Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 4. Oktober 2016
|
|
- Leon Reuter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb André Fasel 4. Oktober 2016
2 Referent André Fasel seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und Beitragsrecht Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 2 Studenten und Praktikanten, André Fasel
3 Inhaltsverzeichnis Grundsätze 4 Ordentlich Studierende 5 Rentenversicherung 8 Geringfügig entlohnt 11 Studierende ausländischer Bildungseinrichtungen 13 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) 14 Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit 15 Befristeter Aushilfsjob 29 in den Semesterferien 30 während der Vorlesungszeit 34 Grenzwerte für die Versicherungsfreiheit 38 während Vorlesungszeit und Semesterferien 39 Regelungen im Praktikum 41 Zwischenpraktikum 44 Vor- /Nachpraktikum 50 Duale Studiengänge 55 Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge 60 3 Studenten und Praktikanten, André Fasel
4 Grundsätze 1.
5 Grundsätze Ordentlich Studierende Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten gelten besondere Vorschriften. Diese sind nur anzuwenden, wenn der Student zum Personenkreis der ordentlich Studierenden zählt. Definition ordentlich Studierender : Einschreibung (Immatrikulation) an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule) und Zeit und Arbeitskraft des Studenten wird überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen. 5 Studenten und Praktikanten, André Fasel
6 Grundsätze Ordentlich Studierende Kriterien: Die Hochschulausbildung beginnt mit Beginn des Semesters, bei späterer Einschreibung mit diesem Tag. Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation sowie bei Studienabbruch oder bei Studienunterbrechung. Hat der Studierende die für den jeweiligen Studiengang vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt (zum Beispiel Bachelor, Diplomprüfung, Staatsexamen), so endet die Hochschulausbildung mit der Abschlussprüfung und nicht erst mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses. 6 Studenten und Praktikanten, André Fasel
7 Grundsätze Ordentlich Studierende Langzeitstudenten Bei Studenten, die bereits die Regelstudienzeit überschritten haben, ist besonders kritisch zu prüfen, ob Studium oder Beschäftigung im Vordergrund stehen. Ab dem 26. Fachsemester wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und Versicherungsfreiheit im Rahmen eines ordentlichen Studiums nicht mehr in Betracht kommt. 7 Studenten und Praktikanten, André Fasel
8 Grundsätze Rentenversicherung Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten. Rentenversicherungspflicht besteht, wenn die Beschäftigung ein Minijob ist: Geringfügig entlohnte Beschäftigung (bis max. 450 Euro) Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren) Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Student auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung ist unwiderruflich. 8 Studenten und Praktikanten, André Fasel
9 Grundsätze Rentenversicherung Bei geringfügig kurzfristigen Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten. Es besteht (auch für Studenten) keine Rentenversicherungspflicht, wenn die Beschäftigung von vornherein befristet ist: Kurzfristige Beschäftigung: Im Voraus begrenzt auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres. Es besteht grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht aufgrund Kurzfristigkeit. 9 Studenten und Praktikanten, André Fasel
10 Grundsätze Rentenversicherung Bei Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten. Studierende, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, unterliegen aufgrund dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer und zwar unabhängig davon, ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien ausgeübt wird. 10 Studenten und Praktikanten, André Fasel
11 Grundsätze Geringfügig entlohnt Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten. Eine Beschäftigung mit nicht mehr als 450 Euro im Monat ist ein versicherungsfreier Minijob (Krankenversicherung / Pflegeversicherung / Arbeitslosenversicherung). Für Minijobber fallen Rentenversicherungsbeiträge an. Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. 11 Studenten und Praktikanten, André Fasel
12 Grundsätze Geringfügig entlohnt Der Arbeitgeber zahlt beziehungsweise führt ab: Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung (entfällt bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeber- Aufwendungen (U1 und U2) Gewerblich Privathaushalt 13 Prozent 5 Prozent 15 Prozent 5 Prozent 3,7 Prozent 13,7 Prozent 1,3 Prozent 1,3 Prozent Insolvenzumlage 0,12 Prozent entfällt Einheitliche Pauschsteuer (optional) 2 Prozent 2 Prozent Wichtig Geht die Beschäftigung über einen Minijob hinaus, werden Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und Rentenversicherung andererseits getrennt beurteilt. 12 Studenten und Praktikanten, André Fasel
13 Grundsätze Studierende ausländischer Bildungseinrichtungen Alle Aussagen zur Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen gelten auch für Studenten, die an vergleichbaren ausländischen Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind. 13 Studenten und Praktikanten, André Fasel
14 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) 2.
15 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Wer dauerhaft mehr als 450 Euro verdient, bleibt kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium überwiegt. In der Rentenversicherung besteht stets Versicherungspflicht. Das Studium überwiegt, wenn der Student neben seinem Studium wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeitet (sogenannte 20-Stunden- Theorie oder Werkstudenten-Regelung). Die Höhe des Entgelts spielt keine Rolle. 15 Studenten und Praktikanten, André Fasel
16 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Zur Rentenversicherung sind Pflichtbeiträge zu zahlen. Der Beitragssatz beträgt 18,7 Prozent vom Bruttoentgelt. Der Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Student getragen. Wer neben seinem Studium mehr als 20 Stunden arbeitet, ist nach der Rechtsprechung vom Erscheinungsbild grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen (Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungs-Zweigen). 16 Studenten und Praktikanten, André Fasel
17 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Beispiel zur 20-Stunden-Grenze Ein krankenversicherter Student übt unbefristet eine Beschäftigung als Programmierer gegen ein monatliches Entgelt von 650 Euro aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden. 17 Studenten und Praktikanten, André Fasel
18 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung: Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent) Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 18 Studenten und Praktikanten, André Fasel
19 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Beispiel zur 20-Stunden-Grenze Ein krankenversicherter Student arbeitet unbefristet beim Arbeitgeber A wöchentlich 11 Stunden als Programmierer gegen eine monatliches Entgelt von 420 Euro. Am 1. Juni nimmt er eine weitere Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Entgelt von 390 Euro auf. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. 19 Studenten und Praktikanten, André Fasel
20 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung bis 31. Mai (nur Arbeitgeber A): Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: 109 (geringfügig entlohnt) 6100 (ggf. Befreiungsmöglichkeit) Minijobzentrale 20 Studenten und Praktikanten, André Fasel
21 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung ab 1. Juni (Arbeitgeber A und B): Personengruppenschlüssel: 101 (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) Beitragsgruppenschlüssel: 1111 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 21 Studenten und Praktikanten, André Fasel
22 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Beispiel zur 20-Stunden-Grenze Ein krankenversicherter Student arbeitet unbefristet 16 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A als Programmierer gegen ein monatliches Entgelt von 700 Euro, ab 1. Juni vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Entgelt von 170 Euro, ab 1. August vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber C als Kellner gegen ein monatliches Entgelt von 160 Euro. 22 Studenten und Praktikanten, André Fasel
23 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung ab 1. Juni ab 1. August Personengruppenschlüssel: / / 109 / 101 Beitragsgruppenschlüssel: / / 6100 / 1101 Einzugsstelle: Krankenkasse Krankenkasse / Minijobzentrale Krankenkasse / Minijobzentrale / Krankenkasse 23 Studenten und Praktikanten, André Fasel
24 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Ausnahmen für die Anwendung der 20-Stunden-Grenze Auch bei einer Wochenarbeitszeit über 20 Stunden kann in Einzelfällen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit bestehen. Voraussetzung: Zeit und Arbeitskraft des Studenten werden trotz der Beschäftigung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen. Der Student arbeitet zum Beispiel am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden, während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden, lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) Erhöhung auf über 20 Stunden. 24 Studenten und Praktikanten, André Fasel
25 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Problematik in der Rentenversicherung Auch bei Studenten muss der Arbeitgeber vorausschauend beurteilen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird. Berücksichtigung aller im Laufe eines Jahres zu erwartenden Einnahmen zur Ermittlung des regelmäßigen Entgelts. Hierbei muss er dem Umstand Rechnung tragen, dass Studenten in den Semesterferien in der Regel vollschichtig eingesetzt werden. Ergibt sich dadurch ein Entgelt von mehr als Euro im Jahr, besteht ab Beginn der Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung (Werkstudent) und keine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). 25 Studenten und Praktikanten, André Fasel
26 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Wichtig Eine Trennung zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung während der Vorlesungszeit und kurzfristiger Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) bei einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht zulässig. 26 Studenten und Praktikanten, André Fasel
27 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Beispiel zur Rentenversicherungspflicht Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung als Taxifahrer aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Vorlesungszeit 11 Stunden, das Arbeitsentgelt 450 Euro. Während der Semesterferien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, das Arbeitsentgelt Euro. Semesterferien sind in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober und 15. Februar bis 10. April. 27 Studenten und Praktikanten, André Fasel
28 Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung: Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent) Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 28 Studenten und Praktikanten, André Fasel
29 Befristeter Aushilfsjob 3.
30 Befristeter Aushilfsjob in den Semesterferien Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Beschränkt sich die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit, ist der Student nicht versicherungspflichtig. Das gleiche gilt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen einer Dauerbeschäftigung vor und nach den Semesterferien bis zu 20 Stunden und ausschließlich in den Semesterferien mehr als 20 Stunden beträgt. Versicherungspflicht entsteht jedoch, wenn absehbar ist, dass die Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauern wird (maximal zwei Wochen Überschreitung sind unschädlich). 30 Studenten und Praktikanten, André Fasel
31 Befristeter Aushilfsjob in den Semesterferien Rentenversicherung Entscheidend ist hier, dass der Aushilfsjob des Studenten unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr nicht länger als drei Monate dauert (kurzfristige Beschäftigung). Dann ist der Student nicht (renten-)versicherungspflichtig. Bei Beschäftigung(en) länger als drei Monate ist der Student rentenversicherungspflichtig. 31 Studenten und Praktikanten, André Fasel
32 Befristeter Aushilfsjob in den Semesterferien Beispiel zur befristeten Beschäftigung in den Semesterferien: Ein Student übt eine befristete Beschäftigung als Taxifahrer aus. Semesterferien: 10. Juli 20. Oktober und 15. Februar 10. April Dauer der Beschäftigung: 10. Juli 20. Oktober Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Stunden Arbeitsentgelt: Euro 32 Studenten und Praktikanten, André Fasel
33 Befristeter Aushilfsjob in den Semesterferien Versicherungsrechtliche Beurteilung: Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent) Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 33 Studenten und Praktikanten, André Fasel
34 Befristeter Aushilfsjob während der Vorlesungszeit Befristung von vornherein auf höchstens drei Monate / 70 Arbeitstage: Es besteht Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen. Verdiensthöhe und wöchentliche Arbeitszeit spielen keine Rolle. Befristung auf mehr als drei Monate: Es besteht Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Eventuell Prüfung, ob Minijob bis 450 Euro oder Werkstudentenregelung. Verlängerung einer befristeten Beschäftigung: Stellt sich im Laufe einer zunächst auf drei Monate / 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigung heraus, dass sie länger dauert, tritt Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ab dem Tag ein, an dem das Überschreiten erkennbar wird. 34 Studenten und Praktikanten, André Fasel
35 Befristeter Aushilfsjob während der Vorlesungszeit Befristung auf drei Monate / 70 Arbeitstage analoge Anwendung der Regelungen bei Kurzfristigkeit Drei Monate _ Arbeitseinsatz 5 Tage und mehr in der Woche 70 Arbeitstage _ Arbeitseinsatz unter 5 Tagen in der Woche 35 Studenten und Praktikanten, André Fasel
36 Befristeter Aushilfsjob während der Vorlesungszeit Beispiel zur befristeten Beschäftigung in der Vorlesungszeit: Ein Student übt eine befristete Beschäftigung als Taxifahrer aus. Semesterferien: 15. Juli 15. Oktober und 15. Februar 10. April Dauer der Beschäftigung: 1. November 31. Januar Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Stunden Arbeitsentgelt: Euro Keine Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr 36 Studenten und Praktikanten, André Fasel
37 Befristeter Aushilfsjob während der Vorlesungszeit Versicherungsrechtliche Beurteilung: Personengruppenschlüssel: 110 (kurzfristige Beschäftigung) Beitragsgruppenschlüssel: 0000 Einzugsstelle: Minijob-Zentrale 37 Studenten und Praktikanten, André Fasel
38 Befristeter Aushilfsjob Grenzwerte für die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Studenten werden als Arbeitnehmer angesehen, wenn sie... mehrere Aushilfsjobs nacheinander (Wochenarbeitszeit über 20 Stunden) innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) ausüben und die Grenze von 26 Wochen (= 182 Kalendertage) überschreiten. Beginn der Versicherungspflicht Der Aushilfsjob, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist komplett ab Beginn sozialversicherungspflichtig. Wichtig Die obige Prüfung muss vorgenommen werden, wenn der Student vor Aufnahme einer befristeten Beschäftigung bereits neben dem Studium (während der Vorlesungszeit oder der Semesterferien) gearbeitet hat. 38 Studenten und Praktikanten, André Fasel
39 Befristeter Aushilfsjob während Vorlesungszeit und Semesterferien Beispiel zur befristeten Beschäftigung in Vorlesungszeit und Semesterferien: Ein Student übt eine befristete Beschäftigung als Taxifahrer aus. Semesterferien: 15. Juli 15. Oktober und 15. Februar 10. April Dauer der Beschäftigung: 1. November 31. Januar Vorbeschäftigungen: 1. Februar 31. März, 1. Juli 25. August und 1. September 30. September Wöchentliche Arbeitszeit: jeweils 30 Stunden Arbeitsentgelt: jeweils Euro 39 Studenten und Praktikanten, André Fasel
40 Befristeter Aushilfsjob während Vorlesungszeit und Semesterferien Versicherungsrechtliche Beurteilung: Im Rückschauzeitraum: 1. Februar 31. Januar sind insgesamt 145 Tage. Vorbeschäftigungszeiten sind anzurechnen. Die aktuelle Beschäftigung ab 1. November ist auf 92 Tage befristet. Personengruppenschlüssel: 101 (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) Beitragsgruppenschlüssel: 1111 Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 40 Studenten und Praktikanten, André Fasel
41 Regelungen im Praktikum 4.
42 42 Studenten und Praktikanten, André Fasel
43 Regelungen im Praktikum Hintergrund Wichtige Kriterien für die versicherungsrechtliche Beurteilung: Wird das Praktikum freiwillig ausgeübt oder ist es in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben? Wann wird das Praktikums ausgeübt (Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum)? Wird Arbeitsentgelt gezahlt? 43 Studenten und Praktikanten, André Fasel
44 Regelungen im Praktikum Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Studenten, die innerhalb ihres Studiums ein der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum machen, sind als Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, Dauer des Praktikums, Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich. 44 Studenten und Praktikanten, André Fasel
45 Regelungen im Praktikum Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum Keine Meldungen zur Sozialversicherung (Ausnahme: Sofortmeldung / gegebenenfalls Meldung zur Unfallversicherung) Keine Beitragszahlung durch den Praktikumsbetrieb Wichtig Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten nicht aus. Die Beiträge sind vom Praktikanten selbst aufzubringen und an die Krankenkasse abzuführen, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung besteht. 45 Studenten und Praktikanten, André Fasel
46 Regelungen im Praktikum Freiwilliges Zwischenpraktikum Studenten, die während ihres Studiums ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, bei dem sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen, sind sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer. Bei einer Praktikumsvergütung bis 450 Euro besteht Sozialversicherungsfreiheit beziehungsweise Rentenversicherungspflicht im Rahmen eines Minijobs. Einzugsstelle: Minijob-Zentrale 46 Studenten und Praktikanten, André Fasel
47 Regelungen im Praktikum Freiwilliges Zwischenpraktikum Es besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer. Die Regelungen für Minijobs finden Anwendung. Ausnahme hier: keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (und auch keine Option, die einheitliche Pauschalsteuer von zwei Prozent zu zahlen!). Wichtig Wird die Praktikumstätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, handelt es sich bei dem freiwilligen Zwischenpraktikum nicht um eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Es sind keine Meldungen bei der zuständigen Krankenkasse zu erfolgen (Ausnahme: Sofortmeldung). 47 Studenten und Praktikanten, André Fasel
48 Regelungen im Praktikum Zwischenpraktikum Beispiele zu Zwischenpraktika Ein Student absolviert während seines Studiums, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Zeit vom 1. März bis 31. August ein 1. vorgeschriebenes Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro, 2. vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt, 3. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro, 4. freiwilliges Praktikum ohne Arbeitsentgelt, 5. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 480 Euro. 48 Studenten und Praktikanten, André Fasel
49 Regelungen im Praktikum Zwischenpraktikum Versicherungsrechtliche Beurteilung: Personengruppe Beitragsgruppe Einzugsstelle nur UV-pflichtig 0000 Krankenkasse Minijob 6100 Minijobzentrale Arbeitnehmer 1111 Krankenkasse 49 Studenten und Praktikanten, André Fasel
50 Regelungen im Praktikum Vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum Praktikanten, die vor Beginn oder nach Abschluss ihres Studiums / ihrer Ausbildung ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren und Arbeitsentgelt erhalten, sind sozialversicherungspflichtig als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen sind nicht anzuwenden! 50 Studenten und Praktikanten, André Fasel
51 Regelungen im Praktikum Vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, tritt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter ein. in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht als Praktikant ein. Die Beiträge sind vom Praktikanten selbst aufzubringen und an die Krankenkasse abzuführen, wenn kein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht. 51 Studenten und Praktikanten, André Fasel
52 Regelungen im Praktikum Freiwilliges Vor-/Nachpraktikum Praktikanten, die vor Beginn oder nach Abschluss von Studium oder Ausbildung ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren und Arbeitsentgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig als Beschäftigte. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist möglich. Freiwillige Voroder Nachpraktika gelten nicht als Beschäftigung zur betrieblichen Berufsbildung. Wird die Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, ist das freiwillige Vor-/ Nachpraktikum kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Es sind keine Meldungen an die zuständigen Krankenkasse abzugeben. 52 Studenten und Praktikanten, André Fasel
53 Regelungen im Praktikum Vor-/Nachpraktikum Beispiele zum Vor- oder Nachpraktikum Ein Abiturient absolviert vor der Aufnahme seines Studiums in der Zeit vom 1. März bis 31. August ein 1. vorgeschriebenes Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro, 2. vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt, 3. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro, 4. freiwilliges Praktikum ohne Arbeitsentgelt, 5. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 490 Euro. 53 Studenten und Praktikanten, André Fasel
54 Regelungen im Praktikum Beispiel zum Vor- /Nachpraktikum Versicherungsrechtliche Beurteilung Personengruppe Beitragsgruppe Einzugsstelle Praktikant 1111 Krankenkasse Praktikant 0110 Krankenkasse Minijob 6100 Minijobzentrale Arbeitnehmer 1111 Krankenkasse 54 Studenten und Praktikanten, André Fasel
55 Duale Studiengänge 5.
56 Duale Studiengänge Duale Studiengänge lassen sich folgendermaßen typisieren: Berufsintegrierter Studiengang Ausbildungsintegrierter Studiengang Praxisintegrierter Studiengang Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Werkstudenten und geringfügigen Beschäftigungen sind nicht anzuwenden. 56 Studenten und Praktikanten, André Fasel
57 Duale Studiengänge Berufsintegrierter Studiengang Im Rahmen einer Berufstätigkeit wird ein Studium an einer Fachhochschule absolviert, wobei die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst wird. In der Regel liegt bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vor, die Voraussetzung für das Studium ist. Das Studium dient der Fort- oder Weiterbildung. 57 Studenten und Praktikanten, André Fasel
58 Duale Studiengänge Ausbildungsintegrierter Studiengang Während des FH-Studiums wird gleichzeitig eine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert. 58 Studenten und Praktikanten, André Fasel
59 Duale Studiengänge Praxisintegrierter Studiengang Praxisanteile des dualen Studiengangs sind gegenüber dem ursprünglichen Studiengang an der FH erhöht; eine mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht erlangt. 59 Studenten und Praktikanten, André Fasel
60 Duale Studiengänge Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge Duales Studium mit Arbeitsentgelt Das Studium ist Bestandteil des Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses. Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung beschäftigter Arbeitnehmer Personengruppe 102 Beitragsgruppe Studenten und Praktikanten, André Fasel
61 Duale Studiengänge Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge Duales Studium ohne Arbeitsentgelt (in Zeiten der theoretischen Phase) Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt. Die Beiträge sind vom Versicherten allein aufzubringen (beitragspflichtige Einnahme = BAföG-Satz), wenn kein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht. Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Mindestentgelt) Gleichstellung mit Praktikanten, Personengruppe 105, Beitragsgruppe Studenten und Praktikanten, André Fasel
62 Techniker Krankenkasse Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme
Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 28. September 2017
Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb André Fasel 28. September 2017 Referent André Fasel 1985 1993 seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der
MehrBeurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer
Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen
MehrTechniker Krankenkasse
30.5/011 01/2014 V Inhalt: Firmenkundenservice TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Techniker Krankenkasse Fax 040-85
MehrBeschäftigte Studenten
Gesundheit weiter gedacht Versicherung beschäftigter Studenten und Praktikanten Beschäftigte Studenten Die versicherungsrechtliche Beurteilung beschäftigter Studenten wirkt sich auf die einzelnen Zweige
MehrSeminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.
Seminar Werkstudenten und Praktikanten M BO Ve rla g SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. 2 Inhaltsüberblick Folie 1 Personenkreis Beitragsrecht Beschäftigte Studenten Versicherungsrecht Melderecht 3
MehrGUT BERATEN. Studium & Job
GUT BERATEN Studium & Job Studium & Job Ein zuverlässiger und kostengünstiger Krankenversicherungsschutz war für Sie bisher selbstverständlich und meist haben Sie darüber nicht nachdenken müssen. Während
MehrBeschäftigung von Studenten und Praktikanten
305011 01/2018V Inhalt: Firmenkundenservice Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Studium... 1 3. Studierende... 2 3.1 Werkstudenten... 2 3.2 Student oder Arbeitnehmer?...
MehrPraxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 23. November 2016 ein überarbeitetes gemeinsames
MehrStudenten. KKF-Verlag. Studium & Job Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium.
Studenten Studium & Job 2014 Auch während des Studiums gut versichert einschl. Jobben, Praktikum, Duales Studium. Sehr geehrte Studentin, sehr geehrter Student, ein zuverlässiger und kostengünstiger Krankenversicherungsschutz
MehrBeschäftigung von Studenten und Praktikanten
305011 08/2017 V Inhalt: Firmenkundenservice Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Studium... 1 3. Studierende... 2 3.1 Werkstudenten... 2 3.2 Student oder Arbeitnehmer?...
MehrBeschäftigung von Studenten und Praktikanten
305011 01/2018V Inhalt: Firmenkundenservice Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Studium... 1 3. Studierende... 2 3.1 Werkstudenten... 2 3.2 Student oder Arbeitnehmer?...
MehrBeschäftigung von Studenten und Praktikanten
Ausgabe 47/2009 Techniker Krankenkasse Beschäftigung von Studenten und Praktikanten 30.5/011 01/2010 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Studium... 1 3. Ordentlich Studierende...
MehrGUT BERATEN. Studium & Job
GUT BERATEN Studium & Job Sehr geehrte Studentin, sehr geehrter Student, der Abschluss der schulischen Ausbildung und die Aufnahme eines Studiums bringen zahlreiche wesentliche Änderungen mit sich. Der
MehrPersonengruppenschlüssel
Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1655 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Personengruppenschlüssel 4. Besondere Arbeitsverhältnisse 4.1. Duales Studium 2 2 3 9
MehrStudentenjobs und Praktikanten 2016 Für Arbeitgeber und Studenten
Studentenjobs und Praktikanten 2016 Für Arbeitgeber und Studenten Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin Inhalt Studentenjobs und Praktikanten 3 Studium 450-Euro-Job 3 Beschäftigungsbeginn vor dem
MehrBeispiel: Der Student A arbeitet seit April 2015 an 22 Std. wöchentlich als Nachtwache in einem Krankenhaus. Das Entgelt beträgt 1.000 EUR.
Haufe online: Top-Thema Schüler- und Studentenjobs Versicherungsfreie Studentenjobs Ferienzeit ist Jobberzeit. Jedes Jahr nutzen Tausende Schüler und Studenten die Ferien, um das Taschengeld aufzubessern.
Mehr2 Beschäftigte Pensionäre
TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht
MehrReferent. André Fasel
Online-Seminar 14. Mai 2013 Referent André Fasel Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See);
Mehr1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer
1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung
MehrGUT ZU WISSEN. Gut im Studium. Die hkk-krankenversicherung für Studierende
GUT ZU WISSEN Gut im Studium Die hkk-krankenversicherung für Studierende hkk-krankenversicherung für Studierende 1. Grundsätzliches Grundsätzlich müssen in Deutschland alle Studierenden eine Krankenversicherung
Mehr450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage
450 Euro Mini-obs Harald anas Uwe Thiemann 4. Auflage 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 Was ist eine geringfügig entlohnte
MehrAushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung
Aushilfslohn - Geringfügige Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige (Tz. 3) 1. Dauerhaft geringfügig
MehrFAQ des Webinars "Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb"
FAQ des Webinars "Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb" Folie 6: Welche Nachweise brauche ich als Arbeitgeber über das ordentliche Studium: Reicht die Immatrikulationsbescheinigung
MehrInformation über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum
Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar
MehrHerzlich. Werkstudenten und Praktikanten. Online-Seminar IKK classic Unternehmenspräsentation Max Mustermann
Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann 01.01.2010 Werkstudenten und Praktikanten Online-Seminar 26.04.2018 7 Seite 7 Mediaplan Herzlich willkommen! Ihr Referent Stefan Jung Seite
MehrGeringfügige Beschäftigungen
TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker
Mehr13. Geringfügig Beschäftigte
Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.
MehrInfo. Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten. Stand:09/2014
Info Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten Stand:09/2014 1 Allgemeines Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgeltausgeübt werden, unterliegen der Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
MehrSchülerbeschäftigungen und befristete Jobs von Schulabgängern
Beitragsbemessungsgrenze Die Beiträge werden von einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich
MehrBeschäftigung von Studenten, Studenten als Praktikanten
ARBEITSRECHT A15 Stand: August 2017 Ihr Ansprechpartner Ass. Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Beschäftigung von Studenten, Studenten als Praktikanten
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
MehrFachinformation. Änderungen bei der Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Änderungen bei der Weiterbeschäftigung von Altersrentnern
Fachinformation Änderungen bei der Beschäftigung von Studenten und Praktikanten Änderungen bei der Weiterbeschäftigung von Altersrentnern 01-2017 1 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten 3 1.1 Neues
MehrSozialversicherung Spezial Minijobber und Aushilfen
Sozialversicherung Spezial Minijobber und Aushilfen Neuerungen SV Recht 2016 Veranstaltungsort: 8. Dezember 2015 in München Rainer Geisler Sozialversicherungsfachangestellter, Ausbilder SV-Recht AZAV,
MehrBesonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (Stand 01.07.2015) Im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ergeben sich für den Bereich der
MehrSozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Neue Regeln seit dem 1.1.2017 Gerald Eilts 1 2 Wenn es um knifflige Fragen zum Sozialversicherungsrecht geht, gehört
MehrGeringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht
Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Überschreiten der Entgeltgrenze in einer geringfügigen Beschäftigung Das Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreitet
MehrDie sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten
Praxisprobleme Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten.
MehrBeschäftigung von Studenten, Praktikanten und Schülern
Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und Schülern I. Allgemeines Wenn Studenten neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Praktikanten vor, während oder nach ihrem Studium ein Praktikum
MehrGeringfügige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen Allgemein Das heutige Seminar erfolgt auf Basis der im August 2017 gültigen Rechtslage. Es handelt sich bei unserem Seminar lediglich um eine Informationsveranstaltung, die
MehrIm Studium. Gut versichert
Im Studium. Gut versichert Viele neue Kontakte, Nebenjobs und Prüfungen das Studium ist eine spannende Zeit. Mit unserem Angebot für Studenten unterstützen wir Sie dabei, fit durchs Studium zu kommen zum
MehrSchüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften
Schüler im Lohn Einordnung bis 12 Jahre Beschäftigungsverbot 13-14 Jahre Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich (nur sehr leicht Arbeiten, z. B. Zeitungen austragen) 15-17 Jahre Vollzeit schulpflichtig
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.
MehrBeschäftigung von Studenten und Praktikanten
Techniker Krankenkasse Beschäftigung von Studenten und Praktikanten 30.5/011 05/2010 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Studium... 1 3. Ordentlich Studierende... 1 3.1. Grundsatz...
MehrTipps für Studenten: Jobben und studieren
Ich und meine Rente Tipps für Studenten: Jobben und studieren > Wann Sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen > Welche Regelungen für Praktika gelten > Was Minijobs und kurzfristige Tätigkeiten unterscheidet
MehrSeminar Werkstudenten und Praktikanten. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.
Seminar SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich. 2 Inhalt Herzlich Willkommen 1. Personenkreis 2. Versicherungsrecht Werkstudenten 3. Beitragsrecht Werkstudenten 4. Beitragsberechnung 5.
MehrGeringfügige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2017 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...
MehrEine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,
ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt
MehrRegelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs)
SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A009 Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt führte besondere Regelungen für eine geringfügig
Mehr3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen
Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt 3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3.4.1 Studenten Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung 2013 hat wenn auch nur geringe Auswirkungen
MehrBeitragsgruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1664 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Die wichtigsten Kombinationen 3. Beitragsgruppenschlüssel im Einzelnen 3.1. Krankenversicherung 3.2. Rentenversicherung
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...
MehrWerner Vith und Jürgen Walbrühl Steuerberater Meckenheim/Alfter
Werner Vith und Jürgen Walbrühl Steuerberater Meckenheim/Alfter ERFASSUNGBOGEN FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE Arbeitgeber: Vorname: Nachname: Geburtsname: Anschrift: PLZ: Ort: Straße: Haus-Nr.: Identifikationsnummer:
MehrGeringfügige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2018V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...
MehrBeckmann. Minijobs I. Mandanten-Info überreicht durch. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten
Mandanten-Info überreicht durch Beckmann Vereidigter BuchprUfer Steuerberater Minijobs I Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab 01.01.2013 beachten Mandanten-Info Minijobs Inhalt 1. Einleitung...
MehrPrüfung der Sozialversicherungspflicht
Besuche bitte möglichst vereinbaren Bearbeitet von Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Datum Prüfung der Sozialversicherungspflicht Anlagen Sie stehen seit dem
MehrMehrfachbeschäftigung
SECURVITA INFORMIERT Stand: 06.08.08 Infoblatt A003: Mehrfachbeschäftigung Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen. Zu den
MehrStudentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten
Studentenjobs IKK-Aktuell Studentenjobs und Praktikanten 2012 Eine Information für Arbeitgeber und Studenten Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin Inhalt Studentenjobs und Praktikanten Studium und
MehrMinijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!
Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
Studenten und Praktikanten: Alles wichtige für Ihren Betrieb, 21. April 2015 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute:
MehrDeLuTA 2016 am Donnerstag, den 07. Dezember 2016 in Bremen
DeLuTA 2016 am Donnerstag, den 07. Dezember 2016 in Bremen Referentin: Marion von Chamier Geschäftsführer Ass. in jur. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) 1. Verdienstgrenze 450 monatlich im
MehrHerzlich. Aushilfen und Studenten. Online-Seminar 21. April 2015. IKK classic Unternehmenspräsentation 2010. Max Mustermann 01.01.2010.
Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann 01.01.2010 Aushilfen und Studenten Online-Seminar 21. April 2015 1 Seite 1 Mediaplan Herzlich Willkommen! Ihr Referent Stefan Jung Seite
MehrPersonalstammblatt für Werkstudenten (Bitte Seite 1-6 ausfüllen!) Seite 1
Seite 1 Arbeitgeber: Personalnummer: Betriebsstätte: Kostenstelle: ALLGEMEINE ANGABEN Name: Geburtsname: Vorname: Straße: PLZ, Wohnort: Geburtsdatum: Geburtsort: Geburtsland: Familienstand: Staatsangehörigkeit:
MehrBeschäftigung von Studenten
Beschäftigung von Studenten Beschäftigungsverhältnisse, die gegen Entgelt ausgeübt werden, sind grundsätzlich versicherungs in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine Ausnahme
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 5 2/27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...
MehrInhaltsübersicht. Praktikum - Sozialversicherung
Praktikum - Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Sozialversicherungsrechtliche Vorgaben 2.1 Arbeitslosenversicherung 2.2 Krankenversicherung 2.3 Pflegeversicherung 2.4 Rentenversicherung
MehrPersonalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung
Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anzahl Kinder Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Staatsangehörigkeit
MehrInformationsdienst. Praktikanten Letzte Aktualisierung: September 2006. Inhalt
Praktikanten Letzte Aktualisierung: September 2006 Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Vorgeschriebene Praktika... 2 2.1 Vorgeschriebene Zwischenpraktika (während des Studiums)... 2 2.1.1 Kranken-, Pflege- und
MehrMinijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!
Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das überhaupt? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte
Mehr10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg
10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten? Geringfügige
MehrGeringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung ( 8, 8a SGB IV) Teilzeittätigkeiten, die eine bestimmte Entgelt- und Beschäftigungszeitgrenze nicht überschreiten, werden als geringfügige Beschäftigung, Minijob oder 450 Euro-Tätigkeit
MehrPersonalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone
Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anzahl Kinder Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Staatsangehörigkeit Rentenvers.-Nummer Geburtsort Geburtsname Angaben
MehrHartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten
Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten Durch das Zweite Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ( Hartz II ) ist die seit vier Jahren geltende
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!
Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,
MehrMinijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003
Minijobs nach Hartz II Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Schaffung
MehrTechniker Krankenkasse
30.5/011 01/2015 V Inhalt: Firmenkundenservice TKFirmenkundenservice 0800 285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040 85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de
MehrDienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013
Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Verfasser: Frau Pniok Stand Januar 2013 Stand: 01/2013 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTD027 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung...
MehrHinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab
DZ IV 46 Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab 01.04.2003 Erstellt von: Frau Pniok überarbeitet März 2005 Stand 03/2005 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTS037 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS
MehrSelbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann
Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung AOK NORDWEST Michael Brinkmann 14.02.2018 Gliederung Zweck der Regelungen Personenkreis Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit
MehrPersonalführung, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht für Arztund Zahnarztpraxen, Apotheker und Heilberufe 2016 Kompakt
Personalführung, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht für Arztund Zahnarztpraxen, Apotheker und Heilberufe 2016 Kompakt Bearbeitet von Harald Dauber, Brigitte Batke-Spitzer, Josef Schneider 1. Auflage
MehrTEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11
IN HÄLT TEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11 I. GERINGFÜGIG ENTLOHNTE BESCHÄFTIGUNG 11 1. Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts 12 a. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
MehrAushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung
Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige Beschäftigung
MehrMerkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten
Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon
Mehr3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun?
Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? ben, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine zweite oder dritte geringfügige Nebenbeschäftigung handelt. Zuständig für die Anmeldung
MehrPersonengruppenschlüssel
Info für Anwender Nr. 16 Seite 1 Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 16 Je nach Art und Umfang der Beschäftigung muss ein Arbeitnehmer einer Personengruppe zugeordnet werden.
MehrAlles Wichtige zum Praktikum
Alles Wichtige zum Praktikum 1. Vorgeschriebenes Praktikum 2. Freiwilliges Praktikum 3. Sonderfälle Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse
MehrMinijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS)
Inhaltsverzeichnis 1. Präsentation Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug 2. Anlagen - Geringfügigkeitsrichtlinie vom 12.11.2014 - Befreiungsantrag Rentenversicherungspflicht
MehrIm Studium. Gut versichert.
Im Studium. Gut versichert. Viele neue Kontakte, Nebenjobs und Prüfungen das Studium ist eine spannende Zeit. Mit unserem Angebot für Studenten unterstützen wir Sie dabei, fit durchs Studium zu kommen
MehrStand: BKKExtra 5. Studenten, Praktikanten und Schüler Versicherung und Beschäftigung
Stand: 1.1.2017 BKKExtra 5 Studenten, Praktikanten und Schüler Versicherung und Beschäftigung Studenten und Sozialversicherung eine schwierige Entscheidung? Gerne beschäftigen Unternehmen sogenannte Werkstudenten.
MehrBundestierärztekammer e. V.
Bundestierärztekammer e. V. Stand: Juli 2013 Muster Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten Vorbemerkung: (darin sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Änderungen eingearbeitet) Arbeitsverträge mit
MehrMinijobs. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten. In enger Zusammenarbeit mit
Mandanten-Info Minijobs Minijobs Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab 01.01.2014 beachten In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Minijobs Inhalt 1. Definition Minijob... 1 2. Geringfügig
MehrDie Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]
TK Lexikon Steuern Pflegezeit 2 Vollständige Freistellung von der Arbeit HI1986498 Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen
MehrTipps für Studenten. Jobben und Studieren
Tipps für Studenten Jobben und Studieren Viele Studenten jobben neben ihrem Studium. Einige nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um eine Geldreserve für das nächste Semester anzulegen. Andere arbeiten lieber
Mehr