Nicht abzugsfähige Ausgaben gem. 12 EStG
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- Ingeborg Braun
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1 Nicht abzugsfähige Ausgaben gem. 12 EStG Der Gesetzgeber hat in 12 EStG die nicht abzugsfähigen Ausgaben definiert. Diese Ausgaben sind nach Meinung des Gesetzgebers ganz bzw. überwiegend aus privaten Gründen angefallen und mindern daher weder direkt noch indirekt die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. 1. Kosten der privaten Lebensführung Gem. 12 Nr. 1 EStG sind Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Der Gesetzgeber sieht alle Kosten für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner einzelnen Familienmitglieder als nicht abzugsfähig an. Hierzu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt. Der Gesetzgeber hat den Begriff private Lebensführung nicht genau definiert. 12 Nr. 1 EStG zählt auch nicht abschließend nicht abzugsfähige Aufwendungen auf. Im Allgemeinen kann man jedoch aus dem objektiven Nettoprinzip die nicht abzugsfähigen Ausgaben herleiten. Nach dem objektiven Nettoprinzip sieht der Gesetzgeber die Besteuerung nach der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen als gegeben an. Positiv ausgedrückt ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer die Reineinkünfte. Der Gesetzgeber hat in 12 Nr. 1 EStG lediglich nochmals deutlich klargestellt, dass bestimmte Aufwendungen nicht abziehbar sind. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten käme auch ohne 12 Nr. 1 EStG nicht in Betracht, da die Voraussetzungen gem. 4 bzw. 9 EStG der beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung nicht vorlägen. Was sind also Kosten der privaten Lebensführung? 1. Aufwendungen für die private Wohnung 2. Aufwendungen für Essen und Trinken 3. Aufwendung zur Förderung der Gesundheit (evtl. außergewöhnliche Belastungen) 4. Aufwendung für Kleidung 5. Aufwendung für Urlaubsreisen 6. Aufwendungen für Zeitung, Rundfunk, kulturelle und sportliche Veranstaltungen Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom festgestellt, dass die Entscheidung für oder gegen abziehbaren Aufwand die tatsächliche Funktion und Verwendung im Einzelfall entscheidend ist. Repräsentationsaufwendungen Mit Repräsentationsaufwendungen im Sinne des 12 Nr. 1 EStG meint der Gesetzgeber Aufwendungen, denen sich der Steuerpflichtige aufgrund seiner beruflichen und gesellschaftlichen Stellung nicht entziehen kann. Ebenso sind alle Aufwendungen erfasst, die dem Steuerpflichtigen unverzichtbar entstehen (sog. Lebensführungsaufwendungen für Kleidung, Essen und Trinken). Diese unverzichtbaren
2 Lebensführungsaufwendungen sind nach dem objektiven Nettoprinzip durch den Grundfreibetrag bzw. als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich ausreichend berücksichtigt. Eine zusätzliche Berücksichtigung ist nicht vorgesehen. Unbedeutende private Mitveranlassung Sind Aufwendungen nur unbedeutend privat mit veranlasst, steht dies dem vollständigen bzw. anteiligen Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht entgegen. Lt. laufender Rechtsprechung liegt eine unbedeutende private Mitveranlassung vor, wenn diese weniger als 10% beträgt. Untrennbar gemischte Veranlassung Sind die Aufwendungen untrennbar gemischt veranlasst, sind diese nicht abzugsfähig. Dies liegt immer dann vor, wenn eine eindeutige und klare Aufteilung in private und berufliche / betriebliche Aufwendungen nicht erfolgen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies u. a. im Urteil vom und festgestellt. Bis zum Jahre 2009 hat der BFH die Meinung vertreten, dass gemischte Aufwendungen nicht abzugsfähig sind. Diese Meinung wurde zugunsten der wesentlich korrekteren Herangehensweise der Schätzung in private und berufliche / betriebliche Anteile aufgegeben. Beispiel Lernreisen bzw. Sprachurlaub: A hat einen Englischkurs erfolgreich absolviert; sie benötigt im täglichen Arbeitsleben Englisch aus beruflichen Gründen. Dies ist unzweifelhaft, die Stellenbeschreibung der A legt dies nahe und sie kann eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen. A absolviert einen dreiwöchigen Englischkurs auf Malta, die Kosten hierfür möchte sie als Werbungskosten gem. 9 EStG berücksichtigt wissen. Die Deklaration der Kosten für den Sprachurlaub schätzt sie mit 50% beruflich und 50% Urlaub ein, da nur 5 Stunden täglich Englischunterricht erfolgte. Das Finanzamt erkennt die Kosten für Unterkunft, Flug und Verpflegung zu 50% als Werbungskosten an. Die Kosten für den Unterricht sind zu 100% Werbungskosten. Wichtig ist bei Sprachreisen, Lernreisen, etc., dass die berufliche bzw. betriebliche (Mit-) Veranlassung nicht nur unbedeutend sein darf. Beispiel Urlaub mit unbedeutendem beruflichen Anteil: A hat ein verlängertes Wochenende in Paris geplant. Anlass ist ein gewisser Jahrestag, daher ist sie nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem Partner in Paris. Die Kosten für Flug, Unterkunft und Verpflegung sind für jeweils zwei Personen und daher unstrittig ein Paarurlaub. A besucht zusammen mit ihrem
3 Partner einige Museen in Paris und möchte daher 50% ihrer Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Beruflicher Zusammenhang ist vorhanden, A kann auch eine Arbeitgeberbescheinigung vorweisen, welche die positiven Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit erkennen lassen. Das Finanzamt wird in diesem Fall wohl dennoch nur eine untergeordnete berufliche Veranlassung sehen und die Kosten für Flug, Unterkunft und Verpflegung nicht als Werbungskosten berücksichtigen. Die Kosten für Eintritt sind Werbungskosten und zulässig zu deklarieren. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom festgestellt, dass eine Ferienreise zur Erholung und Aktualisierung von Lehrbüchern regelmäßig nicht unwesentlich privat mitveranlasst ist. Bei fehlender Trennbarkeit in einen beruflichen und einen privaten Teil ist der Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen. Wie erkenne ich nun, ob eine Reise beruflich / betrieblich veranlasst ist oder nicht? Nun, das ist eigentlich nicht sehr schwierig. Man muss sich lediglich in die Person des unbeteiligten Dritten versetzen und alle Tatsachen ausreichend würdigen. Nur für ein Museum, eine Ausstellung, eine Veranstaltung wird niemand eine Reise über mehrere Tage und für eigenes Geld unternehmen. Dies kann allein am zeitlichen Aspekt (wie viel Zeit wird für welche Tätigkeit aufgewendet) sowie am finanziellen Aspekt (wie teuer ist An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung) objektiv beurteilt werden. Emotionale Aspekte sollten eine untergeordnete Rolle spielen. Beispiele für nicht abzugsfähige Kosten gem. 12 EStG: Am effektivsten kann man die mitunter verwirrende Vorschrift des 12 EStG anhand einiger Beispiele verdeutlichen. Diese Beispiele sind zumeist aus höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entnommen; die Finanzämter setzen die Rechtsprechung selbstverständlich konsequent um. Die Deklaration dieser Kosten in der privaten Einkommensteuererklärung ist demnach nicht erfolgversprechend. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Beispiele für nicht abzugsfähige Kosten gem. 12 EStG. Deutschkurs Gem. Bundesministerium der Finanzen vom und Urteil des Bundesfinanzhofs vom sind die Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für Deutschkenntnisse regelmäßig steuerlich nichtabziehbare Aufwendungen. Einbürgerungskosten Gem. Urteil des Bundesfinanzhofs vom sind Einbürgerungskosten Kosten der privaten Lebensführung und nicht steuerlich abzugsfähig. Tageszeitung Gem. Urteil des Bundesfinanzhofs vom sind die Kosten für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Nachschlagewerke
4 Allgemeine Nachschlagewerke eines Lehrers sind gem. Urteil des Bundesfinanzhofs vom nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Allgemeine Nachschlagewerke in fremder Sprache können Arbeitsmittel sein, Bundesfinanzhof vom Bücher Gem. Urteil des Bundesfinanzhofs vom sind die Aufwendungen für allgemeinbildende Bücher, die ein Publizist tätigt, nicht abzugsfähige Kosten gem. 12 EStG. Führerschein Nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom und Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom sind die Kosten für einen Führerschein grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Wird ein spezieller Führerschein erworben, z.b. ein LKW-Führerschein oder ein Staplerführerschein, sind die Kosten gem. 9 EStG als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Konzertflügel einer Musiklehrerin Der Konzertflügel einer Musiklehrerin kann gem. Urteil des Bundesfinanzhofs vom ein Arbeitsmittel sein und demnach als Werbungskosten gem. 9 EStG bzw. als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Kunstwerke Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom festgestellt, dass Kunstwerke zur Ausschmückung eines Arbeitszimmers oder Dienstzimmers nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Kleidung und Schuhe Gem. Urteil des Bundesfinanzhofs vom sind Kleidung und Schuhe grundsätzlich nicht abzugsfähig, da Kosten der privaten Lebensführung. Eine Ausnahme hiervon stellt Arbeitskleidung dar; diese ist gem. 9 EStG als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig. Arbeitskleidung ist z.b. weiße Kleidung im Krankenhaus oder der Arztpraxis, robuste Kleidung im Baugewerbe oder die Uniform eines Polizisten. Auch Kosten für Schuhe können abzugsfähige Kosten sein, soweit es sich um Arbeitsschuhe handelt. Arbeitsschuhe sind Werbungskosten gem. 9 EStG z. B. bei Angestellten im Krankenhaus oder bei Verkäufern. Hierbei sollte man jedoch beachten, dass über 700 Euro für Arbeitsschuhe einer Verkäuferin nicht abzugsfähig sind, auch wenn diese eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen kann. Ebenfalls nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung sind die Kosten für Herrenanzüge (und noble Damenbekleidung), die klassischerweise im Bereich Bank / Versicherung und bei den beratenden Berufen verlangt wird. Dass der Steuerpflichtige angibt, diese Kleidung nur im beruflichen Bereich zu
5 Powered by TCPDF ( tragen, ist unbeachtlich. Körperpflegemittel und Kosmetik Die Kosten für Körperpflegemittel und Kosmetik sind nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung gem. Urteil des Bundesfinanzhofs vom Karnevalsveranstaltungen Die Kosten für Karnevalsveranstaltungen sind Kosten der privaten Lebenshaltung. Dies gilt auch, wenn Geschäftspartner eingeladen werden gem. Urteil des Bundesfinanzhofs vom Kulturelle Veranstaltungen Gem. Urteil des Bundesfinanzhofs vom sind die Kosten für kulturelle Veranstaltungen regelmäßig Kosten der privaten Lebensführung, auch wenn hierbei geschäftliche Kontakte gepflegt werden. Kosten der erstmaligen eigenen Berufsausbildung Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom festgehalten, dass die Kosten der eigenen erstmaligen Berufsausbildung keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung sind zumeist sehr hoch und das Gehalt während dieser Zeit ist häufig überschaubar. Daher wäre ein Ansatz der Kosten als Werbungskosten oder vorweggenommener Betriebsausgaben häufig vorteilhaft. Leider hat der Gesetzgeber aktuell viele Möglichkeiten, dieses Ziel durch mehrere erstmalige Berufsausbildungen zu erreichen, vereitelt. Kosten der Berufsausbildung bzw. Fortbildungskosten der eigenen Kinder Die tatsächlichen Kosten für die Berufsausbildung der Kinder bzw. die Fortbildung der eigenen Kinder sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eltern können evtl. den Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen bzw. Kosten für den Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen ansetzen.
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