Lehrbriefe zur Vorbereitung auf den Teilzeitlehrgang

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1 Lehrbriefe zur Vorbereitung auf den Teilzeitlehrgang Bilanzierung Teil I Brief Nr. 2/16 Stand: Juni 2016 Verfasser: Dipl.-Finanzwirt (FH) Susanne Haak Hinweis: Bei der vorliegenden Datei handelt es sich um einen Auszug aus dem Lehrbrief Nr. 1. Der gesamte Brief umfasst inkl. Lösungsseiten ca. 60 Seiten. Dazu gehört auch eine Abschlussaufgabe, die den Inhalt des gesamten Briefes abdeckt und die zur Korrektur eingesendet wird. Leibnizstr. 5, Calw Telefon (07051) Telefax (07051) info@neufang-akademie.de Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie der Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, vorbehalten. Lehrbrief Nr. 2/

2 Inhaltsverzeichnis Seite I. BUCHFÜHRUNGS- UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN nach Handelsrecht nach Steuerrecht Prüfschema zur 7 2. Aufzeichnungspflichten 8 3. Aufbewahrungspflichten 3 4. Der handelsrechtliche Jahresabschluss Erstellung des Jahresabschlusses Bilanz 9 5. Gewinnermittlungsarten im Steuerrecht 10 II. BETRIEBSVERMÖGEN Veränderungen im Betriebsvermögen Umschichtung des Betriebsvermögens Betriebsvermögensänderung (= Änderung des Eigenkapitals) Betriebsvermögensvergleich Betriebsvermögenseigenschaft Zivilrechtliches und/oder wirtschaftliches Eigentum Notwendiges Betriebsvermögen Gewillkürtes Betriebsvermögen Geduldetes Betriebsvermögen Verbindlichkeiten und Schulden Privatvermögen Übungen Unterteilung des Betriebsvermögens Wodurch unterscheidet sich Anlage- und Umlaufvermögen innerhalb des Betriebsvermögens? Unternehmensvermögen 21 III. PRIVATENTNAHMEN UND PRIVATEINLAGEN Privatentnahmen Entnahmefähigkeit von Wirtschaftsgütern Bewertung der Entnahme Bewertung der privaten Kfz-Nutzung Wirkungen der Entnahme und Verbuchung Privateinlagen Einlagefähigkeit von Wirtschaftsgütern Bewertung der Einlage Wirkungen der Einlage und Verbuchung 36 Lehrbrief Nr. 2/16 /

3 IV. LEASING Allgemeines Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum Formen des Leasings Full-pay-out-Leasing (Vollamortisation) Non-full-pay-out-Leasing (Teilamortisation) Bewegliche Wirtschaftsgüter Zuordnungsregeln für Mobilien bei Vollamortisation Zuordnungsregeln für Mobilien bei Teilamortisation Unbewegliche Wirtschaftsgüter Bilanzielle Folgen Zurechnung zum Leasinggeber (Praktischer Hauptfall) Zurechnung zum Leasingnehmer (Praktische Ausnahme) Zusammenfassender Übungsfall Umsatzsteuer bei Leasing Grundsatz 49 V. ABSCHLUSSAUFGABE 51 Lehrbrief Nr. 2/16 /

4 I. BUCHFÜHRUNGS- UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN 1. Wer Bücher zu führen hat, ergibt sich sowohl aus dem Handelsgesetzbuch in Bezug auf Kaufleute und als auch aus der Abgabenordnung. Damit ergibt sich folgende Systematik: 140 AO 238 HGB 141 AO Kaufleute Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, soweit die in 141 AO genannten Grenzen überschritten sind Beachte: 141 Abs. 2 AO AO_140_137 U-05/ In der Regel sind die Unternehmen in der Bilanzklausur der Steuerberaterprüfung buchführungspflichtig. Klausurhinweis 1.1 nach Handelsrecht Nach 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann buchführungspflichtig. Wer den Begriff des Kaufmanns erfüllt, ergibt sich aus den 1 6 HGB. Kaufmannseigenschaft prüfen Ist-Kaufmann ( 1 Abs. 1 HGB) Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist dabei jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Ist-Kaufmann Lesen Sie 1 Abs. 1 und 2 HGB! Für die Entscheidung, ob ein Gewerbebetrieb als Ist-Kaufmann oder als Kleingewerbetreibender einzustufen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, feste Größengrenzen gibt es nicht Kann-Kaufmann ( 2 HGB) Erfüllt ein gewerbliches Unternehmen nicht den Kaufmannsbegriff des 1 HGB (sog. Kleingewerbetreibender), ist er nach 2 HGB trotzdem berechtigt, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (e. K. = eingetragene/r Kaufmann bzw. Kauffrau). Kann-Kaufmann Lesen Sie hierzu 2 HGB! Lehrbrief Nr. 2/16 /

5 Die handelsrechtliche beginnt bei diesen Kaufleuten allerdings erst im Zeitpunkt der Eintragung Formkaufleute ( 6 HGB) Als Formkaufleute werden Handelsgesellschaften bezeichnet, die kraft Rechtsform die Kaufmannseigenschaft besitzen. Hierzu gehören unter anderem die Personengesellschaften OHG und KG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben, die Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Formkaufleute Befreiung von der ( 241a HGB) Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, für Einzelkaufleute (nicht Personen- und Kapitalgesellschaften) die Möglichkeit geschaffen, auf eine Buchführung zu verzichten ( 241a HGB). Befreiung von der Voraussetzung dafür ist, dass an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als Umsatzerlöse (bis : ) und (bis : ) Jahresüberschuss vorliegen. Größenmerkmale Die o.g. Grenzwerte wurden durch das Bürokratieentlastungsgesetz vom mit Wirkung zum erhöht. Im Falle der Neugründung ist eine Befreiung bereits dann möglich, wenn die o. g. Voraussetzung am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung erfüllt ist ( 241a Satz 2 HGB). Neugründung Lesen Sie 2 und 241a HGB! Sachverhalt a.) Der Einzelhändler Schlucker betreibt einen großen Getränkemarkt; sein Jahresgewinn beträgt b.) Der Apotheker Pille hat einen Jahresumsatz von 4 Mio. und einen Jahresgewinn von Pille hat zehn Angestellte. c.) Die Holzbearbeitung Maier & Söhne GmbH hat ihren Sitz in Calw. d.) Der Fußballverein FC Schienbein 04 hat seinen Sitz in Calw. e.) Die Klose Holzhandlung KG betreibt ihr Unternehmen in Calw. Aufgabe Lesen Sie den 238 HGB, 241a HGB und die 1 und 6 HGB und entscheiden Sie, ob die vorstehenden Personen nach 238 HGB buchführungspflichtig sind! Lehrbrief Nr. 2/16 /

6 1.2 nach Steuerrecht nach 140 AO In 140 AO ist die sogenannte abgeleitete geregelt. Lesen Sie hierzu 140 AO! Abgeleitete Merke Wer handelsrechtlich buchführungspflichtig ist, ist dies auch steuerrechtlich! nach 141 AO Die steuerliche greift weiter als das Handelsrecht. Ein Teil der Kleingewerbetreibende und bestimmte Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach 140 AO buchführungspflichtig sind, werden nach 141 AO verpflichtet, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen. Erweiterte Eine nach 141 AO ergibt sich, wenn mindestens eine der nachfolgend genannten Wertgrenzen überschritten ist: Gewerbetreibender (Kalenderjahr) Land- und Forstwirt (Kalenderjahr) Umsatz Gewinn Wirtschaftswert (Wirtschaftsjahr) (Kalenderjahr) (Feststellungszeitpunkt) Wertgrenzen Die Wertgrenzen wurden im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes vom mit Wirkung zum erhöht. 141 AO erfasst lediglich Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte. Selbstständig Tätige mit Einkünften nach 18 EStG unterliegen nicht der ; sie können allerdings freiwillig Bücher führen. Selbstständig Tätige sind nie buchführungspflichtig Praxishinweis Die Finanzbehörden müssen den Steuerpflichtigen auf die nach 141 Abs. 1 AO hinweisen. Die ist nach 141 Abs. 2 AO erst vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, dass auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die das Finanzamt auf den Beginn der hinweist. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen nicht schon eine Verpflichtung nach 140 AO besteht, Bücher zu führen. Hinweispflicht des FA Lehrbrief Nr. 2/16 /

7 Sachverhalt a.) Landwirt L mit einem Betriebsvermögen von , einem Gewinn von und einem Umsatz von b.) Taxifahrer T mit einem Umsatz von c.) Eine Druckerei (Einzelunternehmen) mit einem Gewinn von , einem Umsatz von und zehn Arbeitnehmern. d.) Ein Facharzt mit einem Gewinn von und einem Umsatz von Aufgabe Lesen Sie den 141 AO und entscheiden Sie, ob in den vorstehenden Fällen eine besteht. 1.3 Prüfschema zur Die Prüfung, ob eine besteht, hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Prüfschema Kaufmann? ja nein Gewerbebetreibender/ Land- und Forstwirt? gilt 241a HGB ja nein nein ja Eine Grenze des 141 AO überschritten? ja nein keine Beachte: 141 Abs. 2 AO bei Nichtkaufleuten Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 3 EStG oder 13a EStG, soweit nicht freiwillig Bücher geführt werden AO_141_139 U-05/ Lehrbrief Nr. 2/16 /

8 2. Aufzeichnungspflichten Die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ergeben sich im Wesentlichen aus den 238ff HGB und AO. Darüber hinaus ergeben sich aus den Einzelsteuergesetzen noch weitere Aufzeichnungspflichten, wenn bestimmte Geschäftsvorfälle verwirklicht werden (z.b. in 4 Abs. 7 EStG für alle Aufwendungen i. S. des 4 Abs. 5 EStG). Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Lesen Sie hierzu HGB und AO! 3. Aufbewahrungspflichten Die für die Buchführung relevanten Unterlagen und Belege einschließlich der gebuchten Konten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Lesen Sie sich hierzu 257 Abs. 4 HGB und 147 Abs. 3 AO durch! 10 Jahre Aufbewahrungspflicht 4. Der handelsrechtliche Jahresabschluss 4.1 Erstellung des Jahresabschlusses Besteht handelsrechtlich eine, hat der Kaufmann nach 242 HGB zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung bildet die Bilanz den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Bilanzaufstellung Lesen Sie hierzu den 242 und 264 HGB! Jahresabschluss Personenhandelsgesellschaft/ Einzelkaufmann 242 Abs. 3 HGB KapG 264 Abs. 1 HGB Bilanz 242 Abs. 1 HGB G+V 242 Abs. 2 HGB Bilanz 266 HGB G+V 275 HGB Anhang 264 Abs. 1 HGB empfehlenswert außerdem Bilanzbericht (analog Anhang) zusätzlich Lagebericht ( 264 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit 289 HGB), dieser muss jedoch bei kleinen KapG nicht mehr aufgestellt werden ( 264 Abs. 1 Satz 4 HGB) HGB_242_357 U-05/583.ppt U-02/ Dieselben Regeln wie für Kapitalgesellschaften gelten für Personengesellschaften, an denen als Vollhafter nur Kapitalgesellschaften beteiligt sind (z. B. typische GmbH & Co. KG). Lehrbrief Nr. 2/16 /

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