FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben)

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1 Fachinformation Nr. 7 / 2016 vom Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Seite 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Abgabenordnung/Änderung von Steuerbescheiden BMF - Schreiben - Einkommensteuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen - BFH-Urteil VIII R 18/12 vom 9. Juni 2015 (BStBl 2016 II Seite 1) FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Nullbescheids vor der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben) 2 Außergewöhnliche Belastungen FG des Saarlandes - Zur Berechnung der Opfergrenze bei außergewöhnlicher Belastung nach a Abs. 1 EStG (Rev.) 2 Sonderausgaben BMF-Schreiben - Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland OFD Frankfurt - Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) Werbungskosten/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit BFH - Urteil - Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Sächsisches FG - Einkommensteuerliche Behandlung von Zahlungen des Arbeitgebers auf eine für seine Arbeitnehmer von ihm abgeschlossene Zusatzkrankenversicherung (Rev.) FG Rheinland-Pfalz - Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer (rkr.) Hinweis: Die Zusammenstellung ist eine Auswahl aktueller steuerrechtlicher Themen aus Literatur und Rechtsprechung, die für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine wichtig sind. Die Auszüge sollen Hinweise und Anregungen geben. Bei Bedarf können Sie den Volltext, soweit uns dieser vorliegt, in der NVL-Geschäftsstelle anfordern. Ein Gesamtinhaltsverzeichnis sowie ältere Fachinformationen können Sie auf unseren Internetseiten unter Geschützter Bereich abrufen.

2 Seite 2 der Fachinformation zu 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Abgabenordnung Einkommensteuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen - BFH-Urteil VIII R 18/12 vom 9. Juni 2015 (BStBl 2016 II Seite 1) BMF - Schreiben vom 4. Juli 2016 GZ IV C - S 2255/15/10001 DOK 2016/04608 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 196 des BMF- Schreibens vom 19. August 201 (BStBl I S. 1087), geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I S. 70) wie folgt geändert: 196 Zu den Leistungen i. S. d. 22 Nummer 1 Satz Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gehören auch Zusatzleistungen und andere Leistungen. Dazu zählen nicht Zinsen auf Rentennachzahlungen. Diese gehören gemäß 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH vom 9. Juni 2015, VIII R 18/12). Dieses Schreiben ersetzt die im BMF-Schreiben vom 19. August 201 (BStBl I S. 1087) in der Rz. 196 getroffenen Aussagen. Es gilt ab dem Veranlagungszeitraum Auf Antrag kann eine Anwendung in noch offenen Fällen erfolgen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Quelle: BMF Außergewöhnliche Belastungen Zur Berechnung der Opfergrenze bei außergewöhnlicher Belastung nach a Abs. 1 EStG Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom K 121/1 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 15/16 1. Die Opfergrenze findet auch dann Anwendung, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit dem Unterhaltsberechtigten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, die nicht die Voraussetzungen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft erfüllt. 2. Ist ein gesetzlich unterhaltsverpflichteter Stpfl. gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Sohn nicht ganzjährig zum Unterhalt verpflichtet, ist dies bei der Berechnung der Opfergrenze durch eine Kürzung der hierfür anzusetzenden 5%-Pauschale zu berücksichtigen. EStG a Abs. 1 Quelle: EFG Nr. 14 / 2016 S. 117

3 Seite der Fachinformation Sonderausgaben Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland BMF-Schreiben vom Ausgelöst durch schwere Unwetter Ende Mai/Anfang Juni 2016 sind in weiten Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Betroffenen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die Bundesregierung unterstützt die hohe Spendenbereitschaft in Deutschland, damit möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen hat daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die Spendern, Organisationen und Unternehmen sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Hilfeleistung erleichtern. Die Vereinfachungsregelungen gelten für Unterstützungen, die vom 29. Mai 2016 bis 1. Dezember 2016 geleistet werden. Die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern wollen mit diesen Verwaltungsanweisungen dazu beitragen, dass den von den Unwettern Betroffenen schnell und unkompliziert geholfen werden kann. Das vollständige BMF-Schreiben ist als Anlage 1 beigefügt. Quelle: BMF Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags OFD Frankfurt , S 2225 A - 9 St Die OFD Frankfurt a.m. hat ihre Rundverfügung zu Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aktualisiert. Das Schreiben ist der Fachinformation als Anlage 2 beigefügt. Quelle: SIS-Datenbank Steuerrecht Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor der des Verlustfeststellungsbescheids Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom K 106/15 - rechtskräftig Eine begehrte Verlustfeststellung ist seit der Neufassung des 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG durch das JStG 2010 vom auch dann durch Anfechtung eines sog. ESt- Nullbescheids geltend zu machen, wenn das Verfahren um die Verlustfeststellung zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, in dem die Steuerfestsetzung noch offen war, und das Verfahren um die Verlustfeststellung noch andauert. EStG 10d Abs. 4 Satz 4 und 5; FGO 40 Abs. 2 Quelle: EFG Nr. 1 / 2016 S. 1091

4 Seite 4 der Fachinformation Werbungskosten / Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer BFH - Urteil vom IX R 21/1 (gleichlautend IX R 20/1) 1. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. 2. Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit ist einer privaten Nutzung gleichzustellen. EStG Abs. 4, 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b, 9 Abs.1, 9 Abs. 5 Quelle: BFH / NV Nr. 8 / 2016 S Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums BFH-Urteil vom VI R 24/15 1. Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis. 2. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. Quelle: BFH Einkommensteuerliche Behandlung von Zahlungen des Arbeitgebers auf eine für seine Arbeitnehmer von ihm abgeschlossene Zusatzkrankenversicherung Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom K 192/16 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 1/16 Zahlungen des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer für eine von ihm zugunsten des Arbeitnehmers als versicherte Person abgeschlossene betriebliche Zusatzkrankenversicherung sind bei Unterschreiten der Grenze des 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (44 ) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die Versicherungsleistungen selbst hat. EStG 8 Abs. 2 Satz 11, Nr. 56 und 6. Quelle: EFG Nr. 1 / 2016 S. 1087

5 Seite 5 der Fachinformation Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom K 1544/1 - rechtskräftig Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer fallen auch dann unter die Abzugsbeschränkung des 9 Abs. 5 ivm 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG, wenn sich dort gemäß einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zwar ein Telearbeitsplatz befindet, aber dem Arbeitnehmer auch beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Quelle: DStR Nr. 29/2016 S. VIII

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