Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 - Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit -

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1 1 Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 - Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit - Vorbemerkung: Die Arbeit besteht aus 3 Schwerpunkten: die Abgrenzung zwischen gewerblicher und nichtselbständiger Tätigkeit, die Liebhaberei und die Höhe der Einnahmen hinsichtlich der Verlosung. Die beiden Erstgenannten sind Standard und bieten daher jedem Teilnehmer die Möglichkeit, genügend Punkte zu sammeln. Die Verlosung dagegen ist ein weitgehend unbekanntes Spezialproblem, bei dem die Teilnehmer selbständig argumentieren müssen. Der Sachverhalt bietet jedoch genügend Anhaltspunkte, wichtig ist, dass die Teilnehmer die Problematik erkennen. Hier sollte der Korrektor auch ergebnisoffen sein (der Fall ist z.zt. noch beim BFH anhängig), diese Lösung hier kann nur ein Lösungsvorschlag sein. Dieser Teil bietet gerade in den hohen Punktzahlen Möglichkeiten, zu differenzieren. A. Subjektive Steuerpflicht des H (+), 1 I 1 EStG (Bochum) B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifikation 1. Tätigkeit als Handelsvertreter der B Hier war zwischen einer gewerblichen ( 15 EStG) und einer nichtselbständigen ( 19 EStG) Tätigkeit abzugrenzen. Für die nichtselbständige Arbeit ist auf den Arbeitnehmerbegriff des 1 II LStDV abzustellen, die Voraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit finden sich in 15 II 1 EStG. Handelsvertreter sind gem. 84 HGB gewerblich tätig. H ist berechtigt, Geschäfte für die B zu vermitteln und abzuschließen. Fraglich ist, ob er dabei selbständig ist. Der BFH 1 hat für die Abgrenzung dieser Frage bei Handelsvertretern folgende Kriterien aufgestellt: Bezahlung nach Fixbeträgen, geregelte Dienst- und Urlaubszeiten (selbst, wenn sie sich aus Tarifvertrag ergeben), Rechenschaftspflicht gegenüber Auftraggeber sowie Aufwandsersatz sprechen für Arbeitnehmereigenschaft. Der BFH deutete auch die Provision als Spesenersatz, ohne daraus ausdrücklich auf Arbeitnehmereigenschaft zu schließen. Die B gibt die Bausparverträge zumindest teilweise vor. Die Mitarbeiter dürfen nur in einem bestimmten Gebiet tätig werden und sind somit beschränkt. Darüber hinaus erhält H ein Fixum für eine bestimmte Zahl vermittelter Abschlüsse sowie ein weiteres Fixum für seine Tätigkeit als Bezirksleiter. Auch ist er der B gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Es 1 BFH v , V R 150/66, BStBl. II 1970, 474. Selbstredend müssen die Teilnehmer diese Rspr. nicht kennen. Vielmehr ist eine Diskussion mit den genannten Merkmalen, die sich aus Gesetz und Sachverhalt ergeben, gefragt.

2 Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 2 finden sich aber keine Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Urlaub. Innerhalb des Bezirks ist zumindest H als Bezirksleiter frei. Gegenüber den anderen Mitarbeitern ist er vorgesetzt. Die Bezahlung erfolgt weitgehend über Provisionen, d.h. die Mitarbeiter arbeiten grundsätzlich auf eigenes Risiko. Auch das Fixum ist vom Erfolg abhängig. Auch können sie die Verträge zum Teil selbst aushandeln. In einer Abwägung überwiegen die Merkmale, die für eine Selbständigkeit des H sprechen. Ein anderes Ergebnis kann bei entsprechender Begründung als vertretbar hingenommen werden. Möglich scheint es auch, die Tätigkeit des H in eine selbständige Akquisetätigkeit und eine nichtselbständige Bezirksleitertätigkeit aufzuteilen (da hierfür nur Fixbezahlung + Rechenschaftsbericht). Die übrigen Voraussetzungen der Gewerblichkeit ( 15 II 1 EStG: Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am Markt, keine andere Tätigkeit) liegen unproblematisch vor. Insbesondere ist die Tätigkeit nicht selbständig isv 18 EStG! 2 2. Weinhandel Auch die Tätigkeit des H als Weinhändler könnte gewerblich, 15 EStG, sein. Problematisch ist hier allein die Gewinnerzielungsabsicht, die auch Nebenzweck sein kann, 15 II 3 EStG. Das subjektive Merkmal erfordert eine an objektiven erkennbaren tatsächlichen Merkmalen orientierte Totalgewinnprognose 3. Auch hier ist der Sachverhalt auszuschlachten. Die persönliche Neigung als Weinliebhaber gibt dabei mit Sicherheit keinen Aufschluss, s. nur 15 II 3 EStG. Für eine zumindest anfangs zu bejahende Gewinnerzielungsabsicht sprechen grundsätzlich die Werbeaktivitäten (Annoncen, besondere Angebote an Restaurants). Allerdings sprechen hier doch deutlich mehr Hinweise für Liebhaberei: in acht Jahren Tätigkeit nur Verluste, die damit auch kaum noch als Anlaufverluste zu sehen sind; die Werbemaßnahmen fanden nur zu Beginn und in geringem Umfang statt, insbesondere fehlt ein Hinweis am Haus und damit Laufkundschaft; die Einrichtung im privaten Wohnhaus und die Zusammensetzung des Kundenkreises (größtenteils Bekannte) sprechen für eine private Betätigung. Auch sind keine Konzepte zur Verbesserung erkennbar. Im Vorsatz, den Weinhandel flott zu machen, könnte eine Änderung hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht zu sehen sein. Doch ist hier anzumerken, dass sich dieser Vorsatz objektiv nicht äußert. Auch die Aufgabe des Weinhandels kann dieses Ergebnis nicht ändern. Grundsätzlich kann die Aufgabe eines Betriebs, wenn dieser nur Verluste einfuhr, zwar Indiz für eine Gewinnerzielungsabsicht sein. Aber nicht die Erkenntnis, dass dem Betrieb die Eignung zur 2 Schmidt, 18, Rz Schmidt, 15, Rz. 28, 30.

3 Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 3 Totalgewinnerzeilung fehle, hat für die Aufgabe gesorgt, sondern die Erkrankung der Mutter und damit persönliche Gründe. Nach alledem ist der Weinhandel Liebhaberei und damit nicht steuerbar 4. II. Einkünfteermittlung 1. Einküfteermittlungsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewinneinkünfte ( 2 I Nr. 2, II Nr. 1 EStG), damit Betriebsvermögensvergleich ( 4 I, 5 I EStG) oder Überschussrechnung ( 4 III EStG). Maßgeblich ist, ob H buchführungspflichtig ist. Eine Buchführungspflicht könnte sich aus 140 AO i.v.m. 238 HGB ergeben. Als Handelsvertreter ist H Kaufmann, wenn sein Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, 1 II HGB. Dies ist angesichts der Tätigkeit und der Zahlen sehr zweifelhaft. Eine Buchführungspflicht könnte sich auch aus 141 I 1 Nr. 4 AO ergeben. H hat hier Einnahmen aus Provisionen und Fixa in Höhe von Euro, so dass die Gewinngrenze von Euro überschritten sein kann. Im Sachverhalt fehlt jedoch ein Hinweis auf eine Mitteilung der Finanzbehörde nach 141 II AO. Daher besteht (wohl) keine Buchführungspflicht des H, der damit ein Wahlrecht hat. Wie die Teilnehmer sich hier entscheiden, ist unerheblich. Der Sachverhalt ist relativ offen, so dass alles vertretbar erscheint. Im Folgenden wird von einer Überschussrechnung nach 4 III EStG ausgegangen (im Ergebnis ohnehin kein Unterschied). 2. Einnahmen Betriebseinnahmen sind Zugänge von Wirtschaftsgütern in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. a. Provisionen und Fixa insgesamt Euro ( ) b. Verlosung Fraglich ist, ob und inwiefern aus der Verlosung Betriebseinnahmen entstehen. Ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang besteht zunächst, da der Loserwerb wie ein Teil der Provision ist und nur die akquirierenden Außendienstmitarbeiter zur Teilnahme berechtigt waren. Für den Erwerb von 200 Losen à 1 Euro sind daher mindestens 200 Euro als Betriebseinnahme anzusetzen (der Sachverhalt lässt sich auch so interpretieren, dass diese 200 Euro bereits in den o.g Euro Provision enthalten ist. Wer dies so erkennt, muss aber sehen, dass der Loserwerb betrieblich veranlasst ist). 4 Zum Ganzen FG Münster v , 5 K 1841/07 E (n.rkr.), EFG 2007, 256.

4 Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 4 Die Lose sind Wirtschaftsgüter in Geldeswert. Zu fragen ist daher, ob der Wert eines Loses der Preis ist, für den H diese erworben hat, oder der Preis, den er selbst durch Verkauf erzielen kann (1,50 Euro je Los). Eine gesetzliche Regelung, wie der Wert einer Betriebseinnahme zu bestimmen ist, findet sich nicht. In Anlehnung an den Betriebsvermögensvergleich und an die Rechtsprechung zu Aktienoptionen wird man hier aber wohl den Marktwert ansetzen müssen. Dieser liegt bei 1,50 Euro. Im Fall des H könnte jedoch der tatsächliche Gewinn (BMW Z 4) eine Betriebseinnahme sein. Ein Kausalzusammenhang zum Betrieb besteht jedenfalls. Jedoch könnte der betriebliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen sein. Zum einen besteht möglicherweise ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der B. Diese Figur entstammt zwar dem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, ist aber wegen der ähnlich engen Beziehung zwischen H und B (s. nur oben B I 1) auch hier im betrieblichen Bereich anzuwenden. Eine betriebsfunktionale Zielsetzung (Steigerung der Vermittlungsrate) kann wohl bejaht werden. Allerdings ist der Loserwerb nichts anderes als Teil der Provision, hat damit Entlohnungscharakter. Daran ändert auch nichts, dass nahezu jeder Handelsvertreter der B an der Verlosung teilnehmen konnte 5. Damit besteht kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der B. Zum anderen könnte durch den Einbehalt des Entgelts von 1 Euro ein (dann privater) Loskauf vorliegen. Der Einbehalt ist letztlich nichts anderes als die Zahlung eines Lospreises. Erst die Zahlung des Lospreises führt überhaupt zur Gewinnchance. Auch der Gewinn (hier des BMW) ergibt sich erst durch die Verlosung, nicht aber durch die Vermittlung eines Bausparvertrags. Zu beachten ist hier insbesondere, dass die Teilnahme an der Verlosung freiwillig war. (Nicht erwartet werden kann von den Teilnehmern, hier einen entgeltlichen Ausspielungsvertrag nach 762, 763 BGB anzusprechen, da ihnen schon das Gesetz fehlt.) Dem kann m.e. nicht entgegengehalten werden, dass durch den Einbehalt die B die Provision kürzt und anschließend wieder zufallsabhängig erhöht. Zweck der Verlosung war die Motivation der Mitarbeiter. Anlass war das durch die Verlosung hervorgerufene Verhalten, nicht jedoch das Los, das nur der Gewinnverteilung dient 6. Ebenfalls kann nicht gelten der Einwand, dass alle Mitarbeiter ihre Provision in Höhe der erworbenen Lose erhöhen müssten, was aber wohl nicht geschieht. Zu beachten ist aber, dass nur die Mitarbeiter der B teilnahmeberechtigt sind. Nach alledem besteht kein betrieblicher Zusammenhang, ein anderes Ergebnis ist aber vertretbar. 5 FG Niedersachsen v , 15 K 349/04 (n. rkr.). 6 vgl. FG Münster, EFG 93, 154.

5 Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 5 Der betriebliche Zusammenhang ließe sich auch über die geringe Gewinnchance anzweifeln. Hier fehlen aber wohl nähere Angaben im Sachverhalt. Schließlich lässt sich eine Durchbrechung des betrieblichen Zusammenhangs dadurch rechtfertigen, dass die Lotterieeinnahmen die Ausspielungssumme überschreiten. Damit könnte es schon am Vergütungscharakter fehlen. Die Mitarbeiter könnten vielmehr die Verlosung aus eigenen Mitteln finanziert haben. Es ist aber durchaus üblich, dass nicht alle Einnahmen zur Ausspielung kommen. Zudem kommt es nicht darauf an, ob die Gesamtheit der Vertreter einen Gewinn erzielt, sondern ob der Einzelne, hier H, objektiv einen Gewinn erzielt. Keine Anwendung finden hier die Grundsätze der Incentive-Rechtsprechung, da keine unentgeltliche Belohnung. Wer einen betrieblichen Zusammenhang bejaht, muss sich noch mit der Höhe des Gewinns auseinandersetzen. Wenn tatsächlich der Gewinn als Betriebseinnahme anzusetzen ist (Wert laut Sachverhalt: Euro), können auf der anderen Seite die Lose nicht (zusätzlich) solche Einnahmen darstellen. Es ist dann also die Aufwendung für den Erwerb der Lose wieder abzuziehen. 3. Betriebsausgaben sind keine ersichtlich III. Gesamtergebnis Da keine weiteren Hinweise bestehen, beläuft sich das zu versteuernde Einkommen des H im Jahr 2007 auf (Provisionen & Fixa) (Lose) = Euro.

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