Rentenbesteuerung ab 2005

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1 1 Rentenbesteuerung ab 2005 Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist!!! Wenn ich meinen kleinen Vortrag zur Besteuerung von Renten und Pensionen mit einem Bibelzitat aus Matthäus 22 beginne, so geschieht dies nicht deswegen, um Euch und Sie in die Arme des Finanzamts zu treiben. Nein, ich will versuchen ein wenig Licht in das Dunkel der Rechtsprechung und Gesetzgebung zu bringen. Will versuchen, Euch ein wenig für dieses Thema zu sensibilisieren. Aber der Reihe nach! Ich könnte nun eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung und aus Verwaltungsanweisungen zitieren, um die Begriffe Rente und Pension, die noch bis 2040 sehr unterschiedlich besteuert werden, zu erläutern. Dies würde zu weit führen! Am Ende hättet ihr so viel gehört, dass ihr eher verwirrt als informiert wärt. Deswegen gebe ich für die Unterscheidung nur zwei allgemeine aber wichtige Hinweise: - Von einer Pension reden wir steuerlich immer dann, wenn die Zahlungen nicht aufgrund eigener Beitragszahlungen geleistet werden (z.b. Beamtenpensionen, Werks- und Betriebsrenten). Steuerlich werden diese Zahlungen als Arbeitslohn besteuert; es handelt sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Je nach individueller Steuerklasse, wird von diesen Bezügen auch Lohnsteuer einbehalten. Hat die zahlende Stelle keinen Hinweis auf die für mich maßgebende Steuerklasse, muss sie die Lohnsteuer nach Steuerklasse 6 einbehalten. Soll heißen: Gleich

2 wie gering die Pension auch ist, bereits vom ersten an ist Lohnsteuer einzubehalten. - Von einer Rente reden wir steuerlich immer dann, wenn die Rentenzahlungen auch aufgrund eigener Beitragszahlungen geleistet werden (z.b. Renten aus der Sozialversicherung). Bei diesen Einnahmen handelt es sich um sonstige Einnahmen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. 2 Über Jahrzehnte hinweg hatte die Renten- und Pensionsbesteuerung keine Änderung erfahren. Während von der Rente früher nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert wurde, wurden die Pensionen unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags voll dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Und da gab es einige schlaue Pensionsempfänger, die da sagten: Auch wir wollen unsere Pension nur mit dem geringen Ertragsanteil versteuern. Bis vor das Bundesverfassungsgericht haben diese Leute die Klärung dieser Rechtsfrage getrieben. Und mit welchem Erfolg? Nun, das Bundesverfassungsgericht hat nicht gesagt, besteuert die Pensionen nun genau so gering wie die Renten. Das Gericht hat vielmehr gesagt, Pensionen und Renten dürfen nicht unterschiedlich besteuert werden. Und nun hatte der Gesetzgeber alle Freiheiten, die Pensions- und Rentenbesteuerung so anzupassen, dass sie den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprach. Wer nun glaubte, die Pensionen würden genau so gering besteuert wie die Renten, der sah sich getäuscht. Wenn der Fiskus egal wer gerade regiert - auf Dauer bei den Bürgern Geld locker machen kann, dann tut er dies auch. Mit anderen Worten, die gleiche Besteuerung wird dadurch herbeigeführt, dass Pensionen und Renten gleich hoch voll besteuert werden. Aber nicht sofort. Da die Rentenansprüche ja unter anderem auch durch eigene Beitragszahlungen gebildet werden, hätten auch die Beiträge zur Rentenversicherung voll von der Steuer abgezogen werden müssen. Und dies wäre dem Staat, hätte er das Gesetz ohne Übergangsregelungen in Kraft

3 gesetzt, teuer zu stehen gekommen. Denn auf Jahre wären nur geringe Einnahmen aus der Lohn- und der Einkommensteuer zu verzeichnen gewesen. Der Staat wäre also finanziell kaum handlungsfähig gewesen. 3 Wie sieht nun diese Übergangsregelung aus? Das neue Gesetz wurde mit Wirkung vom in Kraft gesetzt. Alle Renten, deren Bezug erstmalig in 2005 und früher zu verzeichnen war, unterliegen nur mit 50% der Besteuerung; alle Renten, die ab 2006 erstmalig flossen, mit 52%; alle Renten, die ab 2011 erstmalig fließen, mit 62%. So steigt der zu versteuernde Teil der erstmalig bezogenen Rente Jahr für Jahr um 1 oder 2 % bis schließlich im Jahre 2040 der volle Rentenbetrag zu versteuern ist. Der im Jahr des erstmaligen Rentenbezugs maßgebende Prozentsatz bleibt grundsätzlich für die Dauer des Rentenbezugs unverändert. Entsprechendes gilt für den Versorgungsfreibetrag, der bis einschließlich % der Bezüge, maximal ausmachte. Auch dieser Freibetrag wird entsprechend dem Versorgungsbeginn Jahr für Jahr so abgeschmolzen, dass bei einem Versorgungsbeginn ab 2040 kein Versorgungsfreibetrag mehr gewährt wird. Und auch bei den als Sonderausgaben abzugsfähigen Rentenversicherungsbeiträgen wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Waren im Jahre 2005 noch 60% dieser Beiträge von der Steuer absetzbar, so erhöht sich der absetzbare Teil der Rentenversicherungsbeiträge ab 2006 jährlich um 2% bis schließlich im Jahre 2025 die gesamten Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgabe abziehbar sind. So weit so gut! Und was tut das Finanzamt, um die Besteuerung der Renteneinnahmen sicherzustellen?

4 4 Die Rentenversicherungsträger waren verpflichtet, den Finanzämtern Listen zu übermitteln, denen sämtliche Renten aller Rentenempfänger entnommen werden können. Die Listen für alle Bezüge bis 2008 wurden bereits im Jahre 2010 übersandt. Die Listen für die Jahre 2009 und 2010 dürften in den nächsten Wochen bei den Finanzämtern eingehen. Die Finanzämter prüfen im ersten Schritt, ob die Rentenempfänger bereits für die Vergangenheit Steuererklärungen abgegeben haben. Ist dies der Fall, vergleichen sie die vom Rentenversicherungsträger mitgeteilten mit den in der Steuererklärung aufgeführten Beträgen. Ergeben sich Abweichungen, werden die alten Bescheide geändert, was zum Teil zu erheblichen Steuernachzahlungen für mehrere Jahre führt. Aber Vorsicht: Die Krankenversicherungsbeiträge zur Rente werden vom Träger nicht mitgeteilt. Also kann das Finanzamt diese auch nicht zusätzlich als Sonderausgabe berücksichtigen. Viele geänderte Bescheide können deswegen inhaltlich falsch sein. Waren die Rentenempfänger bisher steuerlich nicht erfasst, prüft das Finanzamt überschlägig, ob aufgrund der Höhe der Rente/n und des jeweilig zu versteuernden Teils voraussichtlich eine Steuer entstehen wird. Wenn damit zu rechnen ist, dass eine Steuer entsteht, wird das Finanzamt Steuererklärungen verschicken. Für den Bereich Herne ist bekannt, dass die beiden Ämter im Juni 2011 zusammengelegt werden. Soll heißen, es kann durchaus sein, dass die Auswertungen der Listen in Herne angesichts der erforderlichen Fusionsarbeiten ein wenig länger dauern als bei anderen Finanzämter. Wir können also nicht darauf vertrauen, dass für uns alles gelaufen ist, sofern wir bisher keine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung erhalten haben.

5 5 Aber nun konkret! Wann muss ich denn mit einer Steuerzahlung rechnen? Nach dem zurzeit geltenden Steuerrecht entsteht eine Steuer grundsätzlich nur dann, wenn das zu versteuernde Einkommen eines Jahres den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Dieser Grundfreibetrag beträgt bei Ledigen und Verwitweten zurzeit ca ; bei Verheirateten ca Daraus folgt, dass bei Personen, die als einzige Einnahmequelle nur ihre Rente/n haben, die spätestens im Jahre 2005 erstmalig bezogen wurde, eine Steuer nur anfallen wird, wenn die Renteneinnahmen bei Ledigen und Verwitweten höher sind als ; bei Renteneinnahmen höher als sind. Etwas komplizierter wird es bei Personen, die neben reinen Rentenzahlungen noch Pensionen oder Werks- und Betriebsrenten beziehen, oder jenen, die neben den reinen Renteneinnahmen noch Vermietungseinkünfte, Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit haben. In diesen Fällen müssten 50 % der Bruttorente und die anderen Einkünfte zusammengezählt werden. Und nur, wenn der Betrag von bei Ledigen und Verwitweten bzw bei Verheirateten überschritten wird, muss grundsätzlich mit einer Steuer gerechnet werden. Diese Beträge könnten individuell noch höher ausfallen, wenn beispielsweise - hohe Versicherungszahlungen geleistet werden - Spenden geleistet wurden - eine Körperbehinderung besteht - nicht unerhebliche Eigenanteile zu Krankheitskosten angefallen sind Also gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist! Aber - gebt ihm nicht zu viel!

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