Herzlich. Werkstudenten und Praktikanten. Online-Seminar IKK classic Unternehmenspräsentation Max Mustermann

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1 Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann Werkstudenten und Praktikanten Online-Seminar Seite 7

2 Mediaplan Herzlich willkommen! Ihr Referent Stefan Jung Seite 8

3 Online Beitragsseminare: Übersicht 2018 Online-Betragsseminare: Übersicht 2017 Aufbauseminar (Di., , Uhr) Aufbauseminare Werkstudenten und Praktikanten (Do., , Uhr) Aktuelles aus der Betriebsprüfung (Di., , Uhr) Meldungen/elektronischer Datenaustausch (Do., , Uhr) Flexi-Rente: Beschäftigung älterer AN (Do., , Uhr) Betriebsrentenstärkungsgesetz (Di., , Uhr) Beitragsberechnung von A-Z (Di., , Uhr) Umlage von A-Z (Di., , Uhr) Baulohn in der Sozialversicherung (Di., , Uhr) Anmeldung: Seite 9

4 Inhalt Werkstudenten Praktikanten Sonstige Personen Seite 10

5 Werkstudenten

6 Werkstudenten Werkstudentenprivileg Studium an Hochschule, (Höherer) Fachschule oder (Höherer) Berufsfachschule Förmlicher Status als ordentlich Studierender Studium nimmt Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch Seite 12

7 Werkstudenten Definition: ordentlich Studierende Mit der Immatrikulation (lateinisch für Einschreibung) wird ein Student an einer Hochschule aufgenommen und damit Mitglied dieser Hochschule Einschreibung erfolgt beim Studentensekretariat oder Immatrikulationsamt der Hochschule Aufnahme ins Studentenverzeichnis (Matrikel) Rücknahme der Einschreibung oder Exmatrikulation beseitigt den Status als ordentlich Studierender Seit : Ende erst zum Monatsletzten der Bekanntgabe Gesamtergebnis Prüfungsleistung (bis 2016: letzte Prüfungsleistung) Tipp: Eine Immatrikulationsbescheinigung gehört zum Nachweis der Studenteneigenschaft zwingend in die Entgeltunterlagen. Seite 13

8 Werkstudenten Keine ordentlich Studierenden Studienbewerber in vorbereitenden Sprachkursen bzw. Studienkollegs sowie sonstigen Vorbereitungskursen Beurlaubte Studierende Empfänger von Studienbeihilfen, wenn Betrieb die Bedingungen bestimmt Langzeitstudenten mit mehr als 25 Fachsemestern Seit : während der Unterbrechung, wenn Masterstudium nicht lückenlos an Bachelor anschließt Promotionsstudium Ausländische Studenten Für Studenten, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind und in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, gelten dieselben Grundsätze Begriff Hochschule ist gebietsneutral zu verstehen Auf Arbeitserlaubnis für nicht der EU angehörige Studenten achten! Wichtig: In Zweifelsfällen bitte stets Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse halten. Seite 14

9 Werkstudenten Beispiel Designstudium seit Sommersemester 2015, seit Studentenjob bei einer Werbeagentur. Die mündliche Prüfungsleistung wird am erbracht, das vorläufige Bachelorzeugnis wird am zugestellt. Am erfolgt die Immatrikulation für ein Masterstudium. Der Status des ordentlich Studierenden endet am Er setzt neu ein am mit der Einschreibung für das Masterstudium. Für Mai 2018 ist folglich nicht vom Werkstudentenprivileg auszugehen. Seite 15

10 Werkstudenten Versicherungsrechtliche Beurteilung Krankenversicherung Pflegeversicherung Gemeinsame Beurteilung Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Separate Beurteilung Seite 16

11 Mediaplan 1. Kurzumfrage Seite 17

12 Werkstudenten RV-Freiheit ausschließlich aufgrund von Kurzfristigkeit geringfügiger Entlohnung Befristung auf nicht mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt maximal 450 EUR RV-Freiheit RV-Pflicht, aber Befreiungsrecht Seite 18

13 Werkstudenten Versicherungsfreiheit als Werkstudent (KV, PV, ALV) > 20 Stunden/Woche = Arbeitnehmer 20 Stunden/Woche = Studierender Seit : Überschreiten am Wochenende bzw. in Abend-/Nachtstunden nur noch bei Befristung (max. 26 Wochen) Seite 19

14 Werkstudenten Beispiel Ab unbefristet beschäftigter Student mit einer Wochenarbeitszeit von: a) 14 Std. (AE 450 EUR) b) 20 Std. (AE > 450 EUR) c) 22 Std. (AE > 450 EUR), 5 Stunden entfallen permanent auf Samstagsarbeit Versicherungsrechtliche Beurteilung: a) KV-, PV-, ALV-frei sowie RV-pflichtig mit Befreiungsoption (geringfügig entlohnte Beschäftigung); BGR = 6100; PG = 109; AG zahlt Pauschalbeiträge zur KV/allgemeine Beiträge zur RV; zuständig: Minijob-Zentrale b) KV-, PV-, ALV-frei sowie RV-pflichtig; BGR = 0100; PG = 106; zuständig: Krankenkasse c) in allen Zweigen versicherungspflichtig; BGR = 1111; PG = 101; zuständig: Krankenkasse Seite 20

15 Werkstudenten Während der vorlesungsfreien Zeit Semesterferien > 20 Stunden/Woche = Studierender 20 Stunden/ Woche > 20 Stunden/Woche = Studierender 20 Stunden/ Woche Ausnahmsweise Überschneidungen ( 14 Tage) sind unschädlich Seite 21

16 Werkstudenten Beispiel Kevin Baum übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Während der Vorlesungszeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden und das monatliche Entgelt 750 EUR; in den Semesterferien 30 Stunden wöchentlich bei einem Arbeitsentgelt von EUR. Kevin Baum ist durchgehend versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung, weil in der Vorlesungszeit die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt und die Erhöhung auf 30 Wochenstunden auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist. Seite 22

17 Mediaplan 2. Kurzumfrage Seite 23

18 Werkstudenten Beurteilung bei mehreren Beschäftigungen Zusammenrechnung der Arbeitszeiten > 20 Std./Woche 20 Std./Woche Arbeitnehmer Werkstudent Seite 24

19 Werkstudenten Beurteilung bei mehreren Beschäftigungen Beispiel Ein Student geht folgenden unbefristeten Beschäftigungen nach: A) 16 Std./Woche, 700 EUR/Monat B) ab : 4 Std./Woche, 170 EUR/Monat C) ab : 4 Std./Woche, 160 EUR/Monat Versicherungsrechtliche Beurteilung: A) bis RV-pflichtig; KV-, PV-, ALV-frei, da A + B 20 Std./Woche ab KV-, PV-, RV- und ALV-pflichtig, da A + B + C > 20 Std./Woche B) KV-, PV-, ALV-frei, da geringfügig entlohnt (Pauschalbeiträge KV, sofern gesetzlich krankenversichert); RV-pflichtig (mit Befreiungsoption) C) KV-, PV-, RV-pflichtig, da A + B + C > 20 Std./Woche; ALV-frei (keine Zusammenrechnung) Seite 25

20 Werkstudenten Mehrere Beschäftigungen im Jahresverlauf > 26 Wochen*/Zeitjahr** = Arbeitnehmer Klarstellung: 26-Wochen-Frist ist seit kein eigener Tatbestand für Versicherungsfreiheit mehr schränkt Werkstudentenprivileg lediglich ein. 26 Wochen*/Zeitjahr** = Studierender * alle Beschäftigungen > 20 Wochenstunden bei demselben/anderen Arbeitgeber/n ** vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Zeitjahr zurück Seite 26

21 Werkstudenten Mehrere Beschäftigungen im Jahresverlauf Beispiel Philipp Rose übt befristet vom 1.3. bis zum einen Studentenjob aus (25 Stunden/Woche, davon 7 nur am Wochenende); Vorbeschäftigungen: bis Std./Woche 1.7. bis Std./Woche Bei Aufnahme der Beschäftigung ist absehbar, dass sie im Jahreszeitraum ( bis ) zusammen mit der anrechenbaren Vorbeschäftigung vom 1.7. bis zum (> 20 Std./Woche) mit 169 an nicht mehr als 182 Kalendertagen ausgeübt wird. Philipp Rose ist versicherungsfrei in der KV, PV und ALV als Werkstudent (PGR = 106, BGR = 0100). Seite 27

22 Werkstudenten Mehrere Beschäftigungen im Jahresverlauf Beispiel (Variante) Philipp Rose übt seinen befristeten Studentenjob vom 1.3. bis zum aus, ohne dass Arbeitszeiten am Wochenende bzw. in den Abend- und Nachtstunden liegen. Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ist von vornherein ausgeschlossen, da sich die Beschäftigung nicht durch (teilweise) Tätigkeit am Wochenende bzw. in den Abend- und Nachtstunden oder während der vorlesungsfreien Zeiten dem Studium unterordnet. Philipp Rose ist als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig (PGR = 101, BGR = 1111). Seite 28

23 Werkstudenten Zusammenfassung: Beurteilungsschema Teil A Ist die Beschäftigung kurzfristig? Ja Versicherungsfreiheit KV, PV, RV und ALV Nein Ist die Beschäftigung geringfügig entlohnt? Nein Ja Versicherungsfreiheit KV, PV und ALV, RV-Pflicht (Befreiungsoption) Wird die Beschäftigung regelmäßig an maximal 20 Std./Woche ausgeübt? Ja Versicherungsfreiheit KV, PV und ALV, RV-Pflicht Seite 29

24 Werkstudenten Zusammenfassung: Beurteilungsschema Teil B Ist die Beschäftigung (> 20 Std./Woche) befristet? Nein Versicherungspflicht KV, PV, RV und ALV Ja Überschreitung nur in Abend-/ Nachtstunden, am Wochenende bzw. in Semesterferien? Ja Nein Versicherungspflicht KV, PV, RV und ALV Wird die 26-Wochen- Grenze überschritten? Nein Versicherungsfreiheit KV, PV und ALV, RV-Pflicht Seite 30

25 Werkstudenten KV-/PV-Freiheit als Werkstudent Sicherstellung Versicherungsschutz KV/PV? Beitragsfreie Familienversicherung (z. B. über die Eltern) Voraussetzung: Entgelt Fami-Grenze Krankenversicherung als Student (KVdS) Monatsbeiträge (vom Studenten zu zahlen): KV: 66,33 EUR (+ indiv. Zusatzbeitrag) PV: 16,55 EUR (Kinderlose: 18,17 EUR) Seite 31

26 Werkstudenten Personal-/Entgeltunterlagen (Vorlage im Rahmen Betriebsprüfung) Vertraglich vereinbarte(s) Arbeitsentgelt/Arbeitszeit Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (jedes Semester neu) Tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt (getrennt nach laufend und einmalig gezahlt) Entscheidung der Finanzbehörden, dass ggf. vom Arbeitgeber getragene/übernommene Studiengebühren steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind Befreiung von der Rentenversicherungspflicht etc. Seite 32

27 Werkstudenten Beitragsrecht (Werkstudenten) Beispiel Daniel Winter jobbt während seines Studiums in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis. Als Taxifahrer arbeitet er wöchentlich 19 Stunden und verdient EUR im Monat. Daniel Winter ist KV-, PV- und ALV-frei sowie RV-pflichtig (BGR = 0100, PG = 106, zuständig: Krankenkasse). Der Beitrag zur Rentenversicherung errechnet sich wie folgt: EUR x 9,3 % = 93 EUR (Arbeitnehmeranteil) 93 EUR x 2 = 186 EUR (Gesamtbeitrag) Seite 33

28 Werkstudenten Lohnkosten (Minijobs) Beispiel Ein Student arbeitet unbefristet 10 Std./Woche für 440 EUR/Monat. Er hat sich von der RV-Pflicht befreien lassen. Folgende Lohn- und Lohnnebenkosten fallen bei 440 EUR/Monat an: Pauschalbeitrag KV (13 %) = 57,20 EUR Pauschalbeitrag RV (15 %) = 66,00 EUR Einheitliche Pauschsteuer (2 %) = 8,80 EUR Insgesamt/Arbeitgeber = 572,00 EUR Variante: Gehaltserhöhung auf 500 EUR/Monat (= Werkstudent): Arbeitgeberanteil RV (9,3 %) = 46,50 EUR Arbeitnehmeranteil RV (9,3 %) = 28,53 EUR* *Gleitzonenregelung: 1, x , = 403,41 EUR Insgesamt/Arbeitgeber = 546,50 EUR (25,50 EUR weniger) Seite 34

29 Mediaplan 1. Fragerunde Ihre Fragen an uns Seite 35

30 Praktikanten

31 Praktikanten Versicherungsrechtliche Beurteilung Vorpraktika Ableistung im Vorfeld der Ausbildung/des Studiums Zwischenpraktika Ableistung während der Ausbildung/des Studiums Nachpraktika Ableistung nach dem Ende der Ausbildung/des Studiums Von entscheidender Bedeutung sind auch: Persönlicher Status zum Zeitpunkt des Praktikums Zahlung von Arbeitsentgelt ja/nein Art des Praktikums (freiwillig oder in der Prüfungsordnung vorgeschrieben) Wichtig: Die Regelungen über versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen gelten nicht für vorgeschriebene Praktika (Grund: betriebliche Berufsbildung). Seite 37

32 Praktikanten Zwischenpraktikum Vorgeschrieben Freiwillig Immer SV-frei Beurteilung als Werkstudent Seite 38

33 Praktikanten Zwischenpraktikum Beispiel Andreas Mund übt während seines Studiums ein 3-monatiges Praktikum auf freiwilliger Basis aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden und das monatliche Arbeitsentgelt 680 EUR. Andreas Mund ist versicherungsfrei in der KV/PV und ALV, weil die wöchentliche Arbeitszeit die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet. In der RV besteht dagegen Versicherungspflicht. Seite 39

34 Praktikanten Vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum Mit Arbeitsentgelt Ohne Arbeitsentgelt Beurteilung analog Azubis (Geringverdienergrenze beachten) KV/PV: Familienversicherung RV/ALV: Versicherungspflicht (Beiträge aus 1% der mtl. Bezugsgröße) Seite 40

35 Praktikanten Vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum Beispiel Anja Ulme (Düsseldorf) übt im Vorfeld ihres Studiums ein 2-monatiges Pflichtpraktikum ohne Arbeitsentgelt aus. Anja Ulme ist RV- und ALV-pflichtig, der Beitragsberechnung werden 1 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt (2018): 30,45 EUR x 18,6 %* = 5,66 EUR 30,45 EUR x 3,0 %* = 0,91 EUR *) Praktikumsbetrieb trägt die Beiträge allein, keine Beitragspflicht zur KV/PV (Familienversicherung oder als Praktikant) Seite 41

36 Praktikanten Vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum Beispiel Jens Daum (21) übt ein vorgeschriebenes Vorpraktikum aus. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 300 EUR. Jens Daum ist in allen SV-Zweigen versicherungspflichtig. Für die Beitragsberechnung gilt: Weil das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht überschreitet, hat der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen. Seite 42

37 Praktikanten Freiwilliges Vor-/Nachpraktikum Mit Arbeitsentgelt Ohne Arbeitsentgelt Versicherungspflicht (Ausnahme: geringfügige Beschäftigung) Keine Versicherungspflicht Seite 43

38 Mediaplan 3. Kurzumfrage Seite 44

39 Praktikanten DEÜV-Meldeverfahren bei Praktikanten PG BGR Freiwillig mit Arbeitsentgelt 106 Vor-/Nachpraktika Zwischenpraktika wie Werkstudenten (oder als geringfügig Beschäftigter) Vorgeschrieben ohne Arbeitsentgelt Vorgeschrieben mit Arbeitsentgelt (nur Unfallversicherung) Vorgeschrieben mit Arbeitsentgelt bis 325 EUR/Monat (nur Unfallversicherung) Seite 45

40 Praktikanten Arbeitsrecht: Kein Anspruch nach dem Mindestlohngesetz Praktikanten, die aufgrund Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Pflichtpraktikum ableisten müssen Praktikanten, die ein maximal 3-monatiges Vorbereitungspraktikum zur Orientierung für eine spätere Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren Praktikanten, die parallel zu ihrem Studium oder ihrer Berufsausbildung ein maximal 3-monatiges Praktikum ableisten mit inhaltlichem Bezug zur jeweiligen Ausbildung Seite 46

41 Sonstige Personen

42 Sonstige Personen Sonderformen von Praktika zur Erlangung der Fachhochschulreife Fachpraktika von Fachoberschülern Praktika zur Erlangung des fachpraktischen Teils mit Realschulabschluss binnen zwei Jahren zur Fachhochschulreife nach schulischem Teil binnen einem Jahr zum fachpraktischen Teil der Fachhochschulreife Praktika sind untrennbarer Bestandteil der Schulausbildung, daher keine SV-Pflicht (weder als Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte) Praktika erfolgen nach Abschluss der Schulausbildung, daher SV-Pflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte (sofern Entgelt gezahlt wird, sonst nur RV/ALV-Pflicht) Seite 48

43 Sonstige Personen Duale Studiengänge Unterscheidung in vier verschiedene Formen: ausbildungs-, praxis-, berufsintegrierte sowie berufsbegleitende duale Studiengänge Wenn ein Berufsabschluss erworben wird: Gleichstellung mit den zur Berufsausbildung Beschäftigten, d. h. SV-Pflicht (Regelung seit 2012) Gilt sowohl für theoretische Ausbildungs- als auch für betriebliche Praxisphasen Versicherungspflicht besteht, solange eine Ausbildungsvergütung bezogen wird (auch wenn Ausbildung vor Studienabschluss endet) Seite 49

44 Sonstige Personen Diplomanden bzw. Bacheloranden Diplom-/Bachelor-/Masterarbeit wird im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erstellt Versicherungspflicht als Beschäftigter Tätigkeiten dienen allein der Erstellung der Diplom-/Bachelor-/Masterarbeit Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht (KV, PV, RV und ALV) Seite 50

45 Sonstige Personen Hospitanten Personen, die lediglich als Gast in Betrieben Kenntnisse über betriebliche Abläufe erlangen oder bereits vorhandene vertiefen wollen Hospitanten erbringen keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert Gliedern sich nicht in den Betrieb ein (keine persönliche Abhängigkeit); dies wird auch nicht durch evtl. Entschädigungszahlungen erreicht Merkmale einer Beschäftigung im SV-rechtlichen Sinne liegen nicht vor, es besteht keine Versicherungspflicht Seite 51

46 Mediaplan 2. Fragerunde Ihre Fragen an uns Seite 52

47 Mediaplan Seite 53

48 Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann Vielen Dank für Ihre Teilnahme! 54 Seite 54

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