Steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines weiterbildenden Master- Studiengangs

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1 Steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines weiterbildenden Master- Studiengangs Prof. Dr. Susanne Raegle, StB Wissen durch Praxis stärkt Seite 1

2 Einordnung der Kosten Grundsätzlich können Kosten, die einem Steuerpflichtigen für seine Ausund Weiterbildung entstanden sind, einer der drei Kategorien zuzuordnen sein: 1. Kosten der privaten Lebensführung (ohne steuerliche Berücksichtigung) 2. Sonderausgaben 3. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben im Rahmen einer Einkunftsart Für die Zuordnung zu einer der drei Kategorien muss in Kosten der Ausoder der Weiterbildung unterschieden werden. Seite 2

3 Kosten der Aus- oder der Weiterbildung Ausbildung oder der Weiterbildung? Ausbildung Weiterbildung Erstausbildung Zweitausbildung Seite 3

4 Kosten der Ausbildung bzw. der Weiterbildung Seite 4 Kosten der Ausbildung sind alle Kosten, die im Zuge des Erlernens einer ersten oder weiteren, späteren gegen Entgelt auszuübenden Tätigkeit anfallen hierunter fallen auch Kosten eines Studiums Kosten der Weiterbildung sind alle Kosten, die nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung entstehen und für Bildungsmaßnahmen innerhalb des ausgeübten Berufs anfallen Erhaltung, Erweiterung oder Anpassung der Kenntnisse im erlernten und ausgeübten Beruf es bedarf eines Veranlassungszusammenhangs zu einem ausgeübten oder angestrebten Beruf Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen, 1 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz

5 Kosten für ein weiterbildendes Master-Studium Zulassung zu einem weiterbildenden Master-Studiengang setzt den Abschluss einer Erstausbildung voraus Es handelt sich also um eine Bildungsmaßnahme, die nach dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder einem oder einem Erststudium erworben wird Alle durch das Studium veranlassten Kosten sind als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten abziehbar, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren, im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit besteht Seite 5

6 Kosten für ein weiterbildendes Master-Studium Zu diesen Kosten gehören Studiengebühren, Semesterbeiträge, Prüfungsgebühren, Finanzierungskosten, Ausgaben für Fachliteratur, Ausgaben für Arbeitsmittel wie z.b. PC, Büromaterialien, Kopierkosten Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte (bei Fahrten mit dem eigenen PKW: 0,30 /km) Kosten für verpflichtende Exkursionen, Studienreisen Seite 6

7 Berücksichtigung der dieser Kosten Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem (weiterbildenden) Studium entstehen, sind steuerlich als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Zuordnung zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben hängt von der Art der Berufsausübung ab: Der Beruf wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt > Werbungskosten oder Der Beruf wird selbständig ausgeübt Betriebsausgaben Seite 7

8 Beispielrechnung (1) Steuerpflichtiger S, wohnhaft in Deutschland, ledig, keine Kirchensteuer Weiterbildungsstudium über 2 Jahre führt zu Kosten von insgesamt , p.a. Einkünfte (vor Berücksichtigung der Kosten des Studiums) in Höhe von weitere Abzugsbeträge (z.b. Versicherungen, Spenden, etc) in Höhe von Seite 8

9 Beispielrechnung (1) Einkünfte (vor Berücksichtigung der Kosten für das Studium) Kosten des Studiums Gesamtbetrag der Einkünfte weitere Abzugsbeträge (Versicherungen, Spenden ) zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer Solidaritätszuschlag Gesamtsteuerbelastung Differenz (Steuerminderung) Seite 9

10 Beispielrechnung (2) Steuerpflichtiger S, wohnhaft in Deutschland, ledig, keine Kirchensteuer Weiterbildungsstudium über 2 Jahre führt zu Kosten von insgesamt , p.a. Während des Studiums werden keine Einkünfte erzielt Nach Abschluss des Studiums: Einkünfte in Höhe von p.a. weitere Abzugsbeträge (z.b. Versicherungen, Spenden, etc) in Höhe von Seite 10

11 Beispielrechnung (2) Jahr Einkünfte (vor Berücksichtigung der Kosten für das Studium) Kosten des Studiums Gesamtbetrag der Einkünfte *) Berücksichtigung des Verlustvortrags weitere Abzugsbeträge (Versicherungen, Spenden ) zu versteuerndes Einkommen (nicht negativ!) *) negativer Gesamtbetrag der Einkünfte führt zu Verlustvortrag Verlustvortrag Einkommensteuer Solidaritätszuschlag Gesamtsteuerbelastung Seite 11

12 Beispielrechnung (2) Auch wenn keine Einkünfte erzielt werden, gehen die berücksichtigungsfähigen Kosten des Studiums steuerlich nicht verloren. Sie führen zu einem Verlustvortrag, der in der Zukunft mit positiven Einkünften verrechnet werden kann. Allerdings: der Verlustvortrag muss vom Finanzamt durch einen Bescheid festgestellt werden. Es ist daher eine Steuererklärung abzugeben. Seite 12

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