Steuerliche Gewinnermittlung
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- Lilli Becker
- vor 7 Jahren
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1 Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere 238 ff. HGB, 141 AO) oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht. Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 4 I EStG Pflicht: Wer aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht. 4 I EStG nach BFH = Regelgewinnermittlungsart 16
2 Buchführungspflichten nach Steuerrecht = Ausdruck der gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des steuerbaren Sachverhaltes 140 AO derivative Buchführungspflichten insbesondere: i.v.m. 238 ff. HGB 141 AO originär steuerrechtliche Buchführungspflicht letztlich den handelsrechtlichen Pflichten ähnlich: 141 I Satz 2 i.v.m. bestimmten HGB-Normen sowie Ergänzungen durch 142 ff. AO In der Praxis im Übrigen noch wichtig: 22 UStG 17
3 Gewinnermittlung gemäß 4 III EStG Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG i.v.m. 4 Abs. 3 EStG => Wahlrecht Wahlrechtsausübung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Einnahmen und Ausgaben aufzeichnet (vgl. BFH v , BStBl. II 2009, 659) und sich der Wahlrechtsausübung in Ansehung der Gewerblichkeit seiner Einkünfte bewusst ist (BFH v , BFH/NV 1988, 296, sehr str.). Gewinnermittlungsgrundsätze: Geldverkehrsrechnung Betriebsvermögensvergleichsgrundsätze, soweit 4 Abs. 3 S. 3 ff. dies abweichend vom Grundsatz anordnet 18
4 Beispiel 3 A und B sind alleinige Gesellschafter der X-GmbH. Sie sind zugleich Gesellschafter der Z-GbR, die wiederum Eigentümerin eines Grundstücks ist, dass sie an die X-GmbH zu einem jährlichen Mietzins von vermietet (fällig jeweils im Dezember für das laufende Jahr). Die X-GmbH kann die Miete für 2007 (fällig Dezember 2007) nicht zahlen. Die Z-GbR hält diesbezüglich still und nimmt dies vorerst hin. Mitte 2008 bessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der X- GmbH und diese überweist die Miete in Höhe von für A und B gehen davon aus, dass sie mit der gesamthänderisch ausgeübten Vermietung des Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen und erklären demgemäß in 2007 keine Einnahmen. Vielmehr erklärt sie die Miete 2008 für 2007 als Einnahme des Jahres
5 Lösung Beispiel 3 (S. 1) A. Subjektive Steuerpflicht A und B nach 1 I EStG (+) B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifikation Abgrenzung 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG u. 21 EStG i.e. = 15 EStG (+) sog. Betriebsaufspaltung II. Einkünfteermittlung 1. Bestimmung der Gewinnermittlungsart a) 5 I EStG i.v.m. 1, 238 ff. HGB (-), da kein kaufmännisches Gewer. b) 5 I EStG jedenfalls nicht Pflicht, da keine Bücher zu führen waren, denn Mitteilung nach 141 AO (-) c) Ausübung des Wahlrechts zu 4 III EStG? Nach BFH/NV 1988, 296 (-), da Wahlrecht durch die Art der Aufzeichnung zu Beginn des VZ positiv und in Kenntnis der Gewinnermittlung ausgeübt werden muss; nachträglich nicht mehr möglich. Daher 5 I, 4 I EStG obwohl keine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht als Regelgewinnermittlungsart (+), str., s. Drüen/Krumm, FR 2004, 685 ff.. 2. Einkünfteermittlung 20
6 Lösung Beispiel 3 (S. 2) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I EStG (+) B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifikation II. Einkünfteermittlung 1. Bestimmung der Gewinnermittlungsart 5 I, 4 I EStG (+) 2. Einkünfteermittlung Die Forderung der Z-GbR gegen die X-GmbH ist mit Fälligkeit in der Bilanz zu aktivieren. Sie erhöht mithin das Betriebsvermögen der Z-GbR am um im Verhältnis zum => in 2007 = steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von => jeweils 50 %-Zurechnung bei A und B 21
7 Lösung Beispiel 3 (S. 3) Aktiva Anlagevermögen - Grundstück 800 Passiva Eigenkapital 800 G/V-Rechnung Umsatzerlöse (Ertrag) Jahresüberschuss Aktiva Anlagevermögen - Grundstück 800 Umlaufvermögen - Forderungen LL 520 Passiva EK alt 800 Jahresüber. 520 Eigenkapital
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