Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion

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1 Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 1. Januar Grenzgänger HI Unter Grenzgängern versteht man Arbeitnehmer, die innerhalb einer bestimmten Grenzzone in ihrem Wohnsitzstaat ansässig sind und innerhalb einer bestimmten Grenzzone des Nachbarstaats einer Beschäftigung nachgehen, wobei sie im Allgemeinen täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Da sie sich im Tätigkeitsstaat ausschließlich zum Zweck ihrer Arbeit aufhalten, begründen sie dort weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, und zwar selbst dann nicht, wenn sie gelegentlich am Arbeitsort übernachten. [ 22 ] Der Unterschied zwischen einem Grenzpendler und einem Grenzgänger ist, dass ein Grenzpendler zwar im Ausland wohnt, aber seine Einkünfte fast ausschließlich in der Bundesrepublik erzielt. In der Sozialversicherung hat der steuerliche Begriff des Grenzgängers eine andere Bedeutung. Der Begriff des Grenzgängers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne entspricht dem steuerrechtlichen Begriff des Grenzpendlers. 3.1 Grundsätze HI Die DBA mit mehreren Nachbarstaaten enthalten spezielle Grenzgänger-Regelungen. So sehen die DBA mit Belgien, Frankreich [ 23 ] und Österreich im Grundsatz vor, dass das Besteuerungsrecht für Grenzgänger grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zusteht Grenzzone und tägliche Rückkehr zum Wohnort HI Voraussetzung hierfür ist, dass die Grenzgänger innerhalb einer bestimmten Grenzzone im Tätigkeitsstaat arbeiten und innerhalb einer entsprechenden Grenzzone im Ansässigkeitsstaat wohnen. Diese Grenzzone beträgt im DBA mit Österreich 30 km. Im DBA mit Frankreich besteht eine unterschiedliche Grenzzone für die französischen Abkommensberechtigten einerseits und die deutschen Abkommensberechtigten andererseits. Danach ist ein Franzose noch als Grenzgänger anzusehen, wenn er innerhalb einer Grenzzone von 30 km in Frankreich wohnt und in der Bundesrepublik Deutschland arbeitet. Demgegenüber kommt einem Deutschen die Grenzgängerregelung nur dann zugute, wenn er innerhalb einer Grenzzone von 20 km in Deutschland wohnt und auch in Frankreich arbeitet. Die hierunter fallenden Orte auf deutscher und französischer Seite ergeben sich für die 20-km-Zone aus den Anlagen 1 (deutsche Städte und Gemeinden) und 2 (französische Städte und Gemeinden) zur Deutsch-Französischen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom. [ 24 ] Für die 30-km-Grenzzone sind die deutschen Städte und Gemeinden in der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführt. Auf französischer Seite gehören alle Städte und Gemeinden in den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle zu dieser Grenzzone. Liegen Wohnung oder Arbeitsstätte außerhalb dieser Grenzzone, dann gelten die allgemeinen Regeln mit der Folge, dass der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat besteuert wird. die Grenzgänger grundsätzlich täglich zum Wohnort zurückkehren. Im DBA mit Österreich sowie in einer Verständigungsvereinbarung mit Frankreich ist festgelegt, dass die Eigenschaft als Grenzgänger dann nicht verloren geht, wenn der Grenzgänger an nicht mehr als 45 Tagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnort zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist. Ist der Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt, verringert sich der Zeitraum von 45 Tagen ggf. auf 20 % der während der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitstage. Werden diese Grenzen nicht beachtet, dann steht das Besteuerungsrecht für das gesamte Arbeitsentgelt dem Tätigkeitsstaat zu.

2 In einer Konsultationsvereinbarung mit Frankreich ist darüber hinaus festgelegt, dass Krankheitstage nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten. Demgegenüber werden die Tage der Hinreise und der Rückreise bei einer mehrtägigen Dienstreise als Nichtrückkehrtage angesehen Freistellungsbescheinigung HI Die Freistellung des Arbeitslohns vom Lohnsteuerabzug im Tätigkeitsstaat setzt eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts voraus, die auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt wird. [ 25 ] In dieser Freistellungsbescheinigung können auf Antrag folgende Eintragungen vorgenommen werden: Werbungskosten, die bei den Arbeitseinkünften anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.000 EUR) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag des 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (102 EUR) übersteigen, Sonderausgaben i. S. d. 10b EStG (Zuwendungen an steuerbegünstigte Einrichtungen), soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag des 10c EStG (36 EUR) übersteigen, sowie der Freibetrag oder der Hinzurechnungsbetrag gem. 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Antrag muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Bescheinigung gelten soll. Das Finanzamt teilt die Summe der einzutragenden Beträge in Monatsbeträge, erforderlichenfalls auch in Wochen- oder Tagesbeträge, auf, die dabei auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig verteilt werden. [ 26 ] Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres bzw. beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen. Der Arbeitgeber nimmt die Bescheinigung, die an die Stelle von ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) tritt, als Beleg zum Lohnkonto und nimmt den Lohnsteuerabzug entsprechend der Eintragungen in der Bescheinigung vor. [ 27 ] 3.2 Besonderheiten im DBA-Schweiz HI Eine Sonderregelung zur Besteuerung von Grenzgängern besteht mit der Schweiz: Im Verhältnis zur Schweiz wurde die gültige Grenzzone von 30 km aufgegeben und dafür eine Abzugssteuer von 4,5 % eingeführt. Unter einem Grenzgänger ist nunmehr jede in der Schweiz wohnhafte Person, die in Deutschland arbeitet und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt, zu verstehen. Auf die Entfernung des Wohnorts bzw. des Tätigkeitsorts zur deutsch-schweizerischen Grenze kommt es hierbei nicht an. Praxis-Beispiel Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz Ein Grenzgänger kann also auch ein Schweizer sein, der in Basel lebt und in Offenburg arbeitet, sofern er regelmäßig auch an Arbeitstagen an den Wohnort zurückkehrt. Hinweis Steuerpflicht bei Wegzug in die Schweiz auf dem Prüfstand Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob die überdachende Besteuerung eines deutschen Staatsangehörigen [ 28 ], der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und als umgekehrter Grenzgänger für seinen Schweizer Arbeitgeber im Inland arbeitet, gegen das europäische Freizügigkeitsabkommen verstößt. [ 29 ] Tage-Grenze HI

3 Die Grenzgänger-Eigenschaft hängt entscheidend von der regelmäßigen Rückkehr an den Wohnort in der Schweiz ab. Von einer regelmäßigen Rückkehr wird indes auch dann ausgegangen, wenn sich die Arbeitszeit (z. B. bei Arbeitnehmern mit Bereitschaftsdienst) über mehrere Tage erstreckt. Ferner ist es unschädlich, wenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen an bis zu 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnort zurückkehrt [ 30 ], wobei darüber hinaus privat veranlasste Übernachtungen in der Bundesrepublik Deutschland keinen negativen Einfluss auf diese 60-Tage-Grenze haben. Die Arbeitstage bestimmen sich nach den arbeitsvertraglich festgelegten Regelungen zur Arbeitszeit und zu Urlaubsansprüchen. Ist der Arbeitnehmer nicht über das gesamte Kalenderjahr beschäftigt, muss die 60-Tage-Grenze entsprechend gekürzt werden. Einzelheiten hierzu enthält eine Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz. [ 31 ] Pauschale Abzugssteuer HI Im Hinblick auf die Erweiterung der Grenzgänger-Regelung behält der deutsche Arbeitgeber im Gegenzug stets eine Abzugssteuer i. H. v. 4,5 % des Bruttoarbeitslohns ein. Bei diesem pauschalen Steuerabzug bleiben die individuellen steuerlichen Verhältnisse des Grenzgängers unberücksichtigt. Dies gilt sowohl für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Unterhaltsleistungen an Kinder. Zur Durchführung dieses pauschalen Steuerabzugs bedarf es auch keiner besonderen Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts. Allerdings muss der Grenzgänger seine Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der für ihn zuständigen Finanzbehörde ("Ansässigkeitsbescheinigung") nachweisen. [ 32 ] Der Pauschsteuersatz von 4,5 % gilt auch bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte. Lediglich am Ende des Kalenderjahres oder bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Kalenderjahres muss der Arbeitgeber dem Grenzgänger eine besondere Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen, damit die deutsche Abzugssteuer von 4,5 % bei der Veranlagung in der Schweiz angerechnet werden kann. 3.3 Anderweitige Regelungen HI Die DBA mit Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden, Polen und Tschechien sehen keine besonderen Regelungen für Grenzgänger vor. Das Besteuerungsrecht steht daher grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu, in welchem diese Arbeitnehmer mangels eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in aller Regel nur beschränkt steuerpflichtig sind. Mit Nachbarstaaten sind die nachstehenden Doppelbesteuerungsabkommen und sonstige weitere staatenbezogene Veröffentlichungen wie Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen worden. Land Abkommen vom Fundstelle Bemerkungen Spezielle Grenzgänger- Regelungen in Belgien BStBl 1969 I S. 38 BStBl 2005 I S. 346 BGBl 2010 I S BGBl 2010 I S Art. 15 Abs. 3 Dänemark BStBl 1996 I S Frankreich BStBl 1961 I S. 342 BStBl 1970 I S. 900 BStBl 1990 I S. 413 BStBl 2002 I S. 891 BGBl 2010 I S Art. 13 Abs. 5 [ 33 ] Luxemburg [ 34 ] BStBl 1959 I S BStBl 1978 I S. 72

4 BStBl 2010 I S BGBl 2012 I S in Kraft seit Niederlande BStBl 1960 I S. 381 Neues DBA ab BStBl 1980 I S ; BStBl 1992 I S. 94 Revisionsprotokoll BStBl 2005 I S. 364 unterzeichnet am BGBl 2010 I S ; Zustimmung niederländisches Parlament: Österreich BStBl 2002 I S. 584 Art. 15 Abs. 6 BGBl 2010 I S BGBl 2011 II S Polen BStBl 2005 I S. 349 Schweiz [ 35 ] [ 36 ] BStBl 1972 I S. 518 BStBl 1980 I S. 398 BStBl 1990 I S. 409 BStBl 1993 I S. 927 BStBl 2003 I S. 165, 329 BGBl 2011 II S BGBl 2010 I S Art. 15 Abs. 4 [ 37 ] Tschechien BStBl 1982 I S. 904 Altes DBA mit der Tschechoslowakei gilt fort [ 22 ] BFH, Urteil v , I R 23/82, BStBl 1985 II S [ 23 ] OFD Karlsruhe, Verfügung v , S 130.1/704-St 216; OFD Karlsruhe, Verfügung v , S 130.1/935 St 216. [ 24 ] Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik v., BGBl 2010 I S [ 25 ] 39d Abs. 1 Satz 3 EStG. [ 26 ] 39b Abs. 2 Satz 2 EStG. [ 27 ] 39b Abs. 3 EStG. [ 28 ] Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz i. V. m. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz. [ 29 ] FG Baden-Württemberg, Beschluss v , 3 K 2654/11, Az. beim EuGH C-241/14 (Schlussantrag des Generalanwalts v ). [ 30 ] OFD Frankfurt, Verfügung v , S 1301 A-CH.37-St 56. [ 31 ] Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft v., BGBl 2010 I S

5 [ 32 ] BMF, Schreiben v , IV B 5 S 1301 CHE 55/06, BStBl 2007 I S. 68; OFD Frankfurt, Verfügung v , S 1301 A-86-St 513. [ 33 ] FSen Berlin, Verfügung v , III A-S 1301-Fra-1/2012 zur Anwendung der Grenzgängerregelung etc. [ 34 ] OFD Frankfurt, Verfügung v , S 1301 A LU.02 St 56, zur steuerlichen Behandlung von Berufskraftfahrern [ 35 ] FG Baden-Württemberg, Urteil v , 3 K 1189/13, Rev, beim BFH unter Az. I R 40/14, zur Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten nach DBA-Schweiz. [ 36 ] BMF, Schreiben v , IV B 2 - S 1301-CHE/07/ [ 37 ] OFD Frankfurt, Verfügung v , S 1301 A-CH.32-St 56, zu Einkünften leitender Angestellter i. S. d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz.

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