzlichen Regelungen zur Gleitzone bzw. zum Übergangsbereich nichts. Es gilt weiterhin, dass es sich hierbei stets um versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handelt, die einer besonderen Beitragsberechnung und Beitragstragung unterliegen. Maßgebend für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses ist weiterhin das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Es handelt sich somit um eine Beschäftigung im Übergangsbereich ab , wenn das regelmäßige monatliche Entgelt aus der Beschäftigung im Entgeltbereich von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR liegt. Bis liegt eine Beschäftigung in der Gleitzone vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt im Bereich von 450,01 EUR bis 850,00 EUR liegt. Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen zeitgleich nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern aus, so sind die daraus erzielten Entgelte zusammenzuzählen und das daraus resultierende Gesamtentgelt für die Beurteilung zu berücksichtigen. Beispiel 2: Karl Kersten arbeitet seit Jahren bei der Apfel GmbH für ein monatliches Entgelt von EUR in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ab nimmt er eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Bio-Birnen GmbH für 700 EUR monatlich auf. Zwar liegt die neu aufgenommene Beschäftigung mit 700 EUR Entgelt allein betrachtet im Übergangsbereich. Da Herr Kersten aber mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt, sind die Entgelte aus den Beschäftigungen zu addieren und das daraus resultierende Gesamtentgelt für die versicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen. Das Gesamtentgelt beträgt EUR, damit liegt es nicht im Übergangsbereich. Die Zusammenrechnung ist im Übrigen auch vorzunehmen, wenn ein Beschäftigter mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) zeitgleich bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt und das daraus erzielte Gesamtentgelt die Minijobgrenze von 450,00 EUR monatlich überschreitet. Sofern durch die Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die 450-EUR-Grenze überschritten wird, handelt es sich aufgrund der Gesamtbetrachtung um versicherungspflichtige Beschäftigungen und nicht mehr um Minijobs. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen ist die zeitlich zuerst aufgenommene (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. 2.1 Ermittlung des regelmäßigen Entgelts Der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts kommt eine zentrale Bedeutung zu. Als regelmäßiges Arbeitsentgelt gelten alle Einnahmen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Dieser Anspruch kann aus einer vertraglichen Regelung, zum Beispiel Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag, entstehen. Neben den laufenden Entgeltbestandteilen sind auch Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts zu berücksichtigen. Das gilt für alle Einmalzahlungen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist. Also beispielsweise, wenn die Einmalzahlungen durch vertragliche Regelungen oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen einer betrieblichen Übung, zu erwarten sind. Einmalige Zuwendungen, die nicht regelmäßig einmal jährlich gezahlt werden, wie beispielsweise Jubiläumszuwendungen, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts nicht zu berücksichtigen. Beitragsfreie Entgeltbestandteile sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Entgeltumwandlungen zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge bis zu einer Höhe von vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung/West ( 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV bzw. 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV) sowie pauschalversteuerte Beiträge zu einer Direktversicherung (nach 40b EStG in der Fassung bis ). 4

6 2.2 Besonderheit: Variable Entgeltbestandteile Schwierig hat sich in der Vergangenheit die Zuordnung von variablen Entgeltbestandteilen zum regelmäßigen Entgelt erwiesen. Daher hat sich die Fachkonferenz Beiträge beim GKV-Spitzenverband am auf eine Konkretisierung der bisherigen Grundsätze verständigt. Grundsätzlich gilt, dass variable Entgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlung) gewährt werden, nicht dem regelmäßigen Entgelt hinzuzurechnen sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn diese variablen Arbeitsentgeltbestandteile individuell-leistungsbezogen und üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. 2.3 Entgeltprognose Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung der Verhältnisse (z. B. Änderungen der Entgelthöhe) im Zuge einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) zu beurteilen. Dies gilt natürlich auch bei einer Änderung des rechtlichen Rahmens zum Tipp für die Praxis: Prüfen Sie bereits im Vorfeld, welche Arbeitnehmer mit ihrem regelmäßigen Entgelt ab im erweiterten Übergangsbereich liegen. Die Prognose soll dabei für ein Zeitjahr (zwölf Monate), nicht Kalenderjahr, im Voraus erfolgen. Steht bereits zum Beurteilungszeitpunkt fest, dass die Beschäftigung kein Jahr mehr bestehen wird, so ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum zu wählen. Bei der Prognose handelt es sich um eine ungefähre Einschätzung, welches Entgelt der Beschäftigte im Prognosezeitraum mit hinreichender Sicherheit zu erwarten hat. Hierbei kann auch auf einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder die Vorjahreswerte zurückgegriffen werden. Es wird dabei keine genaue Vorhersage, die alle Eventualitäten umfasst, gefordert. Allerdings sind Änderungen der Verhältnisse, die bereits zum Beurteilungszeitpunkt vorliegen, mit in die Prognose einzubeziehen. Hierbei kann es sich beispielsweise um bereits feststehende Änderungen der Arbeitszeit oder Entgeltänderungen (z. B. Mindestlohnerhöhung ab ) im Prognosezeitraum handeln. Beispiel 3: Petra Funke erhält einen Stundenlohn von 10,00 EUR und arbeitet 20 Stunden je Woche. Zusätzlich erhält sie im November eines Jahres eine Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 400,00 EUR. Ermittlung des regelmäßigen Entgelts: Stundenlohn (20 Std. x 10 EUR x 52 Wochen) Weihnachtsgeld Jahresarbeitsentgelt Regelmäßiges Entgelt (mtl.): EUR : EUR 400 EUR EUR 900 EUR Beurteilung zum (bis ): außerhalb der Gleitzone Beurteilung zum (bis ): im Übergangsbereich Fortsetzung Beispiel 3: Ab erhöht Petra Funke ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden je Woche, erhält zeitgleich einen höheren Stundenlohn von 15 EUR und das Weihnachtsgeld steigt auf 600 EUR. Durch die dauerhafte Änderung der Verhältnisse ist eine neue Beurteilung vorzunehmen: Ermittlung des regelmäßigen Entgelts: Stundenlohn (30 Std. x 15 EUR x 52 Wochen) Weihnachtsgeld Jahresarbeitsentgelt Regelmäßiges Entgelt (mtl.): EUR : EUR 600 EUR EUR EUR Beurteilung zum (bis ): außerhalb des Übergangsbereichs Stimmt die gewissenhafte Prognose zum Beurteilungszeitpunkt mit dem späteren tatsächlichen Verlauf infolge nicht sicher vorhersehbarer Umstände nicht überein, so bleibt sie dennoch für die Vergangenheit maßgebend. 5

7 3 Ausnahmen Die Regelungen zur Gleitzone/zum Übergangsbereich gelten nicht für alle Personenkreise. So sind bestimmte Personengruppen von den Bestimmungen zum Übergangsbereich ausgenommen. Berufsausbildung und freiwilliges soziales/ökologisches Jahr sowie Bundesfreiwilligendienst Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, fallen nicht unter die Regelungen zum Übergangsbereich. Konkret sind dies Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studiengängen. Für Umschüler, die den Auszubildenden gleichgestellt sind, gelten die Regelungen zum Übergangsbereich ebenfalls nicht. Beispiel 4: Lena Lange beginnt am eine Ausbildung zur Medizinisch-technischen Assistentin. Sie erhält im 1. Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung von 965,00 EUR. Obwohl das monatliche Entgelt von Frau Lange im Übergangsbereich liegt, gelten die Regelungen des Übergangsbereichs nicht, da sie zur Berufsausbildung beschäftigt ist. Für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst finden die besonderen Regelungen ebenfalls keine Anwendung, da für diese Personen die Beiträge allein durch den Arbeitgeber aufgebracht werden. Fiktive beitragspflichtige Einnahmen Für Personen, deren Beiträge nach fiktiven Arbeitsentgelten berechnet werden, zum Beispiel bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften, werden die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich nicht angewendet. (Saison-)Kurzarbeit Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt oberhalb der Gleitzone/des Übergangsbereichs liegt, welches nur aufgrund konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit, soweit gemindert wird, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Istentgelt) in den Übergangsbereich fällt, finden die besonderen Übergangsbereichsregelungen keine Anwendung. Anders verhält es sich jedoch bei Arbeitnehmern, die bereits ohne Arbeitsausfälle durch (Saison-)Kurzarbeit im Übergangsbereich lagen. Hier sind dann auch während der (Saison-)Kurzarbeit die besonderen Regelungen anzuwenden. Wertguthabenvereinbarungen, Vorruhestandsgeldbezug, Wiedereingliederungsmaßnahmen Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom , Aktenzeichen: B 12 R 4/18 R) führt bei Wertguthabenvereinbarungen ein in der Ansparphase und/oder Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 bis 1.300,00 EUR neuerdings auch dann zur Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Beschäftigung außerhalb des Übergangsbereichs lag. Ebenfalls aufgrund des vorgenannten BSG-Urteils finden die Regelungen des Übergangsbereichs jetzt auch für Vorruhestandsgeldbezieher Anwendung, wenn das Vorruhestandsgeld in den Übergangsbereich fällt. Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten hingegen (weiterhin) nicht für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag. 6

8 4 Beitragspflichtige Einnahme Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung im Übergangsbereich gelten besondere Regelungen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Letztlich müssen Arbeitgeber ihren vollen Beitragsanteil aus dem tatsächlichen Entgelt leisten. Die Arbeitnehmer tragen hingegen nur einen reduzierten Beitragsanteil. Der geringere Beitragsanteil der Arbeitnehmer wird durch eine besondere Berechnungsformel erzielt, deren Ergebnis eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme für die Beitragsbemessung ist. Die eigentliche Beitragsberechnung erfolgt anschließend in mehreren Schritten. Neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (AE) fließen die Entgeltgrenzen des Übergangsbereichs und der Faktor F in die Berechnungsformel ein. Der vierstellige Faktor F ergibt sich aus 30 % dividiert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des aktuellen Kalenderjahres. Für das Jahr 2019 beträgt er 0,7566 (= 30 % : 39,65 %). Berechnungsformel ab für beitragspflichtige Einnahme: F x ({ } { } x F ) x (AE 450) Vereinfachte Formel ab (Übergangsbereich): 1, x Arbeitsentgelt 167, Vereinfachte Formel bis (Gleitzone): Beispiel 5: 1, x Arbeitsentgelt 232,75125 Helga Sonne erhält einen festen Monatslohn von 600,00 EUR. Damit befindet sie sich bis im Gleitzonenbereich und ab im Übergangsbereich. Beitragspflichtige Einnahme bis (Gleitzone): 1, x 600,00 232,75125 = 531,54 EUR Vereinfachte Formel ab (Übergangsbereich): 1, x 600,00 167, = 509,80 EUR 4.1 Gelegentliches Über- oder Unterschreiten der Entgeltgrenzen Bei Beschäftigungen, deren regelmäßiges Entgelt zwar im Übergangsbereich liegt, das tatsächliche Entgelt jedoch in einzelnen Abrechnungsmonaten unter- oder oberhalb der Entgeltgrenzen des Übergangsbereichs liegt, kann die beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Berechnungsformel für den Übergangsbereich berechnet werden. Wird die untere Grenze des Übergangsbereichs (450,01 EUR) unterschritten, so ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Entgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren. Tatsächliches Arbeitsentgelt x F = beitragspflichtige Einnahme Beispiel 6: Max Munter erhält ein regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich. Im August 2019 liegt sein Entgelt jedoch nur bei 400,00 EUR, sodass damit die untere Grenze des Übergangs bereichs unterschritten ist. Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme: 400,00 EUR x 0,7566 = 302,64 EUR Wird hingegen die obere Grenze des Übergangsbereichs überschritten, so sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Dies bedeutet, die beitragspflichtige Einnahme muss nicht berechnet werden. Vielmehr ist das tatsächliche Arbeitsentgelt die beitragspflichtige Einnahme. Tatsächliches Arbeitsentgelt = beitragspflichtige Einnahme 7

9 4.2 Mehrfachbeschäftigte und beitragspflichtige Einnahme Bei Arbeitnehmern, die mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen parallel bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben und deren Gesamtentgelt (GAE) im Übergangsbereich liegt, ist die beitragspflichtige Einnahme im Verhältnis der Einzelarbeitsentgelte (EAE) zum Gesamtentgelt zu ermitteln. Es gilt dabei die folgende (vereinfachte) Berechnungsformel für den Übergangsbereich ab : (1, x GAE -167, ) x EAE : GAE Für Mehrfachbeschäftigungen in der Gleitzone gilt bis folgende vereinfachte Berechnungsformel: (1, x AE 232,75125 EUR) x EAE : GAE Zusammenrechnung der Beschäftigungen Hierbei sind die Entgelte (Einzelarbeitsentgelte) mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen zusammenzurechnen und das daraus resultierende Gesamtentgelt in die Beurteilung einfließen zu lassen. Beispiel 7: Helga Hastig arbeitet seit Jahren als Teilzeitkraft im Bistro Anna und erhält dafür EUR im Monat. Ab nimmt sie eine weitere Beschäftigung im Büroservice Beste gegen ein Entgelt von 600 EUR monatlich auf. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung sind die Entgelte aus beiden Beschäftigungen zu addieren. Obwohl die Beschäftigungen einzeln betrachtet jeweils im Übergangsbereich liegen, finden die besonderen Midijobregelungen hier keine Anwendung, da das Gesamtentgelt von EUR (= EUR EUR) nicht mehr im Übergangsbereich liegt. Beispiel 8: Erna Emsig hat zwei Beschäftigungen, die sie ab parallel ausübt: 1) Apotheke zur Sonne 450,00 EUR 2) Büroservice Fix & Freundlich 420,00 EUR Das Gesamtentgelt beträgt 870,00 EUR, damit liegt es im Übergangsbereich. Beide Beschäftigungen sind versicherungspflichtig. 1) Beitragspflichtige Einnahme Apotheke zur Sonne (EAE = 450,00 EUR) (1, x 870,00 167, ) x 450,00 : 870,00 = 421,34 EUR 2) Beitragspflichtige Einnahme Büroservice Fix & Freundlich (EAE = 420,00 EUR) (1, x 870,00 167, ) x 420,00 : 870,00 = 393,25 EUR Die Arbeitgeber haben bei Mehrfachbeschäftigten grundsätzlich ohne unmittelbare Beteiligung der Krankenkasse festzustellen, ob die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Der vor einigen Jahren vonseiten der Sozialversicherung verfolgte Ansatz, den Arbeitgebern hierbei im Rahmen des sog. qualifizierten Meldedialogs unterstützend unter die Arme zu greifen, hat sich nicht durchsetzen können. Insofern bleibt nur, auf die Auskunftspflicht der Arbeitnehmer zu setzen. Diese sind dazu verpflichtet, allen beteiligten Arbeitgebern die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen ( 28o Abs. 1 SGB IV). Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen parallel aus und überschreitet das Gesamtentgelt aus diesen an sich geringfügig entlohnten Beschäftigungen die maßgebende Minijobgrenze von 450 EUR, so tritt für alle Beschäftigungen Versicherungspflicht ein. Ausgenommen davon ist jedoch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Werden mehrere Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, so ist der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob anrechnungsfrei. 8

10 5 Beitragsberechnung 5.1 Beitragsberechnung Schritt für Schritt Die Grundlage für die Beitragsberechnung bildet die reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Danach erfolgt in weiteren Schritten die Beitragsberechnung. Schritt 1: Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme Zunächst ist die reduzierte beitragspflichtige Einnahme anhand der Berechnungsformel zu ermitteln. Schritt 2: Gesamtbeitrag je Versicherungszweig Es erfolgt nun die Berechnung des Gesamtbeitrags je Versicherungszweig ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Dabei wird mit dem halben Beitragssatz gerechnet, das daraus resultierende Ergebnis kaufmännisch gerundet und anschließend verdoppelt. Das gilt seit 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der nunmehr wieder hälftig getragen wird. Für kinderlose Arbeitnehmer, die den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung tragen müssen, wird dieser gesondert berechnet und dem Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Pflegeversicherung hinzugerechnet. Schritt 3: Beitragsanteil des Arbeitgebers Der Beitragsanteil des Arbeitgebers ermittelt sich nicht aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, sondern aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Dabei ist der Arbeitgeberbeitrag für jeden Versicherungszweig einzeln mithilfe des halben Beitragssatzes bzw. halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu berechnen und kaufmännisch zu runden. Im Bundesland Sachsen ist dabei jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung seit nur 1,025 % beträgt (Arbeitnehmeranteil: 2,025 %). Schritt 4: Beitragsanteil des Arbeitnehmers Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers berechnet sich nun aus der Differenz des Gesamtbeitrags je Versicherungszweig (aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme) und dem jeweiligen Arbeitgeberbeitragsanteil (aus dem tatsächlichen Entgelt). Beispiel 9: Ein Arbeitnehmer (kein PV-Zuschlag) erhält ein regelmäßiges monatliches Entgelt von 1.000,00 EUR (Monat September 2019). 1) Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme: 1, x 1.000,00 EUR 167, EUR = 961,34 EUR 2) Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags: Die einzelnen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitsentgelte im Übergangsbereich ergeben sich durch die Anwendung der jeweiligen halben Beitragssätze auf die beitragspflichtige Einnahme, das kaufmännisch gerundete Ergebnis wird jeweils mit zwei multipliziert. Die Summe ergibt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. KV allg.: 961,34 EUR x 7,30 % x 2 = 140,36 EUR KV Zusatzbeitrag: 961,34 EUR x 0,75 % x 2 = 14,42 EUR PV, kein Zuschlag: 961,34 EUR x 1,525 % x 2 = 29,32 EUR RV: 961,34 EUR x 9,30 % x 2 = 178,80 EUR ALV: 961,34 EUR x 1,25 % x 2= 24,04 EUR 3) Arbeitgeber-Beitragsanteil aus tatsächlichem Entgelt: Der Arbeitgeberanteil ergibt sich durch die Anwendung der jeweiligen halben Beitragssätze auf das tatsächliche Arbeitsentgelt. Die Summe ergibt den gesamten Arbeitgeber-Beitragsanteil. KV allg.: 1.000,00 EUR x 7,30 % = 73,00 EUR KV Zusatzbeitrag: 1.000,00 EUR x 0,75 % = 7,50 EUR PV, kein Zuschlag: 1.000,00 EUR x 1,525 % = 15,25 EUR RV: 1.000,00 EUR x 9,30 % = 93,00 EUR ALV: 1.000,00 EUR x 1,25 % = 12,50 EUR 4) Arbeitnehmer-Beitragsanteil: Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, indem vom gesam ten Beitrag der Arbeitgeberanteil abgezogen wird. KV allg.: 140,36 EUR 73,00 EUR = 67,36 EUR KV Zusatzbeitrag: 14,42 EUR 7,50 EUR = 6,92 EUR PV, kein Zuschlag: 29,32 EUR 15,25 EUR = 14,07 EUR RV: 178,80 EUR 93,00 EUR = 85,80 EUR ALV: 24,04 EUR 12,50 EUR = 11,54 EUR 9

11 5.2 Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten Bei Arbeitnehmern, die mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen parallel bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben und deren Gesamtentgelt im Übergangsbereich liegt, ist die beitragspflichtige Einnahme im Verhältnis der Einzelarbeitsentgelte zum Gesamtentgelt zu ermitteln (siehe Seite 8). Die Beitragsberechnung erfolgt für jede Beschäftigung einzeln auf Grundlage der (anteiligen) beitragspflichtigen Einnahme nach den Beitragsberechnungsvorschriften des Übergangsbereichs. Tipp für die Praxis: Sofern Sie mehrfachbeschäftigte Midijobber abrechnen, sollten Sie sich stets mit dem Lohnsachbearbeiter des anderen Beschäftigungsverhältnisses in Verbindung setzen, um das Fremdentgelt aus der anderen Beschäftigung korrekt in Ihrer Lohnabrechnung berücksichtigen zu können. Keine Mehrfachbeschäftigung beim selben Arbeitgeber Auch wenn ein Arbeitnehmer arbeitsrechtlich mehrere Arbeitsverhältnisse bei ein und demselben Arbeitgeber ausübt, ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Fortsetzung Beispiel 8 (von Seite 8): Beitragspflichtige Einnahme Apotheke zur Sonne 421,34 EUR Beitragspflichtige Einnahme Büroservice Fix & Freundlich Beitragsberechnung Apotheke zur Sonne: 393,25 EUR Berechnung des Gesamtbeitrags je Versicherungszweig: KV allgemein: 421,34 EUR x 7,30 % x 2 = 61,52 EUR KV Zusatzbeitrag: 421,34 EUR x 0,75 % x 2 = PV, kein Zuschlag: 421,34 EUR x 1,525 % x 2 = 6,32 EUR 12,86 EUR RV: 421,34 EUR x 9,30 % x 2 = 78,36 EUR ALV: 421,34 EUR x 1,25 % x 2 = 10,54 EUR Beitragsanteil des Arbeitgebers aus tatsächlichem Entgelt: KV allgemein: 450,00 EUR x 7,30 % = 32,85 EUR KV Zusatzbeitrag: 450,00 EUR x 0,75 % = PV, kein Zuschlag: 450,00 EUR x 1,525 % = 3,38 EUR 6,86 EUR RV: 450,00 EUR x 9,30 % = 41,85 EUR ALV: 450,00 EUR x 1,25 % = 5,63 EUR Beitragsanteil des Arbeitnehmers: KV allgemein: 61,52 EUR 32,85 EUR = 28,67 EUR KV Zusatzbeitrag: 6,32 EUR 3,38 EUR = 2,94 EUR PV, kein Zuschlag: 12,86 EUR 6,86 EUR = 6,00 EUR RV: 78,36 EUR 41,85 EUR = 36,51 EUR ALV: 10,54 EUR 5,63 EUR = 4,91 EUR 10

12 6 Meldungen Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich gelten die üblichen Meldegrundsätze. Allerdings ist bei Entgeltmeldungen für Arbeitnehmer im Übergangsbereich ein besonderes Kennzeichen zu setzen (Midijob-Kennzeichen) und neben dem beitragspflichtigen Entgelt zusätzlich für Meldezeiträume über den hinaus noch das Rentenentgelt (= tatsächliche Entgelt) in den Meldedatensätzen zu berücksichtigen. Der Wechsel in eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone/ Übergangsbereich ist bislang kein melderelevanter Tatbestand gewesen und wird dies auch künftig nicht sein. Daher ist weiterhin der Wechsel in bzw. aus einem Midijob nicht meldepflichtig, wenn kein anderer Meldegrund vorliegt, der eine Meldung bedingt. Bis konnten Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone mittels einer Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass sie auf die Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahme in der Rentenversicherung verzichten wollen, um Rentenbeiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt (und nicht nur aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme) zu zahlen und damit auch das (höhere) tatsächliche Entgelt bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Ab ist diese Verzichtserklärung nicht mehr erforderlich, denn die Rentenentgeltpunkte werden stets aus dem tatsächlichen Entgelt für Beschäftigungszeiten im Übergangsbereich berechnet und nicht mehr (wie bis ) aus dem reduzierten beitragspflichtigen Entgelt. Tipp für die Praxis: Bitte heben Sie alte Verzichtserklärungen noch bis zur nächsten Betriebsprüfung auf, solange noch Zeiträume bis ungeprüft sind. 6.1 Besonderes Midijob-Kennzeichen setzen Für Arbeitnehmer, die bislang in der Gleitzone (bis ) beschäftigt waren, ist bei Entgeltmeldungen eine besondere Gleitzonen-Kennzeichnung zu setzen ( 5 Absatz 10 DEÜV). Dieses Kennzeichen ist auch weiterhin zu setzen, allerdings mit leicht abgewandelter Bedeutung. Zudem erfährt auch dieses Kennzeichen eine neue Bezeichnung, es handelt sich ab um das Midijob-Kennzeichen. Für das Jahr 2019 sind verschiedene Fallkonstellationen zu berücksichtigen, da durch die neue Rechtslage ab Mitte des Jahres Besonderheiten zu beachten sind. Angabe für Meldezeiträume bis (Gleitzonen-Kennzeichen): Bei Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume vor dem enthalten, ist für Gleitzonen-Beschäftigungen das Kennzeichen Midijob mit nachfolgenden Ziffern zu füllen: 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone/Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum = monatliche Arbeitsentgelte lagen durchgehend in der Gleitzone. 2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone liegen. Angabe für Meldezeiträume über den hinaus (Midijob-Kennzeichen): Für Meldungen im Jahr 2019, die Zeiträume umfassen, die über den hinausgehen, gilt nachfolgender Schlüssel im Feld Midijob-Kennzeichen: 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone oder des Übergangsbereichs 1 = monatliche Arbeitsentgelte lagen durchgehend in der Gleit zone bzw. ab dem im Übergangsbereich 2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone bzw. ab dem im Übergangs bereich liegen 6.2 Entgelt für Rentenberechnung Ab ist für Arbeitnehmer im Übergangsbereich für die Rentenberechnung nicht mehr das reduzierte beitragspflichtige Entgelt, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dieses für die Rentenberechnung tatsächliche Entgelt ist ab zusätzlich in den Meldungen im neuen Feld Entgelt Rentenberechnung anzugeben ( 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB IV). 11

13 Für Meldezeiträume im Jahr 2019 ist das neue Feld wie folgt zu befüllen: QQ Für Zeiträume bis ist für Midijobber die reduzierte beitragspflichtige Einnahme in diesem Feld zu melden. QQ Für Zeiträume ab ist in diesem Feld das tatsächliche Entgelt anzugeben. Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen kein Midijob vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Entgelte in die zusätzliche Angabe des Feldes Entgelt Rentenberechnung ein. Umfasst die Meldung ausschließlich Zeiträume vor dem ist kein Entgelt anzugeben. Beispiel 10: Lars Lange arbeitet seit Jahren als Teilzeitkraft für EUR im Monat. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt (1.000,00 EUR) liegt ab im Übergangsbereich. Die beitragspflichtige Einnahme ab beträgt 961,34 EUR. Die Jahresmeldung 2019 enthält neben dem beitragspflichtigen Entgelt von ,00 EUR (6 x 1.000,00 EUR + 6 x 961,34 EUR = ,04 EUR) auch das tatsächliche Entgelt (Entgelt Rentenberechnung) in Höhe von ,00 EUR (12 x 1.000,00 EUR); Kennzeichen Midijob = Alternativlösung: An- und Abmeldung Alternativ können für Midijobber Ab- und Anmeldungen zum bzw mit dem Abmeldegrund 33 bzw. Anmeldegrund 13 erstattet werden, um eine klare Trennung zwischen Gleitzonen-Beschäftigungsverhältnis und Beschäftigung im Übergangsbereich zu erzielen. 6.4 Angabe für Meldezeiträume ab dem In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume ab dem umfassen, ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich das Kennzeichen Midijob wie folgt zu setzen: 1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend im Übergangsbereich liegen oder 2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs liegen. Zusätzlich ist in den Meldungen im Feld Entgelt Rentenberechnung das tatsächliche Entgelt zu erstatten. Beispiel 11: Anja Müller beginnt am eine Beschäftigung im Übergangsbereich und erhält monatlich 1.000,00 EUR (keine Einmalzahlungen). Die beitragspflichtige Einnahme beträgt 961,34 EUR. Jahresmeldung 2019: Meldezeitraum: bis Beitragspflichtiges Entgelt: (3 x 961,34 EUR = 2.884,02 EUR) EUR Entgelt Rentenberechnung: (3 x 1.000,00 EUR = 3.000,00 EUR) EUR Kennzeichen Midijob: 1 Tipp für die Praxis: Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Lohnsoftwarehersteller, ob er Ab- und Anmeldungen zur Jahresmitte 2019 für die Midijobber erstellt oder die Besonderheiten in der nächsten Entgeltmeldung berücksichtigt. 12

14 Sie haben noch Fragen? Wir sind immer für Sie da, rund um die Uhr an 365 Tagen. Persönliche Beratung für Arbeitgeber: DAK Arbeitgeber-Hotline zum Ortstarif während der Geschäftszeiten Alles über Leistungen, Beiträge und Mitgliedschaft: DAK Service-Hotline zum Ortstarif Weitere Informationen und Services für Arbeitgeber auf Immer auf dem neuesten Stand: der DAK-Arbeitsgeber- Newsletter auf DAK-Gesundheit Gesetzliche Krankenversicherung Nagelsweg 27 31, Hamburg Stand 5/19. Nachträglich kann es z. B. durch Gesetzesänderungen zu abweichenden Regelungen kommen. Aktuelle Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Servicezentrum der DAK-Gesundheit.

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