Handelsbilanzrecht 2. Einheit
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- Viktor Meissner
- vor 9 Jahren
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1 Handelsbilanzrecht 2. Einheit Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard) Universität zu Köln Institut für Gesellschaftsrecht Abt. 2: Kapitalgesellschaften, Bilanzrecht (Prof. Dr. Joachim Hennrichs)
2 Wer weiß noch Aktiv-/Passivseite der Bilanz Was ist die bilanzielle Grundgleichung? Ansatz und Bewertung Gewinnermittlung durch Bilanzen Begriff des Jahresabschlusses Was ist die Doppelfunktion der HGB? Gelten die 264 ff. HGB auch für Personenhandelsgesellschaften? Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) Handelsbilanzrecht SS
3 Gliederung 1. Teil 1. Allgemeine Einführung was ist Handelsbilanzrecht? 2. Funktionszusammenhänge zwischen Bilanzrecht und Gesellschafts- und Steuerrecht 3. Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung 4. Wer legt Rechnung? die berichtende Einheit 5. Rechtsquellen 6. Bilanzielle Grundbegriffe 7. Grundprinzipien und -annahmen der Rechnungslegung 8. Technik der Rechnungslegung insbes. doppelte Buchführung Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) Handelsbilanzrecht SS
4 Bilanzrecht und Gesellschaftsrecht Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch Bilanzen Gewinnermittlung durch Bilanzierung als Grundlage für die Ausschüttungsbemessung (Gewinn- /Dividendenansprüche der Gesellschafter), s. insbes. 120 Abs. 1 HGB, 29 Abs. 1 GmbHG, 174 AktG Handelsbilanz als Grundlage für die Feststellung der Ausschüttungs- und Entnahmegrenzen der 30 GmbHG, 57 AktG, 172 Abs. 4 HGB (Gläubigerschutz durch Kapitalschutz) Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) Handelsbilanzrecht SS
5 Bilanzrecht und Steuerrecht Maßgeblichkeit 4 Abs. 1 S. 1 EStG: Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 5 Abs. 1 S. 1 EStG: Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen ( 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) Handelsbilanzrecht SS
6 Bilanzrecht und Steuerrecht Begriff der Steuerbilanz ( 60 EStDV) (1) 1 Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a des Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach 5b Abs. 2 des Gesetzes verzichtet wird. 2 Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. (2) 1 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2 Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen. Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) Handelsbilanzrecht SS
7 Gliederung 1. Teil 1. Allgemeine Einführung was ist Handelsbilanzrecht? 2. Funktionszusammenhänge zwischen Bilanzrecht und Gesellschafts- und Steuerrecht 3. Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung 4. Wer legt Rechnung? die berichtende Einheit 5. Rechtsquellen 6. Bilanzielle Grundbegriffe 7. Grundprinzipien und -annahmen der Rechnungslegung 8. Technik der Rechnungslegung insbes. doppelte Buchführung Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) Handelsbilanzrecht SS
8 Zwecke des Abschlusses nach HGB Auch nach BilMoG multifunktionale Konzeption des handelsrechtlichen Jahresabschlusses Information und Ausschüttungsbemessung oder die eierlegende Wollmilchsau? Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) Handelsbilanzrecht SS
9 Gliederung 1. Teil 1. Allgemeine Einführung was ist Handelsbilanzrecht? 2. Funktionszusammenhänge zwischen Bilanzrecht und Gesellschafts- und Steuerrecht 3. Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung 4. Wer legt Rechnung? die berichtende Einheit 5. Rechtsquellen 6. Bilanzielle Grundbegriffe 7. Grundprinzipien und -annahmen der Rechnungslegung 8. Technik der Rechnungslegung insbes. doppelte Buchführung Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) Handelsbilanzrecht SS
10 Wer legt Rechnung? Jahresabschluss das einzelne Unternehmen jeder Kaufmann (s. aber 241a, 242 Abs. 4 HGB) Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung ggf. Anhang ( 264 Abs. 1 HGB) ggf. weitere Bestandteile ( 264 Abs. 1 HGB) Konzernabschluss Gruppen von Unternehmen 290 HGB 297 Abs. 3 Satz 1 HGB dient (theoretisch) allein der Information Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) Handelsbilanzrecht SS
11 Gliederung 1. Teil 1. Allgemeine Einführung was ist Handelsbilanzrecht? 2. Funktionszusammenhänge zwischen Bilanzrecht und Gesellschafts- und Steuerrecht 3. Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung 4. Wer legt Rechnung? die berichtende Einheit 5. Rechtsquellen 6. Bilanzielle Grundbegriffe 7. Grundprinzipien und -annahmen der Rechnungslegung 8. Technik der Rechnungslegung insbes. doppelte Buchführung Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) Handelsbilanzrecht SS
12 Rechtsquellen HGB, insbes. GoB Kodifikation im Dritten Buch des HGB ( 238 ff. HGB) Öffentliches Recht Grundrechtsrelevanz Auslegung Allgemeine juristische Auslegungsmethoden GoB ( 238 Abs. 1 S. 1 HGB, 243 Abs. 1 HGB) Dogmatische Bedeutung umstritten Unbestimmter Rechtsbegriff; induktive/deduktive Herleitung M.E.: Begriff der GoB hat rechtsdogmatisch keine Bedeutung Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) 21 Handelsbilanzrecht SS 2013
Handelsbilanzrecht. Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard)
Handelsbilanzrecht Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard) Universität zu Köln Institut für Gesellschaftsrecht Abt. 2: Kapitalgesellschaften, Bilanzrecht (Prof. Dr. Joachim Hennrichs) Organisatorisches
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