Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

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1 Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte

2 Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen bei der Besteuerung von Alterseinkünften Besteuerung der Pensionen Versorgungsfreibetrag Werbungskostenpauschale Bemessungsgrundlage Bestandsschutz Keine negativen Einkünfte Berechnung von Hinterbliebenenbezügen Nicht ganzjähriger Bezug von Pensionen Besteuerung der Renten Renten Grundregelung Bestandsschutz Berechnung von Renten wegen Erwerbsund Berufsunfähigkeit und für Hinterbliebene Nicht ganzjähriger Rentenbezug Rentenbezugsmitteilungen Altersentlastungsbetrag C. Neuregelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) Altersvorsorgeaufwendungen Höchstbeträge Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen Übergangsregelung Sonstige Vorsorgeaufwendungen Günstigerprüfung Vorsorgepauschale D. Änderungen bei der sog. Riester-Rente Besteuerung Sonderausgabenabzug

3 E. Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung Besteuerung Sonderausgabenabzug F. Änderungen bei den Kapitallebensversicherungen Besteuerung Sonderausgabenabzug G. Schluss Anhang Hinweise

4 B. Neuregelungen bei der Besteuerung von Alterseinkünften Die neue Rentenbesteuerung Die Besteuerung der Pensionen bleibt im Wesentlichen aufrechterhalten, sie wird lediglich der Besteuerung der Renten angepasst. Dies erfolgt durch die stufenweise Abschaffung des Versorgungsfreibetrages und die Angleichung der Werbungskostenpauschale. Die Renten werden, wie die Pensionen, grundsätzlich in voller Höhe besteuert; die Rentenversicherungsbeiträge steuerfrei gestellt. 1. Besteuerung der Pensionen Pensionen gelten steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie sind dementsprechend wie diese zu versteuern. Von den Jahreseinnahmen war bis zum Veranlagungszeitraum 2004 der sog. Versorgungsfreibetrag i. H. v. 40 % der Pensionseinkünfte, höchstens jedoch Euro abzuziehen. Darüber hinaus waren die Einkünfte um die Werbungskostenpauschale i.h.v. 920 Euro zu kürzen, sofern nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden konnten Versorgungsfreibetrag Der Versorgungsfreibetrag war ursprünglich als Ausgleich für die steuerliche Schlechterstellung der Pensionäre gegenüber den Rentnern gedacht. Da beider Besteuerung jetzt gleich laufen soll, bedarf es dieses Ausgleichs nicht mehr. Daher wird ab dem Jahr 2005 auch der Versorgungsfreibetrag, einschließlich der Höchstbeträge, schrittweise bis zum Jahr 2040 verringert. Dies geschieht disproportional zur Erhöhung der Besteuerungsanteile bei den Renten. Von 2005 bis 2020 wird der Prozentsatz des Versorgungsfreibetrages um jährlich 1,6 % und ab 2021 um jährlich 0,8 % abgesenkt; ab dem Jahr 2040 entfällt er ganz (siehe Tabelle 1). 9

5 1.2. Werbungskostenpauschale Die Werbungskostenpauschale wird von 920 Euro auf 102 Euro verringert und damit dem Pauschbetrag bei den Renteneinkünften gleichgestellt. In der Übergangszeit bis 2040 wird für den Wegfall der erhöhten Werbungskostenpauschale ein sich jährlich verringernder Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt. Beträgt dieser in 2005 noch 900 Euro, verringert er sich bis 2020 um jährlich 36 Euro, danach um jährlich 18 Euro, bis er im Jahre 2040 ganz entfällt (siehe Tabelle 1). Jahr des Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungs- in v. H. der Höchstbetrag Versorgungsbeginns Versorgungs- in Euro freibetrag bezüge in Euro bis , ab , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

6 Jahr des Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungs- in v. H. der Höchstbetrag Versorgungsbeginns Versorgungs- in Euro freibetrag bezüge in Euro , , , , , , , , , , , , , ,0 0 0 Tabelle 1 19 Abs. 2 EStG i.d.f Bemessungsgrundlage Bis zum Jahre 2004 galten die tatsächlich im Kalenderjahr zugeflossenen Pensionszahlungen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags. Ab 2005 kommt es nicht mehr auf die tatsächlichen Zahlungen an Bemessungsgrundlage ist jetzt das Zwölffache des Pensionsbetrages für den ersten vollen Monat der Auszahlung. Für Bestandspensionäre ist dieser Monat also der Januar 2005; für Neupensionäre, der ihres erstmaligen Pensionsbezuges. Voraussichtliche Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die bereits zum Zeitpunkt der Zahlung des ersten Pensionsgeldes ein Anspruch besteht (z. B. Weihnachtsgeld), sind der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Der Unterschied zur bisherigen Regelung besteht darin, dass im Laufe des Jahres erfolgte Pensionserhöhungen nicht mehr berücksichtigt werden. 11

7 Beispiel: (siehe auch Hinweis (2) am Ende) Anton Amberg erhält seit dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Werkspension von monatlich 400 Euro und zusätzlich ein Weihnachtsgeld i.h.v. 81% der Dezemberzahlung. Ab erhöht sich seine Pension auf 500 Euro monatlich. Die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag errechnet sich für 2005 wie folgt: Euro 12 x 400 Euro (12 x Januarpension 2005) Euro 81 % von 400 Euro (nicht von 500 Euro, da die Januarverhältnisse maßgebend sind) = Euro Der Versorgungsfreibetrag beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage, also Euro. Wären für die Berechnung des Versorgungsfreibetrages wie bisher die tatsächlichen Zahlungen maßgeblich, erhöhte sich die Bemessungsgrundlage auf Euro. Der Versorgungsfreibetrag läge dann um 473 Euro höher, bei Euro Bestandsschutz Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zu diesem bleiben für die gesamte Zeit des Pensionsbezuges unverändert bestehen. Damit soll die steuerliche Position der Bestandspensionäre gesichert werden. So sind die Freibeträge für Bestandspensionäre in 2004 und 2005 fast gleich hoch, sie werden nur unterschiedlich berechnet: Für Neupensionäre sind der Prozentsatz und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zu diesem vom Jahr des Pensionsbeginns abhängig (siehe Tabelle 1). Auch bei ihnen wird der einmal ermittelte Freibetrag für die weitere Laufzeit der Pension festgeschrieben. 12

8 Versorgungsfreibetrag 40 %, Höchstbetrag Euro Versorgungsfreibetrag 40 %, Höchstbetrag Euro Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 Euro 920 Euro Werbungskostenpauschale Werbungskostenpauschale 102 Euro Summe Euro Summe Euro Dieser Bestandsschutz führt auf der anderen Seite aber auch dazu, dass künftige Pensionsanpassungen für den Versorgungsfreibetrag außer Betracht bleiben. Der Schutz soll nur soweit gehen, dass bestehende Vorteile erhalten bleiben. Dies bedeutet auch, je früher der erstmalige Pensionsbezug erfolgt, desto höher fallen der festzuschreibende Versorgungsfreibetrag und dessen Zuschlag aus. Beispiel: Berta Baum erhält seit eine monatliche Pension von 500 Euro. Ab erhöht sich diese auf 550 Euro, ab auf 600 Euro. Da es sich um eine Bestandspension handelt, wird einmalig zum der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zu diesem ermittelt und für die Folgejahre festgeschrieben. 13

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