Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 4. Oktober 2016

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1 Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb André Fasel 4. Oktober 2016

2 Referent André Fasel seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und Beitragsrecht Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 2 Studenten und Praktikanten, André Fasel

3 Inhaltsverzeichnis Grundsätze 4 Ordentlich Studierende 5 Rentenversicherung 8 Geringfügig entlohnt 11 Studierende ausländischer Bildungseinrichtungen 13 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) 14 Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit 15 Befristeter Aushilfsjob 29 in den Semesterferien 30 während der Vorlesungszeit 34 Grenzwerte für die Versicherungsfreiheit 38 während Vorlesungszeit und Semesterferien 39 Regelungen im Praktikum 41 Zwischenpraktikum 44 Vor- /Nachpraktikum 50 Duale Studiengänge 55 Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge 60 3 Studenten und Praktikanten, André Fasel

4 Grundsätze 1.

5 Grundsätze Ordentlich Studierende Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten gelten besondere Vorschriften. Diese sind nur anzuwenden, wenn der Student zum Personenkreis der ordentlich Studierenden zählt. Definition ordentlich Studierender : Einschreibung (Immatrikulation) an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule) und Zeit und Arbeitskraft des Studenten wird überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen. 5 Studenten und Praktikanten, André Fasel

6 Grundsätze Ordentlich Studierende Kriterien: Die Hochschulausbildung beginnt mit Beginn des Semesters, bei späterer Einschreibung mit diesem Tag. Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation sowie bei Studienabbruch oder bei Studienunterbrechung. Hat der Studierende die für den jeweiligen Studiengang vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt (zum Beispiel Bachelor, Diplomprüfung, Staatsexamen), so endet die Hochschulausbildung mit der Abschlussprüfung und nicht erst mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses. 6 Studenten und Praktikanten, André Fasel

7 Grundsätze Ordentlich Studierende Langzeitstudenten Bei Studenten, die bereits die Regelstudienzeit überschritten haben, ist besonders kritisch zu prüfen, ob Studium oder Beschäftigung im Vordergrund stehen. Ab dem 26. Fachsemester wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und Versicherungsfreiheit im Rahmen eines ordentlichen Studiums nicht mehr in Betracht kommt. 7 Studenten und Praktikanten, André Fasel

8 Grundsätze Rentenversicherung Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten. Rentenversicherungspflicht besteht, wenn die Beschäftigung ein Minijob ist: Geringfügig entlohnte Beschäftigung (bis max. 450 Euro) Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren) Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Student auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung ist unwiderruflich. 8 Studenten und Praktikanten, André Fasel

9 Grundsätze Rentenversicherung Bei geringfügig kurzfristigen Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten. Es besteht (auch für Studenten) keine Rentenversicherungspflicht, wenn die Beschäftigung von vornherein befristet ist: Kurzfristige Beschäftigung: Im Voraus begrenzt auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres. Es besteht grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht aufgrund Kurzfristigkeit. 9 Studenten und Praktikanten, André Fasel

10 Grundsätze Rentenversicherung Bei Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten. Studierende, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, unterliegen aufgrund dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer und zwar unabhängig davon, ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien ausgeübt wird. 10 Studenten und Praktikanten, André Fasel

11 Grundsätze Geringfügig entlohnt Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten. Eine Beschäftigung mit nicht mehr als 450 Euro im Monat ist ein versicherungsfreier Minijob (Krankenversicherung / Pflegeversicherung / Arbeitslosenversicherung). Für Minijobber fallen Rentenversicherungsbeiträge an. Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. 11 Studenten und Praktikanten, André Fasel

12 Grundsätze Geringfügig entlohnt Der Arbeitgeber zahlt beziehungsweise führt ab: Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung (entfällt bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeber- Aufwendungen (U1 und U2) Gewerblich Privathaushalt 13 Prozent 5 Prozent 15 Prozent 5 Prozent 3,7 Prozent 13,7 Prozent 1,3 Prozent 1,3 Prozent Insolvenzumlage 0,12 Prozent entfällt Einheitliche Pauschsteuer (optional) 2 Prozent 2 Prozent Wichtig Geht die Beschäftigung über einen Minijob hinaus, werden Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und Rentenversicherung andererseits getrennt beurteilt. 12 Studenten und Praktikanten, André Fasel

13 Grundsätze Studierende ausländischer Bildungseinrichtungen Alle Aussagen zur Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen gelten auch für Studenten, die an vergleichbaren ausländischen Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind. 13 Studenten und Praktikanten, André Fasel

14 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) 2.

15 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Wer dauerhaft mehr als 450 Euro verdient, bleibt kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium überwiegt. In der Rentenversicherung besteht stets Versicherungspflicht. Das Studium überwiegt, wenn der Student neben seinem Studium wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeitet (sogenannte 20-Stunden- Theorie oder Werkstudenten-Regelung). Die Höhe des Entgelts spielt keine Rolle. 15 Studenten und Praktikanten, André Fasel

16 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Zur Rentenversicherung sind Pflichtbeiträge zu zahlen. Der Beitragssatz beträgt 18,7 Prozent vom Bruttoentgelt. Der Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Student getragen. Wer neben seinem Studium mehr als 20 Stunden arbeitet, ist nach der Rechtsprechung vom Erscheinungsbild grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen (Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungs-Zweigen). 16 Studenten und Praktikanten, André Fasel

17 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Beispiel zur 20-Stunden-Grenze Ein krankenversicherter Student übt unbefristet eine Beschäftigung als Programmierer gegen ein monatliches Entgelt von 650 Euro aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden. 17 Studenten und Praktikanten, André Fasel

18 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung: Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent) Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 18 Studenten und Praktikanten, André Fasel

19 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Beispiel zur 20-Stunden-Grenze Ein krankenversicherter Student arbeitet unbefristet beim Arbeitgeber A wöchentlich 11 Stunden als Programmierer gegen eine monatliches Entgelt von 420 Euro. Am 1. Juni nimmt er eine weitere Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Entgelt von 390 Euro auf. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. 19 Studenten und Praktikanten, André Fasel

20 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung bis 31. Mai (nur Arbeitgeber A): Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: 109 (geringfügig entlohnt) 6100 (ggf. Befreiungsmöglichkeit) Minijobzentrale 20 Studenten und Praktikanten, André Fasel

21 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung ab 1. Juni (Arbeitgeber A und B): Personengruppenschlüssel: 101 (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) Beitragsgruppenschlüssel: 1111 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 21 Studenten und Praktikanten, André Fasel

22 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Beispiel zur 20-Stunden-Grenze Ein krankenversicherter Student arbeitet unbefristet 16 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A als Programmierer gegen ein monatliches Entgelt von 700 Euro, ab 1. Juni vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Entgelt von 170 Euro, ab 1. August vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber C als Kellner gegen ein monatliches Entgelt von 160 Euro. 22 Studenten und Praktikanten, André Fasel

23 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung ab 1. Juni ab 1. August Personengruppenschlüssel: / / 109 / 101 Beitragsgruppenschlüssel: / / 6100 / 1101 Einzugsstelle: Krankenkasse Krankenkasse / Minijobzentrale Krankenkasse / Minijobzentrale / Krankenkasse 23 Studenten und Praktikanten, André Fasel

24 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Ausnahmen für die Anwendung der 20-Stunden-Grenze Auch bei einer Wochenarbeitszeit über 20 Stunden kann in Einzelfällen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit bestehen. Voraussetzung: Zeit und Arbeitskraft des Studenten werden trotz der Beschäftigung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen. Der Student arbeitet zum Beispiel am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden, während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden, lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) Erhöhung auf über 20 Stunden. 24 Studenten und Praktikanten, André Fasel

25 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Problematik in der Rentenversicherung Auch bei Studenten muss der Arbeitgeber vorausschauend beurteilen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird. Berücksichtigung aller im Laufe eines Jahres zu erwartenden Einnahmen zur Ermittlung des regelmäßigen Entgelts. Hierbei muss er dem Umstand Rechnung tragen, dass Studenten in den Semesterferien in der Regel vollschichtig eingesetzt werden. Ergibt sich dadurch ein Entgelt von mehr als Euro im Jahr, besteht ab Beginn der Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung (Werkstudent) und keine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). 25 Studenten und Praktikanten, André Fasel

26 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Wichtig Eine Trennung zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung während der Vorlesungszeit und kurzfristiger Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) bei einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht zulässig. 26 Studenten und Praktikanten, André Fasel

27 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Beispiel zur Rentenversicherungspflicht Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung als Taxifahrer aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Vorlesungszeit 11 Stunden, das Arbeitsentgelt 450 Euro. Während der Semesterferien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, das Arbeitsentgelt Euro. Semesterferien sind in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober und 15. Februar bis 10. April. 27 Studenten und Praktikanten, André Fasel

28 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung: Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent) Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 28 Studenten und Praktikanten, André Fasel

29 Befristeter Aushilfsjob 3.

30 Befristeter Aushilfsjob in den Semesterferien Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Beschränkt sich die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit, ist der Student nicht versicherungspflichtig. Das gleiche gilt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen einer Dauerbeschäftigung vor und nach den Semesterferien bis zu 20 Stunden und ausschließlich in den Semesterferien mehr als 20 Stunden beträgt. Versicherungspflicht entsteht jedoch, wenn absehbar ist, dass die Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauern wird (maximal zwei Wochen Überschreitung sind unschädlich). 30 Studenten und Praktikanten, André Fasel

31 Befristeter Aushilfsjob in den Semesterferien Rentenversicherung Entscheidend ist hier, dass der Aushilfsjob des Studenten unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr nicht länger als drei Monate dauert (kurzfristige Beschäftigung). Dann ist der Student nicht (renten-)versicherungspflichtig. Bei Beschäftigung(en) länger als drei Monate ist der Student rentenversicherungspflichtig. 31 Studenten und Praktikanten, André Fasel

32 Befristeter Aushilfsjob in den Semesterferien Beispiel zur befristeten Beschäftigung in den Semesterferien: Ein Student übt eine befristete Beschäftigung als Taxifahrer aus. Semesterferien: 10. Juli 20. Oktober und 15. Februar 10. April Dauer der Beschäftigung: 10. Juli 20. Oktober Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Stunden Arbeitsentgelt: Euro 32 Studenten und Praktikanten, André Fasel

33 Befristeter Aushilfsjob in den Semesterferien Versicherungsrechtliche Beurteilung: Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent) Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 33 Studenten und Praktikanten, André Fasel

34 Befristeter Aushilfsjob während der Vorlesungszeit Befristung von vornherein auf höchstens drei Monate / 70 Arbeitstage: Es besteht Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen. Verdiensthöhe und wöchentliche Arbeitszeit spielen keine Rolle. Befristung auf mehr als drei Monate: Es besteht Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Eventuell Prüfung, ob Minijob bis 450 Euro oder Werkstudentenregelung. Verlängerung einer befristeten Beschäftigung: Stellt sich im Laufe einer zunächst auf drei Monate / 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigung heraus, dass sie länger dauert, tritt Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ab dem Tag ein, an dem das Überschreiten erkennbar wird. 34 Studenten und Praktikanten, André Fasel

35 Befristeter Aushilfsjob während der Vorlesungszeit Befristung auf drei Monate / 70 Arbeitstage analoge Anwendung der Regelungen bei Kurzfristigkeit Drei Monate _ Arbeitseinsatz 5 Tage und mehr in der Woche 70 Arbeitstage _ Arbeitseinsatz unter 5 Tagen in der Woche 35 Studenten und Praktikanten, André Fasel

36 Befristeter Aushilfsjob während der Vorlesungszeit Beispiel zur befristeten Beschäftigung in der Vorlesungszeit: Ein Student übt eine befristete Beschäftigung als Taxifahrer aus. Semesterferien: 15. Juli 15. Oktober und 15. Februar 10. April Dauer der Beschäftigung: 1. November 31. Januar Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Stunden Arbeitsentgelt: Euro Keine Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr 36 Studenten und Praktikanten, André Fasel

37 Befristeter Aushilfsjob während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung: Personengruppenschlüssel: 110 (kurzfristige Beschäftigung) Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Einzugsstelle: Minijob-Zentrale 37 Studenten und Praktikanten, André Fasel

38 Befristeter Aushilfsjob Grenzwerte für die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Studenten werden als Arbeitnehmer angesehen, wenn sie... mehrere Aushilfsjobs nacheinander (Wochenarbeitszeit über 20 Stunden) innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) ausüben und die Grenze von 26 Wochen (= 182 Kalendertage) überschreiten. Beginn der Versicherungspflicht Der Aushilfsjob, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist komplett ab Beginn sozialversicherungspflichtig. Wichtig Die obige Prüfung muss vorgenommen werden, wenn der Student vor Aufnahme einer befristeten Beschäftigung bereits neben dem Studium (während der Vorlesungszeit oder der Semesterferien) gearbeitet hat. 38 Studenten und Praktikanten, André Fasel

39 Befristeter Aushilfsjob während Vorlesungszeit und Semesterferien Beispiel zur befristeten Beschäftigung in Vorlesungszeit und Semesterferien: Ein Student übt eine befristete Beschäftigung als Taxifahrer aus. Semesterferien: 15. Juli 15. Oktober und 15. Februar 10. April Dauer der Beschäftigung: 1. November 31. Januar Vorbeschäftigungen: 1. Februar 31. März, 1. Juli 25. August und 1. September 30. September Wöchentliche Arbeitszeit: jeweils 30 Stunden Arbeitsentgelt: jeweils Euro 39 Studenten und Praktikanten, André Fasel

40 Befristeter Aushilfsjob während Vorlesungszeit und Semesterferien Versicherungsrechtliche Beurteilung: Im Rückschauzeitraum: 1. Februar 31. Januar sind insgesamt 145 Tage. Vorbeschäftigungszeiten sind anzurechnen. Die aktuelle Beschäftigung ab 1. November ist auf 92 Tage befristet. Personengruppenschlüssel: 101 (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) Beitragsgruppenschlüssel: 1111 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 40 Studenten und Praktikanten, André Fasel

41 Regelungen im Praktikum 4.

42 42 Studenten und Praktikanten, André Fasel

43 Regelungen im Praktikum Hintergrund Wichtige Kriterien für die versicherungsrechtliche Beurteilung: Wird das Praktikum freiwillig ausgeübt oder ist es in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben? Wann wird das Praktikums ausgeübt (Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum)? Wird Arbeitsentgelt gezahlt? 43 Studenten und Praktikanten, André Fasel

44 Regelungen im Praktikum Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Studenten, die innerhalb ihres Studiums ein der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum machen, sind als Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, Dauer des Praktikums, Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich. 44 Studenten und Praktikanten, André Fasel

45 Regelungen im Praktikum Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Keine Meldungen zur Sozialversicherung (Ausnahme: Sofortmeldung / gegebenenfalls Meldung zur Unfallversicherung) Keine Beitragszahlung durch den Praktikumsbetrieb Wichtig Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten nicht aus. Die Beiträge sind vom Praktikanten selbst aufzubringen und an die Krankenkasse abzuführen, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung besteht. 45 Studenten und Praktikanten, André Fasel

46 Regelungen im Praktikum Freiwilliges Zwischenpraktikum Studenten, die während ihres Studiums ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, bei dem sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen, sind sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer. Bei einer Praktikumsvergütung bis 450 Euro besteht Sozialversicherungsfreiheit beziehungsweise Rentenversicherungspflicht im Rahmen eines Minijobs. Einzugsstelle: Minijob-Zentrale 46 Studenten und Praktikanten, André Fasel

47 Regelungen im Praktikum Freiwilliges Zwischenpraktikum Es besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer. Die Regelungen für Minijobs finden Anwendung. Ausnahme hier: keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (und auch keine Option, die einheitliche Pauschalsteuer von zwei Prozent zu zahlen!). Wichtig Wird die Praktikumstätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, handelt es sich bei dem freiwilligen Zwischenpraktikum nicht um eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Es sind keine Meldungen bei der zuständigen Krankenkasse zu erfolgen (Ausnahme: Sofortmeldung). 47 Studenten und Praktikanten, André Fasel

48 Regelungen im Praktikum Zwischenpraktikum Beispiele zu Zwischenpraktika Ein Student absolviert während seines Studiums, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Zeit vom 1. März bis 31. August ein 1. vorgeschriebenes Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro, 2. vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt, 3. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro, 4. freiwilliges Praktikum ohne Arbeitsentgelt, 5. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 480 Euro. 48 Studenten und Praktikanten, André Fasel

49 Regelungen im Praktikum Zwischenpraktikum Versicherungsrechtliche Beurteilung: Personengruppe Beitragsgruppe Einzugsstelle nur UV-pflichtig 0000 Krankenkasse Minijob 6100 Minijobzentrale Arbeitnehmer 1111 Krankenkasse 49 Studenten und Praktikanten, André Fasel

50 Regelungen im Praktikum Vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum Praktikanten, die vor Beginn oder nach Abschluss ihres Studiums / ihrer Ausbildung ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren und Arbeitsentgelt erhalten, sind sozialversicherungspflichtig als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen sind nicht anzuwenden! 50 Studenten und Praktikanten, André Fasel

51 Regelungen im Praktikum Vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, tritt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter ein. in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht als Praktikant ein. Die Beiträge sind vom Praktikanten selbst aufzubringen und an die Krankenkasse abzuführen, wenn kein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht. 51 Studenten und Praktikanten, André Fasel

52 Regelungen im Praktikum Freiwilliges Vor-/Nachpraktikum Praktikanten, die vor Beginn oder nach Abschluss von Studium oder Ausbildung ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren und Arbeitsentgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig als Beschäftigte. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist möglich. Freiwillige Voroder Nachpraktika gelten nicht als Beschäftigung zur betrieblichen Berufsbildung. Wird die Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, ist das freiwillige Vor-/ Nachpraktikum kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Es sind keine Meldungen an die zuständigen Krankenkasse abzugeben. 52 Studenten und Praktikanten, André Fasel

53 Regelungen im Praktikum Vor-/Nachpraktikum Beispiele zum Vor- oder Nachpraktikum Ein Abiturient absolviert vor der Aufnahme seines Studiums in der Zeit vom 1. März bis 31. August ein 1. vorgeschriebenes Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro, 2. vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt, 3. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro, 4. freiwilliges Praktikum ohne Arbeitsentgelt, 5. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 490 Euro. 53 Studenten und Praktikanten, André Fasel

54 Regelungen im Praktikum Beispiel zum Vor- /Nachpraktikum Versicherungsrechtliche Beurteilung Personengruppe Beitragsgruppe Einzugsstelle Praktikant 1111 Krankenkasse Praktikant 0110 Krankenkasse Minijob 6100 Minijobzentrale Arbeitnehmer 1111 Krankenkasse 54 Studenten und Praktikanten, André Fasel

55 Duale Studiengänge 5.

56 Duale Studiengänge Duale Studiengänge lassen sich folgendermaßen typisieren: Berufsintegrierter Studiengang Ausbildungsintegrierter Studiengang Praxisintegrierter Studiengang Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Werkstudenten und geringfügigen Beschäftigungen sind nicht anzuwenden. 56 Studenten und Praktikanten, André Fasel

57 Duale Studiengänge Berufsintegrierter Studiengang Im Rahmen einer Berufstätigkeit wird ein Studium an einer Fachhochschule absolviert, wobei die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst wird. In der Regel liegt bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vor, die Voraussetzung für das Studium ist. Das Studium dient der Fort- oder Weiterbildung. 57 Studenten und Praktikanten, André Fasel

58 Duale Studiengänge Ausbildungsintegrierter Studiengang Während des FH-Studiums wird gleichzeitig eine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert. 58 Studenten und Praktikanten, André Fasel

59 Duale Studiengänge Praxisintegrierter Studiengang Praxisanteile des dualen Studiengangs sind gegenüber dem ursprünglichen Studiengang an der FH erhöht; eine mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht erlangt. 59 Studenten und Praktikanten, André Fasel

60 Duale Studiengänge Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge Duales Studium mit Arbeitsentgelt Das Studium ist Bestandteil des Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses. Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung beschäftigter Arbeitnehmer Personengruppe 102 Beitragsgruppe Studenten und Praktikanten, André Fasel

61 Duale Studiengänge Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge Duales Studium ohne Arbeitsentgelt (in Zeiten der theoretischen Phase) Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt. Die Beiträge sind vom Versicherten allein aufzubringen (beitragspflichtige Einnahme = BAföG-Satz), wenn kein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht. Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Mindestentgelt) Gleichstellung mit Praktikanten, Personengruppe 105, Beitragsgruppe Studenten und Praktikanten, André Fasel

62 Techniker Krankenkasse Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme

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