2 Arbeitgeberdarlehen über EUR

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1 Arbeitgeberdarlehen Dr. Constanze Oberkirch, Gudrun Leichtle, Christoph Fleige TK Lexikon Steuern 17. Juni Arbeitgeberdarlehen über EUR 2.1 Steuerpflicht der Zinsvorteile HI HI Übersteigt die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von EUR, gehören Zinsvorteile als Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile liegen jedoch nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) gewährt. [ 15 ] Zinszuschüsse Steuerpflichtig sind auch Zinszuschüsse, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu einem Darlehen gewährt, welches der Arbeitnehmer bei einer Bank aufgenommen hat. In diesem Fall liegt jedoch Barlohn und kein Sachlohn vor. 2.2 Arbeitgeber ist ein "Finanzunternehmen" HI Gewährt der Arbeitgeber überwiegend Dritten Darlehen, z. B. bei Arbeitgebern im Bankengewerbe, ist der Rabattfreibetrag anwendbar. [ 16 ] Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils Der Zinsvorteil entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem als Endpreis [ 17 ] ermittelten Zinssatz und dem Zinssatz, der im Einzelfall konkret vereinbart wurde. [ 18 ] Als Endpreis [ 19 ] ist der Zinssatz heranzuziehen, den der Arbeitgeber fremden Dritten für ein vergleichbares Darlehen berechnet. Dieser Wert kann grundsätzlich dem Preisaushang des Kreditinstituts entnommen werden. Erhalten fremde Kunden auf diesen Zinssatz tatsächlich weitere Preisnachlässe, ist es zulässig, der Bewertung den Zinssatz nach Abzug durchschnittlich gewährter Preisnachlässe zugrunde zu legen. [ 20 ] Bei der Ermittlung des Endpreises ist ein Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen. [ 21 ] Hinweis Konditionen vergleichbarer Darlehen maßgeblich Für die Frage, ob ein vergleichbares Darlehen vorliegt, ist auf den Verwendungszweck (Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit) sowie die Konditionen (Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) abzustellen. Berücksichtigung des Rabattfreibetrages von EUR Der aus der Darlehensgewährung resultierende Zinsvorteil ist steuerfrei, soweit die aus dem Dienstverhältnis insgesamt stammenden Vorteile den Betrag von EUR jährlich nicht übersteigen. [ 22 ] Praxis-Beispiel Bewertung nach der Rabattfreibetragsregelung Ein Angestellter einer Privatbank erhält im März ein Arbeitgeberdarlehen i. H. v EUR zu einem jährlichen

2 Zinssatz von 2 %, die Laufzeit beträgt 4 Jahre. Kunden der Bank wird ein Zinssatz von 5 % für ein vergleichbares Darlehen berechnet. Ergebnis: Nach Abzug des 4-%-Bewertungsabschlages ergibt sich ein Zinssatz von 4,8 %. Der Zinsvorteil beträgt 2,8 % (4,8 % 2 %). Dies entspricht einem monatlichen geldwerten Vorteil von 23,33 EUR ( EUR x 2,8 % 1 /12). Ist der Rabattfreibetrag von EUR nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft, bleibt der geldwerte Vorteil in voller Höhe steuerfrei. 2.3 Arbeitgeber ist kein "Finanzunternehmen" HI Gewährt der Arbeitgeber regelmäßig nur seinen Mitarbeitern Darlehen, z. B. bei Industriebetrieben oder Handelsunternehmen, gilt die allgemeine Bewertungsvorschrift [ 23 ] ohne Berücksichtigung des Rabattfreibetrags. Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils Zinsvorteile sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, sog. Maßstabszinssatz. Anzuerkennen ist jeder Zinssatz, den der Arbeitgeber für ein Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort nachweist, etwa das Angebot einer ortsansässigen Bank. Aber auch allgemein zugängliche Internetangebote für Endverbraucher können herangezogen werden. [ 24 ] Kein 4-%-Bewertungsabschlag bei Internetkonditionen Von dem für den Abgabeort ermittelten Zinssatz darf ein Bewertungsabschlag von 4 % [ 25 ] vorgenommen werden. Dagegen stellt ein Angebot aus dem Internet regelmäßig die günstigste Marktkondition dar, sodass in diesem Fall ein Bewertungsabschlag nicht mehr zulässig ist. Aus Vereinfachungsgründen: Maßstabszinssatz der Deutschen Bundesbank nutzen Die Finanzverwaltung beanstandet es im Übrigen nicht, wenn aus Vereinfachungsgründen der Arbeitgeber für die Feststellung des Maßstabszinssatzes auf die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank zurückgreift. [ 26 ] Als marktüblicher Zinssatz gilt danach der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichte Effektivzinssatz. Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank können die entsprechenden Übersichten aufgerufen werden. [ 27 ] Maßgebend sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft". Zwischen den einzelnen Kreditarten ist nach ihrem Verwendungszweck zu differenzieren, z. B. Wohnungsbaukredit oder Konsumentenkredit. Die Art der Besicherung des Darlehens ist ohne Bedeutung. 4-%-Bewertungsabschlag auf Effektivzinssatz Der sich danach ergebende Effektivzinssatz ist mit 96 % der Bewertung zugrunde zu legen. Praxis-Beispiel Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen Ein Arbeitnehmer erhielt im Januar 2015 bein Arbeitgeberdarlehen i. H. v EUR mit einer Laufzeit von 4 Jahren zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzins von 2 % jährlich.

3 Der bei Vertragsabschluss im Januar 2015 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite veröffentlichte Effektivzinssatz mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre betrug 4,71 %. Ergebnis: Der Maßstabszinssatz beläuft sich auf 4,52 % (96 % von 4,71 %; Ansatz von 2 Dezimalstellen ohne Rundung). Die Zinsverbilligung beträgt 2,52 % (4,52 % 2 %) von EUR = 403,20 EUR jährlich; das entspricht monatlich 33,60 EUR. Bei Tilgung ist der Zinsvorteil aus der Restschuld neu zu ermitteln. 2.4 Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden HI Grundsätzlich führt die Rabattfreibetragsregelung in den meisten Fällen für den Arbeitnehmer zu einem vorteilhafteren Ergebnis als die allgemeine Bewertungsvorschrift unter Berücksichtigung des günstigsten Preises am Markt. [ 28 ] Dennoch kann es vorkommen, insbesondere wenn der Rabattfreibetrag bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist, dass der Bewertung nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift der Vorzug zu geben ist. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall die Bewertung mit dem günstigsten Zinssatz am Markt (auch Internetangebot) durchführen. Er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Wahlrecht des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren Ggf. kann der Arbeitnehmer auch erst in seiner Einkommensteuererklärung die Neuberechnung des geldwerten Vorteils durch das Finanzamt beantragen. [ 29 ] Der Arbeitgeber muss für diesen Zweck seinem Mitarbeiter formlos die Berechnung des geldwerten Vorteils im Lohnsteuerabzugsverfahren mitteilen. [ 30 ] EUR-Sachbezugsfreigrenze HI Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen, die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden [ 31 ], bleiben im Rahmen der monatlichen 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze [ 32 ] ggf. steuerfrei. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass die Freigrenze nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft wird. Für Zinszuschüsse des Arbeitgebers gilt die 44-EUR-Freigrenze nicht. [ 33 ] 2.6 Zuflusszeitpunkt der Zinsvorteile HI Der geldwerte Vorteil aus einem zinsgünstigen Darlehen fließt dem Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt zu, in dem die Zinsen fällig werden. Bei zinsloser Darlehensgewährung ist darauf abzustellen, wann Zinsen üblicherweise fällig wären. Der Arbeitgeber darf davon ausgehen, dass die Zinsen üblicherweise mit der Tilgungsrate fällig werden. Bei Arbeitgeberdarlehen ohne Tilgungsleistung (endfälliges Darlehen) kann für die Frage, ob der Zinsvorteil am Ende der Laufzeit, monatlich, vierteljährlich oder jährlich zufließt, grundsätzlich dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Willen des Darlehensvertrages gefolgt werden. 2.7 Versteuerung der Zinsvorteile HI Geldwerte Vorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen sind regelmäßig nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert werden. Pauschalierung sonstiger Bezüge bis EUR pro Jahr Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem individuellen Pauschsteuersatz [ 34 ] kommt für Zinsvorteile bis EUR im Kalenderjahr in Betracht, die als sonstige Bezüge geleistet und nach der allgemeinen Bewertungsregelung [ 35 ] bewertet werden.

4 Zinsvorteile rechnen zu den sonstigen Bezügen, wenn der Zinszahlungszeitraum den Lohnzahlungszeitraum überschreitet, z. B. wenn bei monatlicher Lohnzahlung die Zinsbeträge vierteljährlich fällig werden. Wird der Zinsvorteil nur zum Teil pauschaliert, weil der pauschalierungsfähige Höchstbetrag von EUR im Kalenderjahr überschritten ist, ist bei der Ermittlung des individuell zu versteuernden Zinsvorteils der Teilbetrag des Darlehens außer Ansatz zu lassen, für den die Zinsvorteile pauschal versteuert wurden. Die Pauschalierung ist beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen. [ 36 ] Pauschalbesteuerung nach 37b EStG mit 30 % Zinsvorteile können auch mit einem festen Pauschsteuersatz von 30 % versteuert werden. [ 37 ] Zu beachten ist in diesem Fall, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 30 % nur einheitlich für alle Sachzuwendungen, die nach der allgemeinen Bewertungsregelung [ 38 ] bewertet werden, durchgeführt werden kann. Ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt ist nicht erforderlich. Pauschalbesteuerung nach 37b EStG ist unwiderruflich Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung mit 30 % kann nicht zurückgenommen werden. Praxis-Tipp Pauschalierung nach 37b EStG auch für Mitarbeiter von Banken Zinsvorteile von Mitarbeitern von Banken sind grundsätzlich nach der Rabattfreibetragsregelung zu bewerten; eine Pauschalierung der Zinsvorteile mit 30 % ist dann nicht möglich. [ 39 ] Übt der Arbeitgeber allerdings sein Wahlrecht zugunsten einer Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort aus [ 40 ], ist auch die Pauschalierung mit 30 % zulässig. Keine Pauschalierung bei Anwendung der Rabattfreibetragsregelung Für Zinsvorteile, die nach der Rabattfreibetragsregelung bewertet werden, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht möglich. [ 41 ] [ 15 ] BFH, Urteil v , VI R 28/05, BStBl 2006 II S. 781; BMF, Schreiben v , IV C 5 - S 2334/07/0009, Rz. 4. [ 16 ] 8 Abs. 3 EStG. [ 17 ] 8 Abs. 3 Satz 1 EStG. [ 18 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 - S 2334/07/0009, Rz. 17. [ 19 ] 8 Abs. 3 Satz 1 EStG. [ 20 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 - S 2334/07/0009, Rz. 16.

5 [ 21 ] 8 Abs. 3 Satz 1 EStG. [ 22 ] 8 Abs. 3 Satz 2 EStG. [ 23 ] 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. [ 24 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 - S 2334/07/0009, Rz. 5. [ 25 ] R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR. [ 26 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 - S 2334/07/0009, Rz. 5. [ 27 ] [ 28 ] S. Abschn [ 29 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 - S 2334/07/0009, Rz. 24, 25. [ 30 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 - S 2334/07/0009, Rz. 24. [ 31 ] 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. [ 32 ] S. Richtige Zuordnung von Sachbezügen zum Arbeitslohn. [ 33 ] S. Abschn [ 34 ] S. Pauschalierungsmöglichkeiten in der Entgeltabrechnung. [ 35 ] S. Abschn [ 36 ] 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG. [ 37 ] S. Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen, 37b EStG. [ 38 ] S. Abschn [ 39 ] 37b Abs. 2 S. 2 EStG. [ 40 ] S. Abschn. 2.3, 8 Abs. 3 Satz 1 EStG. [ 41 ] 8 Abs. 3 Satz 1 EStG.

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