Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!
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- Ulrike Baumgartner
- vor 7 Jahren
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1 Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!
2 Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das überhaupt? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die grundsätzlich sozialversicherungsfrei ist. Aber: Seit 1. Januar 2013 besteht Rentenversicherungspflicht! Eine Befreiung ist unter Umständen auf Antrag möglich. Geringfügigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist nicht relevant. Unterschied zum Midijob Der Midijob ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gleitzone zwischen 450,01 und 850 Euro. Arbeitnehmer/innen zahlen bei dieser Jobvariante geringere Sozialversicherungsbeiträge. So wirken Minijobs aufs Arbeitslosengeld Für Arbeitslosengeld I gilt: Wenn Sie regelmäßig mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten, sind Sie nicht mehr arbeitslos und können deshalb auch kein Arbeitslosengeld I erhalten. Für Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gilt diese wöchentliche Stundengrenze nicht. Nebeneinkommen wird angerechnet Wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen und einen Minijob aufnehmen, müssen Sie dies unbedingt Ihrer Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihrem Jobcenter mitteilen! Das Nebeneinkommen wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Ihre Leistungen angerechnet.
3 Mehr Netto vom Brutto Beim Minijob zahlen Sie als Arbeitnehmer/in einen geringen Beitragsanteil in die Rentenversicherung, dabei wird ein Mindesteinkommen von 175 Euro zugrunde gelegt - auch, wenn Sie tatsächlich weniger verdienen! Darüber hinaus werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Verdienen Sie mehr als 450 Euro, werden Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig, die aber innerhalb der Gleitzone (850 Euro) niedrig ausfallen. Steuerliche Behandlung Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen der Steuerpflicht. Als geringfügig Beschäftigte ohne weitere Einnahmen zahlen Sie aber - unabhängig von Ihrer Steuerklasse - keine Steuern, wenn Ihr Arbeitgeber zwei Prozent Pauschalsteuer abführt. Mehrere geringfügige Beschäftigungen Es ist möglich, mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander auszuüben. Die Einkommen der Minijobs werden addiert. Wird dabei der Betrag von 450 Euro überschritten, werden alle Minijobs versicherungspflichtig. Versicherungspflichtig und versicherungsfrei Sie können zeitgleich eine geringfügige mit einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung kombinieren. Die geringfügige Beschäftigung bleibt dann versicherungsfrei. Jede weitere geringfügige Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig - auch wenn die Grenze von 450 Euro nicht erreicht wird.
4 Soziale Absicherung Durch eine geringfügige Beschäftigung erwerben Sie keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung Besonderheiten bei der Rentenversicherung Wenn der Minijob bereits vor dem 1. Januar 2013 bestand und nicht an die neuen gesetzlichen Regeln angepasst wurde, müssen Sie keinen Rentenbeitrag abführen. (Achtung: In diesem Fall liegt die Verdienstgrenze nach wie vor bei 400 Euro!) Der vom Arbeitgeber gezahlte Beitrag zur Rentenversicherung wirkt rentensteigernd, darüber hinaus bestehen aber keine Ansprüche. Minijobs, die nach dem 1. Januar 2013 entstanden sind, unterliegen dem üblichen Rentenbeitragssatz, der derzeit bei 18,9 Prozent liegt (Stand Januar 2013). Der Arbeitgeber übernimmt davon 15 Prozent, Sie leisten die fehlenden 3,9 Prozent und erwerben damit wichtige Ansprüche in der Rentenversicherung - etwa Rehabilitation, Rente wegen Erwerbsminderung oder vorzeitige Altersrente. Auf Antrag können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber dies schriftlich mit. Für Minijobs im Haushalt gelten besondere Regelungen. Bitte informieren Sie sich!
5 Unfallversicherung Als Minijobber sind Sie gesetzlich unfallversichert. Arbeitsrechtliche Absicherung Als geringfügig Beschäftigte haben Sie die gleichen Rechte wie Teilzeit- oder Vollzeitkräfte. Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub Entgeltfortzahlung an Feiertagen Entgeltfortzahlung bei Krankheit (maximal sechs Wochen). Ein anschließender Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse besteht nicht Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Alle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - etwa zu Arbeitszeiten, Entlohnung und Urlaubsregelungen - sollten schriftlich in einem Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung festgehalten werden. Weitere Informationen Beratung und Vermittlung der Arbeitsagentur Terminvereinbarung bis 31. Mai 2013: * *Festnetzpreis 3,9 Cent/Minute; Mobilfunkpreis höchstens 42 Cent/Minute Ab 1. Juni 2013 gilt die kostenfreie Rufnummer: Stichwort Nebeneinkommen
6 Herausgeber Agentur für Arbeit Koblenz-Mayen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt April 2013
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