BUNDESFINANZHOF. EStG 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 17, 20, 22 Nr. 1. Urteil vom 21. Juli 2004 X R 44/01
|
|
- Bella Fertig
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESFINANZHOF Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf das Jahresergebnis der Gesellschaft, abzustellen, das auf die übertragenen Anteile entfällt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). EStG 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 17, 20, 22 Nr. 1 Urteil vom 21. Juli 2004 X R 44/01 Vorinstanz: FG Münster vom 22. Juni K 3677/00 E (EFG 2001, 1194)
2 G r ü n d e Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. I. Mit notariellem Vertrag vom 19. Juni 1997 übertrug der am 3. Februar 1935 geborene Vater des Klägers diesem unentgeltlich einen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nach der Anteilsübertragung hielt der Kläger 89 v.h. des Stammkapitals der GmbH (Stammkapital DM, unentgeltlich übertragener Anteil DM; bisheriger Anteil des Klägers am Stammkapital der GmbH DM). Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger ebenfalls unter dem 19. Juni 1997, seinem Vater ab dem 31. Januar 1998 eine lebenslange, wertgesicherte Rente in Höhe von monatlich DM zu zahlen. Zeitgleich mit der unentgeltlichen Übertragung der GmbH- Anteile an den Kläger veräußerte der Vater Geschäftsanteile in Höhe von nominell 500 DM für DM bzw. in Höhe von nominell DM für DM an einen Dritten. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1998 lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Abzug einer dauernden Last als Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab und berücksichtigte die wiederkehrenden Leistungen lediglich in Höhe des Ertragsanteils von 30 v.h. = DM als Leibrente ( 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG)
3 - 2 - Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1194 veröffentlichtem Urteil statt. Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts ( 10 Abs. 1 Nr. 1 a und 22 Nr. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 Buchst. a EStG). Bei der Frage, ob die wiederkehrenden Leistungen aus den Erträgen des überlassenen Vermögens bestritten werden können, sei ausschließlich auf die Gewinnausschüttungen und nicht auf das auf den GmbH-Anteil entfallende Jahresergebnis abzustellen. Im Streitfall könne die vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) aufgestellte --nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche-- Vermutung, dass die Erträge zur Erfüllung der Versorgungsleistungen ausreichen, nicht gelten, wenn GmbH- Anteile übertragen werden und sowohl Übergeber als auch Übernehmer als Geschäftsführer tätig sind bzw. waren. Diese Vermutung sei im Streitfall bereits durch die tatsächliche Entwicklung --sowohl im Jahr 1999 als auch im Jahr 2000 habe der Kläger die Versorgungsleistungen nicht aus den Gewinnausschüttungen bestreiten können-- widerlegt. Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen ( 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht er
4 - 3 - kannt, dass dem Kläger der Abzug einer dauernden Last als Sonderausgabe zusteht. 1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben ( 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar; Leibrenten können nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der Tabelle des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ergibt ( 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG). Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben ( 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen ( 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II. 1. b, m.w.n.). Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugverbots des 12 Nrn. 1, 2 EStG ist durch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübergeber erwirtschaftet werden müssen (BFH-Entscheidungen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. c; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3. a, - 4 -
5 a; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 2. a; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II. 2. a; vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter III. 6. a; in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. 2. c). 2. Wiederkehrende Leistungen können nur dann als Sonderausgaben i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abgezogen werden bzw. sind als wiederkehrende Bezüge i.s. des 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, wenn die hiermit zusammenhängende Übertragung des Vermögens als unentgeltlicher Vorgang anzusehen ist. Die wiederkehrenden Leistungen dürfen sich nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. sind die im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarten wiederkehrenden Leistungen dann Entgelt, wenn sie nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens bezahlt werden können. Hierzu hat der Große Senat des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 u.a. folgende Grundsätze aufgestellt: a) Hat das übergebene Vermögen beim Übergeber --etwa wegen dessen fortgeschrittenen Alters-- nur geringe Erträge abgeworfen, sind jedoch beim Übernehmer ausreichende Erträge zu erwarten, obliegt es demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen, dass im Zeitpunkt der Vermögensübergabe für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten waren. Insoweit kann insbesondere auch die tatsächliche spätere Entwicklung als Beweisanzeichen herangezogen werden (Großer Senat des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. 6. c)
6 - 5 - b) Bei Unternehmensübertragungen greifen Beweiserleichterungen ein. Im Falle der Übertragung eines gewerblichen Unternehmens gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge besteht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichend Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Betrieb tatsächlich vom Erwerber fortgeführt wird. Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen kann in gleicher Weise verfahren werden, wenn sowohl Übergeber als auch Übernehmer als Geschäftsführer tätig waren bzw. sind. 3. Dies vorausgesetzt können im Streitfall die Versorgungsleistungen als dauernde Last abgezogen werden, da die Zahlungen nach den Feststellungen des FG unstreitig aus den zukünftig anfallenden, ausschüttungsfähigen Erträgen der vom Kläger übernommenen GmbH-Anteile bestritten werden können. a) Das Ausschüttungsverhalten einer Kapitalgesellschaft hängt entscheidend vom Willen ihres beherrschenden Gesellschafters ab. Unterbliebene Ausschüttungen können nachgeholt werden. Zudem stehen das Ausschüttungsverhalten der Kapitalgesellschaft und ein Veräußerungsgewinn nach 17 EStG in einer Wechselwirkung. Ausschüttungen mindern regelmäßig einen späteren Veräußerungsgewinn, die Thesaurierung von Gewinnen erhöht ihn regelmäßig. Zudem führen thesaurierte Gewinne in späteren Jahren zu steuerpflichtigen Einkünften des Anteilseigners nach 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (bei Ausschüttungen durch die GmbH in nachfolgenden Jahren) oder nach 17 EStG (bei der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung). Im Übrigen steigert eine Gewinnthesaurierung im Regelfall die Ertragskraft des Unternehmens mit der Folge, dass die Versorgungsleistungen - 6 -
7 - 6 - künftiger Jahre aus höheren Erträgen bedient werden können. Deshalb ist --worauf das FG zu Recht hinweist-- beim erzielbaren Nettoertrag auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf das auf die vom Vater übertragenen GmbH-Anteile entfallende Jahresergebnis der GmbH, und nicht auf die tatsächlichen --beim Kläger nach 20 EStG der Besteuerung unterliegenden-- Gewinnausschüttungen abzustellen (vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713, zur Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens). Gestützt wird diese Beurteilung durch den Umstand, dass nach Auffassung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 der maßgebliche Nettoertrag nicht notwendigerweise mit den steuerlichen Einkünften identisch sein muss und auch ein --nicht zu steuerbaren Einkünften führender-- Nutzungsvorteil berücksichtigt werden kann (vgl. unter C. II. 6. b bb). b) Zudem würde auch eine ggf. an den Kläger gezahlte Tätigkeitsvergütung in die Berechnung des erzielbaren Nettoertrags einfließen. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C. II. 6. b aa) ist vom erzielbaren Nettoertrag ein Unternehmerlohn nicht abzuziehen. Er spielt nur dort eine Rolle, wo es --wie etwa im Fall seines Beschlusses vom 12. Mai 2003 GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100)-- darauf ankommt, ob das übergebene Vermögen überhaupt "Vermögen" darstellt. Der im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 verwendete Begriff des Unternehmerlohns erfasst nicht nur den kalkulatorischen Unternehmerlohn des Einzelunternehmers oder die Tätigkeitsvergütung eines - 7 -
8 - 7 - persönlich haftenden Gesellschafters in einer Personengesellschaft, die nach 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG den Gesellschaftsgewinn nicht mindern darf. Wie sich aus den Ausführungen letzterer Entscheidung zu den Beweiserleichterungen bei Unternehmensübertragungen unter C. II. 6. d bb ergibt, differenziert der Große Senat im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nicht zwischen der Übertragung von Einzelunternehmen und Anteilen an Personengesellschaften einerseits und andererseits der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei denen sowohl der Vermögensübergeber als auch der Vermögensübernehmer als Geschäftsführer tätig waren und sind. Diese Wertung des Großen Senats des BFH ist auch bei der Frage, ob eine Tätigkeitsvergütung des Anteilseigners den erzielbaren Nettoertrag erhöht, zu beachten. Ein Vermögensübergeber, der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft überträgt und dem Vermögensübernehmer damit die Möglichkeit verschafft, die Geschäftsführung zu übernehmen, räumt diesem neben der Kapitalbeteiligung zusätzlich eine Erwerbschance ein. Deshalb rechnet auch die daraus resultierende Tätigkeitsvergütung zum erzielbaren Nettoertrag des überlassenen Vermögens. Diese Auffassung wird zudem durch die Überlegung gestützt, dass es sich bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, häufig um kleinere Familienbetriebe handelt und der Gesellschafter- Geschäftsführer seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen nicht durch Gewinnausschüttungen, sondern mit der Tätigkeitsvergütung bestreitet.
BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06
BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme
MehrEStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3
BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrBUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04
BUNDESFINANZHOF Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. UmwStG 1995 21 Abs. 2 Satz
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrKindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.
BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997
MehrOrganschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft
MehrVorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385)
BUNDESFINANZHOF Werden die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck
MehrErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r63_11 letzte Aktualisierung: 7.3.2014 BFH, 18.9.2013 - II R 63/11 ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 Anteil an
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07
BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
MehrVerschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile
BUNDESFINANZHOF Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung
MehrGeschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende
MehrIm Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen
BUNDESFINANZHOF Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück,
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05
BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03
BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 27.07.2004, Az.: IX R 54/02 Teils geschenkt, teils gekauft = volle Abschreibung Wird einem Ehepaar von den Eltern der Frau ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus überschrieben,
Mehr2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.
BUNDESFINANZHOF 1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.f. bzw. 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.v.m. 10c Abs. 3 Nr. 2
MehrBerücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.
MehrBei Übergabe eines Betriebs ohne positiven Substanz- oder Ertragswert an Übergeber gezahlte Versorgungsleistungen keine Sonderausgaben
BFH v. 12.05.2003 - GrS 2/00 BStBl 2004 II S. 100 Bei Übergabe eines Betriebs ohne positiven Substanz- oder Ertragswert an Übergeber gezahlte Versorgungsleistungen keine Sonderausgaben Leitsatz Im Zusammenhang
MehrEStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04
BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem
MehrOrganschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 07.07.2004, Az.: XI R 10/04 Kirchensteuer: Eine Erstattung muss voll verrechnet werden können Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren Veranlagungszeitraum
MehrEinlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art
BUNDESFINANZHOF Einlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art 1. Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb
Mehrsteuertip Info-Paket st
steuertip Info-Paket st 380103 Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1. Urteil Bundesfinanzhof vom 22.07.2003, Az.: VI R 50/02 2. Urteil Bundesfinanzhof
MehrDas FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.12.2017, II R 55/15 ECLI:DE:BFH:2017:U.061217.IIR55.15.0 Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung Leitsätze Verpflichtet sich der Grundstückskäufer
MehrBUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04
BUNDESFINANZHOF Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß 9 Nr. 2a GewStG um eine vga zu kürzen, für die Eigenkapital i.s. des 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet gilt. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG
MehrBFH Urteil vom , X R 66/98
BFH Urteil vom 31.3.2004, X R 66/98 Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Ablösung der privaten Versorgungsrente - Begriff "Veräußerungskosten" Leitsätze 1. Hatten die Eltern des Steuerpflichtigen
MehrBeendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.11.2012, I R 78/11 Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse Leitsätze 1. Eine Übertragung des nahezu gesamten Vermögens
MehrEin Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,
MehrVorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r
StBdirekt-Nr. 16062 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen 1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung
MehrBei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden.
BUNDESFINANZHOF Bei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden. GewStG 2 Abs. 1, 9 Nr. 1 Satz 2 EStG 15 Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03
MehrUStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
MehrRückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen
BUNDESFINANZHOF Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen 1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
MehrVorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Oktober K 6541/02 E (EFG 2004, 189)
BUNDESFINANZHOF Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen
MehrEStG Abs. 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 3, 22 Nr. 3. Vertraglicher Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht grundsätzlich nicht einkommensteuerbar
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8r57_10 letzte Aktualisierung: 13.3.2013 BFH, 20.11.2012 - VIII R 57/10 EStG 1997 20 Abs. 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 3, 22 Nr. 3 Vertraglicher Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht
MehrNLP-Kurse steuerlich absetzbar.
NLP-Kurse steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren
MehrDie Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.
BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006
MehrGeschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG 8 Abs. 3 Satz 2. Urteil vom 17. November 2004 I R 56/03
BUNDESFINANZHOF 1. Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vga führen. Ob eine
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 05.11.2002, Az.: IX R 18/02 Liebhaberei: Ein Überschuss nach 30 Jahren reicht aus Vermietet ein Ehepaar eine Ferienwohnung nur an wechselnde Feriengäste und hält sie die Räume in
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 68/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 02.03.2004, Az.: IX R 68/02 Keine Steuern auf geteilte Versicherungsprovision Vereinbart ein Unternehmer mit einem Versicherungsvertreter, dass er einen Teil der fälligen Provision
MehrDoppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort
BUNDESFINANZHOF Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort 1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.s. des 9 Abs. 1 Satz
MehrRechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"
MehrZur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010
Dok.-Nr.: 0950321 Bundesfinanzhof, VIII-R-15/15 Urteil vom 09.05.2017 Fundstellen Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Leitsatz: Der personenbezogene
MehrPensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
BUNDESFINANZHOF Pensionszusage: Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,
Mehr6 Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglos eingelegtem Einspruch erhobenen Klage statt.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.11.2016, VI R 7/16 ECLI:DE:BFH:2016:U.101116.VIR7.16.0 Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags Leitsätze 1. Aufwendungen für eine Feier anlässlich
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG , 8 Abs. 3 Satz 2 AO KStR 1995 Abschn. 5 Abs. 11 a, Abs. 9. Urteil vom 14. Juli 2004 I R 9/03
BUNDESFINANZHOF Die Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebe gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich als zulässige
MehrGeschäftsanteil: Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH- Anteile in der Veräußerungsgewinnbesteuerung
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH- Anteile in der Veräußerungsgewinnbesteuerung 1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag
MehrLiquidation: Herzustellung der Ausschüttungsbelastung bei Gewinnausschüttung für vor Beginn der Liquidation endendes Rumpfgeschäftsjahr
BUNDESFINANZHOF Liquidation: Herzustellung der Ausschüttungsbelastung bei Gewinnausschüttung für vor Beginn der Liquidation endendes Rumpfgeschäftsjahr Hat eine in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft
MehrNegative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind
Mehraus BUNDESFINANZHOF
aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner
MehrKürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall einer arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskassenzusage
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2013, X R 30/11 Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall einer arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskassenzusage Tatbestand 1 I. Der Kläger
MehrVorinstanz: FG München vom 1. Februar K 704/00 (EFG 2002, 713) Gründe
BUNDESFINANZHOF Bei Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gemäß 10a Satz 2 GewStG ist in den Fällen des 8 Abs. 4 KStG 1991 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages, sondern auch die
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07
Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07 Ringweise Versicherungsvermittlung hilft nicht beim Steuern sparen Vereinbaren 3 Schwestern, sich ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die
MehrEinkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen
BFH Urteil v. 20.12.2017 I R 9/16 ECLI:DE:BFH:2017:U.201217.IR9.16.0 Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen EStG 2009 1 Abs.
MehrQuelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: BFH 6. Senat Entscheidungsdatum: 10.07.2008 Streitjahr: 2004 Aktenzeichen: VI R 26/07 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 9
MehrDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar K 864/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Dok.-Nr.: 0950894 Bundesfinanzhof, X-R-3/16 Urteil vom 29.11.2017 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 31. 5. 2018 Fundstellen Selbst getragene Krankheitskosten sind weder als Sonderausgaben abziehbare
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98
BUNDESFINANZHOF Seit der Neufassung des 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer
Mehr6 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Page 1 of 5 B U N D E S F I N A N Z H O F U r t e i l v o m 2 5. 1 0. 2 0 0 6, I R 8 1 / 0 4 Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz L e i t s ä t z e Die Tätigkeit eines in Deutschland
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 16 Abs. 3 Satz 1. Urteil vom 14. März 2006 VIII R 80/03
BUNDESFINANZHOF 1. Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende
MehrBerechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung 1. Die Regelung des 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden. 2. Wird dem Steuerpflichtigen
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt
MehrVorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 18. Juni K 11055/11. T e n o r
Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb
MehrBFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )
TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1
MehrBUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen
BUNDESFINANZHOF Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen 1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein
MehrVorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014, 4 K 1265/13 (EFG 2015, 115) T e n o r
Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10
Bundesfinanzhof Urt. v. 19.09.2012, Az.: VI R 78/10 Ein Student ohne Lebensmittelpunkt am Studienort darf Mieten absetzen Die Kosten, die ein Student für seine Wohnung am auswärtigen Studienort aufzubringen
MehrVerwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage
BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG
MehrDie Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Martin Lösel Die Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Eine Untersuchung der einkommensteuerlichen Vorteilhaftigkeit der synallagmatischen Leistungsbeziehung Verlag Dr. Kovac Hamburg
MehrPraxisticker Nr. 587: Sonderausgabenabzug bei selbst getragenen Krankheitskosten
Praxisticker Nr. 587: Sonderausgabenabzug bei selbst getragenen Krankheitskosten Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 17 AO Abs. 2 Nr. 1, 41 Abs. 1 Satz 1. Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02
BUNDESFINANZHOF Ist aufgrund wirksamer schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen einander nicht nahe stehenden Personen das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen einer GmbH übergegangen und
Mehr4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger
BUNDESFINANZHOF 1. 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können,
MehrEinkünfte aus Leistungen - "Break Fee"
Dok.-Nr.: 0951422 Bundesfinanzhof, IX-R-18/17 Urteil vom 13.03.2018 Fundstellen Einkünfte aus Leistungen - "Break Fee" Leitsatz: Hat der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07
Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf
MehrMS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil
MS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil Keine Betriebsaufgabe bei Umbau von Wirtschaftsgebäuden BFH, Urteil vom 20.01.2005 IV R 35/03 Nach Entscheidung des BFH führt der Umbau und die Vermietung von Stallgebäuden zu
MehrLeitsätze. Tatbestand
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.7.2004, I R 9/03 Eigengesellschaften öffentlich-rechtlicher Körperschaften Leitsätze Die Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebe gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen
MehrBGH, Urteil vom 5. März VI R 58/06. Aus den Gründen:
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG 1996 n.f. 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2. Urteil vom 28. Mai 2008 I R 87/07
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Anteilsübertragung und Branchenwechsel zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ohne Zuführung neuen Betriebsvermögens 1. 8 Abs.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0375-G/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stany & Partner KEG Steuerberatungsgesellschaft, 8530 Deutschlandsberg,
MehrAnspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen ist
Dok.-Nr.: 0951401 Bundesfinanzhof, III-R-16/17 Urteil vom 18.01.2018 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 28. 5. 2018 Fundstellen Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes
MehrFinanzgericht Münster, 10 K 2061/05 E
Page 1 of 6 Finanzgericht Münster, 10 K 2061/05 E Datum: 15.12.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 K 2061/05 E Sachgebiet: Finanz- und
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09
Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Firmenwagen-Umrüstung erhöht den "Kaufpreis" nicht Wird ein Firmenwagen, den der Mitarbeiter auch privat nutzen kann (und für den er nach der 1 %-Methode
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, 17 Abs. 1. Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Bewertung der Einlage eines Anteils an einer GmbH mit den Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Einlage Die Einlage eines
MehrTatbestand ./
Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste aus Anwaltstätigkeit BFH, Urt. v. 22. April 1998, Az: XI R 10/97, BFHE 186, 206 = BStBl. II 1998, 663 Tatbestand I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger)
MehrVerdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
BUNDESFINANZHOF Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
MehrProMemoria-Info-Brief (Mai 2016)
ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 (V R 56/14 - BFH/NV 2016 S. 792) Entgeltliche Personalgestellung keine im sozialen
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/01
Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 46/01 Werbungskosten: Die nächste Stufe beruflichen Fortkommens zählt Ein Maschinenbautechniker kann Aufwendungen für einen (hier: Französisch-)Sprachkurs
MehrVerpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV
Dok.-Nr.: 0950436 Bundesfinanzhof, VI-R-43/15 Urteil vom 30.03.2017 Fundstellen Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Leitsatz: 1. 56 Satz
MehrVorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)
BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Urteil vom 25. November 2004 IV R 7/03
BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen
MehrFinanzgericht Köln, 14 K 2643/16
Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:
MehrSonderausgabenabzug nach 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer
Dok.-Nr.: 0934349 Bundesfinanzhof, X-R-43/13 Urteil vom 21.07.2016 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 24. 2. 2017 Fundstellen Sonderausgabenabzug nach 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG für vom Erben nachgezahlte
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 06.03.2003, Az.: XI R 13/02 Auch nachträglich ausgestellte Spendenquittung zählt Wird einem Steuerzahler die Quittung über eine Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte
MehrMinderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer
Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten,
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 28/99
Bundesfinanzhof Urt. v. 19.06.2002, Az.: III R 28/99 Unterhalt: Die Witwenrente zählt nicht immer voll als Einkommen Bezieht eine Witwe für sich und ihre Söhne Sozialhilfe und wird dabei ihre Witwenrente
Mehr1. Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann unter den Voraussetzungen des 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sein.
BUNDESFINANZHOF 1. Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann unter den Voraussetzungen des 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sein. 2. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Werbungskosten: Homogene Kurse helfen Steuern sparen Nimmt ein leitender Angestellter an Kursen zur Verbesserung und Förderung der beruflichen Kommunikation
Mehr3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.
BUNDESFINANZHOF 1. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ( 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug. 2.
Mehr