Senatsverwaltung für Finanzen

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1 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe nachrichtlich an die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat Geschäftszeichen IV B - TLSD 5060 Bearbeiter: Herr Lüdtke / IV B 19 Zimmer 3067 Telefon (030) Telefax (030) heiko.luedtke@senfin.berlin.de Elektronische Zugangseröffnung gem. 3a Abs.1s VwVfG: poststelle@senfin.berlin.de D s richten Sie bitte an: post@senfin-berlin.d .de Internet Verkehrsverbindungen U Klosterstraße / S+U Jannowitzbrücke Datum: Rundschreiben SenFin IV Nr. 51 / 2017 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz Schrittweise Angleichung der im Rentenrecht und dem Recht der Arbeitsförderung bestehenden unterschiedlichen Rechtskreise (West und Ost) Inhalt: Informationen für den Personalservice Auswirkungen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie den übrigen Zweigen der Sozialversicherung Wegfall des SV-Rechtskreises Ost ab 2025 Die Senatsverwaltung für Finanzen ist seit August 2011 als familienbewusste Arbeitgeberin zertifiziert

2 I. Allgemeines Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (BGBl I Nr.49 vom ) werden bis zum Jahr 2025 schrittweise die im Rentenrecht und dem Recht der Arbeitsförderung bestehenden unterschiedlichen Rechtskreise (West und Ost) angeglichen, so dass ab nur noch ein einheitlicher Sozialversicherungsrechtskreis existiert. Hinsichtlich der hieraus entstehenden Auswirkungen auf die Rentenversicherung sowie auf die Bezugs- und Rechengrößen und des Meldewesens werden Sie mit diesem Rundschreiben informiert. II. Auswirkungen des Rentenüberleitung-Abschlussgesetzes 1. Rentenrechtliche Entwicklung Mit den Verträgen zur Herstellung der Deutschen Einheit ist festgelegt worden, dass auch für die Renten im Beitrittsgebiet der Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit gelten soll. Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat. In Artikel 30 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) wurde vereinbart, dass die Überleitung der Renten- und Unfallversicherung in einem gesonderten Bundesgesetz zu regeln ist. Die Überleitung sollte von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet an diejenigen in den übrigen Bundesländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen. Mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz RÜG) ist die Rentenüberleitung zum 1. Januar 1992 geregelt worden. Die DDR-Alterssicherung wurde in die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland einbezogen. Dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der gesetzlichen Rentenversicherung folgend, wurde im RÜG festgelegt, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland für das Beitrittsgebiet andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wurde so festgelegt, dass das Nettorentenniveau Ost (Nettorente nach 45 Beitragsjahren aus dem Durchschnittsverdienst Ost in Relation zum Nettodurchschnittsverdienst Ost) dem Nettorentenniveau im Westen entsprach. Das geringere Lohnniveau im Beitrittsgebiet sollte sich jedoch in der späteren Rente nicht verfestigen. Daher wurde geregelt, dass die Ost-Löhne für die Ermittlung der Entgeltpunkte mit einem gesetzlich festgelegten Faktor hochgewertet werden. Dieser Hochwertungsfaktor bildet den Abstand zwischen dem Durchschnittsentgelt West und dem Durchschnittsentgelt Ost nach. Da die Renten im Beitrittsgebiet grundsätzlich auch der dortigen Lohnentwicklung folgen, werden im Gegenzug 2

3 die aus den hochgewerteten Entgelten ermittelten Entgeltpunkte (Ost) für die Rentenberechnung mit dem niedrigeren aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt. 2. Entwicklung des Rentenwertes (Ost) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist seit dem 1. Juli 1991 von 10,79 Euro auf 28,66 Euro am 1. Juli 2016 gestiegen und hat sich somit fast verdreifacht [zum : 29,69 Euro]. Der für die alten Bundesländer maßgebende aktuelle Rentenwert hat sich in demselben Zeitraum von 21,19 Euro auf 30,45 Euro um 44 Prozent erhöht [zum : 31,03 Euro]. Der Rentenwert (Ost) ( ) hat sich damit seit der Rentenüberleitung von rund 51 Prozent auf 94,1 Prozent des Westwerts erhöht [zum : 95,7 Prozent]. Des Weiteren haben nach Inkrafttreten des RÜG vorgenommene gesetzliche Änderungen dazu beigetragen, dass der Abstand des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum Westwert geringer ist als der Abstand der rentenrechtlichen Durchschnittsentgelte Ost und West zueinander. Während der aktuelle Rentenwert (Ost) am 1. Juli ,1 Prozent des Westwerts beträgt, hat das Durchschnittsentgelt Ost erst 87,1 Prozent des Westwerts erreicht (vorläufiger Wert 2016). Versicherte Ost haben deshalb gegenüber Versicherten West einen Vorteil bei der Rentenberechnung. Eine gleichhohe Beitragszahlung führt Beitrittsgebiet zu einem höheren Rentenertrag als in den alten Bundesländern (s. hierzu auch Rundschreiben Inn Sport I Nr. 36/2006 inkl. der dortigen Anlage). Im Jahr 2016 betrug dieser Vorteil 8 Prozent. 2.1 Angleichung des Rentenwertes ab 2018 Die Angleichung des Rentenwertes erfolgt kontinuierlich in sieben Schritten von jeweils um 0,7 % pro Jahr. Somit wird eine im Zeitablauf verstetigte Angleichung gewährleistet ( 255a SGB VI). Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum: 1. Juli ,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) 1. Juli ,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) 1. Juli ,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) 1. Juli ,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) 1. Juli ,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) 1. Juli ,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) Ab dem 1. Juli 2024 gilt in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert. 2.2 Anpassung der Bezugsgröße (Ost) und der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden ab 1. Januar 2019 entsprechend an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert; bis 3

4 sie zum vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden. 2.3 Anpassung des Hochwertungsfaktors Der Hochwertungsfaktor wird entsprechend ab 1. Januar 2019 abgesenkt bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli Prozent des Westwerts erreicht haben wird und entfällt ab dem vollständig. Die Rentenanpassung sowie die Fortschreibung der Rechengrößen erfolgen nach der Angleichung in den alten und neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet) auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung. Mit dem neu eingefügten 255a Absatz 2 SGB VI ist sichergestellt, dass die Rentenanpassungen der Jahre 2018 bis 2023 mindestens der aktuellen Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet folgen, wenn diese günstiger verläuft als mit den Anpassungsschritten festgelegt. Wie die Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 zeigt, ist es damit möglich, dass die Rentenangleichung insgesamt auch früher abgeschlossen sein kann als zum 1. Juli Einheitliche Rechengrößen Die zurzeit für das Beitrittsgebiet geltenden besonderen Rechengrößen entfallen zukünftig. Einheitliche Rechengrößen gelten im gesamten Bundesgebiet ab dem Jahr Hierbei handelt es sich um die Westwerte, die für die Zeit ab dem Jahr 2025 auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung fortgeschrieben werden. Für die Jahre 2018 bis 2024 ergeben sich noch abweichende Rechengrößen für das Beitrittsgebiet. Es handelt sich hierbei um die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und die Bezugsgröße (Ost). Diese Rechengrößen leiten sich aus dem jeweiligen Westwert unter Heranziehung eines Umrechnungswertes ab ( 255b Absatz 2 SGB VI - Anlage 10 zum SGB VI -). Da der Umrechnungswert zum 1. Januar 2019 entsprechend der von der Lohnangleichung abweichenden Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) abgesenkt wird, ergeben sich für die Zwischenzeit bis zum Jahr 2024 auch entsprechend erhöhte Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) und eine entsprechend erhöhte Bezugsgröße (Ost). Das Recht der Arbeitsförderung folgt bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen der besonderen Bezugsgröße und der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzte besondere Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet. Die Angleichung beziehungsweise Vereinheitlichung dieser Rechengrößen wird deshalb auch im Leistungssystem der Arbeitsförderung nachvollzogen. 3. Änderungen im DEÜV-Meldewesen (gültig ab ) Meldungen, die bisher nur aufgrund eines Wechsels des SV-Rechtskreises zu erstellen waren, entfallen für Meldezeiträume ab Dies gilt auch für den Abbau von Wertguthaben die in den bisherigen SV-Rechtkreisen aufgebaut wurden. Aus 4

5 Wertguthaben West bzw. Ost werden Wertguthaben (ohne Unterscheidung nach Rechtskreisen). Im Auftrag Mayr 5

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