Keine Lohnsteuerkarten 2011 die von 2010 gelten weiter BMF Schreiben vom

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1 elektr. LoSt Karte Keine Lohnsteuerkarten 2011 die von 2010 gelten weiter BMF Schreiben vom BMF ELStAM Die Lohnsteuerkarten 2010 sind nicht an die Arbeitnehmer zurückzugeben! Die Daten gelten unverändert auch für 2011! Der häufigste Fall Unproblematisch! Die Problemfälle! Fehlerpotential! Ohne Änderung der persönlichen Daten gelten die Werte 2010 weiter. Änderungen der Freibeträge 2011 sind dem Finanzamt mitzuteilen und die Lohnsteuerkarte 2010 zu ändern. Erstmalige Dienstverhältnisse in 2011 werden mit einer Ersatzbescheinigung vom Finanzamt ausgestattet. Das ELStAM-Verfahren funktioniert erst ab 2012

2 Versorgungsbezüge, - Freibetrag + Zuschlag seit Ruhegehalt, Witwen oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag auf Grund von beamtenrechtlichen oder entspr. gesetzlichen Vorschriften (Beamtenpension) Voraussetzungen: 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung gelten als Versorgungsbezüge, wenn 63. Lj. vollendet oder 50% Schwerbehinderung + 60 Lj. vollendet (Betriebspensionen) Versorgungsbezüge Berechnung: x 40 % höchstens gestaffelt abnehmend bis Zuschlag 900 gestaffelt abnehmend bis 2040 = Versorgungsfreibetrag und Zuschlag Der Arbeitnehmer Pauschbetrag ist entfallen. Statt dessen gibt es jetzt einen Pauschbetrag nach 9a S.1 Nr.1b EStG von nur noch 102.

3 Beispiel Beispiel für für die die Berechnung Berechnung der der zu zu versteuernden versteuernden Pensionen Pensionen in bei 2005 Beginn des Versorgungsbeginns in 2005 oder früher Alter bei Pensionsbeginn : 55 Jahre Jahrespensionsbetrag : Berechnung: 1. Versorgungsfreibetrag: x 40% = max Zuschlag Einkünfte Beamtenpension Pension Versorgungs-FB./ Pauschbetrag./. 102 Einkünfte Betriebspension Alter bei Pensionsbeginn: a) 60 Jahre b) 63 Jahre alt; Jahrespensionsbetrag: Berechnung: Lösung a): kein Versorgungsfreibetrag, weil die Altersgrenze nicht erreicht ist ( 19 Abs.2 Nr.2 EStG) Ermittlung der Einkünfte: Pension AN-Pauschbetrag./. 920 Einkünfte Lösung b): Altersmäßige Voraussetzungen für den Versorgungsfreibetrag sind erreicht Lösung wie bei Beamtenpension

4 Beispiel Beispiel für für die die Berechnung Berechnung der der zu zu versteuernden versteuernden Pensionen Pensionen in bei 2005 Beginn des Versorgungsbezugs in 2010 Alter bei Pensionsbeginn : 55 Jahre Jahrespensionsbetrag : Berechnung: 1. Versorgungsfreibetrag: x 32,0% = max Zuschlag Einkünfte Beamtenpension Pension Versorgungs-FB./ Pauschbetrag./. 102 Einkünfte Betriebspension Alter bei Pensionsbeginn: a) 60 Jahre b) 63 Jahre alt; Jahrespensionsbetrag: Berechnung: Lösung a): kein Versorgungsfreibetrag, weil die Altersgrenze nicht erreicht ist ( 19 Abs.2 Nr.2 EStG) Ermittlung der Einkünfte: Pension AN-Pauschbetrag./. 920 Einkünfte Lösung b): Altersmäßige Voraussetzungen für den Versorgungsfreibetrag sind erreicht Lösung wie bei Beamtenpension

5 Beispiel 2 im BMF Schreiben vom Abs.1 Nr.2 EStG + 10 (1) Nr.1b EStG Die Ausgleichverpflichtete A bezieht seit dem (Versorgungsbeginn) eine Beamtenpension ihv Der Ausgleichsberechtigten B werden davon gleich überwiesen. Aufgabe: Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich für A und B im Jahr 2011? Lösung Nach Abzug der Freibeträge für Versorgungsbezüge nach 19 Abs.2 EStG ihv ( ), wird ein Betrag von bei A. der Besteuerung zugrunde gelegt. A kann einen Betrag von (50 % von ) als Sonderausgaben nach 10 Abs.1 Nr.1b EStG geltend machen. B hat einen Betrag von (8.518./. 102 Wk-Pauschbetrag) nach 22 Nr.1c EStG zu versteuern.

6 Beispiel Hinterbliebenenversorgung mit Sterbegeld BMF vom Rz 126 BMF Der Ehemann verstirbt im April Er erhielt seit 2004 Versorgungsbezüge von monatlich Die Ehefrau erhält ab Mai 2009 Hinterbliebenenbezüge von monatlich und ein einmaliges Sterbegeld von Hinterbliebenenbezug: Jahresbetrag (12 x ) = davon 40%, maximal = nur für 8 Monate (8/12 Mai bis Dezember) = gesondert zu ermitteln und nicht zu zwölfteln Sterbegeld: Gesamtbetrag = davon 40% = = Deshalb Eintragung in Zeile15 Anlage N Aber maximal sind insgesamt die Höchstbeträge aus 2005 zu gewähren, somit 3.900

7 Ermäßigter Steuersatz gem. 34 (1) EStG für außerordentliche Einkünfte Fünftelmethode Steuersatz 42 % Steuer Zu versteuerndes Einkommen Zusammengeballte Prämie Verbleibendes zu verst.eink. I ohne 1/5 Methode auch = Zuzüglich 1/5 der Zusammenballung Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen I Steuer = für zu versteuerndes Einkommen II Steuer = für zu versteuerndes Einkommen I Steuer für 1/5 ist die Differenz zwischen und = 420 mal 5

8 Ermäßigter Steuersatz gem. 34 (1) EStG für außerordentliche Einkünfte Fünftelmethode Steuersatz % Steuer Zu versteuerndes Einkommen Zusammengeballte Prämie Verbleibendes zu verst.eink. I ohne 1/5 Methode = Zuzüglich 1/5 der Zusammenballung Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen I Steuer = für zu versteuerndes Einkommen II Steuer = für zu versteuerndes Einkommen I Steuer für 1/5 ist die Differenz zwischen und = 271 mal 5

9 Arbeitslohn und Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Wohnort Ausland Arbeitsort Nicht länger als 183 Tage hier Arbeitgeber nicht hier ansässig Arbeitslohn nicht von einer hier belegenen Betriebsstätte gezahlt Alle drei Bedingungen liegen vor: Besteuerungsrecht Deutschland Wird auch nur eine Bedingung nicht erfüllt, hat das Ausland das Besteuerungsrecht!

10 Auslandstätigkeitserlass 34c Abs.5 EStG und BMF vom BStBl I 1983,470 Deutschland Wohnort Ausland Arbeitsort Es besteht mit diesem Land kein DBA! I. Begünstigte Tätigkeit II. Mindestens 3 Monate ununterbrochen III. Begünstigter Arbeitslohn Alle drei Bedingungen liegen vor: Deutschland sieht von einer Besteuerung ab. Es bleibt jedoch der Progressionsvorbehalts nach 32b EStG bestehen.

11 Entfernungspauschale 9 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG BMF BStBl I 2009,890 0,30 EURO je Entfernungskilometer arbeitstäglich nur einmal nur volle km offensichtlich verkehrsgünstigste Straßenverbindung Für Behinderte isd 9 Abs.2 EStG tatsächliche Kosten oder pauschale km Sätze (0,30 EURO) keine Begrenzung auf EURO Nutzung eines Pkws Keine Begrenzung auf EURO Sämtliche Kosten sind abgegolten ( 9 (2)) Unfallkosten aber zusätzlich Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Begrenzung auf EURO Höhere Aufwendungen mit Nachweis 9 Abs.2 S.2 EStG Zu Fuß Begrenzung auf EURO Nutzung eines Flugzeuges Keine Entfernungspauschale Tatsächliche nachgewiesene -Kosten Keine Begrenzung auf EURO 4.500

12 Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit bei beruflicher Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers; BMF Schreiben vom BMF Beispiel 1: Ein bei einer Zeitarbeitsfirma (Arbeitgeber) unbefristet beschäftigter Hochbauingenieur wird in regelmäßigem Wechsel verschiedenen Entleihfirmen (Kunden) überlassen und auf deren Baustellen eingesetzt. Er wird befristet für einen Zeitraum von zwei Jahren an eine Baufirma überlassen und von dieser während des gesamten Zeitraums auf ein- und derselben Großbaustelle eingesetzt. Die Großbaustelle wird bereits deshalb nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, weil die dortige Tätigkeit vorübergehend, d. h. auf eine von vornherein bestimmte Dauer angelegt ist; diese kann im Übrigen auch projektbezogen sein (z. B. Überlassung des Leiharbeitnehmers bis zur Vollendung eines konkreten Bauvorhabens). Eintragung der tatsächlichen Fahrtkosten in Zeile 50

13 Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit bei beruflicher Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers; BMF Schreiben vom BMF Beispiel 2: Ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag enthält keine zeitliche Befristung ( bis auf Weiteres ). Auch in diesem Fall liegt beim Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte in der außerbetrieblichen Einrichtung vor. Die bisher anders lautende Rechtsauffassung ist durch die Urteile des BFH vom 10. Juli VI R 21/07 - und vom 9. Juli VI R 21/08 - überholt. Eintragung der tatsächlichen Fahrtkosten in Zeile 50

14 Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit bei beruflicher Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers; BMF Schreiben vom BMF Beispiel 3: Der Arbeitnehmer (technischer Zeichner) ist von der Zeitarbeitsfirma ausschließlich für die Überlassung an die Baufirma eingestellt worden; das Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß nach Abschluss des Bauvorhabens. In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei der Baufirma eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Da der Arbeitnehmer ausschließlich nur für die Überlassung bei der bestimmten Baufirma eingestellt worden ist, wird er nicht anders behandelt wie ein entsprechender Arbeitnehmer, der unmittelbar bei der Baufirma angestellt wäre. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitnehmer - bestimmt durch die Art der Tätigkeit beim Entleiher (Kunden) - bereits bei diesem eine Auswärtstätigkeit ausübt.

15 Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit bei beruflicher Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers; BMF Schreiben vom BMF Beispiel 4: Sachverhalt wie Beispiel 3, der Arbeitnehmer ist jedoch Bauarbeiter und wird vom Entleiher nur auf der Baustelle eingesetzt. Der Arbeitnehmer übt - ebenso wie die von der Baufirma fest angestellten Bauarbeiter - eine Auswärtstätigkeit aus, ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug ist somit zulässig. Für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheit vom Betrieb des Entleihers (nicht von der Zeitarbeitsfirma) und der Wohnung maßgebend. Eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung ist auch anzunehmen, wenn zwar das Dienstverhältnis an einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird, der Arbeitnehmer aber weiterhin an seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist (Outsourcing).

16 Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit bei beruflicher Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers; BMF Schreiben vom BMF Beispiel 5: Ein Automobilunternehmen lagert einen Teil der in der Montage beschäftigten Arbeitnehmer an eine Leiharbeitsfirma aus, die ihrerseits die Arbeitnehmer wieder an das Automobilunternehmen entleiht. Dort üben sie die gleiche Tätigkeit aus wie zuvor im Automobilunternehmen. Es liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte für die betroffenen Arbeitnehmer vor. Weder die Tätigkeit, noch die Tätigkeitsstätte hat hier gewechselt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug ist somit nicht möglich.

17 Bücher als Arbeitsmittel des Lehrers sind Werbungskosten BFH vom VI R 53/09 BFH Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Buchtitel und Betrag Wann wurde das Buch genutzt In welcher Klasse genutzt In welchem Fach genutzt Zu welchem Thema genutzt In welchem Umfang

18 Arbeitszimmer 2009 = 4 (5) Nr.6b EStG BMF vom BStBl I 2007,442 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ohne Problem, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, z.b. Lehrer, Außendienstler etc. Aber: Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag ist möglich! Mit Problemen, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und nur der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer ist. Hier kann der Abzug versagt werden.

19 Häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer BFH VI R 15/07 BStBl II 2009, 598 BFH Urteil Das Mehrfamilienhaus Das Einfamilienhaus Außerhäusliches Arbeitszimmer (voll abzugsfähig) Lagerraum (voll abzugsfähig) Mit häuslichem Arbeitszimmer Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer

20 Aufwendungen wegen beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung BMF (1) Nr.5 EStG und BMF-Schreiben vom R 9.11 LStR 2008 berufliche Veranlassung R 9.11(2) LStR eigener Hausstand R 9.11 (3) LStR notwendige Mehraufwendungen R 9.11 (5-10) LStR Wegverlegung aus privaten Gründen zulässig! BFH VI R 23/ /06 Fahrtkosten R 9.11 (6)) LStR erste + letzte Fahrt eine Heimfahrt wöchentlich (Entfernungspauschale) kein Höchstbetrag ( Deckel ) Unterkunft - Zweitwohnung R 9.11 (8) LStR nur nachgewiesene Kosten (ohne Frühstück) Angemessenheit H 9.11(5-11) Verpflegung R 9.11 (7) LStR wie Dienstreisen 3 Monate 4 (5) Nr.5 EStG volle 24h = 24 ab 14h bis 24h = 12 ab 8h bis 14h = 6 Umzugskosten R 9.11 (9) LStR

21 Eigener Hausstand BFH , VI R 26/09 BFH ! Nutzung aus eigenem Recht (Mieter/Eigentümer). Die Eingliederung im Haushalt der Eltern ist kein eigener Hausstand.! In diesem Haushalt muss sich der Alleinstehende - nur unterbrochen durch Arbeit und Urlaub im wesentlichen aufhalten.! Mit zunehmender Auswärtstätigkeit wird vermutet, das der Mittelpunkt der Lebensinteressen dann auch am Arbeitsort liegt; kein Abzug für Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung.! Angemessen ist eine 60 m² Wohnung mit durchschnittlichem Mietzins.

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