3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften

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1 BMF IV C 5 -S /02 BStBl 2002 I 707 Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Folgendes: 1. Abgrenzung der nichtselbständigen Arbeit Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Tätigkeit bei beschränkter Einkommensteuerpflicht sind die Regelungen maßgebend, die für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler in Tz. 1, insbesondere in Tz , des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 1990 (BStBl 1990 I S. 638) getroffen worden sind. 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn 2.1 Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug Die Einkünfte der beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstler aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen ab 1996 nicht mehr der Abzugsteuer nach 50 a Abs. 4 EStG, sondern der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber ein inländischer Arbeitgeber im Sinne des 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, der den Lohnsteuerabzug durchzuführen hat. 2.2 Freistellung vom Lohnsteuerabzug Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach für künstlerische Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustausches vorgesehen. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (im Namen des Arbeitnehmers) eine entsprechende Freistellungsbescheinigung nach R 123 LStR zu erteilen ( 39 b Abs. 6 in Verbindung mit 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG). 3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften 3.1 Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (im Namen des Arbeitnehmers) eine Bescheinigung über die maßgebende Steuerklasse und den vom Arbeitslohn ggf. abzuziehenden Freibetrag zu erteilen ( 39 d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 EStG). Dabei kommt ein Freibetrag nur in Betracht, soweit die Werbungskosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der im Inland ausgeübten künstlerischen Tätigkeit stehen, den zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG) und die abziehbaren Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des 10 b EStG den zeitanteiligen Sonderausgaben-Pauschbetrag ( 10 c Abs. 1 EStG) übersteigen ( 50 Abs. 1 Satz 6 EStG). 1

2 Der Zeitanteil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Sonderausgaben-Pauschbetrags bestimmt sich nach der (voraussichtlichen) Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses. Dabei ist der Beginn des Dienstverhältnisses besonders anzugeben. Auf Antrag kann der Beginn des Dienstverhältnisses zurückdatiert werden, soweit glaubhaft gemacht ist, dass der Künstler in der Zwischenzeit nicht bereits für einen anderen inländischen Arbeitgeber als Arbeitnehmer beschäftigt war. Dabei gilt jedoch die Einschränkung, dass für je zwei Tage der tatsächlichen Beschäftigungsdauer nur eine Zurückdatierung um eine Woche, insgesamt jedoch höchstens um einen Monat, zulässig ist. Tz des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 1990 (BStBl I S. 638) ist sinngemäß anzuwenden. Der ermittelte Freibetrag ist durch Aufteilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls auch in Wochen- und Tagesbeträge, ebenfalls auf die (voraussichtliche) Dauer des Dienstverhältnisses zu verteilen; auf Antrag des Künstlers kann nach R 125 Abs. 8 LStR auch die restliche Dauer des Dienstverhältnisses zu Grunde gelegt werden. Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren ( 39 d Abs. 3 Satz 2 EStG). Für Künstler, die bei mehreren inländischen Arbeitgebern beschäftigt werden, sind entsprechend viele Bescheinigungen zu erteilen; R 125 Abs. 7 Satz 2 LStR ist zu beachten. 3.2 Ermittlung der Lohnsteuer Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Maßgabe des 39 b Abs. 2 bis 6 und 39 c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG zu ermitteln. Der Ermittlung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn und die Vorsorgepauschale nach 10 c Abs. 2 EStG zu Grunde zu legen. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht die steuerfreien Bezüge im Sinne des 3 EStG, insbesondere die steuerfreien Reisekostenvergütungen nach 3 Nr. 13 und 16 EStG. Bei täglicher Lohnzahlung ist nach den Regelungen des 39 b Abs. 2 Sätze 5 bis 12 EStG zu verfahren. Stellt sich die tägliche Lohnzahlung lediglich als Abschlagszahlung dar, kann der Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandelt werden ( 39 b Abs. 5 in Verbindung mit 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG). Auf Lohnzahlungen, die nicht als Abschlagszahlungen angesehen werden können, kann der Arbeitgeber eines der Verfahren im Sinne der Tz bis des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 1990 (BStBl I S. 638) anwenden. Dabei tritt anstelle des Zeitraumes, der nach der Lohnsteuerbescheinigung nicht belegt ist, der Zeitraum, um den der Beginn des Dienstverhältnisses vom Betriebsstättenfinanzamt nach Tz. 3.1 dieses Schreibens zurückdatiert worden ist. 3.3 Lohnsteuerbescheinigung Eine Lohnsteuerbescheinigung ist vom Arbeitgeber nur auf besonderen Antrag des Künstlers zu erteilen ( 39 d Abs. 3 Satz 5 EStG). Sie ist erforderlich, wenn der Künstler Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein oder Norwegen ist, in einem dieser Staaten ansässig ist und eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen will (vgl. 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG). 4. Pauschale Erhebung der Lohnsteuer 4.1 Vereinfachungsmaßnahme Wegen der besonderen Schwierigkeiten, die mit der Anwendung der Regelvorschriften nach Tz. 3.1 und 3.2 zur steuerlichen Erfassung der Einkünfte bei nur kurzfristig beschäftigten Künstlern verbunden sind, wird zugelassen, dass die Lohnsteuer nach Maßgabe folgender Regelungen pauschal 2

3 erhoben wird. Der Arbeitgeber hat jedoch die Regelvorschriften anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. 4.2 Pauschal zu besteuernder Personenkreis Der inländische Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal erheben bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern, die > als gastspielverpflichtete Künstler bei Theaterbetrieben, > als freie Mitarbeiter für den Hör- oder Fernsehfunk oder > als Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion nach Tz , Tz (Tz ) bzw. Tz. 1.4 des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 1990 (BStBl 1990 I S. 638) nichtselbständig tätig sind und von dem Arbeitgeber nur kurzfristig, höchstens für sechs zusammenhängende Monate, beschäftigt werden. 4.3 Höhe der pauschalen Lohnsteuer Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich der Beträge im Sinne des 3 Nr. 13 und 16 EStG. Abzüge, z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 30 v. H. (ab 2003: 25 v. H.) der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 v. H. der Lohnsteuer, so beträgt die Lohnsteuer 43,89 v. H. (ab 2003: 33,95 v. H.) der Einnahmen; sie beträgt 30,50 v. H. (ab 2003: 25,35 v. H.) der Einnahmen, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 v. H. der Lohnsteuer. 4.4 Lohnsteuerbescheinigung Die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf Verlangen des Künstlers eine Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen ( 39 d Abs. 3 Satz 5 EStG), wird durch die pauschale Lohnsteuererhebung nicht berührt. Dasselbe gilt für das Veranlagungswahlrecht bestimmter Staatsangehöriger nach 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG. In die Lohnsteuerbescheinigung sind aber die Einnahmen im Sinne des 3 Nr. 13 und 16 EStG nicht einzubeziehen. Die pauschale Lohnsteuer ist nach 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG auf die veranlagte Einkommensteuer anzurechnen. Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 15. Januar 1996 (BStBl 1996 I S. 55) und vom 3. März 1998 (BStBl 1998 I S. 261). Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen: Oberste Finanzbehörden der Länder BMF Oberste Finanzbehörden der Länder BMF Oberste Finanzbehörden der Länder BMF

4 Oberste Finanzbehörde der Länder BMF Oberste Finanzbehörden der Länder BMF BMF BMF OFD Frankfurt am Main OFD München BMF BMF BMF Oberste Finanzbehörden der Länder BMF Oberste Finanzbehörden der Länder BMF Oberste Finanzbehörden der Länder BMF Oberste Finanzbehörde der Länder BMF Oberste Finanzbehörden der Länder BMF BMF BMF OFD Frankfurt am Main OFD München BMF BMF BMF

5 BMF (IV B 6 - S /83 ) - Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlaß) (IV C 5 - S 2332/09/10002) - Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern; 4.3 Höhe der pauschalen Lohnsteuer Pauschsteuersatz für in Deutschland kurzfristig abhängig beschäftigte ausländische Künstler BMF (IV B 2 S 1301 CHE/07/ ) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Besteuerung von fliegendem Personal entsprechend Ziffer 1bis des Protokolls zu Artikel 15 Absatz 3 DBA- Schweiz in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010 Oberfinanzdirektion Frankfurt/M (S 1301 A LU.02 St 56) - Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern nach dem deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA- Luxemburg). BMF (IV C 6 - S 1301 Schz - 26/97) - Deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz); Abfindungen an Arbeitnehmer für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst OFD Frankfurt/M (S 1301 A - CH.39 - St 56) - Besteuerungsrecht von Abfindungen an Arbeitnehmer nach Artikel 15 des DBA-Schweiz BMF (IV B 2 -S 1301 CHE/07/10015) - Besteuerungsrecht von Abfindungen an Arbeitnehmer nach Artikeln 15 des Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen OFD Frankfurt/M (- S 1301 A - LU.02 - St 56) - Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern nach dem deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Luxemburg). Erweiterung der Verständigungsvereinbarung auf Lokomotivführer und Begleitpersonal Verständigungsvereinbarung vom 8. September 2011 BMF (IV B 6 - S 1301 LUX - 5/05) - Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern nach dem deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen BMF (IV B 2 S 1301 CHE/07/ ) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Besteuerung von fliegendem Personal entsprechend Ziffer 1bis des Protokolls zu Artikel 15 Absatz 3 DBA- Schweiz in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010 BMF (IV B 3 - S 1301 LUX/07/10002) - Deutsch-luxemburgisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-LUX); Verständigungsvereinbarung über die steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern; Erweiterung der Verständigungsvereinbarung auf Lokomotivführer und Begleitpersonal BMF (IV B 3 - S 1301 GB/10/10001) - Deutsch-britisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA GB); Verständigungsvereinbarung über die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen 5

6 BMF (IV B 6 -S 1301 FRA - 26/06) - Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen;Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung (Artikel 13 Abs. 4) und zur Anwendung der Grenzgängerregelung (Artikel 13 Abs. 5) Oberfinanzdirektion Frankfurt/M (S 1301 A CH.32 St 56) - Einkünfte leitender Angestellter i. S. des Artikels 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Tätigkeiten in Drittstaaten BMF (IV B 2 -S 1301 CHE/07/10015 :005) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Behandlung von Arbeitnehmern im internationalen Transportgewerbe nachartikel 15 Absatz 1 DBA-Schweiz BMF (IV B 2 -S 1301 AUT/07/ ) - Besteuerungsrecht von Abfindungen an Arbeitnehmer nach Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen BMF (IV B 3 - S 1301 LUX/10/10002) - Deutsch-luxemburgisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-LUX); Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld BMF (IV B 6 - S 1301 BEL - 1/07) - Deutsch-belgisches Doppelbesteuerungsabkommen; Verständigungsvereinbarung mit dem belgischen Finanzministerium vom 15. Dezember 2006 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer OFD Frankfurt/M (S 1301 A - CH.32 - St 56) - Einkünfte leitender Angestellter i. S. des Artikels 15 Abs. 4 DBA Schweiz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Tätigkeiten in Drittstaaten BMF (IV B 6 - S /06) - Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (S 1301 A St 58) - Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Artikel 15a Abs. 1 Satz 3 des Abkommens und des Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991 (Vordruck Gre-1) BMF (IV B 5 - S 1301 CHE - 55/06) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971; BMF (IV B 6 - S /06) - Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen BMF (IV C 5 - S /04) - Einführungsschreiben Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 BMF (IV B 6 - S /83 ) - Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlaß) 6

7 BMF (S 1301) - Deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 (DBA); Grenzgängerbesteuerung, leitende Angestellte, Arbeitnehmer mit Drittstaateneinkünften BMF (IV B 6 - S /98) - 42 f EStG Lohnsteuer-Außenprüfung im Kalenderjahr 1997 OFD Karlsruhe (S 1301 A - St 342/CH) - DBA Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA/ Schweiz auf Einkünfte von Bordpersonal i.s.d. Art. 15 Abs. 3 DBA/Schweiz bei Arbeitsausübung außerhalb der Schweiz BMF (IV B 6 - S /83 ) - Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlaß) BMF (S 1301) - Deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 (DBA); Grenzgängerbesteuerung, leitende Angestellte, Arbeitnehmer mit Drittstaateneinkünften Fundstelle(n): BStBl 2002 I 707 [TAAAA-76882] 7

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