OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

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1 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity Fonds 1. Einkünfte der Gesellschaft Mit BMF-Schreiben vom (ESt-Kartei 15 Fach 1 Karte 2) hat die Verwaltung zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb bei Venture Capital und Private Equity Fonds Stellung genommen. Venture Capital Fonds und Private Equity Fonds investieren i. d. R. in Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an den Portfoliogesellschaften. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels, nämlich der Wertsteigerung der Beteiligungen, werden die Anteile an den Gesellschaften veräußert. Soweit die Tätigkeit dieser Fonds nach dem o. g. BMF-Schreiben als private Vermögensverwaltung anzusehen ist, erzielen die Fonds auf der Ebene der Gesellschaft Einnahmen nach 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Dividenden, Gewinnausschüttungen), ggf. ausnahmsweise nach 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Beteiligung) oder 20 Abs.1 Nr. 7 EStG (Zinserträge aus vorübergehenden Festgeldanlagen, Darlehen an Portfoliogesellschaften). Die Veräußerung der Beteiligungen ist auf Ebene der Gesellschaft außerhalb der Frist nach 23 EStG nicht steuerbar. 2. Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte Auf Ebene der Gesellschaft sind die erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Maßgabe des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln und einheitlich und gesondert festzustellen. Sofern ausnahmsweise private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der einjährigen Behaltefrist des 23 EStG in gesamthänderischer Verbundenheit erzielt werden, sind diese in das Feststellungsverfahren einzubeziehen. Die Einkünfte sind unabhängig davon, ob die Gesellschafter die Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Betriebs- oder Privatvermögen halten, den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Eine Umqualifizierung der Einkunftsteile in betriebliche Einkünfte ist erst auf der Ebene des Gesellschafters im Folgebescheid vorzunehmen (vgl. BMF-Schreiben vom ,

2 - 2 - BStBl I 1994 S. 282 AO-Kartei zu 180 Absatz 1 Nr. 2a Karte 1 und BFH-Beschluss vom GrS 2/02, BStBl II 2005 S. 679). 3. Rechtliche Einordnung der vom Fonds aufgewendeten Kosten Die von der Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen für Gründungskosten, Haftungsvergütungen an Komplementäre, Management- und Treuhandgebühren, Prospekterstellung usw. sind in einem ersten Schritt darauf zu untersuchen, ob es sich hierbei um Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftgüter, das sind in der Regel Beteiligungen, oder um laufende handelt. a) Zuordnung von Kosten zu den Anschaffungskosten Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu die Auffassung, dass die Zuordnung dieser auch bei vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom , BStBl I S. 456 (sog. Fondserlass, s. ESt-Kartei zu 21 Fach 1 Karte 21) vorzunehmen ist. Danach gehören zu den Anschaffungskosten grundsätzlich alle, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts, d. h. der einzelnen Beteiligung, in der Investitionsphase anfallen, wie insbesondere die sogenannten Managementgebühren für die geschäftsführenden Gesellschafter, Haftungs- und Geschäftsführervergütungen für Komplementäre, Geschäftsführervergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten. Soweit es sich bei den nicht um Anschaffungskosten der Portfoliogesellschaften handelt (übrige Kosten), stellt sich die Frage, inwieweit diese in Fällen von Dividenden- und Zinserträgen oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen nach 23 EStG als Werbungskosten bzw. bei Fondsbeteiligungen im Betriebsvermögen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. b) Übrige Kosten Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die von vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds, die nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen sind, regelmäßig nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil bei diesen Fonds die Absicht zur Erzielung von Wertsteigerungen im Vordergrund steht. Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH alle, die durch Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das bedeutet hinsichtlich der Erzielung von Kapitaleinkünften, dass die Absicht der Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei der Kapitalanlage im Vordergrund stehen muss (vgl. BFH vom ,

3 - 3 - BStBl II 1982, S. 37). Was der Steuerpflichtige im Einzelfall beabsichtigt, ist im Rahmen der gebotenen Tatsachenwürdigung aus äußeren Umständen zu erschließen. Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht kann sein, ob bei objektiver Beurteilung ein solcher Überschuss erwartet werden kann. Bei Venture Capital und Private Equity Fonds, die als vermögensverwaltende Fonds konzipiert sind, kann von der vorrangigen Absicht, Wertsteigerungen zu erzielen, ausgegangen werden. Dies ergibt sich in der Regel bereits aus dem Verkaufsprospekt. Einer Totalüberschussprognose hinsichtlich der Einkünfte nach 20 EStG bedarf es dann nicht mehr (vgl. BFH vom , BFH/NV 1988 S. 2; BFH vom , BStBl II S. 937). Eine Aufteilung der übrigen Kosten in, die bei den Einkünften nach 20 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, und solche, die der nichtsteuerbaren Vermögensebene zuzuordnen sind, scheidet nach der BFH-Rechtsprechung aus. Der BFH lehnt eine Aufteilung der Kosten strikt ab, weil es an einem Aufteilungsmaßstab mangelt, und hält deshalb die ausschließliche Zuordnung "gemischter" entweder zu den Einkünften nach 20 EStG oder zur nichtsteuerbaren Vermögensebene für zutreffend (vgl. BFH vom , BStBl II S. 937; BFH vom , BStBl II 1982, S. 37). 4. Ertragsteuerliche Auswirkungen für die einzelnen Gesellschafter Im Rahmen des Feststellungsverfahrens sind in der Regel lediglich Einkünfte nach 20 EStG, ggf. ausnahmsweise solche nach 23 EStG festzustellen (s. Tz. 2). Auf der Ebene der Gesellschafter können sich, je nach Zugehörigkeit zur jeweiligen Anlegergruppe - verkürzt dargestellt - folgende Auswirkungen ergeben (vgl. hierzu auch Randnummern des BMF- Schreibens vom , BStBl I 2004 S. 40 (ESt-Kartei 15 Fach 1 Karte 2)): Einnahmen/ Ausgaben Privatanleger (Fondsbeteiligung gehört zum PV) Einzelunternehmen/ Personengesellschaft (Beteiligung gehört zum BV) Kapitalgesellschaft Dividendenerträge 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nach ; steuerfrei nach 8b Abs. 1 und 5 KStG i. H. v. 95 % mit Dividendenerträgen zu 50 % abzugsfähige Werbungskosten nach 9 EStG i. V. m. 3c Abs. 2 EStG zu 50 % abzugsfähige Betriebsausgaben i. V. m. 3c Abs. 2 EStG Betriebsausgabe

4 - 4 - Einnahmen/ Ausgaben Privatanleger (Fondsbeteiligung gehört zum PV) Einzelunternehmen/ Personengesellschaft (Beteiligung gehört zum BV) Kapitalgesellschaft Zinserträge 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit Zinserträgen abzugsfähige Werbungskosten nach 9 EStG abzugsfähige Betriebsausgaben abzugsfähige Betriebsausgaben Erträge aus stillen Beteiligungen 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Gewinne aus der Veräußerung von nichtsteuerbar außerhalb der 23, 17 EStG nach ; steuerfrei nach 8b Abs. 1 und 5 KStG i. H. v. 95 % (mögliche Ausnahmen: 8b Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8 KStG) Verluste aus der Veräußerung von nichtsteuerbar außerhalb der 23, 17 EStG nach 3 Nr. 40 EStG nicht abzugsfähig nach 8b Abs. 3 S. 3 KStG laufende während der Haltezeit der Beteiligungen nicht abzugsfähig wegen Zuordnung zum nichtsteuerbaren Bereich; keine Berücksichtigung im Rahmen der 17 und 23 EStG, da es sich nicht um Veräußerungskosten i. S. d. 17 Abs. 2 EStG bzw. Werbungskosten 23 Abs. 3 EStG handelt nach 3c Abs. 2 i. V. m. 3 Nr. 40 EStG Betriebsausgaben mit der Veräußerung von nur abzugsfähig im Rahmen der 17 und 23 EStG, außerhalb dieser Vorschriften keine Abzugsfähigkeit wegen Zuordnung zum nichtsteuerbaren Bereich nach 3c Abs. 2 i. V. m. 3 Nr. 40 EStG Betriebsausgaben Hinsichtlich der Besteuerung des den mittelbar oder unmittelbar an der Fondgesellschaft beteiligten Initiatoren gewährten erhöhten Gewinnanteils, des sogenannten "carried interest", gelten die unter Randnummern 24 und 25 des BMF-Schreibens vom , BStBl I 2004 S. 40 (ESt-Kartei 15 Fach 1 Karte 2) dargelegten Grundsätze. Die Frage, ob Privatanleger bei Veräußerung der Portfoliogesellschaften den Tatbestand des 17 EStG erfüllen, ist für den jeweils Beteiligten zu prüfen. Dabei ist nicht auf den Anteil der

5 - 5 - Fondsgesellschaft an der Portfoliogesellschaft, sondern auf den Bruchteilsanteil des einzelnen Beteiligten des Fonds an der Portfoliogesellschaft abzustellen (vgl. Randnummer 21 des BMF- Schreibens vom a. a. O.)

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